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Zeugenfragebogen “Kostenfalle”

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Zum Nachweis einer arglistigen Täuschung im Rahmen sogenannter “Kostenfallen”

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Ungewollte Vertragsabschlüsse über das Internet beruhen häufig darauf, dass die Seitenbetreiber eine Art und Inhalt ihrer Anmeldeseite in wählen, die zur Täuschung über die Entgeltlichkeit geeignet sind. In allen diesen Fällen stellt sich die Frage nach einer Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB.

Die Anfechtung eines Vertrages bewirkt, dass das Vertragsverhältnis gemäß § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an (ex tunc) nichtig ist. Die Anfechtung gemäß § 123 BGB kann nach § 124 Abs. 1 BGB innerhalb eines Jahres erfolgen, beginnend mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt hat, was im Falle sogenannter Kostenfallen regelmäßig der Erhalt der Rechnung sein dürfte.

Die Anfechtung eines Vertrages wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Anfechtende sich bei Abgabe seiner Willenserklärung auf Grund einer der Gegenseite zurechenbaren Täuschungshandlung über einen vertragswesentlichen Umstand geirrt hat, und der Irrtum seine Entschließung – hier zum Vertragsschluss – zumindest beeinflusst hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. 2. 2005 – X ZR 123/03).

Vertragswesentlicher Umstand dürfte im Falle eines ungewollten Vertragsschlusses stets das Entgelt sein. Hierüber müsste ein Irrtum vorgelegen haben.

Als mögliche Täuschungshandlung im Rahmen des § 123 BGB kommt nicht nur das Vorspiegeln falscher oder das Entstellen oder Verschweigen bestehender Tatsachen trotz Aufklärungspflicht in Betracht (vgl. LG Köln, Urteil vom 26.09.2007 – 9 S 139/07, Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 123 Rn. 2ff.). Vielmehr kann als Handlungsvariante der arglistigen Täuschung darüber hinaus jedes andere Verhalten dienen, sofern es geeignet ist, beim Gegenüber einen Irrtum hervorzurufen und den Entschluss zur Abgabe der gewünschten Willenserklärung zu beeinflussen.

So reicht es aus, wenn der Handelnde sich darüber bewusst ist, dass sein Verhalten jedenfalls in der Gesamtschau aller Einzelakte geeignet ist, den anderen in die Irre zu führen. Er muss insoweit zumindest mit der Möglichkeit rechnen, der Gegner würde bei Kenntnis aller Umstände die begehrte Willenserklärung nicht oder nicht mit dem erhofften Inhalt abgeben, wobei ein bedingter Vorsatz beim Täuschungswillen für die Annahme eines “arglistigen” Verhaltens i.S. des § 123 BGB ausreicht (vgl. BGH, a.a.O.).

Für die Berechtigung zur Anfechtung ist es nicht entscheidend, ob der Anfechtende dabei die im geschäftlichen Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet oder hinsichtlich des “Überlesens” gewisser Vertragsinformationen selbst fahrlässig gehandelt hat (vgl. BGH, a.a.O.). Die Bestimmung des § 123 BGB verfolgt das Ziel, ein auf Arglist und Täuschung beruhendes Geschäftsgebaren in aller Regel auf Wunsch des Getäuschten die Rechtswirkung nehmen zu können. Es kann auch derjenige anfechten, der dem Täuschenden die Irreführung leicht gemacht hat (BGH, a.a.O.).

Mit anderen Worten: Soweit der Irrtum beim Kunden durch ein rechtserhebliches Täuschungsverhalten der Gegenseite ausgelöst worden ist, so scheitert die Möglichkeit zur Vertragsanfechtung nicht zwangsläufig daran, dass der Irrtum des Kunden auch auf eigener Fahrlässigkeit beruht (LG Köln aaO).

Schwierigkeiten bereitet in diesem Zusammenhang stets der Nachweis, dass der Anfechtungsgegner in dem Bewußtsein der Irreführung handelte.

