AG Mönchengladbach, 4 C 476/12: Anspruch der JW Handelssysteme besteht nicht

 

2013-11-07: Seit dem 24.10.2013 firmiert die JW Handelssysteme GmbH unter B2B Technologies Chemnitz GmbH

AG Mönchengladbach, Urteil vom 16.07.2013, 4 C 476/12

Hut ab vor der Richterin Makoski am AG Mönchengladbach, die sich in ihrem Urteil vom 16. Juni 2013 ausführlich und in allen Einzelheiten mit den Umständen eines vermeintlichen Vertragsschlusses mit der JW Handelssysteme GmbH auseinandersetzt und mit nachvollziehbarer Begründung zu dem Schluss gelangt, dass ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsgebühr nicht besteht.

Leitsätze des Verfassers

1. Durch das Setzen eines Häkchens in dem Akzeptanzkästchen für die Formulierung „Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungsstatus“ wird nicht bewusst vorgetäuscht, dass ein Nutzer die Anmeldung als Unternehmer in seiner Unternehmereigenschaft betreibt.

2. Die Besucher einer Internetseite, auf der der Zugang zu einer Handelsplattform beworben wird, auf welcher dritte Unternehmen Waren anbieten und recherchieren sowie Vertragsabschlüsse herbeiführen können, müssen nicht davon ausgehen, dass ein Zugang zu dieser Leistung nur gegen Entgelt angeboten wird, wenn diese im Internet typischerweise ohne Aufnahmegebühr und ohne Abschluss eines entgeltlichen Abonnements nutzbar ist.

3. Enthält eine Internetseite eine Zusammenstellung verschiedenster Informationen, muss es sich dem Nutzer nicht aufdrängen, einen unter der allgemeinen Überschrift „Informationen“  im Kleingedruckten enthaltenen Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit zwingend zur Kenntnis zu nehmen.

Tatbestand

Die Beklagte betreibt im Internet unter der Adresse www.mega-einkaufsquellen.de“ eine Handelsplattform für Geschäftskunden. Hierüber können Gewerbetreibende Dienstleistungen und Waren, insbesondere Restposten und 2. Wahl-Ware, handeln sowie Bezugsquellen recherchieren, Geschäftskontakte aufnehmen und abwickeln. Die Beklagte verschafft ihren Kunden hierfür einen entgeltlichen Zugang zu ihrer Datenbank im Rahmen eines Abonnements mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten gegen eine Grundgebühr i. H. v. 24 € im Monat. Die Grundgebühr rechnet die Beklagte für den Zeitraum von einem Jahr im Voraus ab (vgl. §§ 3 und 5 der AGB der Beklagten, BI. 10 f. GA). Verbraucher sind von der Nutzung der angebotenen Leistung ausgeschlossen (vgl. § 1 der AGB der Beklagten, BI. 10 GA).

Anfang Oktober 2012 suchte der Kläger im Internet nach günstigen Angeboten für ein Mobiltelefon, das er seiner Tochter zum Geburtstag zu schenken beabsichtigte. Auf der Internetseite eines sozialen Netzwerks entdeckte er eine Werbeanzeige mit einem entsprechenden Angebot. Durch Anklicken der Werbeanzeige gelangte er auf eine Seite der genannten Handelsplattform der Beklagten. Um Zugriff auf das Angebot zu erhalten, war eine Anmeldung auf der Seite erforderlich. Diese erfolgte über ein elektronisches Anmeldeformular der Beklagten. Dieses füllte der Kläger unter wahrheitsgemäßer Angabe seines Vor- und Nachnamens, seiner Telefonnummer, Adressdaten und E-Mail-Adresse aus. Das Feld „Firma“ beließ er ohne Eintrag. Dieses Feld ergänzte die Beklagte später automatisch durch die Bezeichnung „Einzelfirma“. Der Kläger bestätigte die Anmeldung mit der Betätigung der Schaltfläche „Jetzt anmelden“.

