Archiv für den Autor: Thomas Rader

LG Kiel: Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung von Nacktfotos im Internet – Schmerzensgeld 25.000,- Euro

LG Kiel, Urteil vom 27.04.2006, 4 O 251/05

§ 823 Abs 1 BGB, § 826 BGB

Schmerzensgeld bei unberechtigter Veröffentlichung privater Nacktfotos im Internet

Leitsätze des Verfassers

1. Die unberechtigte Veröffentlichung und Verbreitung erotischer Fotos über das Internet begründet Schmerzensgeldansprüche aus unerlaubter Handlung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.

2. Für die Höhe des Schmerzensgeldes sind neben der Art und Intention der Tatausführung insbesondere die Folgen der Handlung für die verletzte Person von Bedeutung.

3. Ist damit zu rechnen, dass eine endgültige Entfernung der Bilddateien aus dem Internet nicht möglich ist und wird die verletzte Person zukünftig bis auf weiteres mit den im Internet kursierenden Fotos leben müssen, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 € angemessen.

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BGH: Zur Störerhaftung des Hostproviders bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Blogger “blogspot.com” – VI ZR 93/10

BGH, Urteil vom 25.10.2011, VI ZR 93/10

ZPO § 32; EGBGB Art. 40 Abs. 1 Satz 2; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004

a) Nimmt ein Betroffener einen Hostprovider auf Unterlassung der Verbreitung einer in einem Blog enthaltenen Äußerung eines Dritten in Anspruch, weil diese das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletze, setzt die Störerhaftung des Hostproviders die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus.

b) Der Hostprovider ist erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt. Dies setzt voraus, dass die Beanstandung des Betroffenen so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer bejaht werden kann.

c) Eine Verpflichtung zur Löschung des beanstandeten Eintrags besteht, wenn auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen und einer etwaigen Replik des Betroffenen unter Berücksichtigung etwa zu verlangender Nachweise von einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugehen ist.

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Platz-fuer-Gewerbekunden.de der JW-Handelssysteme GmbH für 84,00 Euro – Persönliches Kulanzangebot

 

Die beiden Geschäftsführer der JW-Handelssysteme GmbH, David Jähn und Thomas Wachsmuth setzen auf Kundenzufriedenheit. In einem Schreiben vom 11.06.2013 unterbreiten sie unserer Mandantin ein grosszügiges persönliches Kulanzangebot:

“Gegen eine Zahlung in Höhe von € 84,00 innerhalb der nächsten sieben Tage sind wir bereit, Ihnen die Nutzung unseres Handelsportals für einen Zeitraum von 12 Monaten zu gewähren. In diesem Falle endet Ihre Mitgliedschaft nach einem Jahr, ohne dass es einer vorherigen Kündigung bedarf. Neben des innerhalb einer Woche zu zahlenden Betrages in Höhe von 84,00 € entstehen Ihnen keine weiteren Kosten.

Dieses Angebot unterbreiten wir Ihnen, da wir von unserer Dienstleistung überzeugt sind und davon ausgehen, dass Sie durch unseren virtuellen Marktplatz profitable Geschäfte erzielen können.”

Da erscheint es beinahe nebensächlich, dass

“Für den Fall, dass Sie unser Kulanzangebot ablehnen, müssen wir leider den uns zustehenden Betrag in Höhe von 240,00 € zuzüglich weiterer entstehender Kosten vollumfänglich beitreiben lassen.”

Nebenbei gibt´s dann noch die neue Bankverbindung.

 

Die schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation i.S.d. § 5 TMG mit der JW-Handelssysteme GmbH

§ 5 TMG (Telemediengesetz) bestimmt, dass Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten haben.

