Kategorie-Archiv: Rechtsprechung

OLG Hamm: Streitwert für unerwünschte Werbung per Post beträgt 4.000 Euro

OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2013 – 9 W 23/13

1. Der Streitwert für eine Unterlassungsklage wegen unerwünschter Werbeschreiben orientiert sich insbesondere an dem Interesse der Klägerin im Einzelfall, durch die entsprechende Werbung der Beklagten nicht belästigt zu werden.

 

2. Ist diese Belästigung zwar einerseits als verhältnismäßig gering zu bewerten, andererseits jedoch mit einer gewissen Regelmäßigkeit erfolgt (vier Schreiben in knapp sechs Monaten), wird das Unterlassungsinteresse der Klägerin durch einen Streitwert in Höhe von 4.000,00 Euro angemessen berücksichtigt.

Tenor

Auf die Streitwertbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 04.07.2012, Az.: 18 O 119/12, abgeändert und der Streitwert auf 4.000,00 € festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

I.

2

Die Klägerin betreibt ein Krankenhaus in C. Die Beklagte betreibt unter der Bezeichnung „H“ ein Register, in dem sich Unternehmen und auch Firmen unter Angabe ihrer Firmen- und Betriebsdaten registrieren können. Hierfür verwendet die Beklagte ein Formular, das sie der Klägerin – auch nach ausdrücklicher Aufforderung, dies zu unterlassen – mehrfach unaufgefordert zusandte. Dabei nennt die Klägerin konkret Schreiben der Beklagten vom 30.11.2011, 22.12.2011, 20.04.2012 und 15.05.2012.

3

Das Landgericht hat der Unterlassungsklage der Klägerin durch Versäumnisurteil vom 04.07.2012 stattgegeben und den Streitwert gleichzeitig durch Beschluss auf 10.000,00 € festgesetzt. Das Verhandlungsprotokoll, das das Versäumnisurteil und den Streitwertbeschluss enthält, ist der Beklagten am 18.07.2012 übersandt worden, eine Ausfertigung des Versäumnisurteils am 17.08.2012.

4

Auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 09.01.2013 hat die Beklagte durch einen am 29.01.2013 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz „gegen den Streitwertbeschluss vom 09.01.2013“ Beschwerde eingelegt.

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BGH legt dem EuGH Frage zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des “Framing” vor

Inwieweit die Darstellung fremder Inhalte in einem Frame ein öffentliches Zugänglichmachen gemäß § 19a UrhG sein kann, das der den Link Setzende vornimmt, wird in der juristischen Diskussion unterschiedlich beurteilt.

Während einige auf die Sicht des Internetnutzers abstellen, der an der Adresszeile seines Brow­sers nicht erkennen kann, dass Teile der Webseite von einem Dritten stammen, und ausreichen lassen, dass sich der Webseitenbetreiber fremde Inhalte derart zu Eigen macht, dass für den gewöhnlichen Nutzer die Fremdheit der Inhalte nicht mehr in Erscheinung tritt, betonen andere, dass der bloße Anschein einer urheberrechtlichen Nutzungshandlung mit der Erfüllung des Tatbestands nicht gleichzusetzen ist, weshalb sie das Framing trotz des damit vom Linksetzer erweckten Eindrucks eines einheitlichen Internetauftritts nicht anders beurteilen als das Setzen gewöhnlicher Hyperlinks.

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nun dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob der Betreiber einer Internetseite eine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf anderen Internetseiten öffentlich zugänglich sind, im Wege des “Framing” in seine eigene Internetseite einbindet.  

Aus der Pressemitteilung Nr. 090/2013 des BGH vom 16.05.2013:

Die Klägerin, die Wasserfiltersysteme herstellt und vertreibt, ließ zu Werbezwecken einen etwa zwei Minuten langen Film mit dem Titel “Die Realität” herstellen, der sich mit der Wasserverschmutzung befasst. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Film. Der Film war – nach dem Vorbringen der Klägerin ohne ihre Zustimmung – auf der Videoplattform “YouTube” abrufbar.  

Die beiden Beklagten sind als selbständige Handelsvertreter für ein mit der Klägerin im Wettbewerb stehendes Unternehmen tätig. Sie unterhalten jeweils eigene Internetseiten, auf denen sie für die von ihnen vertriebenen Produkte werben. Im Sommer 2010 ermöglichten sie den Besuchern ihrer Internetseiten, das von der Klägerin in Auftrag gegebene Video im Wege des “Framing” abzurufen. Bei einem Klick auf einen elektronischen Verweis wurde der Film vom Server der Videoplattform “YouTube” abgerufen und in einem auf den Webseiten der Beklagten erscheinenden Rahmen (“Frame”) abgespielt.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten hätten das Video damit unberechtigt im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht. Sie hat die Beklagten daher auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von je 1.000 € an die Klägerin verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Das Berufungsgericht hat zwar – so der Bundesgerichtshof – mit Recht angenommen, dass die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des “Framing” grundsätzlich kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstellt, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Eine solche Verknüpfung könnte jedoch bei einer im Blick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 15 Abs. 2 UrhG ein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe verletzen.

Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union daher die – auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht zweifelsfrei zu beantwortende – Frage vorgelegt, ob bei der hier in Rede stehenden Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt.

AG Bonn 115 C 26/13: Zahlungsanspruch der Melango.de besteht nicht

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Ein sehr schönes Urteil in Sachen Melango.de (jetzt JW Handelssysteme GmbH) hat der Kollege Thomas Meier aus Berlin vor dem AG Bonn – 115 C 26/13 – erstritten.

Bemerkenswert ist, dass das Gericht die Verbrauchereigenschaft des Nutzers bejaht, obwohl dieser das Feld “Firma” ausgefüllt hatte. Das Vortäuschen einer Unternehmereigenschaft sah das Gericht dennoch nicht als gegeben an.

Das Gericht beurteilt weiterhin die Entgeltklausel unter “Informationen” als überraschend i.S.d. § 305 c BGB. Es stellt fest, dass ein Entgeltanspruch der Melango selbst bei gewerblichen Handeln des Nutzers nicht bestanden hätte. Der Hinweis eines kostenpflichtigen Angebots sei nicht klar und in verständlicher Form erteilt.

Chapeau, Herr Kollege!

LG Hamburg: Persönlichkeitsrechtsverletzung bei Umgehung des Mandatsverhältnisses

Persönlichkeitsrechtsverletzung bei Umgehung des Mandatsverhältnisses 

LG Hamburg, Urteil vom 09.12.2010 – 307 S 119/10

§ 12 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB, § 935 ZPO, § 940 ZPO

Ich sage – schreibe – es ja immer wieder mal:

Sofern sich eine Person durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt und seinen Willen, keine persönliche Kontaktaufnahme durch die Gegenseite zu wünschen, ausdrücklich kund tut, stellt die gegen diesen Willen – und unter Umgehung des Mandatsverhältnisses – erfolgende Kontaktaufnahme durch die Gegenseite einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mandanten dar. 

Gerade Betreiber von sogenannten “Kostenfallen” neigen dazu, den anwaltlich vertretenen Mandanten weiterhin persönlich anzuschreiben. Der damit verfolgte Zweck liegt auf der Hand: Vielleicht kann man dem vermeintlichen Schuldner ja doch noch genug “Angst einjagen” und in so dazu bewegen, seinen Anwalt “zurückzupfeifen” und die Forderung doch noch zu erfüllen.

Ausführlich habe ich in meinen Beiträgen “Melango.de – Bitte an Ihren Anwalt weiterleiten” und “Vendis abmahnen” zu derartigen Praktiken berichtet.