Der Kläger erhielt eine Vertragsbestätigung und eine Zahlungsaufforderung vom 11.10.2012 i. H. v. 288 €, mit der die Beklagte die Grundgebühr für die Nutzung ihrer Handelsplattform für 12 Monate im Voraus in Rechnung stellte. Mit Schreiben vom 12.10.2012 erklärte der Kläger seinen Widerruf, den die Beklagte mit E-Mail vom 15.10.2012 zurückwies. Mit einem weiteren Schreiben vom 17.10.2012 bestätigte sie dem Kläger die Kündigung seiner Mitgliedschaft zum Ende der Vertragslaufzeit bei erneuter Zahlungsaufforderung. Unter dem 25.10.2012 mahnte die Beklagte den Kläger letztmalig ab.

Der Kläger ist der Ansicht, er sei nicht zur Zahlung verpflichtet. Er behauptet, die Internetseite der Beklagten habe den Anschein gemacht, kostenlos zu sein. Die Beklagte habe mit einer schnellen und einfachen Anmeldung geworben; Hinweise auf die AGB der Beklagten, auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots und zur Vertragslaufzeit seien bei der Anmeldung nicht vorhanden gewesen; jedenfalls habe er solche Hinweise zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht gesehen. Er habe keine Firma, sei nicht gewerblich tätig, sondern Arbeiter in der Metallverarbeitung und habe sich auf der Seite der Beklagten privat anmelden wollen.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass der Zahlungsanspruch in Höhe von EUR 288,-, dessen sich die Beklagte durch die Zahlungsaufforderung vom 11.10.2012 zum Aktenzeichen EQ-104652, Belegnummer ME-5652, für Mega-Einkaufsquellen.de Grundgebühr 12 Monate, gegenüber dem Kläger berühmt, nicht besteht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt sie,

den Kläger zu verurteilen, an sie 288 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger sei zur Zahlung der Gebühr i. H. v. 288 € verpflichtet, da die Parteien einen kostenpflichtigen Vertrag über die Nutzung der Handelsplattform der Beklagten abgeschlossen hätten. Der Kläger könne sich nicht auf seine Verbrauchereigenschaft berufen, da er seine Unternehmereigenschaft der Beklagten gegenüber vorgetäuscht, zumindest aber den Rechtsschein eines Unternehmers gesetzt habe.

Sie behauptet, der Kläger habe sich im Wissen die Entgeltlichkeit angemeldet. Nach dem Inhalt der Anmeldeseite und ihrer AGB sei es unschwer zu erkennen gewesen, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot der Beklagten an Gewerbetreibende gehandelt habe. Zum Zeitpunkt der Anmeldung habe sie den Kläger in zwei farblich hervorgehobenen Kästchen, räumlich unmittelbar neben dem Anmeldeformular, unter der Überschrift „Informationen“ auf die Kosten und unter der Überschrift „Hinweis“ auf die Gewerblichkeit des Angebots hingewiesen. Der Kläger habe auch der Einbeziehung der AGB der Beklagten durch das Setzen eines Häkchens im Bestätigungskästchen neben dem Textfeld „Ich stimme den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Status“ ausdrücklich zugestimmt. Der Kläger habe damit gegenüber der Beklagten auch ausdrücklich seinen Unternehmerstatus bestätigt. 

Die Widerklage ist dem Klägervertreter am 28.12.2012 zugestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt sowie die tatsächlichen Ausführungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist zulässig und begründet, wohingegen die zulässige Widerklage unbegründet ist.

1. Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist zuständig. Für die negative Feststellungsklage ist i. d. R. das Gericht zuständig, das für eine Leistungsklage umgekehrten Rubrums zuständig wäre (Zöller/Greger, ZPO, 29. A. 2012, § 256 Rn. 20). Hier ist eine Zuständigkeit nach § 29 Abs. 1 ZPO für die Leistungsklage der Beklagten zu bejahen, Zahlungsansprüche sind am Schuldnerwohnsitz geltend zu machen (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 29 Rn. 17, 25 Stichwort „Zahlungsanspruch“).

Dem Kläger steht auch das gem. § 256 Abs. 1 ZPO für Feststellungsklagen erforderliche Feststellungsinteresse zu. Ein solches Feststellungsinteresse ergibt sich, wenn sich jemand einer Forderung gegen den anderen berühmt (vgl. BGH, Urt. v. 04.10.1984, III ZR 50/83, Rn. 11 – zit. nach Juris; AG Dresden, Schlussurt. v. 05.10.2011, 104 C 3441/11).

