OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2013 – 9 W 23/13
Normen: §§ 48 Abs. 2 GKG, 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB
Leitsätze
1. Der Streitwert für eine Unterlassungsklage wegen unerwünschter Werbeschreiben orientiert sich insbesondere an dem Interesse der Klägerin im Einzelfall, durch die entsprechende Werbung der Beklagten nicht belästigt zu werden.
2. Ist diese Belästigung zwar einerseits als verhältnismäßig gering zu bewerten, andererseits jedoch mit einer gewissen Regelmäßigkeit erfolgt (vier Schreiben in knapp sechs Monaten), wird das Unterlassungsinteresse der Klägerin durch einen Streitwert in Höhe von 4.000,00 Euro angemessen berücksichtigt.
Tenor
Auf die Streitwertbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 04.07.2012, Az.: 18 O 119/12, abgeändert und der Streitwert auf 4.000,00 € festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
I.
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Die Klägerin betreibt ein Krankenhaus in C. Die Beklagte betreibt unter der Bezeichnung „H“ ein Register, in dem sich Unternehmen und auch Firmen unter Angabe ihrer Firmen- und Betriebsdaten registrieren können. Hierfür verwendet die Beklagte ein Formular, das sie der Klägerin – auch nach ausdrücklicher Aufforderung, dies zu unterlassen – mehrfach unaufgefordert zusandte. Dabei nennt die Klägerin konkret Schreiben der Beklagten vom 30.11.2011, 22.12.2011, 20.04.2012 und 15.05.2012.
3
Das Landgericht hat der Unterlassungsklage der Klägerin durch Versäumnisurteil vom 04.07.2012 stattgegeben und den Streitwert gleichzeitig durch Beschluss auf 10.000,00 € festgesetzt. Das Verhandlungsprotokoll, das das Versäumnisurteil und den Streitwertbeschluss enthält, ist der Beklagten am 18.07.2012 übersandt worden, eine Ausfertigung des Versäumnisurteils am 17.08.2012.
4
Auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 09.01.2013 hat die Beklagte durch einen am 29.01.2013 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz „gegen den Streitwertbeschluss vom 09.01.2013“ Beschwerde eingelegt.

