Die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts richten sich grundsätzlich nach dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit (Gegenstandswert), § 2 Abs. 1 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).
Für die Erstberatung eines Verbrauchers sieht § 34 RVG eine Gebühr in Höhe von bis zu 190,00 Euro (netto) vor.
Für die außergerichtliche Beratung und Vertretung kann gemäß § 3a RVG auch eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden.
Über die Kosten einer außergerichtlichen Vertretung als auch die möglichen Kosten einer Auseinandersetzung vor Gericht informieren wir Sie vor Annahme eine Mandats ausführlich.
Hinsichtlich der Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung (ohne Berücksichtigung einer vorherigen außergerichtlichen Vertretung) liefert der Prozesskostenrechner der Foris AG, den wir hier mit freundlicher Genehmigung verlinken, eine verlässliche und übersichtliche Darstellung:
Beispiel für die Kosten eines Gerichtsprozesses bei einem Gegenstandswert von 5.000,00 Euro, berechnet mit dem Prozesskostenrechner der Foris AG.
Gegenstandswert: 5.000,00 Euro