Die Beklagte hat sich gegenüber dem Kläger außergerichtlich und im gerichtlichen Verfahren berühmt, dass ihr eine Forderung gegen den Kläger i. H. v. 288 € zustehe. Dadurch ist eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit entstanden, die ein schützwürdiges Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens der Verpflichtung begründet. Das Feststellungsinteresse ist auch nicht durch die von der Beklagten wegen desselben Gegenstandes erhobene Leistungswiderklage nachträglich entfallen. Das durch die Berühmung des Anspruchs begründete Feststellungsinteresse entfällt nur dann, wenn über die Leistungsklage mündlich verhandelt wurde und diese nicht mehr einseitig im Sinne des § 269 Abs. 1 ZPO zurückgenommen werden kann (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn. 7d m. w. IM.), was hier nicht zutrifft.

2. Die Klage ist zudem begründet.

Der Beklagten steht kein Zahlungsanspruch i. H. v. 288 € gegen den Kläger zu.

a) Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag über die Nutzung der Handelsplattform der Beklagten. Denn ein solcher Vertrag ist aufgrund § 312g Abs. 3 und 4 BGB nicht zustande gekommen.

aa) Der Kläger ist Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Danach ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Bei natürlichen Personen besteht grundsätzlich die Annahme, dass es sich um einen Verbraucher handelt; bei verbleibenden Zweifeln ist zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden (BGH, Urt. v. 30.09.2009, VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780 f.).

Eindeutige und zweifelsfreie Umstände, die darauf hinweisen, dass der Kläger in Verfolgung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelte, sind nicht ersichtlich. Vielmehr suchte der Kläger, was unbestritten geblieben ist, im Internet nach einem Geburtstagsgeschenk für seine Tochter und recherchierte dazu Angebote für ein Mobiltelefon. ln diesem Zusammenhang ist er auf die Handelsplattform der Beklagten gelangt und meldete sich dort an. Ein Zusammenhang zu einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit lässt sich daraus gerade nicht ableiten. Der Kläger hat auch durch Vorlage eines entsprechenden Arbeitsvertrages vom 17.01.2001 seine Eigenschaft als Verbraucher zusätzlich bestätigt. Auf das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses kommt es aufgrund des Vorstehenden nicht an.

bb) Dem Kläger ist es auch nicht verwehrt, sich auf seine Verbrauchereigenschaft zu berufen, da er der Beklagten gegenüber keine Unternehmereigenschaft vorgetäuscht und auch keinen entsprechenden Rechtsschein geschaffen hat. Insbesondere ergibt sich ein solches Vortäuschen bzw. ein Rechtsschein nicht aus den Angaben des Klägers beim Ausfüllen des Anmeldeformulars der Beklagten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger über der Schaltfläche „Jetzt anmelden“ den Text „Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungsstatus“ vorgefunden und diese Angabe mit einem Häkchen im Kästchen neben dem Text bei der Anmeldung bestätigt hat. Durch Setzen eines solchen Häkchens wird jedenfalls der Beklagten nicht bewusst vorgetäuscht, dass der Nutzer hier als Unternehmer in seiner Unternehmereigenschaft die Anmeldung betreibt. Diese Angaben werden von der Beklagten im eigenen Interesse abgefragt; eine Überprüfung der Angaben unterbleibt. Der Beklagten erscheinen die Angaben zu dieser Tatsache auch nicht so wichtig zu sein, da sie dem Kläger sowie sonstige Nutzer ohne jede Prüfung der Unternehmereigenschaft als Kunde für ihre Handelsplattform aufnimmt und akzeptiert.

