Vendis GmbH / Grosshandel-Angebote.de / Grosshandel-Produkte.de – Angebote mit finanziellen Folgen

 „Produkte bis zu 80% günstiger einkaufen“ lautet es vollmundig auf der Homepage des Anbieters Grosshandel-Angebote.de. Doch wer sich hier registriert, sollte sich darüber bewusst sein, ein Abonnement abzuschließen, das ihn teuer zu stehen kommen könnte.

Denn „Durch Drücken des Buttons “Jetzt anmelden” entstehen Ihnen Kosten von 238,80 Euro zzgl. Mwst pro Jahr (12 Monate zu je 19,90 Euro) bei einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren.“

Diesen Preishinweis haben zahlreiche Besucher der Seiten Grosshandel-Angebote und Grosshandel-Produkte.de übersehen. Dennoch soll nach Auffassung der Vendis ein Vertrag vorliegen, für den während der Vertragslaufzeit von 24 Monaten insgesamt 568,34 Euro (inkl. MwSt.) fällig werden sollen. Dabei sollte der am 06.08.1956 geborenen Geschäftsführerin Eva Rüpps der in Berlin ansässigen Vendis GmbH bekannt sein, dass ähnliche bis identische Seitengestaltungen bzw. Preishinweise bereits Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen waren.

Das Landgericht Frankfurt am Main – 2-03 O 556/09 – jedenfalls urteilte zugunsten des klagenden Bundesverband der Verbraucherzentrale und Verbraucherverbände, als es der IContent GmbH am 17.06.2010 verbot, im geschäftlichen Verkehr Verbrauchern im Internet die entgeltliche Nutzung einer Datenbank, die Adressen enthält, anzubieten, ohne den Preis für die Anmeldung deutlich erkennbar anzugeben. Auf der Seite Outlets.de war damals die folgende Formulierung des Preishinweises verwendet worden:

„Folgende Inhalte erhalten Sie im Memberbereich. Durch Drücken des Buttons „Jetzt Anmelden“ entstehen Ihnen Kosten von 96 Euro inkl. Mehrwertsteuer pro Jahr (12 Monate zu je 8 Euro), Vertragslaufzeit 2 Jahre.“

Die Preisangabe auf der Seite sei nicht leicht erkennbar und gleichzeitig werde der angesprochene Verkehr über die Entgeltlichkeit der angebotenen Dienstleistung irregeführt meinten die Richter, als sie der Klägerin den Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 5 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, 8 UWG, 1 Abs. 1, Abs. 6 PAngV zusprachen.

Das damalige Angebot war nicht mit § 1 Abs. 1 PAngV zu vereinbaren, denn

„Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise).“

Dabei müssen gemäß § 1 Abs. 6 PAngV Angaben nach der PAngV der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben.

Da sich § 1 PAngV nur an Letztverbraucher richtet, ist er im Fall von Grosshandel-Angebote.de nicht anwendbar. Denn wer den unscheinbaren Link in dem Hinweiskästchen auf Grosshandel-Angebote.de folgt, erfährt, dass „Die Nutzung des Angebots ist ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder selbständige Freiberufler im Sinne §14 BGB zulässig (ist).“

Diese Beschränkung auf den Verkauf an Gewerbetreibende ist im Rahmen der Privatautonomie zulässig. Hiervon geht im Grundsatz auch der BGH in seiner Entscheidung vom 22.12.2004 (BGH, Urteil vom 22.12.2004 – VIII ZR 91/04) aus, wonach dem Käufer, der dem Verkäufer einen gewerblichen Verwendungszweck der Kaufsache vortäuscht, die Berufung auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf verwehrt ist. Verstößt er dagegen, in dem er sich wahrheitswidrig als Händler ausgibt, ist ihm die spätere Berufung darauf, er sei in Wahrheit Verbraucher, nach Treu und Glauben (sog. “venire contra factum proprium”) verwehrt.

Für eine solche Beurteilung ist aber zu fordern, dass diese Beschränkung für den Erwerber transparent und klar sein muss (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2008 – 4 U 196/07). Dementsprechend kommt es darauf an, ob die Klausel, die die Annahme des Angebots ausschließlich durch Gewerbetreibende erlaubt, leicht übersehen werden kann. Ist sie das und hat der Anbietende keine ausreichenden Vorkehrungen dafür getroffen, dass sein Angebot tatsächlich nur durch Gewerbetreibende angenommen werden kann, liegt eine Unwirksamkeit der Klausel gem. § 305c BGB nicht fern.