In einer mündlichen Verhandlung betreffend die Forderung einer einschlägig bekannten Firma aus einer Kostenfalle – das Verfahren befindet sich derzeit im Stadium der Berufung – musste ich selbst die Erfahrung machen, dass derartige Unternehmen sich darauf berufen, keine Kenntnis vom irreführenden Charakter ihres Angebots zu haben. Die beiden Prozessbevollmächtigten der Gegenseite jedenfalls entgegneten meinem Vorbringen im Prozess charmant und zuckersüß damit, man habe noch nie davon gehört, dass Nutzer durch ihr Angebot in die Irre geführt worden seien. Diesbezüglich stand ich – bis auf die zu dieser Firma ergangenen Urteile – mit leeren Händen da. Ich hatte diese Erfahrung als Lehre mitgenommen und im Folgenden einen Zeugenfragebogen in Sachen “Kostenfallen” entworfen.

In Sachen Grosshandel-Produkte.de der Vendis GmbH kann mit Hilfe unserer bislang gesammelten Zeugenfragebögen in einem Prozess nunmehr der Nachweis erbracht werden, dass – wenigstens – hunderte (mittlerweile beinahe 600) Kunden der Vendis GmbH durch  Aufmachung und Formulierung des Vertragsangebots getäuscht wurden und – das ist das Wesentliche -, diese Kunden die Vendis GmbH von diesem Umstand in Kenntnis setzten, so dass das Unternehmen zumindest mit der Möglichkeit rechnen musste, ihre Kunden hätten das Angebot bei Kenntnis des Umstands der Entgeltlichkeit nicht angenommen.

Nachdem keiner meiner Mandanten gerichtlich durch die Vendis in Anspruch genommen wurde und derzeit auch keine Neuanmeldungen auf der Seite Grosshandel-Produkte.de möglich sind, ist es – abgesehen von den Mahnungen betreffend die „Altfälle“ verhältnismäßig ruhig um die Vendis geworden. Dafür mehren sich derzeit die Mandatsanfragen betreffend andere “Kostenfallen”, so dass ich meinen Zeugenfragebogen verfeinert habe und diesen nunmehr für andere Sachverhalte zur Verfügung stellen möchte, in denen die Betreiber sogenannter “Kostenfallen” bewusst eine Aufmachung Ihrer Internetpräsenz/Anmeldeseite wählen, die zur Täuschung geeignet ist.

Sinn und Zweck des Zeugenfragebogen ist es, den Nachweis einer Täuschungsabsicht i.S.d. § 123 BGB führen zu können. Im Vordergrund steht die Beantwortung der maßgeblichen Frage und die Führung des entsprechenden Nachweises, dass das Unternehmen Kenntnis vom irreführenden Charakter des Angebots hat.

Durch das Ausfüllen und Zusenden des Fragebogens entstehen Ihnen keine Kosten mir gegenüber, es wird kein Mandant erteilt und – dafür bitte ich Sie um Verständnis – es erfolgt keine kostenlose Rechtsberatung. Falls Sie eine Vertretung in dieser Sache wünschen, stellen Sie Ihre Mandatsanfrage bitte nicht im Zusammenhang mit der Übersendung des Zeugenfragebogens, sondern senden mir eine eMail an die im Impressum genannte eMail-Adresse.

Der Zeugenfragebogen lässt sich mittels des kostenlosen Adobe Readers am Computer ausfüllen. Eine Speicherung des ausgefüllten Dokuments ist nicht möglich, von daher müssen Sie den Fragebogen vollständig neu ausfüllen, falls Sie abbrechen, bevor ein Ausdruck erfolgte. Bitte bedrucken Sie das Papier nur einseitig und verwenden Sie keine Heftklammern oder ähnliches.

Die Zeugenfragebögen werden in unserer Kanzlei eingescannt und archiviert. Ihre Daten werde ich nur zu den im Zeugenfragebogen genannten – Nachweiszwecken – nutzen. Sofern Sie Ihre Einwilligung hierzu erteilen, übersende ich die Originale gegebenenfalls im Rahmen einer Strafanzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft. Ein Widerruf Ihrer Einwilligung ist jederzeit formlos – per eMail, Fax, Telefon etc. – möglich. Meine Kontaktdaten finden Sie im Impressum der Seite.

Im Falle einer Inanspruchnahme durch den Betreiber einer Kostenfalle – sei sie außergerichtlich oder gerichtlich – kann dem Unternehmen mit Hilfe der Zeugenfragebögen die Kenntnis vom irreführenden Charakter des Angebots in eine Vielzahl von Fällen entgegengehalten werden. Unabhängig von anderen Argumenten, die man der Wirksamkeit der Forderung entgegenhalten kann, stellt die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB deshalb ein wichtiges Gestaltungsrecht dar.

Den Zeugenfragebogen können Sie hier downloaden (die PDF-Datei liegt in meiner Drobox; der Klick auf den Link öffnet eine Dropobox-Seite. Rechts oben befindet sich ein Button, durch den der Download eingeleitet wird. Sollten Sie Schwierigkeiten beim Download haben, melden Sie sich bitte per eMail. Ich sende Ihnen das Dokument dann gerne per eMail zu):

Download Zeugenfragebogen

 

Vendis GmbH – Grosshandel-Produkte.de – Vorläufiges Resümee und Marschroute

*Edit (17.01.2013): Seit dem 10 Januar 2013 liegt uns das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Berlin vor:  223 Js 4367/12. Unseren Post dazu finden Sie hier: Aktenzeichen der StA Berlin.

*Edit (02.01.2013): Unser Anruf bei der Staatsanwaltschaft Berlin vom 02.01.2013 ergab, dass bislang nach wie vor noch kein Aktenzeichen zu unserem Strafantrag vergeben wurde. Wir halten Sie hier in unserem Blog auf dem Laufenden. 

*Edit (14.12.2012): Unser Anruf bei der Staatsanwaltschaft Berlin vom 13. Dezember 2012 ergab, dass bislang noch kein Aktenzeichen zu unserem Strafantrag vergeben wurde. Sobald uns das Aktenzeichen vorliegt, werden wir sämtliche Zeugenfragebögen, die nach Stellung unseres Strafantrags in unserer Kanzlei eingehen, zu diesem Aktenzeichen nachsenden. 

*Edit (30.11.2012): Unsere Strafanzeige ging am 29. November an die Staatsanwaltschaft Berlin. Wir sammeln weiterhin Zeugenfragebögen und werden diese der StA zum betreffenden Aktenzeichen nachsenden.

Wir hatten angekündigt, die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Vendis GmbH bezüglich ihres Angebots auf der Seite Grosshandel-Produkte.de durch die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht überprüfen zu lassen. Die Zeit seit dem Release unseres Zeugenfragebogens gestaltete sich außergewöhnlich spannend.

Zahlreiche Nutzer der Seite Grosshandel-Angebote.de, die im Rahmen ihrer Registrierung keinen Preishinweis wahrgenommen und die Vendis darüber in Kenntnis gesetzt hatten, sendeten uns unseren Zeugenfragebogen ausgefüllt in unsere Kanzlei. An dieser Stelle danken wir allen, die sich die Zeit genommen – und das Porto geopfert –  und so zur Verwirklichung unserer Absicht beigetragen haben. Unseren Dank sprechen wir auch für die vielen “Goodies” in Form von Hinweisen und Screenshots aus, die uns nicht nur von den Nutzern von Grosshandel-Produkte.de aus Deutschland, Österreich und der Schweiz sondern auch von Rechtsanwaltskollegen aus ganz Deutschland erreichten; hier gab es einiges an sehr interessanter Lektüre.