Zudem hat der Kläger in der Rubrik „Firma“ gerade keinen Eintrag vorgenommen. Die Bezeichnung „Einzelfirma“ wurde von der Beklagten mangels entsprechenden Eintrags des Klägers lediglich automatisch generiert. Mit der unterbliebenen Angabe im Feld „Firma“ hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er keine Firma hat. Auch sonst hat der Kläger keine Angaben gemacht, aus denen die Beklagte hätte schließen können, dass er Unternehmer ist. Bereits aus diesem Grunde ergibt sich auch nichts anderes unter Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten zur Ausgestaltung ihrer Seite (vgl. BI. 32 GA etwa). Der „Hinweis“ auf die Gewerblichkeit des Angebots in einem farblich hervorgehobenen Kästchen, räumlich neben dem Anmeldeformular, findet sich außerdem lediglich im Kleingedruckten. Die Überschrift selbst ist zu allgemein gehalten, um davon auszugehen, dass der Hinweis im Kontext der Anmeldung zwingend wahrgenommen wird.

cc) Durch Betätigung der Schaltfläche „Jetzt anmelden“ seitens des Klägers ist kein Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zustande gekommen. Dem steht § 312g Abs. 3 und 4 BGB entgegen. Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Vertrag so gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die vorstehende Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Verletzt der Unternehmer diese Pflicht, so kommt gemäß § 312g Abs. 4 BGB ein Vertrag nicht zustande. Die streitgegenständliche Anmeldung erfolgte über eine Schaltfläche. Die gemäß § 312g Abs. 3 Satz 2 BGB erforderliche gut lesbare Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine entsprechende eindeutige Formulierung auf der Schaltfläche lag nicht vor. Die Schaltfläche der Beklagten enthielt lediglich die Formulierung „Jetzt anmelden“.

b) Selbst unter Zugrundelegung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Klägers ist ein Zahlungsanspruch der Beklagten zu verneinen, da die Entgeltlichkeilsklausel der Beklagten nach Auffassung des Gerichts als überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden ist.

Überraschend sind Klauseln, die die Entgeltlichkeil der Anmeldung und Mitgliedschaft sowie die Laufzeit regeln, bei typischerweise kostenlosen Dienstleistungen im Internet wenn bei Vertragsschluss auf die Umstände nicht deutlich hingewiesen wird, vgl. etwa AG Dresden, a.a.O.

Hier musste der Kläger nicht davon ausgehen, dass die Leistung der Beklagten nur gegen Entgelt angeboten wird. Die Beklagte betreibt eine Handelsplattform, auf welcher dritte Unternehmen Waren anbieten und recherchieren sowie Vertragsabschlüsse herbeiführen können. Im Internet existiert eine Vielzahl solcher Handelsplattformen, die auch typischerweise ohne Aufnahmegebühr und ohne Abschluss eines entgeltlichen Abonnements nutzbar sind. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass ihr Geschäftsmodell für den durchschnittlichen Nutzer und damit für den Kläger auf den ersten Blick erkennbar von den vorstehenden typischerweise kostenlosen Handelsplattformen abweicht; dies ist auch nicht ersichtlich. 

Es kann zudem dahingestellt bleiben, ob die Beklagte im Zeitpunkt der Anmeldung des Klägers in einem farblich hervorgehobenen Kästchen, räumlich neben dem Anmeldeformular, unter der Überschrift „Informationen“ auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots hingewiesen hat. Ein solcher Hinweis wäre nicht in klarer und verständlicher Form erteilt worden. Er findet sich nahezu versteckt im Kleingedruckten unter der Überschrift „Informationen“. Die Überschrift ist allgemein gehalten. Aus ihr lässt sich die Kostenpflichtigkeit des Angebots nicht erkennen. Eine Internetseite enthält grundsätzlich eine Zusammenstellung verschiedenster Informationen, so dass es sich dem Nutzer nicht aufdrängen muss, die dort aufgeführten Informationen zwingend zur Kenntnis zu nehmen.

Schließlich ist der Kläger unstreitig über das Anklicken einer Werbeanzeige im Internet auf die entsprechende Seite der Beklagten gelangt. Der Kläger konnte nicht damit rechnen, dass er sich zunächst kostenpflichtig anzumelden habe, bevor er das in der Werbeanzeige Vorgefundene Angebot überhaupt in Augenschein nehmen kann.

II. Die Widerklage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Beklagten steht kein Anspruch i. H. v. 288 € gegen den Kläger zu. Zur Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11 , 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.

IV. Der Streitwert wird auf 288 € festgesetzt, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG.