Elitepartner.de: DIG Debitor-Inkasso Gesellschaft verzichtet auf Forderung – Wirksame Kündigung per eMail

 

Testurteile und Auszeichungen aus den Jahren 2005 bis 2012 bescheren Elitepartner ein vertrauenswürdiges Ansehen.

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Wie die Realität beim „Service Champion im erlebten Kundenservice“ aussieht, schilderte uns ein Mandant, der verzweifelt versuchte, sich von dem Vertrag mit Elitepartner zu lösen.

Nachdem unser Mandant sich im Dezember 2011 bei Elitepartner angemeldet hatte, kündigte er seine Mitgliedschaft erstmalig im Juni 2012 unter Angabe seines vollen – wahren – Namens, seiner bei Elitepartner registrierten eMail Adresse sowie seiner Chiffre-Nummer per eMail.

Dies reichte Elitepartner nicht aus. Denn die AGB von Elitepartner sahen eine Lossagung anders vor:

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Dementsprechend forderte man unseren Mandanten auf:

„Bitte schicken Sie Ihre eigenhändig unterschriebene Kündigung gemäß dem Punkt Kündigung“ unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit deutlich erkennbarer Chiffre – per Post an: […] – per Fax an […] – eingescannt als E-Mailanhang an […]“,

Die Kündigung per Post, die unser Mandant unverzüglich an Elitepartner sandte, beantwortete Elitepartner nicht. Dafür erhielt unser Mandant im Dezember 2012 ein interessantes Angebot vom Elitepartner-Support:

Ihre Premium-Mitgliedschaft hat sich am […] um 12 Monate verlängert, da wir keine fristgerechte Kündigung von Ihnen erhielten. Wir möchten dazu gern folgendes anbieten: Wenn Sie uns ein Bild und Ihre Kennenlerngeschichte zur Veröffentlichung in unserer Rubrik „Erfolgsgeschichten“ zur Verfügung stellen, können wir Ihnen die Kündigung zum Ende des laufenden Premium- Monats anbieten. Bei Interesse senden Sie uns bitte ein gemeinsames Foto, auf dem Sie beide gut erkennbar sind und die Chiffre Ihres Partners per E-Mail an […]. Wir werden Ihr Foto dann an unsere Redaktionsabteilung weiterleiten, die sich mit Ihnen in Verbindung setzt. Die Kollegen werden entweder ein Telefoninterview mit Ihnen führen oder Ihre Kennenlerngeschichte in Schriftform erbitten. Nach erfolgtem Interview bzw. nach Einreichung des Textes tragen wir Ihre Kündigung ein.

 So so, Kündigung gegen Kennelernengeschichte…….

Nachdem unser Mandant keine Bereitschaft zeigte, sein Privatleben der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, folge im Mai 2013 ein Mahnbescheid der Debitor-Inkasso Gesellschaft mbH.

Hauptforderung: Mitgliedsbeitrag gem. Abtretungsanzeige vom 21.05.13: 478,80 Euro. 

Gesamtforderung inkl. Verfahrenskosten, Nebenforderungen und Zinsen: 625,58 Euro.

Nach dem durch uns eingelegten Widerspruch gegen den Mahnbescheid die erstaunte Anfrage der Debitor-Inkasso Gesellschaft:

„das zuständige Mahngericht hat uns mitgeteilt, dass Sie gegen den Mahn- bzw. Vollstreckungsbecheid des Amtsgerichts Widerspruch bzw. Einspruch eingelegt haben. Gründe, die zur Einlegung des Rechtsmittels geführt haben, sind uns nicht bekannt. Die Forderung war bisher unbestritten. Im Hinblick auf die weiteren nicht unerheblichen Kosten bei Durchführung des streitigen Verfahrens, empfiehlt sich eine außergerichtliche Einigung. Wir bitten deshalb schnellstmöglich um Hergabe eines geeigneten Rückführungsvorschlages bzw. um Mitteilung Ihrer Einwendungen.“

Unbestritten, so so….