Überdies trifft den Anbietenden selbst bei einer eindeutigen Ausrichtung des Angebots ausschließlich an Gewerbetreibende die Pflicht, durch geeignete Kontrollmaßnahmen im Ergebnis sicherzustellen, dass ausschließlich gewerbliche Abnehmer betrieblich verwendbare Waren erwerben können (vgl. BGH Urteil vom 30.11.1989 – I ZR 55/87 “Metro III”). Dementsprechend muss der Anbietende Vorkehrungen dagegen treffen, dass Verbraucher sein Angebot wahrnehmen können (BGH, Urteil vom 31. 3. 2010 – I ZR 34/08), wobei unbeachtlich ist, an welchen Abnehmerkreis der Werbende das Angebot grundsätzlich richten will, wie auch sein bloßer Wille, keine Verträge mit Verbrauchern schließen zu wollen. Dementsprechend hat auch das OLG München (Beschluss vom 02.09.2009 – 6 W 2070/09) entschieden, dass im Bereich der Werbung für an Gewerbetreibende gerichtete Angebote ein Hinweis wie “nur für Industrie, Handel, Handwerk und Gewerbe” nicht ausreichend sei, um von einer Adressierung der Werbung lediglich an Gewerbetreibende ausgehen zu können; es müsse vielmehr durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass tatsächlich nur gewerbliche Letztverbraucher von der Werbung Kenntnis erlangen.

Für den Fall, dass die Klausel unwirksam sein sollte, würde dem Verbraucher, der sich anmeldete, auch das Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 BGB zustehen.

Mögliche Gründe für eine Unwirksamkeit der Forderung

§ 305c BGB

Wesentlicher Angriffspunkt dürfte eine Unwirksamkeit der Entgeltklausel gem. § 305c BGB sein. Die Vorschrift, die gemäß §§ 310, 14 BGB auch zwischen Unternehmern Anwendung findet, bestimmt, dass  Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil werden.

§ 119 Abs. 1 Alt. 2 (analog) BGB

Handelt der Erklärende ohne Erklärungsbewusstsein (er weiss nicht, dass er überhaupt eine Erklärung abgibt, die auf Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist), kann zwar eine Willenserklärung vorliegen, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, daß seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefaßt werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat. Falls diese Voraussetzung vorliegen sollte, kann der Erklärende seine Erklärung jedenfalls  gem. §§ 119 Abs. 1 Alt. 2 (analog) BGB anfechten. Die Anfechtung hat gemäß § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB unverzüglich zu erfolgen.

§ 119 Abs. 1 BGB (Inhaltsirrtum)

Geht der Erklärende nicht davon aus, mit seiner Anmeldung einen entgeltlichen Vertrag abzuschließen, kommt auch die Anfechtung wegen eines Inhaltsirrtums gem. § 119 Abs. 1 BGB in Betracht. Die Anfechtung hat gemäß § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB unverzüglich zu erfolgen.

§ 123 BGB (Anfechtbarkeit wegen Täuschung)

Schließlich kann eine Willenserklärung grundsätzlich auch dann angefochten werden, wenn der Anfechtende über die Entgeltlichkeit des Angebots arglistig getäuscht wurde. Dass  überhaupt eine Preisangabe gemacht wird, muss der Annahme einer Täuschungsabsicht nicht entgegen stehen, wenn man im Rahmen einer Gesamtbetrachtung einer Seitengestaltung zu dem Schluss kommen kann, dass eine Situation geschaffen wird, bei der damit zu rechnen ist, dass eine große Anzahl von Nutzern der Seite die Preisangabe übersieht. Die Anfechtungsfrist im Falle des § 123 BGB richtet sich nach § 124 Abs. 1 BGB (Jahresfrist nach Entdeckung der Täuschung).

Mögliche strafrechtliche Konsequenz – § 263 StGB (Betrug)

Strafrechtlich kommt die Stellung eines Strafantrages wegen (versuchten) Betruges gemäß § 263 StGB immer dann in Betracht, wenn in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt wird, dass durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhalten wird. Eine Täuschung ist dabei jedes Verhalten, das objektiv irreführt oder einen Irrtum unterhält und damit auf die Vorstellung eines andern einwirkt. Daraus, dass die Kostenpflichtigkeit eines Angebots möglicherweise nicht auf den ersten Blick erkennbar ist, folgt zwar nicht in jedem Fall, dass es sich hierbei um eine Täuschung handelt. Denkbar ist jedoch eine Täuschung mit wahren Angaben aufgrund des prägenden Gesamteindruckes bzw. des Gesamterklärungswertes einer Website. So ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch eine konkludente Täuschung durch den planmäßig erweckten Gesamteindruck der Gestaltung möglich.

Uns liegen Informationen darüber vor, dass eine Polizeidienststelle die Stellung eines Strafantrages wegen Betruges gegen die Vendis GmbH mit der Begründung, dass mangels Zahlung bisher kein Schaden vorliegen würde, verweigerte. Diese Argumentation greift nicht. Gemäß § 263 Abs. 2 StGB ist auch der Versuch des Betruges strafbar, d.h. die Tat muss nicht zur Vollendung gekommen sein, um einen Strafantrag stellen zu können, bzw. Strafanzeige zu erstatten.

Beweissicherung

Da die Seitengestaltungen – insbesondere der Anmeldeseiten – von bestimmten Anbietern unserer Erfahrung nach relativ häufig geändert werden, empfiehlt es sich auf jeden Fall, Screenshots zu fertigen.

