AG Würzburg: Anspruch der JW Handelssysteme GmbH besteht nicht – mega-einkaufsquellen.de – 16 C 2997/12

 

2013-11-07: Seit dem 24.10.2013 firmiert die JW Handelssysteme GmbH unter B2B Technologies Chemnitz GmbH

 AG Würzburg, Urteil vom 16.05.2013, 16 C 2997/12

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Die zulässige Widerklage hingegen ist unbegründet. 

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Der Beklagten und Widerklägerin stehen keinerlei Zahlungsansprüche aus der Anmeldung der Klägerin auf der von der Beklagten und Widerklägerin betriebenen Internetseite mega-einkaufsquellen.de zu. Insoweit ist der Rechtsansicht der Klägerin beizupflichten, nachdem die insoweit in den AGB der Beklagten und Widerklägerin vereinbarte Entgeltpflicht für die Anmeldung auf dem vorgenannten Portal nach Maßgabe des § 305c Abs. 1 BGB unwirksam ist.

Die streitgegenständliche Internetseite ist dahingehen gestaltet, dass eine unentgeltliche Anmeldung suggeriert wird. Zwar findet sich im rechten unteren Bildschirmrand tatsächlich ein mit „Informationen“ überschriebenes Textkästchen, in welchem eine Entgeltpflichtigkeit der Anmeldung erwähnt ist. Diese ist von ihrer optischen Gestaltung und Platzierung aber offensichtlich betont unauffällig gehalten, so dass dieser Hinweis auf eine Entgeltpflichtigkeit nur von solchen Lesern wahrgenommen wird, welche tatsächlich den gesamten Anmeldebildschirm nach möglichem Kleingedruckten absuchen. Im Gegensatz zur farbig und in deutlich größerem Schriftbild gehaltenen Anmeldemaske tritt dieser Hinweis völlig zurück.

Weiter ist der Beklagten und Widerklägerin zwar auch zuzugeben, dass eine Anmeldung nur möglich ist, wenn vorher ein Kästchen markiert wird, nach welchem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin und Widerbeklagten gelesen und akzeptiert würden. Auch dieses Erfordernis ist allerdings nicht geeignet, eine Unwirksamkeit der Entgeltklausel i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB zu vermeiden. Das insoweit zu markierende Kästchen findet sich unter dem Anmeldebogen, in welchem lediglich „harmlose“ Daten wie Name, Anschrift und E-Mailadresse abgefragt wurden. Eine Zahlungsweise, Kontonummer oder Ähnliches wird nicht abgefragt. Der durchschnittliche Nutzer einer solchen Internetseite muss daher davon ausgehen, dass sich die genannten AGB lediglich auf Datenschutz bzw. Datenweitergabe beziehen können.

Der Umstand, dass zahlreiche andere Untergerichte die vorliegend streitentscheidende Frage der Wirksamkeit der Entgeltklausel anders beurteilt haben, ist insoweit unbeachtlich. Zum einen erlaubt sich das Gericht insoweit den Hinweis, dass auch die diesbezüglich beklagtenseits zitierten Spruchkörper der Beklagten und Widerklägerin durchaus eine gewisse Bedenklichkeit ausgestellt haben. Zum anderen ist nicht erkennbar, inwiefern in diesen Verfahren die identische Bildschirmgestaltung seitens der Beklagten und Widerklägerin verwendet wurde.

Mithin war mangels bestehender vertraglicher Anspruchsgrundlage die (Dritt-)Widerklage vollumfänglich abzuweisen und der Klage stattzugeben. Das Feststellungsinteresse bestand dabei trotz erhobener Leistungswiderklage fort, da es zum einen eine weitergehende Forderungshöhe betraf und zum anderen im Rahmen des Verfahrens nach § 495a ZPO jederzeit eine einseitige Rücknahme der Widerklage möglich gewesen wäre, so dass die Klägerin auch nach Erhebung der Leistungswiderklage keine Gewähr für eine Entscheidung über das festzustellende Rechtsverhältnis hatte (vgl. Zöller/Greger, § 256 RNr. 7d). An der grundsätzlichen Zulässigkeit der erhobenen negativen Feststellungsklage vor Erhebung der (Dritt-)Widerklage bestehen keine erheblichen Zweifel. Insoweit ist unproblematisch ausreichend, dass sich die Beklagte und Widerklägerin außergerichtlich eines entsprechenden Zahlungsanspruchs berühmt hat (vgl. Zöller/Greger, § 256 RNr. 7, 14a).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 GKG.