Offensichtlich empfand man die Bemühungen unseres Mandanten um eine Kündigung sowie die nachfolgenden Klärungsversuche nicht als „Streit“.

Und offensichtlich nahm Elitepartner – zumindest unserem Mandanten gegenüber – auch das Urteil des LG Hamburg vom 30.04.2013 – 312 O 412/12 – nicht so ernst.

Das Landgericht stellte fest, dass die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Elitepartner, durch die es zur Wirksamkeit der Kündigung der Schriftform (unter Ausschluss der elektronischen Form) bedarf, unwirksam ist, da sie in einem ansonsten vollständig elektronisch betriebenen Geschäft des elektronischen Geschäftsverkehrs erfolgte:

„Der Ausschluss der elektronischen Kündigung ist vorliegend unangemessen benachteiligend, weil die Beklagte durch diesen Ausschluss, den sie ihren Vertragspartnern an versteckter Stelle durch AGB gleichsam unterschiebt, sich insoweit einen Vorteil verschafft, als sie durch diese Regelung in vielen Fällen eine AGB-konforme Kündigung verhindert.

„Angesichts der vorliegenden Vertragsgestaltung können die Kunden auch mit einer solchen Regelung nicht rechnen. Ausweislich der Anlage K 1 beginnt die Anmeldung bei der Beklagten, einer reinen Online-Partnervermittlung, mit der Angabe einer EMail-Adresse und dem elektronischem Akzeptieren der AGB und Datenschutzbestimmungen. Sodann muss ein Passwort eingerichtet werden, um die Internetseite der Beklagten besuchen zu können. Ausweislich der als Anlage K 2 vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten betreibt die Beklagte “verschiedene Teledienste und Medien Services” (Art.1 der AGB). Bezahlt wird der Service durch den Nutzer über das Internet, durch das Abschicken der Zahlungsdaten an die Beklagte oder an den von der Beklagten beauftragten EPayment-Provider. Der Vertragsschluss wird dem Nutzer gemäß Art. 4 der AGB nach der Registrierung “per E-Mail, oder per SMS”, die den Eingang seiner Daten bekannt gibt, bestätigt. Auch die AGB werden mit dem Erwerb einer VIP-/ oder Premium-Mitgliedschaft “per Email zugestellt” (Art. 4 c. der AGB). Die Beklagte selbst hat gemäß Art. 8 der AGB unter bestimmten Umständen ein Recht “zur fristlosen Kündigung (auch per E-Mail)”. Das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht kann gemäß Art. 11 a der AGB “in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail)” ausgeübt werden.“

„In diesem Umfeld ist die Beschränkung auf zwei aus der elektronischen Gestaltung herausfallende Kündigungsformen, nämlich die per eigenhändiger Unterschrift oder per Fax, (zeit-) aufwendig für den Verbraucher und zudem gänzlich unerwartet. Die Regelung ist im gesamten (elektronischen) Umfeld nicht verständlich und aufgrund ihrer Besonderheit in dem ansonsten vollständig online betriebenen Geschäft dadurch, dass sie erst an versteckter Stelle in den AGB erscheint, auch unklar.“

Das Urteil scheint den „Service Champion im erlebten Kundenservice“ auch heute immer noch nicht zu stören. Die vom Landgericht für unwirksam erachtete Kündigungsbestimmung ist auch am 23.07.2013 noch Inhalt der AGB von Elitepartner.

In unserem Fall jedoch teilt die Debitor-Inkasso GmbH dem Amtsgericht Landshut mit Schriftsatz vom 03.07.2013 mit:

„nimmt die Kägerin die Klage zurück und erklärt, dass sie die Kosten des Rechtsstreits übernimmt“

Geht doch! Warum denn nicht gleich so?

Und vor allem: Warum denn nicht auch gleich eine wirksame Kündigungsklausel für alle Kunden?