In gleich gelagerten Fällen konnten wir beobachten, dass der Hinweis auf die Entgeltlichkeit ursprünglich zunächst unter “Informationen”, dann unter “Vertragsinformationen” und weiterhin unter “Vertragsinformationen*” (mit Sternchenhinweis) geführt wurden. Dabei änderte sich regelmäßig auch der Ort des Hinweises (rechts oben, rechts mitte, rechts unten) sowie die Schriftauszeichnung (fett, unterstrichen) und/oder die Schriftgröße. Auch der Abstand der “Informationen” zum Anmeldebutton wurde in ähnlichen Fällen durch Hinzufügen von weiteren Textabschnitten so weit “gestreckt”, dass die “Informationen” und der Anmeldebutton auf bestimmten Displays nicht mehr auf einer Seite angezeigt wurden, so dass die Nutzer scrollen mussten, um entweder das Eine oder das Andere zu sehen.

Hierbei konnten wir zusehen, wie die Seitengestaltungen sich jeweils dann änderten, wenn ein – oder mehrere – Gerichte die jeweilige Gestaltung als irreführend  bezeichneten.

IP-Adressen

IP-Adressen werden gerne als – angeblicher – Beweis dafür angegeben, dass eine Anmeldung tatsächlich vom Rechnungsadressaten vollzogen worden sein soll.

IP-Adressen werden in der Regel dynamisch vergeben, das bedeutet, Ihr Internetanschluss erhält von Ihrem Internetprovider zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte IP-Adresse zugewiesen, die sich ändert, wenn Sie sich das nächste Mal mit dem Internet verbinden. Bei IP-Adressen handelt es sich um Verkehrsdaten i.S.d. § 3 Nr. 30 TKG (Telekommunikationsgesetz), also um Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Diese Verkehrsdaten dürfen nur verwendet werden, soweit dies für die in § 96 Abs. 1 Satz 1 TKG genannten oder durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten Zwecke oder zum Aufbau weiterer Verbindungen erforderlich ist. Andernfalls ist Ihr Provider gemäß § 96 Abs. 1 Satz 3 TKG verpflichtet, diese Verkehrsdaten nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen (was die Regel sein dürfte).

Eine IP-Adresse allein – und auch nicht in Verbindung mit persönlichen Daten – ist kein Beweis dafür, dass eine bestimmte Person tatsächlich eine Anmeldung auf einer bestimmten Website vollzogen hat!

Hierfür würde es einer Zuordnung der IP-Adresse zu dem Internetanschluss einer Person bedürfen. Über diese Zuordnung weiss nur der Internetprovider Bescheid und auch nur so lange, bis die Daten – wie oben dargelegt – gelöscht werden müssen.

Ein Anspruch gegen einen Internetprovider auf Auskunft darüber, welchem Anschluss eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war, besteht nur in besonderen – durch Gesetz geregelten – Fällen. Hierzu zählt z.B. der Auskunftsanspruch gemäß § 101 UrhG (Urheberrechtsgesetz), der eine richterliche Anordnung erfordert, § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG.

Eine gesetzliche Grundlage für die Geltendmachung eines Auskunftsanspruches gegen einen Internetprovider auf Auskunft, welchem Anschluss(-inhaber) eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war zum Zwecke der Durchsetzung eines – vermeintlichen – vertraglichen Anspruches existiert nicht!

Die Beweislast dafür, dass es tatsächlich der behauptete Anspruchsgegner war, der eine Anmeldung vollzogen haben soll, liegt für den Fall des Bestreitens einer Anmeldung beim vermeintlichen Gläubiger der Forderung!

Edit (13. September 2012): Frau Rüpps selbst scheint sich tatsächlich nicht in Berlin sondern in Bad Homburg aufzuhalten. Eine Betroffene legt uns heute dar, dass der Text des Aufklebers auf dem Rückschein ihres Einschreibens – das von Frau Rüpps persönlich unterschrieben wurde – wie folgt lautet: Vendis GmbH, Postfach 2407, 61294 Bad Homburg.

Bitte beachten Sie:

Dieser Artikel dient ausschließlich Ihrer allgemeinen Information und wir können und möchten an dieser Stelle keine auf Ihren speziellen Fall zugeschnittene rechtssichere Auskunft oder einen Rat erteilen, ohne die besonderen Umstände Ihres Falles zu berücksichtigen. 

Aufgrund der zahllosen Anrufe und eMails, die wir in den letzten Wochen wegen unseres Posts erhielten, müssen wir an dieser Stelle leider auch darauf hinweisen, dass wir keine kostenlose Rechtsberatung erteilen, weder am Telefon, noch per eMail. Die rechtssichere Beurteilung eines streitigen Sachverhalts kann in Ihrem eigenen wohlverstandenen Interesse nur nach einer sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen, die wir ausschließlich im Rahmen einer Mandatierung durchführen.