Im Impressum des Portals mega-einkaufquellen.de der JW-Handelssysteme GmbH findet sich in einem Absatz die folgende Information:

“Kundenservice Post
Verschiedene Vorgänge erfordern einen schriftlichen Nachweis, müssen also auf dem Postweg erfolgen. Für Bereiche wie Anfragen, Vertragsverlängerungen oder Kündigungen stehen bei uns ebenfalls mehrere Mitarbeiter bereit. Unsere eMail-Adresse lautet: Post@mega-einkaufsquellen.de”

Im Rahmen unserer Mandate versuchten wir, über diese E-Mail-Adresse mit dem Unternehmen in Kontakt zu treten und unmittelbar zu kommunizieren. Heute morgen – am 17. Juni 2013 – erhielten wir – wie vorher auch – von “post@mega-einkaufsquellen.de” die folgende Antwort auf unser Schreiben:

“Vielen Dank für Ihre Anfrage.

Leider können wir Ihnen auf Ihre Email nicht antworten, da wir keinen E-Mail Support anbieten. Wenn Sie Fragen haben, kontaktieren Sie uns bitte via Telefon oder auf dem Postweg, damit wir Ihnen zeitnah weiter helfen können.

Schicken Sie uns Ihre Nachricht unter Angabe Ihrer Kundennummer an die Adresse:

JW Handelssysteme GmbH
Neefestraße 88
09116 Chemnitz

Unser Team antwortet Ihnen schnellstmöglich.

Freundliche Grüße
JW Handelssysteme GmbH”

Über die E-Mail-Adresse “post@mega-einkaufsquellen.de” kann jedenfalls keine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation stattfinden.

Mitbewerbern der JW-Handelssysteme GmbH, rechtsfähigen Verbänden und qualifizierten Einrichtungen sowie den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern – § 8 Abs. 3 UWG – dürfte unseres Erachtens hiermit die Möglichkeit offen, dies als Wettbewerbsverstoss abzumahnen.

 

LG München: Keine Beweislastumkehr im Rahmen der sekundären Darlegungslast – 21 S 28809/11

LG München, Urteil vom 22.03.2013, 21 S 28809/11

AG München 142 C 2564/11

Leitsätze des Verfassers

1. Der Anschlussinhaber ist prozessual nicht gehalten, die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen auch zu beweisen, um die tatsächliche Vermutung dafür, dass er für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, zu entkräften.

2. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der sekundären Darlegungslast ebensowenig verbunden wie eine über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 1 und 2 ZPO hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Kläger alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.

3. Steht der Beweisführer – wie regelmäßig der Rechteinhaber in Bezug auf Vorgänge in der Sphäre des Anschlussinhabers – außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs, kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache und die Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden. Diese sekundäre Darlegungslast geht aber in der Regel nicht soweit, dass der Anschlussinhaber durch eigene Nachforschungen aufklären müsste, wer Täter der Rechtsverletzung ist.

4. Dem Anschlussinhaber obliegt nicht der Beweis des Gegenteils in dem Sinne, dass er sich bei jeder über seinen Internetzugang begangenen Rechtsverletzung vom Vorwurf der täterschaftlichen Begehung entlasten oder exkulpieren muss.

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LG Essen: Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Nennung des Namens einer Privatperson auf einer Gegnerliste im Internet – 4 O 263/12

LG Essen, Urteil vom 26.09.2012, 4 O 263/12

Das LG Essen stellt fest, dass die Veröffentlichung des Namens einer Privatperson, die nicht im Geschäftsleben in die Öffentlichkeit tritt, nicht als Mittel zum Zweck für Werbemaßnahmen genutzt werden darf.

Soll der Name der Privatperson in einer Gegnerliste im Internet veröffentlicht werden, liegt eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor, wenn die Veröffentlichung auf der Website einer Rechtsanwaltskanzlei stattfinden soll, die auf Mandate des Urheberrechts spezialisiert ist und die in diesem Zusammenhang schwerpunktmäßig urheberrechtliche Mandate aus der Erotikbranche betreut.