Ein besonderes Lob und unseren Dank möchten wir auch unseren Rechtsanwaltsfachangestellten aussprechen, die sich dem außergewöhnlich hohen Anrufaufkommen in Sachen Vendis zusätzlich zum regulären Tagesgeschäft gegenüber sahen. Dazu kam die Digitalisierung der Zeugenfragebögen, was in Anbetracht der grossen Resonanz einen nicht unwesentlichen Aufwand verursachte.

Das bereinigte Ergebnis kann sich sehen lassen:

Unser “Päckchen” wird in den nächsten Tagen die Reise zur Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main Staatsanwaltschaft Berlin antreten. Aus Frankfurt liegen uns bereits zwei Einstellungsbenachrichtigungen gemäß § 170 Abs. 2 StPO, die uns Zeugen zur Verfügung stellten, vor. Die Begründung, mit der die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Ermittlungsverfahrens begründete, ist für uns – zumindest im wesentlichen Punkt – nachvollziehbar. Problematisch ist – wie wir in unserem Beitrag “Vendis GmbH – Zeugenfragebogen” darlegten – hauptsächlich die Vorsatzfrage. Unserer Meinung nach dürfte sich diese Frage auf Grundlage unserer Zeugenfragebögen nunmehr nicht mehr ernsthaft stellen.

Interessant gestaltete sich die Suche nach Frau Rüpps Privatadresse, die wir bei dieser Gelegenheit interessehalber vollzogen. Nachdem viele Einschreibe-Rückscheine die “Kunden” nicht von der “Geschäftsadresse” “Unter den Linden 16″ in Berlin, sondern – persönlich von Frau Rüpps unterschrieben – aus Bad Homburg erreichten, brachten wir die Anschrift schließlich über das Handelsregister in Erfahrung. Die mit Datum vom 12. Oktober 2011 notariell beglaubigte “Neue Gesellschafterliste” der Vendis GmbH enthielt die gewünschte Information.

Einige Anfragen in unserer Kanzlei, die sowohl von staatlicher Seite als auch von Rechtsanwaltskollegen erfolgten, hatten das Thema “Screenshots” der Anmeldeseite von Grosshandel-Produkte.de zum Inhalt. Obwohl unsere Screenshots recht weit zurück reichen, interessierte uns, welche Ergebnisse die “Wayback Machine” liefern würde.

Bei der “Wayback Machine” handelt es sich um einen Bestandteil des in San Francisco ansässigen “Internet Archive”, das sich die Langzeitarchivierung digitaler Daten in frei zugänglicher Form zur Aufgabe gemacht hat. Hier hatten wir während unserer Beschäftigung mit “Top of Software” und “outlets.de” in der Vergangenheit einiges an Material gewinnen können. Archive von “Grosshandel-Produkte.de” lassen sich im Internet Archive jedoch nicht finden. Als Ursache hierfür konnten wir die Datei “robots.txt” von Grosshandel-Produkte.de, die im Wurzelverzeichnis der Web-Dateien der Domain abgelegt wird, ausmachen. In dieser Datei können Betreiber von Webseiten angeben, welcher Such-Robot welche Verzeichnisse auslesen darf. Die Datei enthält also Anweisungen für Robots von Suchmaschinen. Die überwiegende Mehrheit der Robots moderner Suchmaschinen berücksichtigen das Vorhandensein einer robots.txt, lesen sie aus und befolgen die Anweisungen.

Im Falle von Grosshandel-Produkte.de sieht die “robots.txt” am 22. November 2012 wie folgt aus:

Der Crawler von Alexa, der das Internet Archive füllt – der “ia_archiver” wurde also bewusst “ausgesperrt”.  Es sieht so aus, Frau Rüpps ist darauf bedacht, der Nachwelt keine Hinterlassenschaften zu bieten. Schade, wo man doch seinerzeit bei Grosshandel-Produkte.de noch “Bis zu 80 % sparen” konnte, worauf man eigentlich stolz sein könnte.