Erst vor kurzem erhielt einer meiner Mandanten trotz der ausdrücklichen Aufforderung, die Korrespondenz ausschließlich über mich zu führen, ein Schreiben “Prüfung einer Strafanzeige” zugesandt. Die Zahlungsunwilligkeit des Mandanten lege den Verdacht eines Eingehungsbetruges gemäß § 263 StGB nahe, der mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft werde. Die Rechtsanwälte des Unternehmens hätten empfohlen, eine Strafanzeige zu erstatten. Die Sache wäre allerdings erledigt, wenn er die Forderung erfüllen würde.

Derartigen Vorgehensweisen scheint man  durch – bloße – anwaltliche Schreiben nicht beikommen zu können. 

Der bereits anwaltlich mitgeteilte ausdrückliche Wunsch, nur noch über den Anwalt zu kommunizieren, das ernsthafte und endgültige Bestreiten der Forderung, die Aussage unter keinen Umständen zu zahlen, das Verweisen auf den Klageweg, die Androhung einer einstweiligen Verfügung wegen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bei Zuwiderhandlung gegen das Kontaktverbot, das Inaussichtstellen einer Strafanzeige wegen versuchter Nötigung und und und…..

Das LG Hamburg stellt in seinem Urteil Urteil vom 09.12.2010 – 307 S 119/10 - klar, dass es so nicht geht:

Wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Korrespondenz ausschließlich über den eingeschalteten Rechtsanwalt geführt werden soll und wendet sich die Gegenseite trotz einer solchen Willensäußerung direkt an den Mandanten, bedeutet dies eine Missachtung des Selbstbestimmungsrechts des Mandanten und damit die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Ein derartiges Verhalten begründet einen Unterlassungsanspruch des Mandanten, der mittels Abmahnung, einstweiliger Verfügung und in letzter Konsequenz einer Unterlassungsklage durchgesetzt werden kann.

Ich hoffe, in Zukunft einige mutige Mandanten zu finden, die das Kostenrisiko nicht scheuen und bereit sind, derart unseriösen Geschäftsgebaren die Stirn zu bieten.

Hier das Urteil im Volltext:

Tenor

I. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 11.08.2010 (531 C 253/10) wird zurückgewiesen.

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OLG Karlsruhe: Gratis iPad als unzulässige unentgeltliche Vergünstigung i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG

OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.09.2012 - 4 U 110/12

Normen: § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 a HWG, § 7 Abs. 1 S. 1 HWG, § 3 Nr. 1 MPG

§ 7 Abs. 1 HWG (Heilmittelwerbegesetz) verbietet es, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, es liegt eine der Ausnahmen des § 7 HWG vor.

Bietet ein Brillenglas-Hersteller einem Augenoptiker die kostenlose Abgabe eines iPad als Prämie gegen den Nachweis einer Umsatzsteigerung durch den Verkauf von Produkten des Herstellers an oder kündigt er eine solche Abgabe an, liegt nach Auffassung des OLG Karlsruhe keiner der Ausnahmetatbestände des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG vor, mit der Folge, dass ein Verstoss gegen die Marktverhaltensregelung des § 7 Abs. 1 HWG gegeben ist, der zu einem Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG führt.

Tenor

1. Das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 23.04.2012 wird abgeändert.

2. Der Beklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, geschäftlich handelnd Abnehmern ihrer Brillengläser die kostenlose Abgabe eines iPad als Prämie gegen den Nachweis einer Umsatzsteigerung anzubieten oder anzukündigen, wenn dies geschieht wie in Anlage A 2 zum Antrag vom 1.03.2012.

3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Die Ordnungshaft ist an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen.

5. Der Streitwert wird mit 30.000.- EUR festgesetzt.

Gründe

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BGH verwirft Revisionen von Michael Burat und Bernhard S. im Prozess wegen e-cards

Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17.02.12 ist rechtskräftig

Pressemitteilung 26/13

OSNABRÜCK. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat mit Beschluss vom 03. April 2013 die Revisionen von Michael Burat und dem Rechtsanwalt Bernhard S. verworfen, Aktenzeichen 3 StR 408/12. Das Urteil der 15. Großen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 17.02.2012 zum Aktenzeichen 15 KLs 35/09 ist damit rechtskräftig.

Michael Burat wurde vom Landgericht Osnabrück wegen gewerbsmäßigen Betruges in 38 Fällen sowie wegen versuchten gewerbsmäßigen Betruges in 33 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der 37-Jährige muss als Bewährungsauflage 120.000,- € an sechs gemeinnützige Einrichtungen zahlen. Gegen Bernhard S. aus Münchenwurde wegen gewerbsmäßigen Betruges (31 Fälle vollendet und 33-mal versucht) eine Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten verhängt, deren Vollstreckung unter einer Auflage von 12.000,- € zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Auch die Revision des Angeklagten Alexander K., der wegen Betruges in drei Fällen zu einer 7-monatigen Bewährungsstrafe verurteilt wurde, ist verworfen worden.

Die Angeklagten haben 2004 und 2005 Firmen, Kommunen und Parteien abgemahnt, die in ihrem Internetauftritt die Möglichkeit einer e-card-Versendung vorsahen. Sie haben behauptet, dass sie unerwünscht per E-Mail eine e-card erhalten hätten. Diese Werbemails hatten sich die Angeklagten jedoch selbst zugeschickt, um die Betroffenen per Abmahnung durch den mitangeklagten Rechtsanwalt (jeweils 532,90 € Anwaltsgebühren, die zwischen den Beteiligten aufgeteilt wurden) zur Abgabe einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung aufzufordern. Für jeden Wiederholungsfall war eine Vertragsstrafe von 5.000,00 € zu zahlen, die teilweise auch erfolgreich provoziert worden ist (allein die CDU zahlte 15.000,- €).

Bei der vorliegenden Entscheidung ging es nicht um die beim Landgericht Frankfurt am Main verhandelten sogenannten Abo-Fallen. Dort ist Herr Burat wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Gegen die dortige Verurteilung ist das Revisionsverfahren noch anhängig.

 

OLG Frankfurt: Keine generelle Überwachungspflicht des Ehemanns auf Filesharing-Aktivitäten der Ehefrau

OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.03.2013 - 11 W 8/13

Leitsätze

1. Ein Ehepartner kann dem anderen Ehepartner seinen Internetanschluss überlassen, ohne ihn ständig überwachen zu müssen, solange er keine konkreten Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen hat.

2. Stellt sich nach Klageerhebung heraus, dass nicht der beklagte Anschlussinhaber, sondern sein Ehepartner eine Urheberrechtsverletzung begangen hat, in dem er ein urheberrechtlich geschütztes Werk in einer Tauschbörse zum Download angeboten hat, so setzt die Inanspruchnahme des verklagten Anschlussinhabers als Störer voraus, dass der Kläger die Umstände schlüssig darlegt, die eine Störerhaftung des Inanspruchgenommenen begründen.

Normen: § 97 UrhG, § 97a UrhG, § 91a ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.1.2013 – 2/3 O 238/12 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert entspricht der Höhe der Kosten des Rechtsstreits, erster Instanz.

Gründe

I.

1

Der Kläger hat den Beklagten auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen, da dieser über seinen Internetanschluss urheberrechtlich geschützte Filmwerke des Klägers ohne dessen Zustimmung zum Download angeboten habe. Hierbei ist der Kläger davon ausgegangen, dass sich nach den Regeln des Anscheinsbeweises die Täterschaft des Beklagten ergebe. Jedenfalls sei diesem der Internetanschluss als Gefahrenquelle, über die die Urheberrechtsverletzung erfolgte, zuzuordnen (GA 10). Nachdem die Ehefrau des Beklagten mit Schreiben vom 17.10.2012 eine Unterlassungserklärung abgegeben und sich zur Zahlung verpflichtet hatte, erklärte der Kläger den Rechtsstreit für erledigt. Zugleich berichtigte er seinen Vortrag dahingehend, dass die Ehefrau des Beklagten die in der Klageschrift vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen und zugegeben habe (GA 117/118). Nachdem der Beklagte auf den Hinweis des Landgerichts gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO der Erledigungserklärung des Klägers nicht widersprochen hatte, hat das Landgericht mit Beschluss vom 23.1.2013 die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt (GA 130 – 132). Hiergegen wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat (GA 138/139). Er ist der Ansicht, der Beklagte hafte jedenfalls als Störer, da die Verletzung über seinen Anschluss begangen wurde. Ein Sachverhalt, wonach die Störereigenschaft nicht vorliege, sei nicht vorgetragen worden.

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BGH: Einwilligung in Werbeanrufe II – Opt-In auch durch AGB möglich

BGH, Urteil vom 25. 10. 2012 – I ZR 169/10 – Einwilligung in Werbeanrufe II

BGB §§ 305 ff., 339; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2

a) Die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB finden auch Anwendung auf von Veranstaltern vorformulierte Erklärungen, die Verbraucher im Rahmen von Gewinnspielen abgeben und mit denen sie ihr Einverständnis zu Werbeanrufen zum Ausdruck bringen.

b) Eine Einwilligung ist nicht bereits deshalb unwirksam, weil sie im Rahmen einer vorformulierten Erklärung abgegeben wurde, die der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 – VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 253 Rn. 29, 33 – PayBack; Aufgabe von BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 – I ZR 241/97, GRUR 2000, 818 = WRP 2000, 722 – Telefonwerbung VI; Urteil vom 2. November 2000 – I ZR 154/98, VersR 2001, 315).

c) Eine Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie in Kenntnis der Sachlage und für den konkreten Fall erklärt wird. Dies setzt voraus, dass der Verbraucher hinreichend auf die Möglichkeit von Werbeanrufen hingewiesen wird und weiß, auf welche Art von Werbemaßnahmen und auf welche Unternehmen sich seine Einwilligung bezieht.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 31. August 2010 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 zurückgewiesen.

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LG Dortmund: Irreführende Werbung mit busenstraffender Wirkung ohne wissenschaftlichen Nachweis

LG Dortmund, Urteil vom 24.08.2012, 25 O 178/12

Das LG Dortmund stellt fest, dass eine Werbung für eine Lotion mit einer busenformenden, busenstraffenden und / oder einer busenhebenden Wirkung einen Verstoss gegen § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1, Abs. 3 UWG darstellt, wenn die beworbene Wirkung nicht durch wissenschaftliche Tests, insbesondere durch eine Vergleichsstudie mit Placebo-Produkten nachgewiesen ist.

Tenor

Der Verfügungsbeklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „N Lotion“ zu werben mit einer busenformenden, busenstraffenden und / oder einer busenhebenden Wirkung, insbesondere zu werben mit:

1. „Wohlgeformten Busen in 28 Tagen“,

2. „für 74 %: Hautstraffung und Anhebung der Brustwarzen um 1,2 cm“,

3. „für 66 %: Wohlformung des Busens“,

4. mit den Abbildungen und / oder dem Text:

siehe *(1))

5. „Tests beweisen: N wirkt wie ein unsichtbarer BH, indem es die Haut an Brust und Dekolletee strafft, glättet und stärkt“,

6. „Bringen Sie Ihren Busen wieder in Form !“,

7. „Die durchgeführten Test an 45 Frauen im Alter von 30 bis 55 Jahren beweisen: N bringt den Busen wieder in Form – und das bereits nach 28 Tagen“,

8. „N“ wirkt wie ein unsichtbarer BH, indem die Haut an Brust und Dekolletee signifikant gestärkt wird. Als Folge davon findet eine Anhebung der Brustwarzen Richtung Kinn sowie eine Wohlformung des Busens statt“,

9. „Ja, ich will einen schöneren, besser geformten Busen. Deshalb bestelle ich …“

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.

(Bild aus dem Tenor)

*(1)

(Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.)

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OLG Hamm: Keine Spitzenstellungswerbung durch Verwendung eines Gattungsbegriffs unter alleiniger Beifügung des Ortsnamens

OLG Hamm, Urteil vom 29.01.2013, 4 U 171/12

§§ 3, 5, 8 UWG

Leitsätze:

1. Die Werbung einer Tanzschule, die beim Besuch ihres Tanzunterrichts einen Lernerfolg garantiert, ist irreführend und damit unzulässig.

2. Die Werbung mit der Bezeichnung „Tanzschule …(Ortsname)“, d.h. unter alleiniger Beifügung des Ortsnamens, stellt keine irreführende Allein- oder Spitzenstellungswerbung dar.

Eine Alleinstellungswerbung oder Spitzenstellungswerbung liegt vor, wenn ein Unternehmer für sich in Anspruch nimmt, in Bezug auf alle oder einzelne Merkmale seines Unternehmens oder seiner Ware oder Leistung gegenüber allen Wettbewerbern überlegen zu sein. Sie ist nur zulässig, wenn die behauptete Allein- oder Spitzenstellung tatsächlich besteht undder Werbende diesbezüglich gegenüber den Wettbewerbern einen deutlichen und dauerhaften Vorsprung hat. Das OLG Hamm stellt in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass eine Spitzenstellungswerbung nicht allein darin liegt einer Gattungsbezeichnung einen Ortsnamen beizufügen.

Gründe:

I. Die Parteien, die jeweils eine Tanzschule in F betreiben, streiten im Rahmen der Klage und der Widerklage (negative Feststellungsklage) um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche in Bezug auf eine werbende Angabe des Beklagten auf der von ihm betriebenen Internetseite zu einer sog. Lernerfolgsgarantie und in Bezug auf die Bezeichnung „Tanzschule F“ bzw. die Domainbezeichnung „*Internetadresse*“.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der 1. Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil verwiesen, mit dem das Landgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben hat.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung der streitgegenständlichen Werbeaussage gem. §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1; 3; 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 UWG, weil die Werbung des Beklagten unter Berücksichtigung des heute herrschenden Verbraucherleitbildes nicht irreführend sei.

Die „Garantie“ sei allgemein gehalten. Der Beklagte garantiere gerade nicht, dass ein Tanzschüler nach seinem Unterricht den Tanz perfekt oder entsprechend den Vorgaben des Verbandes beherrsche, sondern er stelle darauf ab, dass der „gewünschte Lernerfolg“ erreicht werde. Damit knüpfe der Beklagte an die Erwartungen des Schülers, die durchaus sehr niedrig sein könnten, an. Dies werde dadurch unterstützt, dass ein Unterricht in „privater Atmosphäre“ beworben werde. Demnach werde der Unterricht auf die Bedürfnisse des Tanzschülers individuell abgestimmt und orientiere sich an dessen Fähigkeiten. Es werde gerade nicht die Erwartung geweckt, nach dem Unterricht „gut tanzen“ zu können. Der durchschnittlich informierte, verständige Verbraucher wisse, dass insoweit eine „Garantie“ auch nicht übernommen werden könne. Diesem sei nämlich bekannt, dass der Erfolg eines Tanzkurses letztlich vom Talent des jeweiligen Schülers abhänge und vom Tanzlehrer nicht „garantiert“ werden könne. In der Literatur werde heute davon ausgegangen, dass eine Werbung mit Erfolgsgarantien nicht generell unzulässig sei, sofern dies nicht im Gesetz z. B. für den Bereich der Heilmittelwerbung ausdrücklich untersagt sei. Die vom Kläger zu diesem Problemkreis zitierte Rechtsprechung sei noch zu dem alten Verbraucherleitbild ergangen und heute überholt.

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