Dem Betroffenen steht wegen der Veröffentlichung in diesem Fall einen Unterlassungsanspruch § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB (analog) gegen den Verletzer zu.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin ist Privatperson und Inhaberin eines Internetanschlusses. Bei der Verfügungsbeklagten zu 1) handelt es sich um eine Rechtsanwaltskanzlei, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Verfügungsbeklagte zu 2) ist. Der Verfügungsbeklagte zu 3) ist ebenfalls Geschäftsführer, ohne jedoch einzelvertretungsberechtigt zu sein. Die Verfügungsbeklagte zu 1) ist auf Mandate in den Gebieten des Urheberrechtes und des gewerblichen Rechtsschutzes spezialisiert und führt in diesem Zusammenhang auch Abmahnverfahren wegen Urheberrechtsverletzungen im Internet durch. Im Rahmen des Schwerpunktbereichs Urheberrecht werden Mandate aus der Erotikbranche sowie der Musik-, Film- und Computerindustrie betreut.

Mit Schreiben vom 24.11.2011 forderte die Verfügungsbeklagte zu 1) die Verfügungsklägerin unter Bezugnahme auf eine Abmahnung wegen der Verletzung von Urheberrechten auf, neben der Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung einen Betrag von 1.286,80 € zu zahlen. Die Verfügungsklägerin teilte durch anwaltliches Schreiben vom 06.12.2011 mit, dass sie keine Abmahnung erhalten habe und forderte die Verfügungsbeklagte zu 1) zur Übersendung des Abmahnschreibens auf. Daraufhin beauftragte die Verfügungsbeklagte zu 1) ein Inkassobüro mit der weiteren Geltendmachung der Forderung. Bereits in der Vergangenheit hatte die Verfügungsklägerin zwei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen von der Verfügungsbeklagten zu 1) erhalten und diesbezüglich am 15.11.2011 jeweils Unterlassungserklärungen mit dem Hinweis abgegeben, dass möglicherweise ihr unsicheres kabelloses Internetnetzwerk Grund für die geltend gemachten Urheberrechtsverletzungen sein könnte.

Die Verfügungsbeklagte zu 1) beabsichtigt die Veröffentlichung einer so genannten Gegnerliste auf ihrer Homepage im Internet. Die Veröffentlichung dieser Liste kündigte sie auf ihrer Homepage für den 01.09.2012 an. In einer durch ein Link abzurufenden „Stellungnahme für die Presse“ vom 20.08.2012 erläuterte sie ihr Vorhaben wie folgt:

„Die Kanzlei V+D Rechtsanwälte mahnt als anwaltliche Interessenvertretung ihrer Mandanten Inhaber von Internetanschlüssen ab, die eine Urheberrechtsverletzung begangen haben. Zu den Mandanten zählen u.a. auch Auftraggeber aus der Erotikbranche, die ihre Urheberrechte verletzt sehen. […] Wie bereits auf unserer Website www.v1.com erwähnt, wird V+D eine Auswahl der Gegner aus offenen und anhängigen Mandatsverhältnissen veröffentlichen, gegen die uns Mandat erteilt wurde oder Mandat erteilt ist zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit. […] An den Spekulationen über eine mögliche Zusammensetzung der „Gegner-Auswahl“ möchten wir uns öffentlich nicht beteiligen und haben dies auch in der Vergangenheit nicht getan. […] Wir werden uns bei der Veröffentlichung der Informationen an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts orientieren. Dieses hat ausgeführt, dass das Stehen auf einer derartigen Liste keinen Makel darstellt (http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20071212_1bvr162506.html).“

Von der Veröffentlichung wird im Internet auf verschiedenen Seiten unter den Überschriften „Anwälte planen Porno-Pranger im Internet“, „Abmahnkanzlei plant Porno-Pranger in Deutschland“ und „Update: Achtung! V+D V1 und D1 kündigen Veröffentlichung einer Gegnerliste an!“ berichtet. Das Wort „Pornopranger“ stammt nicht von den Verfügungsbeklagten, sondern ist die Wortschöpfung eines Dritten.

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BGH: Zur Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch “Autocomplete”-Funktion – VI ZR 269/12

BGH, Urteil vom 14. 5. 2013 – VI ZR 269/12; OLG Köln

ZPO § 32; EGBGB Art. 40 Abs. 1 Satz 2; BGB § 823 Abs. 1, § 1004

Der BGH trifft Feststellungen zur Haftung des Betreibers einer Suchmaschine gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i. V. m. Art. 1, 2 GG wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Gibt ein Nutzer seinen Namen in die Suchmaske ein und werden ihm im Zuge dessen durch eine Suchwortergänzungs-Funktion (“Autocomplete”) negativ behaftete Suchwortkombinationen angezeigt, liegt eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor.

Voraussetzung einer Störerhaftung des Betreibers der Suchmaschine ist (ebenso wie bei der Haftung eines Hostproviders wegen der Verbreitung einer in einem Blog enthaltenen Äußerung eines Dritten) eine Verletzung von Prüfungspflichten. Diese verpflichten den Betreiber der Suchmaschine zwar grundsätzlich nicht dazu, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Weist ein Betroffener den Betreiber der Suchmaschine jedoch auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber der Suchmaschine verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

Leitsätze des Gerichts

a) Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus.

b) Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.

c) Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Mai 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

1
Tatbestand: Die Klägerin zu 1, eine Aktiengesellschaft, die im Internet über ein “Network-Marketing-System” Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika vertreibt, sowie der Kläger zu 2, ihr Gründer und Vorstandsvorsitzender, machen gegen die Beklagte mit Sitz in den USA, die unter der Internetadresse “www. google. de” eine Internet-Suchmaschine betreibt, Unterlassungs- und Geldentschädigungsansprüche geltend. Durch Eingabe von Suchbegriffen in die Suchmaschine der Beklagten können Nutzer über eine angezeigte Trefferliste auf von Dritten ins Internet eingestellte Inhalte Zugriff nehmen. Seit April 2009 hat die Beklagte eine “Autocomplete” -Funktion in ihre Suchmaschine integriert, mit deren Hilfe dem Internetnutzer während der Eingabe seiner Suchbegriffe variierend mit der Reihenfolge der eingegebenen Buchstaben in einem sich daraufhin öffnenden Fenster automatisch verschiedene Suchvorschläge (“predictions”) in Form von Wortkombinationen angezeigt werden. Die im Rahmen dieser Suchergänzungsfunktion angezeigten Suchvorschläge werden auf der Basis eines Algorithmus ermittelt, der u. a. die Anzahl der von anderen Nutzern eingegebenen Suchanfragen einbezieht.

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AG Würzburg – Kein Anspruch der Melango gegen Gewerbetreibenden – mega-einkaufsquellen.de

Der Kollege Thilo Reimers hat ein Urteil gegen die Melango – nunmehr JW Handelssysteme GmbH – erstritten: AG Würzburg – 16 C 2997/12.

Das Gericht stellt fest, dass die Entgeltpflicht für die Anmeldung auf mega-einkaufsquellen.de nach Maßgabe des § 305c Abs. 1 BGB unwirksam ist.

Chapeau Herr Kollege!

LG Hamburg – 312 O 412/12: Ausschluss einer Kündigung per E-Mail in AGB unwirksam (elitepartner.de)

LG Hamburg, Urteil vom 30.04.2013, 312 O 412/12

(nicht rechtskräftig)

Das LG Hamburg stellt fest, dass eine Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die es zur Wirksamkeit einer Kündigung der Schriftform (unter Ausschluss der elektronischen Form) bedarf, unwirksam ist, wenn sie in einem ansonsten vollständig elektronisch betriebenen Geschäft des elektronischen Geschäftsverkehrs erfolgt.

Tatbestand

Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer 26 verbraucher- und sozial orientierter Organisationen in Deutschland. Der Kläger ist seit dem 16.7.2002 unter der Registernummer II B 5 VZBV e.V. in die mittlerweile beim Bundesamt für Justiz angeführte Liste gemäß § 4 UKIG eingetragen.