Vorläufig abschließend möchten wir allen Personen, die von Frau Rüpps mit einer Entgeltforderung für die Nutzung der Datenbank von Grosshandel-Produkte.de in Anspruch genommen werden, nahe legen, sich nicht unter Druck setzen zu lassen.

Wir meinen, die Forderung ist unbegründet. Auf keinen Fall sollte die Inanspruchnahme jedoch einfach ignoriert werden. Insbesondere bei der Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung handelt es sich um Gestaltungsrechte. Diese bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit eines – nachweisbaren – Zugangs beim Erklärungsempfänger. Nichts zu tun bedeutet, sich dieser Rechte, deren Ausübung an Fristen gebunden ist – zu begeben. Der gelegentlich in Internetforen geäußerten Meinung, Schreiben der Vendis einfach zu entsorgen und erst zu reagieren, wenn ein Mahnbescheid erlassen wird, sollte daher auf keinen Fall gefolgt werden.

Nutzer, die sich tatsächlich zu einem Zweck bei Grosshandel-Produkte.de anmeldeten, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann – § 13 BGB – , sollten immer auch einen Widerruf erklären. Die Feststellungen des von Frau Rüpps auf ihrer Seite http://www.urteile-24.de/ zitierten Urteils des BGH vom 22.12.2004 – VIII ZR 91/04 halten wir im Fall von Grosshandel-Produkte.de nicht einschlägig.

Bitte senden Sie uns auch weiterhin Ihren Zeugenfragebogen! Wir werden diejenigen Dokumente, die bis zum Versand der ersten Lieferung nicht hier eingegangen sind, sammeln und in einer zweiten Lieferung an die Staatsanwaltschaft schicken. Sobald uns das Aktenzeichen vorliegt, informieren wir hier darüber. 

 

Widerrufesrecht im Fernabsatz. Bei der Vendis auch für „Gewerbetreibende“?

 

„Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung“ pflegten die Professoren an der Uni stets zu sagen. So sagt uns der gezielte Blick in § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, dass dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zusteht.

Wer sich bei Grosshandel-Angebote.de oder Grosshandel-Produkte.de anmeldete, dem steht kein Widerrufsrecht zu; so scheint zumindest Frau Rüpps von der Vendis die Rechtslage zu beurteilen.

Denn wer bei der Anmeldung den Namen einer Firma angab und das Häkchen in dem Feld „Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungsstatus“ setzte, bekommt von der Vendis das Urteil  des BGH vom 22.12.2004 – VIII ZR 91/04 – entgegengehalten. Auf der Website „urteile-24.de der Vendis GmbH findet man dieses Urteil an prominenter Stelle gleich zu Anfang unter der Überschrift „Vendis GmbH Urteile“.

Eigentlich eine nette Geste der Vendis, denn schließlich erhält man hier – untermauert durch höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH – Rechtssicherheit bezüglich der Frage, ob ein Vertrag mit der Vendis auch dann wirksam geschlossen wurde, wenn man eigentlich gar kein Gewerbetreibender ist oder nicht als solcher handelte. Letzters ist nach § 13 BGB der Fall, wenn man das Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschloß, das weder der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).

Wir jedenfalls schätzen die Bereitschaft und den Einsatz der Vendis, Ihren Kunden die bestmögliche Aufklärung im Rahmen des „bestehenden Schuldverhältnisses“ zu geben. Die Tatsache, dass das genannte Urteil des BGH einen gänzlich anderen Sachverhalt betraf, scheint die Vendis dabei nicht zu stören. Denn schließlich scheint der Leitsatz des Urteils zunächst auch auf „Schuldverhältnisse“ mit der Vendis zuzutreffen:

„Dem Käufer, der dem Verkäufer einen gewerblichen Verwendungszweck der Kaufsache vortäuscht, ist die Berufung auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) verwehrt.“

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Zeugenfragebogen

Vendis GmbH – Zeugenfragebogen

*Edit (17.01.2013): Seit dem 10 Januar 2013 liegt uns das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Berlin vor:  223 Js 4367/12. Unseren Post dazu finden Sie hier: Aktenzeichen der StA Berlin.