34 Gedanken zu „Vendis GmbH / Grosshandel-Angebote.de / Grosshandel-Produkte.de – Angebote mit finanziellen Folgen

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  2. Pingback: Die "Vendis GmbH" ist der Auffassung... - Anwälte Zorn Reich Wypchol Döring in Gießen

  3. Helmut Fischer (Antennenbau/E.-Installation)

    Bin leider auch auf vendis GmbH hereingefallen und kämpfe jetzt mit den Folgen – kann man in solchen Fällen nicht auch die Gewerbeaufsichtsämter in die Pflicht nehmen ? Für Ratschläge zur weiteren Verfahrensweise – auch unter Zahlung eines kleinen Obulus wäre ich sehr dankbar. Sende Ihnen meine beabsichtigte Antwort auf sogenannte letzte Mahnung von Vendis vorab einmal zu. Mfg H.Fischer

    Antworten
    1. Thomas Rader Artikelautor

      Hallo Herr Fischer,
      ich habe Ihnen eine eMail zu diesem Sachverhalt geschrieben.
      Freundliche Grüße,
      Thomas Rader

      Antworten
  4. Rainer Buschkiel

    Hallo,
    ich hätte dazu noch ein paar “Ergänzungen” (vielleicht hilfreich):
    Ich bin auf diese “Falle” durch Facebook aufmerksam geworden! Dort wurde diese Seite eine Zeit lang (jedenfalls bis vor kurzem) durch Anzeigen in der Chronik beworben. Es wurde sehr stark der Eindruck vermittelt, es handele sich um eine “Outlet” ähnliche Seite. Und ähnlich wie bei Abofallen im Blickfeld ausgesprochen günstige Angebote (IPhone und so) und rechts der unscheinbare Hinweis auf Gewerbetreibende…
    Interessant war übrigens in den AGBs eine “Vertragsstrafe”, falls man kein Gewerbetreibender ist! Diese scheint unterdessen aber verschwunden…(leider habe ich damals keinen Srceenshot gemacht :( (
    Wie gesagt, das ganze sieht nach “neuen” Versuchen aus, die seit August geltende “Buttonlösung” zu umgehen. Schon die Auswahl der Facebook Zielgruppe schliesst ja offensichtlich darauf hinaus, normale nichtgewerbliche Kunden zu ködern.
    Und ähnlich dieser “Adressbuchverlagsseuche” wird ja auch hier versucht, unaufmerksamen Gewerbetreibenden ein Nutzlosabo unter zu schieben – dank fehlendem Widerspruchsrecht eine Lizenz zum Geld drucken!

    gut das sich drum gekümmert wird!!

    Antworten
  5. o4s

    Auch uns uns hat es erwischt. Haben Sie eine kurze Empfehlung wie das weitere Vorgehen sein sollte?

    Mit freundlichen Grüßen

    Jan Herchen

    Antworten
  6. Andreas Klisch

    Die Aussage, dass sich ein Verbraucher, der sich auf einer für Gewerbetreibenden vorbehaltenen Webseite anmeldet, als Gewerbetreibender behandeln lassen müsse, ist so pauschal nicht richtig.

    Wenn auf der betreffenden Internetseite keine echte Verifikation dahingehend stattfindet, dass es der Betreiber tatsächlich mit einem Gewerbetreibenden zu tun hat, dann ist der Anmeldende als Privatverbraucher zu behandeln. Eine geeignete Verifikation wäre z.B. die Abfrage einer Umsatzsteuer-Id bzw. des Handelsregister-Eintrags als Zwangsangabe. Unterlässt der Portalbetreiber eine solche qualifizierte Verifikation, kann er nicht davon ausgehen, es mit einem Gewerbetreibenden zu tun zu haben. Ein Hinweis “nur für Gewerbetreibende” tut in diesem Zusammenhang nichts zur Sache.

    Hierzu gibt es auch einschlägige Gerichtsurteile:
    -Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 28.02.2008, 4 U 196/07
    -OLG München, Beschluss vom 02.09.2009, Az. 6 W 2070/09 (“Metro-Urteil”)
    Und auch der BGH:
    BGH, Urteil vom 31. März 2010, I ZR 34/08 (ebay-Verkauf “Nur an Gewerbetreibende”, Ausschluss des Widerrufsrechts rechtswidrig)

    Mithin kann der Privatverbraucher, der auf die Webseite hereingefallen ist, neben der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, überraschender Klausel etc.pp. auch noch hilfsweise den Widerruf erklären, da hier vorliegend eine qualifizierte Verifikation der Identität als Gewerbetreibender nicht stattfindet und auch eine Widerrufsbelehrung nicht zugestellt wird.

    Antworten
    1. Thomas Rader Artikelautor

      Sehr geehrter Herr Klisch,
      vielen Dank für Ihren Hinweis.
      Wir haben unseren Post entsprechend angepasst.
      Freundliche Grüße,
      Thomas Rader

      Antworten
  7. Sprenzel K.

