Schlagwort-Archiv: § 1004 BGB

Vendis – Zeugenfragebogen, Abwehren, Abmahnen, (An)klagen

Zeugenfragebogen

An dieser Stelle möchten wir uns zunächst dafür bedanken, dass so viele Menschen aus Deutschland, Osterreich und der Schweiz unseren Zeugenfragebogen ausgefüllt und uns zur Verfügung gestellt haben. Die ersten beiden Kartons liegen bereits bei der Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftskriminalität in Frankfurt am Main. Der dritte Karton ist bald voll. Mittlerweile sammelten wir über 400 Zeugenfragebögen und es gehen täglich Weitere ein. Das Aktenzeichen der StA Berlin lautet 223 Js 4367/12, bei der StA FfM liegt noch kein Aktenzeichen vor. Wir sammeln weiter und bitten in diesem Zusammenhang um Folgendes:

Bitte drucken Sie die Zeugenfragebögen nur einseitig aus und versehen Sie diese nicht mit Heftklammern!

Da wir die originalen Zeugenfragebögen zur StA schicken, scannen wir diese vorher ein, um sie auch im Falle einer negativen Feststellungsklage vor Gericht verwenden zu können. Das Entfernen der Heftklammern bedeutet zusätzlichen Arbeitsaufwand und das beidseitige Bedrucken verhindert, dass wir den Dokumentensatz “in einem Rutsch” einscannen können.

Der Zeugenfragebogen kann über den folgenden Link heruntergeladen werden:

Zeugenfragebogen herunterladen

Beim Klick auf den Link öffnet sich eine Seite von Dropbox. Dort finden Sie rechts oben ein Dropdown-Menü “Download”. Im Menü wählen Sie bitte den Punkt “Direct download” und speichern das Dokument auf Ihrer Festplatte. Der Fragebogen lässt sich mit dem kostenlosen Adobe Reader am Monitor ausfüllen. Eine Speicherung des ausgefüllten Fragebogens ist leider nicht möglich, d.h. falls Sie eine Kopie für Ihre Unterlagen behalten möchten, sollten Sie den ausgefüllten Fragebogen zweimal ausdrucken.

Mit dem Ausfüllen und Absenden des Zeugenfragebogens ist keine Erteilung eines Mandats verbunden. Sie erhalten keine Rechtsberatung und es entstehen Ihnen keine Kosten der Kanzlei Rader & Mazur gegenüber. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Fragen, die uns in diesem Zusammenhang gestellt werden, nicht beantworten können. Falls Sie eine Vertretung gegen die Vendis wünschen – dazu im Folgenden mehr -, bitten wir Sie, sich gesondert mit uns in Verbindung zu setzen.

Abwehren, Abmahnen, (An-)Klagen

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Vendis abmahnen?

In regelmäßigen Abständen werden die “Kunden” der Vendis angeschrieben und durch Zahlungserinnerungen, Mahnungen, Letzte Mahnungen etc. zur Zahlung aufgefordert. Dabei scheint es der Vendis nichts auszumachen, dass ihre Kunden den Vertrag angefochten und eine Zahlung verweigert haben sowie anwaltlich erklären ließen, dass die zukünftige Korrespondenz nur noch über die Rechtsanwälte stattfinden soll. Hier wird Druck ausgeübt und die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts-/Inkassobüros sowie ein Eintrag bei der Schufa Holding AG in Aussicht gestellt. 

Wir möchten uns in diesem Beitrag mit der Zulässigkeit eines derartigen Verhaltens auseinandersetzen und eine Abmahnung als mögliche Maßnahme gegen diese Vorgehensweise diskutieren.

Für die Gewerbeauskunftzentrale hat das LG Düsseldorf in seinem Urteil vom 21.12.2012, 38 O 37/12 entschieden, dass der Versuch, gegen die Betroffenen unter Berufung auf einen behaupteten Vertrag Ansprüche herzuleiten und durchzusetzen, als Störung des lauteren Wettbewerbs anzusehen ist, wenn der Vertrag darauf beruht, dass die Marktteilnehmer in eine “Vertragsfalle” gelockt worden sind. Wenn den Empfängern von Rechnungen, Mahnungen, Inkasso- und Anwaltsschreiben für den Fall der Weigerung erhebliche Nachteile angedroht werden, um sie hierdurch durch Ausübung von Druck davon abzuhalten, ihre Rechte im Hinblick auf das mindestens anfechtbare Zustandekommen eines Vertrages durchzusetzen, liegt ein Verstoss gegen § 4 Nr. 1 UWG vor, da die Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt werden.

Hierdurch ergibt sich unserer Auffassung nach ein weiterer interessanter Ansatz, sich gegen die Mahnungen der Vendis zu wehren, nämlich durch eine Abmahnung.

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Unerwünschte Werbung – “Einkauf Aktuell” – Aufkleber “Werbung – Nein danke” nicht erforderlich

LG Lüneburg, Urteil vom 30.09.2011 - 4 S 44/11, §§ 823, 1004 BGB, § 7 UWG

Werbende Unternehmen müssen dem ausdrücklich an den Unternehmer gerichteten Wunsch eines Empfängers von Postwurfsendungen, keine Werbung mehr erhalten zu wollen, auch dann nachkommen, wenn der Empfänger der Werbung keinen Aufkleber “Werbung – Nein danke” auf seinem Briefkasten anbringt.

Leitsätze des Gerichts:

1. Das Zusenden von Postwurfsendungen gegen den ausdrücklichen Willen des Empfängers stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar.

2. Postwurfsendungen, die der Empfänger erkennbar nicht wünscht, stellen stets eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG dar.

3. Für die Erkennbarkeit eines entgegenstehenden Willens des Empfängers genügt eine entsprechende Mitteilung an das werbende Unternehmen, es besteht keine Pflicht zum Anbringen eines Aufklebers “Werbung – Nein danke” auf dem Briefkasten.

Volltext des Urteils:

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