Die Beklagte betreibt verschiedene Telemediendienste, unter anderem bietet sie unter der Adresse elitepartner.de Dienste und Hilfestellung bei der Suche nach einem Lebenspartner an. Hierbei verwendet sei AGB (Anlage K 2), die ebenfalls über den Telemediendienst der Beklagten erreichbar sind und von denen mit der vorliegenden Klage verschiedene Klauseln von der Klägerin angegriffen worden sind, weil die Klägerin diese für nach § 307 ff. BGB unzulässig hielt.
Mit Schreiben vom 18.3.2013 hat die Beklagte zu den angegriffenen Klauseln

2.b.aa (Bei Nichtzahlung der kostenpflichtigen Dienstleistung ist EMN berechtigt, den Nutzer mit sofortiger Wirkung von der Nutzung der kostenpflichtigen Services auszuschließen),

2.b.aa (Bei Nichtzahlung der kostenpflichtigen Dienstleistung ist EMN berechtigt, den Nutzer mit sofortiger Wirkung von der Nutzung der kostenpflichtigen Services auszuschließen.) in diesem Zusammenhang EMN entstandene Kosten für Storni, Bankgebühren etc. sind EMN vom Nutzer als Schadensersatz zu ersetzen.),

2.b.bb. (Schuldnerverzug), 6.e. (Das Mitglied ist damit einverstanden, dass EMN die personenbezogenen Daten des Profils eines Mitglieds – z.B. Alter, Geschlecht, Postleitzahl – für Zwecke der Marktforschung, Werbung und für die Forschung und Analyse zur Verbesserung ihres Services nutzt und verarbeitet bzw. verarbeiten lasst. Dieses Einverständnis beinhaltet gerade nicht eine Einwilligung zur Weitergabe der vorgenannten Daten an Dritte für Werbezwecke.) und

6.e (Mit der Registrierung des Nutzers ist es EMN aufgrund dann einer bestehenden oder zumindest sich anbahnender Kundenbeziehung erlaubt, für den Absatz ähnlicher Waren und Dienstleistungen per eMail zu werben, bis der Nutzer der Nutzung seiner E-Mail-Adresse widerspricht)

eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben.

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DIG Deutsche Internetinkasso GmbH nunmehr unter Solvenza24 GmbH

Amtsgericht Frankfurt am Main Aktenzeichen: HRB 96351

Bekannt gemacht am: 29.04.2013 22:00 Uhr

Veröffentlichungen des Amtsgerichts Frankfurt am Main In () gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr.

Neueintragungen

23.04.2013
Solvenza24 GmbH, Frankfurt am Main, Friedrich-Ebert-Anlage 54, 60325 Frankfurt am Main. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 12.07.2010, mehrfach geändert. Die Gesellschafterversammlung vom 05.03.2013 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma, bisher: DIG Deutsche Internetinkasso GmbH) und § 1.2 (Sitz) und mit ihr die Sitzverlegung von Heusenstamm (bisher Amtsgericht Offenbach am Main HRB 46123) nach Frankfurt am Main beschlossen.

Geschäftsanschrift: Friedrich-Ebert-Anlage 54, 60325 Frankfurt am Main.

Gegenstand: Speicherung, Übermittlung und Nutzung von bonitätsrelevanten personenbezogenen Daten sowie die Beratung bei der Erstellung von Systemlösungen für das Risikomanagement sowie deren Vertrieb und die Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen als Rechtsdienstleistung gemäss § 10 Abs.1 Ziffer 1 Rechtdienstleistungsgesetz und die Einziehung von Forderungen verbundener Unternehmen im Sinne von § 15 AktG als erlaubnisfreie Tätigkeit gemäss § 2 Abs. 3 Ziffer 6 Rechtsdienstleistungsgesetz sowie die Beteiligung an derartigen Unternehmen und die Unternehmensberatung von Inkassounternehmen.

Stammkapital: 100.000,00 EUR.

Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

Nicht mehr Geschäftsführerin: Franko, Réka, Bad Homburg v. d. Höhe, *11.12.1984.

Bestellt als Geschäftsführerin: Neugeboren, Alexandra, Jossgrund, *19.08.1981, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Prokura erloschen:

Adamca, Robert, Bad Homburg v. d. Höhe, *10.06.1983;
Burat, Michael, Ulrichstein, *23.01.1975.