    Ich bin leider auch drauf reingefallen und habe zwei Wochen später eine Rechnung bekommen. Dabei habe ich nur nach einem Angebot für Holzlatten gesucht. Ich bin im Nebenerwerb selbständig. Was kann ich dagegen tun, da für mich knapp 300 Euro viel Geld sind! eine Mahnung ist noch nicht da.

    Antworten
  8. Florian

    Auch mit hat es erwischt, und ich habe mich als gewerbetreibender angemeldet.
    Folgendes ist mir aufgefallen:
    Es wird in dem mail ein link ausgeschickt, der die ANmeldung kompletieren soll und wohl dazu gedacht ist, zu überprüfen ob die Person wirklicj die ist, für die sie sich ausgibt. Theoretisch könnte ja sonst jeder jeden anmelden.
    Obwohl dieser link nie aktiviert wurde, stellt die Firma nun eine Forderung. ev. ist hier ein Punkt um das zustandekommen des Vertrages anzufechten?
    Ist die 2 Jährige mindestvertragsdauer überhaupt irgendwie rechtzufertigen?
    Es sind ja keine hohen Kosten oder sonstiges entstanden, die eine 2 jährige Dauer rechtfertigen würden.

    mfg
    Florian

    Antworten
  9. Selter

    Sehr geehrter Herr Rader,

    ich habe mich Anfang August bei Grosshandel-produkte eingetragen, weil ich ein Gartentor für unseren Privatgarten suchte. Da ich dort aber keine Antwort fand, habe ich mich anderen Quellen zugewandt. Dass man dort AGB’s bestätigen musste und diese auch hätte lesen sollen, ist mir nicht in Erinnerung. Einen Aktivierungslink habe ich ebenfalls nicht bestätigt. Ein paar Tage kam ein Schreiben der Firma Vendis GmbH mit einem Passwort, was mich nur verwunderte, das Thema war für mich bereits erledigt. Zwei Wochen später erhielt ich eine Email mit Rechnung, die auch noch per Briefpost kam. Leider habe ich mich mit meiner Email noch gewerblichen Email eingetragen, da ich bis vor drei Jahren gewerblich tätig war, seitdem aber den Beruf gewechselt habe. Das Gewerbe ist noch angemeldet, übe ich aber kaum noch aus. Was kann ich tun?

    Es gibt doch ein neues Urteil, dass man ausdrücklich vor Abschluss von Verträgen auf entstehende Kosten hingewiesen werden muss.

    Mit freundlichen Grüßen

    Thomas

    Antworten
  10. Stephan Büser

    Hallo

    auch ich bin auf diese Scharlatane hereingefallen. Habe nach Büchern gesucht als ich eine Werbung sah Bücher bis zu 80% billiger. Die Seite war so aufgemacht als wenn es sich um eine Schnäppchenseite handeln würde. Ich habe mich aufgrund der verlockenden Angebote viel zu schnell angemeldet. Habe nachdem ich gesehen hatte was das für eine Schrottseite ist und diese nur für Gewerbetreibende ist eine E-Mail geschrieben das ich um Löschung meiner Daten bitte da ich kein Gewerbetreibender sei. Habe eine Mail bekommen mit einem sogenannten verifizierungslink. Diesen habe ich aber nicht angenommen. Habe dann eine E-Mail bekommen mit einer “Ticketnummer” wo erklärt wurde das sich der Support dieser Ticketnumer annehmen werde und sich schnellstmöglich melden werde.Die haben sich jetzt 5 Tage später noch nicht gemeldet.
    Jetzt kam gestern aber ein Brief mit Kundenname und einem von Vendis vergebenem Passwort.
    Wie soll ich mich verhalten? Soll ich den Vertrag anfechten wegen arglistiger Täuschung und gleichzeitig der umgehung den Button Regel? Auch habe ich etwas von einem Fernabsatzvertrag gehört. Da steht Personen die entweder online, per Telefon oder Telefax einen Vertrag abgeschlossen haben ein 14 tägiges Wiederrufsrecht zu.
    Oder soll man einfach gar nichts machen. Auch auf eventuelle Inkassobriefe nicht reagieren? sondern nur fals ein Mahnbescheid kommen sollte da wiedersprechen. Für diesen Mahnbescheid wenn ich recht informiert bin Vendis ein Gerichtliches Verfahren einleten, was Sie zuerst einmal vorfinanzieren müssten und aufgrund ihrer geringen Erfolgsaussichten eventuell erst garnicht einleten werden.
    Wie soll man da Handeln?

    Antworten
  11. Julia

    Sehr geehrter Herr Rader,
    auch ich bin drauf reingefallen. Habe mich über das Geschäft von meinem Mann angemeldet – aber mit meinem Namen. Habe schon einen Anwalt eingeschaltet. Hoffe, dass ich aus dieser Sache wieder herauskomme.