*Edit (02.01.2013): Unser Anruf bei der Staatsanwaltschaft Berlin vom 02.01.2013 ergab, dass bislang nach wie vor noch kein Aktenzeichen zu unserem Strafantrag vergeben wurde. Wir halten Sie hier in unserem Blog auf dem Laufenden. 

*Edit (14.12.2012): Unser Anruf bei der Staatsanwaltschaft Berlin vom 13. Dezember 2012 ergab, dass bislang noch kein Aktenzeichen zu unserem Strafantrag vergeben wurde. Sobald uns das Aktenzeichen vorliegt, werden wir sämtliche Zeugenfragebögen, die nach Stellung unseres Strafantrags in unserer Kanzlei eingehen, zu diesem Aktenzeichen nachsenden. 

*Edit (30.11.2012): Unsere Strafanzeige ging am 29. November an die Staatsanwaltschaft Berlin. Wir sammeln weiterhin Zeugenfragebögen und werden diese der StA zum betreffenden Aktenzeichen nachsenden.

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Zahlreiche Personen, die sich – ohne einen Preishinweis wahrgenommen zu haben – bei Grosshandel-Produkte.de oder Grosshandel-Angebote.de anmeldeten und anschließend eine Rechnung von der Vendis GmbH erhielten, berichten uns, Strafanzeige wegen (versuchten) Betruges bei der zuständigen Staatsanwaltschaft erstattet zu haben. In den uns zur Kenntnis gebrachten Fällen soll die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen Frau Rüpps eingestellt haben. Zum Verständnis dieser Entscheidung muss Folgendes berücksichtigt werden.

Gemäß § 160 Abs. 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft zu ihrer Entschließung darüber, ob eine öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen, sobald sie durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält. Gemäß § 152 Abs. 2 StPO ist sie, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (Anfangsverdacht). Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. Andernfalls stellt sie das Verfahren ein.

Eine Anklage wird nur bei Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts erhoben. Hinreichender Tatverdacht ist dann gegeben, wenn bei vorläufiger Beurteilung der Beweissituation eine spätere Verurteilung wahrscheinlich ist. Zur Erhebung einer Klage muss die Staatsanwaltschaft es also für wahrscheinlich halten, dass das Gericht den Beschuldigten oder die Beschuldigte auch tatsächlich verurteilen wird.

Der Tatbestand des Betruges gemäß § 263 StGB setzt eine Täuschung voraus, weiterhin einen Irrtum, eine Vermögensverfügung und ein Vermögensschaden. Diesbezüglich ist insbesondere der Vorsatz hinsichtlich einer Täuschung problematisch, da es sich beim Vorsatz um eine innere Tatsache handelt. Um einen derartigen Vorsatz annehmen zu können, muss der Täter zumindest mit der Möglichkeit rechnen, dass sein Verhalten zur Täuschung geeignet ist und trotzdem handeln. Er muss es billigend in Kauf nehmen, dass er täuscht (Eventualvorsatz). An diesem Punkt wird der Beschuldigte sich regelmäßig damit verteidigen, eine Täuschung nicht für möglich gehalten zu haben. Eine derartige Argumentation würde dem Beschuldigten verwehrt bleiben, wenn ihm nicht nur ein Fürmöglichhalten, sondern sogar sichere Kenntnis der betreffenden Umstände – also von der Geeignetheit seines Handelns zur Täuschung – nachgewiesen werden könnte.

