AG Frankfurt, Urteil vom 16.01.2014: Anspruch der JW Handelssysteme GmbH (B2B Technologies Chemnitz GmbH) besteht nicht – b2b-einkaufsplattform.de

AG Frankfurt, Urteil vom 16.01.2014, 32 C 3161/13

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Der Mandant, der ein Handwerksgewerbe unter seinem Namen betreibt, hatte sich bei b2b-einkaufsplattform.de der JW-Handelssysteme GmbH – nunmehr B2B Technologies Chemnitz GmbH (nunmehr alleiniger Geschäftsführer David Jähn) – angemeldet und einen Kostenhinweis nicht wahrgenommen. Auf die Seite war er über eine Werbung für Apple-Produkte gelangt, die einen Link zur Webseite b2b-einkaufsplattform.de enthielt. Er interessierte sich für ein Apple-Produkt, das er für seinen privaten Gebrauch benötigte.  Das Anmeldeformular füllte er aus, weil er dachte, nach einer kostenlosen Registrierung zunächst einmal in den eigentlichen „Online-Shop“ zu gelangen, wo er Informationen zu dem beworbene Apple-Produkt erhalten und dieses erwerben können würde.

Die Angaben unter „Adressdaten“ hatte unser Mandant als Lieferanschrift verstanden, weshalb er in den „Basisdaten“ seinen Nachnamen und im folgenden die Anschrift seines Unternehmens angab, wo er während der üblichen Lieferzeiten zu erreichen war.

Nach Zahlungsaufforderung durch die JW Handelssysteme GmbH schrieb er den Umstand, keinen Kostenhinweis wahrgenommen zu haben, zunächst eigener Unachtsamkeit zu und zahlte den Beitrag für das 1. Jahr.

Als das Unternehmen nunmehr eine Aufnahmegebühr von ihm forderte, wandte er sich an uns und wir erhoben eine negative Feststellungsklage, mit dem Antrag festzustellen, dass zwischen den Parteien kein wirksamer Vertrag besteht.

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