    Mit freundlichen Grüßen
    Julia

    Antworten
  12. Hans Byvelds

    Ich bin leider auch drauf reingefallen und habe zwei Wochen später eine Rechnung bekommen. Dabei habe ich nur nach einem Angebot für Bohrmaschinen gesucht. Was ist zu tun. Gruß

    Antworten
  13. Kirsten

    Hallo,
    leider bin auch ich reingefallen. Habe mich bei Vendis angemeldet, da ich nach einem Kosmetikprodukt gesucht habe. Erst erhielt ich einen Brief mit Zugangsdaten und nun eine Rechnung über 284,17 Euro. Nachdem ich eine email geschrieben und um Stornierung/Löschung gebeten habe, wurde ich mit bösartigen emails bombadiert. Ich habe weder eine Firma, noch bin ich Gewerbetreibender und wurde bei der Anmeldung auch nicht darüber aufgeklärt, dass diese kostenpflichtig sei.
    Was kann, soll, muss ich tun – ich weiss nicht mehr weiter
    Liebe Grüsse aus Köln
    Kirsten Baumann

    Antworten
  14. Henning Herklotz

    Guten Tag,
    Mich (gewerblich) hat es nun auch erwischt. Habe dann ebenfalls diese E-mail mit dem Zugangslink erhalten, hab ich aber nicht in Gebrauch genommen. Nach 3 Tagen kam das selbe noch auf dem Postweg. Eine Rechnung wird wohl folgen.
    Bevor ich nun irgendwelche Schritte tätige, würde ich gern wissen, was man mir in dieser Angelegenheit verbindlich raten kann. Ist da nun wirklich ein Vertrag zu stande gekommen?
    Was kann / soll / muß ich jetzt tuhen um?
    Ich bedanke mich für jeden Hinweis und drücke allen mit dem selbigen Problem die Daumen glimpflich aus der Sache raus zu kommen.
    Henning

    Antworten
  15. Rosa Maria Quaiser

    Sehr geehrter Herr Rader,

    habe von Vendis GmbH auch eine Rechnung bekommen.
    Es kann sich per Internet jeder bei Vendis mit einer Adresse anmelden, auch mit der seines Nachbarn oder evtl. auch Chefs.
    Was ist dann? Damit kannst Du Deinen Nachbarn ruinieren. Im Normalfall bekommt man erst eine Auftragsbestätigung, bzw. eine Bestätigungslink. Kann eine Internetfirma ohne Prüfung, bzw. Nachfrage der Daten Forderungen erheben?
    Mit freundlichen Grüßen
    Rosa Maria Quaiser

    Antworten
  16. Pingback: Outlets.de – Die Gerichtstermine nehmen kein Ende | Belugas Abzocker Blog

  17. Sotiris Huge

    Sg. Herr Rader
    Leider hat es auch mich erwischt, nur habe ich leider wirklich ein kleines 1 Mann Unternehmen, über das ich mich wohl bei Melango angemeldet habe. Aber, dass ich mich gleich Anmelde, davon war auf der ersten Seite noch nichts ersichtlich. Ich wollte die AGB´s lesen und nahm an, die würden dann auf der 2. Seite kommen…….Pech gehabt.
    Was kann ich, als nebenbei Gerwerbstreibender tun?? Vielen Dank für Ihre Mühe und Gruss aus dem Süden
    Sotirios. H.

    Antworten
  18. judith rumpel

    mir ging es ähnlich,aber ich bin mir sicher mich nicht auf der -vendis seite angemeldet zu haben.das 1. was ich bekam war per post am 09. 08. 12 ohne irgendweche geldforderungen aber ein schreiben mit meiner mail meinen daten und vor allem ein paßwort das auf gar keinen fall von mir stammt. einige zeit später bekam ich per mail die rechnung.
    daraufhin habe ich an vendis eine mail geschickt,daß ich obwohl ich keinen vertrag eingegangen bin mit sofortiger wirkung kündige und mein recht auf widerspruch wahrnehme. antwort kam keine darauf. heute zahlungsaufforderung von 256.-€.
    wie soll ich mich jetzt verhalten. zahlen werde ich sicher nicht,aber wenn vendis übers gericht geht bekomme ich unangenehme eintragungen zwecks shufa,und das soll nicht passieren.
    gruß kiara

    Antworten
  19. Stefan V.

    Sehr geehrter Herr Rader,
    auch ich habe mich am 09.09.2012 irrtümlicher weise bei Grosshandelprodukte.de angemeldet. Einen Hinweis dass es ein “bezahldienst” ist habe ich nicht gesehen, auch gab es keinen Button dazu. Ich war auf der Suche nach Holz oder Metallsternen. Nachdem ich dann die “Aktivierungs-email” bekam und dort auch die AGB’s mitgeschickt wurden, hatte ich diese zunächst gelesen und nachdem ich gelesen habe dass es sich um ein kostenpflichtiges Abo handelt sofort eine Email zurück geschickt dass ich mich irrtümlicher weise angemeldet hatte. Darauf hin bekam ich ebenfalls sofort eine Retour Email, in der stand dass ich als Wiederverkäufer kein Rücktrittsrecht hätte.
    Mittlerweile habe ich ein Schreiben per Post bekommen mit meinem “Vertrag” und heute kam eine Email mit der Rechnung für die ersten 12 Monate von insgesamt 24!
    Kurz zu mir: wir sind eine Familie mit 3 Kindern und ich habe vor ca. 1,5 Jahren ein Kleingewerbe angemeldet womit ich versuche unsere Einnahmen ein wenig aufbessern zu können, da ich schon immer alleinverdiener bin und wir mit meinem Lohn oft nur grade so über die Runden kommen. Nun bin ich auch noch Opa geworden von unserer 17 jährigen Tochter und nun müssen wir noch mehr rechnen!
    Meine Frau hat größte Ängste dass wir nun auch noch gerichtlich Probleme bekommen, weil wir die ausstehenden Beträge die nun von Vendis verlangt werden gar nicht begleichen können! Einen Rechtsschutz haben wir auch nicht und können uns auch keinen Rechtsanwalt leisten.
    Wir sind schon total verzweifelt und ich könnte mich ohrfeigen mich überhaupt dort angemeldet zu haben – schließlich habe ich die ganzen Probleme damit erzeugt!
    Vielleicht können Sie mir zumindest einen Rat geben damit wir nicht noch weiter in den abgrund gehen
    Danke und viele Grüße
    Stefan V

    Antworten
  20. Katharina Fischer

    Ich bin am 1.09. in die Abo- Falle getappt. Zuerst hatte ich nur Wut auf mich selber, weil ich nicht genug aufgepasst hatte. Jetzt merke ich aber, dass da System dahintersteckt. Ich bekam genauso elektronische Post und jetzt einen Brief mit der Aufforderung zu zahlen.Außerdem der Hinweis, dass ich ja fristgerecht zum Ende der 24 Monate kündigen könnte.
    Keine Ahnung, was ich jetzt machen soll.

    Antworten
  21. Links-Anwalt

    Hier stehts:

    Eine gesetzliche Grundlage für die Geltendmachung eines Auskunftsanspruches gegen einen Internetprovider auf Auskunft, welchem Anschluss(-inhaber) eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war zum Zwecke der Durchsetzung eines – vermeintlichen – vertraglichen Anspruches existiert nicht!

    Die Beweislast dafür, dass es tatsächlich der behauptete Anspruchsgegner war, der eine Anmeldung vollzogen haben soll, liegt für den Fall des Bestreitens einer Anmeldung beim vermeintlichen Gläubiger der Forderung!

    Wer also clever ist – läßt VENDIS lange zappeln – bis es zu einem AMTLICHEN ZAHLUNGSBEFEHL kommen sollte, was ich nicht glaube. Danach erhebt man Widerspruch gegen den AMTLICHEN Zahlungsbefehl ( oder heisst das heute anders ? ) – - und gibt als Begründung an, man sei – extern – also von einer fremden Person angemeldet worden. Danach kann Vendis versuchen mit seiner nutzlosen ( bereits gelöschten ) IP-Adresse den wirklichen Anmelder ausfindig zu machen. Trickser muss man mit eigenen Waffen schlagen !!!!!

    Antworten
  22. Links-Anwalt

    Wer genau hinschaut wird auch merken, daß VENDIS – mehrere Webseiten zum Abzocken benutzt. Eine davon ist so gestaltet, daß sie DEUTLICH auf ein ABO-Abschluss hinweist. Diese Seite wird immer benuzt, wenn man seine Seriosität nachweisen will und bei Schriftverkehr mit Behörden und Gerichten. Mit dieser Seite lässt sich wenig Geld verdienen.

    Die andere bunte Seite ist so gestaltet, daß neben Bunter Billigwaren-Angebots auch auf der rechten Seite in mehreren kleinen Feldern belangloser Kleingedrucktes steht, wie z.B. Größe Der Datenbank, Öffnungszeiten, Warenrückgabe und Großhandel sowie ABO-Abschluss bei drücken des Buttons. Dieses ca. Streichholzschachtel große Feld soll bewußt übersehen werden und Kunden in die Falle locken.

    Mich wundert auch, daß die scheinbar keinerlei – - zufriedene Kunden — haben !