Wenn Sie sich nach Ihrer irrtümlichen Anmeldung bei Grosshandel-Angebote.de bzw. Grosshandel-Produkte.de an die Vendis gewandt und diese in Kenntnis davon gesetzt haben, dass Sie den Preishinweis nicht gesehen haben, können Sie dazu beitragen, dass zukünftige Ermittlungsverfahren nicht allein deswegen eingestellt werden, weil eine Kenntnis von der irreführenden Gestaltung des Angebots bzw. das Fürmöglichhalten einer Täuschung nicht nachgewiesen werden kann.

Zu diesem Zweck haben wir einen Zeugenfragebogen vorbereitet. Hierin teilen Sie uns mit, dass Sie die Vendis GmbH in Kenntnis davon setzten, den Preishinweis nicht gesehen, sich geirrt zu haben. Wir würden Ihren ausgefüllten Zeugenfragebogen im Zuge einer Strafanzeige der Staatsanwaltschaft vorlegen. Zumindest eine Verteidigung mit dem Argument, keine Kenntnis vom irreführenden Charakter des Angebots gehabt zu haben, käme nicht mehr in Betracht.

Durch das Ausfüllen des Formulars entstehen Ihnen keine Verpflichtungen oder Kosten den Rechtsanwälten Rader & Mazur gegenüber. Sie erteilen uns kein Mandat und erhalten keine Rechtsberatung. 

Unsere Vorgehensweise soll strukturierte Darlegungen zu dem oben genannten Beweisthema ermöglichen. Wir werden Ihre Daten ausschließlich dazu verwenden, diese in Form des ausgefüllten Formulars bei der Staatsanwaltschaft oder aber im Rahmen einer (negativen Feststellungs-) Klage (eines Dritten) bei Gericht vorzulegen, um die denkbare Berufung auf eine Nichtkenntnis vom täuschenden Charakter des Angebots auszuschließen.

Das Formular lässt sich nach dem Herunterladen mit dem Adobe Reader – Version 7 und höher – öffnen und einfach am Bildschirm ausfüllen. Lediglich Ihre Unterschrift ist eigenhändig erforderlich.

Den kostenlosen Adobe Reader können Sie im Internet herunterladen. Die Windows Version gibt es hier: Download Adobe Reader for Windows. Eine Version für Macintosh-Computer erhalten Sie hier: Download Adobe Reader for Mac.

Falls Sie in dieser Form zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Vendis durch die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht beitragen möchten, bedanken wir uns im Voraus.

Zeugenfragebogen herunterladen 

(Das Dokument wird zunächst in einem neuen Fenster als Vorschau angezeigt. Den Download-Button finden Sie in der oberen rechten Ecke.)

Vendis GmbH / Grosshandel-Angebote.de / Grosshandel-Produkte.de – Angebote mit finanziellen Folgen

 „Produkte bis zu 80% günstiger einkaufen“ lautet es vollmundig auf der Homepage des Anbieters Grosshandel-Angebote.de. Doch wer sich hier registriert, sollte sich darüber bewusst sein, ein Abonnement abzuschließen, das ihn teuer zu stehen kommen könnte.

Denn „Durch Drücken des Buttons “Jetzt anmelden” entstehen Ihnen Kosten von 238,80 Euro zzgl. Mwst pro Jahr (12 Monate zu je 19,90 Euro) bei einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren.“

Diesen Preishinweis haben zahlreiche Besucher der Seiten Grosshandel-Angebote und Grosshandel-Produkte.de übersehen. Dennoch soll nach Auffassung der Vendis ein Vertrag vorliegen, für den während der Vertragslaufzeit von 24 Monaten insgesamt 568,34 Euro (inkl. MwSt.) fällig werden sollen. Dabei sollte der am 06.08.1956 geborenen Geschäftsführerin Eva Rüpps der in Berlin ansässigen Vendis GmbH bekannt sein, dass ähnliche bis identische Seitengestaltungen bzw. Preishinweise bereits Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen waren.

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