    Antworten
  23. A. Reinhardt

    Es ist erschreckend, wie viele unbedarfte Menschen in so kurzer Zeit über den Tisch gezogen und in Angst versetzt werden !!!
    Habe auch wg. einer Suche nach Dirndl für die Tanzgruppe über den Vereinsnamen die Seite aufgesucht und per Post und Mail eine Rechnung und AGB über 284,17 € erhalten, zunächst für die ersten 12 Monate und das gleiche anschließend angekündigt noch mal für weitere 12 Monate – da wird einem erst einmal ganz übel!
    Die derzeitige Bankverbindung: Frankfurter Sparkasse, BLZ 500 502 01 Konto 200 485 148, IBAN DE93 5005 0201 0200 4851 48, BIC/SWIFT-Code HELADEF1822, der Brief war in Frankfurt abgestempelt.
    Da ich keine Rechtsschutzversicherung habe, ging meine Recherche über’s Internet und ich bin auf diese geniale Seite von Ihnen, Herr Rader, gestoßen. Kompliment zu Ihrer allgemeinen Darstellung auf der Homepage!
    Ich hoffe nun, wie oben in “Links-Anwalt on 5. November 2012 at 01:30 said” geschildert, dass Geduld und keine Reaktion von meiner Seite das ganze im Sand verlaufen lässt, ohne dass doch Kosten auf mich zukommen und vielleicht nicht auch noch der Verein hineingezogen wird.
    Wenn ich aber dennoch bereits jetzt vom Widerrufsrecht Gebrauch machen soll / muss, so wäre ich für einen Hinweis dankbar.
    Bitte teilen Sie mir mit, was mich die entsprechende Rechtsberatung (ohne Rechtsschutzversicherung) kosten würde und ob sie derzeit notwendig ist, oder ob ich abwarten soll.
    Vielen Dank für Ihre Unterstützung und Hilfe
    A. Reinhardt

    Antworten
  24. Neumann,Pascal

    Hallo,

    wie auch vielen anderen hier hat mich diese Falle erwischt nach bisher regem und auf sparflamme geführten gesprächen per @ habe ich mich entschlossen Strafanzeige gegen die besagte Firma zu erstatten und suche Rat im Netz und stoße darauf das es ja echt ein kriminelles Netz zu schein seit.

    Ich wollte hier vllt anregungen finden wie ich das am besten angehe mit der anzeige oder ob da die “”sammelklage” nicht noch besser wäre hoffe um hilfe danke im vorraus

    P.Neumann

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  25. R. Knop

    Sehr geehrter Herr Rader,

    auch mich hat es leider erwischt, ich habe auch keine Rechtsschutzversicherung wie auch schon von A. Reinhardt beschrieben. Befinde mich mit meinem unternehmen noch in der Gründungsfase ohne jegliche Förderung, da bekommt man schon einen schreck wenn solche Rechnungen ins Haus flattern. Abgesehen davon, dass die Seite gänzlich unnützlich ist um das Geld irgendwie wieder zu erwirtschaften. Bei mir ist bereits die “letzte Mahnung” eingetroffen und ich habe bis jetzt nicht reagiert. Was tun?
    Was würde die Rechtsberatung ohne Rechtsschutzversicherung kosten? und ist sie überhaupt nötig?

    vielen dank für ihre Hilfe vorweg
    R. Knop

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  26. Cemens

    Hallo,
    ich bekomme seit letztem Jahr Post von Vendis, sie fordern mich immer und immer wieder auf ich soll über 500€ zahlen.
    Ich habe mich nicht bei dieser Firma angemeldet, sie haben Daten von mir als Beweis geschickt, meine Anschrift stimmt, nur die IP Adresse und das XP habe ich nicht.
    Mehrfach habe ich per Einschreiben ihnen geschrieben das ich mit dieser Firma keinen Vertrag gemacht habe. Habe dann eine Eidestattliche Versicherung Vendis geschickt das ich keinen Vertrag mit ihnen abgeschlossen habe und sie bedrängen mich immer noch.
    Alles habe ich Vendis mit Einschreiben geschickt, ich habe hier Unkosten und die hören mit ihrer Drohung nicht auf.
    Kann ich die Post von Vendis auch ignorieren? Will keinen Fehler machen, aber ich sehe auch nicht ein ständig die Postgebühr zu zahlen und war noch nicht mal auf dieser Seite.
    Sie fordern mich auch ständig auf ich soll mich auf der Seite einloggen und meinen Account kündigen, aber warum soll ich das tun, wenn ich mich noch nicht mal selbst angemeldet habe?
    MfG
    A. Clemens

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  27. Christel Schütte

    Hallo,
    leider bin auch ich reingefallen. Habe mich bei Vendis angemeldet, da ich nach einem Kosmetikprodukt gesucht habe. Erst erhielt ich einen Brief mit Zugangsdaten und nun eine Rechnung über 284,17 Euro. Nachdem ich eine email geschrieben und um Stornierung/Löschung gebeten habe, wurde mir geschrieben, dass ich kein Widerrufsrecht hätte. Dann habe ich erstmal gezahlt und nun bekomme ich die Zweite Rechnung. Letztes Jahr gab es dieses Forum noch nicht , daher habe ich gezahlt, nun möchte ich nicht zahlen, weil es auch dieses Aktenzeichen gibt. Ich habe weder eine Firma, noch bin ich Gewerbetreibender und wurde bei der Anmeldung auch nicht darüber aufgeklärt, dass diese kostenpflichtig sei.
    Was kann, soll, muss ich tun – ich weiss nicht mehr weiter, muss ich die zweite Rechnung bezahlen?

    Viele Grüße

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