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Zum Nachweis einer arglistigen Täuschung im Rahmen sogenannter “Kostenfallen”
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Ungewollte Vertragsabschlüsse über das Internet beruhen häufig darauf, dass die Seitenbetreiber eine Art und Inhalt ihrer Anmeldeseite in wählen, die zur Täuschung über die Entgeltlichkeit geeignet sind. In allen diesen Fällen stellt sich die Frage nach einer Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB.
Die Anfechtung eines Vertrages bewirkt, dass das Vertragsverhältnis gemäß § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an (ex tunc) nichtig ist. Die Anfechtung gemäß § 123 BGB kann nach § 124 Abs. 1 BGB innerhalb eines Jahres erfolgen, beginnend mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt hat, was im Falle sogenannter Kostenfallen regelmäßig der Erhalt der Rechnung sein dürfte.
Die Anfechtung eines Vertrages wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Anfechtende sich bei Abgabe seiner Willenserklärung auf Grund einer der Gegenseite zurechenbaren Täuschungshandlung über einen vertragswesentlichen Umstand geirrt hat, und der Irrtum seine Entschließung – hier zum Vertragsschluss – zumindest beeinflusst hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. 2. 2005 – X ZR 123/03).
Vertragswesentlicher Umstand dürfte im Falle eines ungewollten Vertragsschlusses stets das Entgelt sein. Hierüber müsste ein Irrtum vorgelegen haben.
Als mögliche Täuschungshandlung im Rahmen des § 123 BGB kommt nicht nur das Vorspiegeln falscher oder das Entstellen oder Verschweigen bestehender Tatsachen trotz Aufklärungspflicht in Betracht (vgl. LG Köln, Urteil vom 26.09.2007 – 9 S 139/07, Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 123 Rn. 2ff.). Vielmehr kann als Handlungsvariante der arglistigen Täuschung darüber hinaus jedes andere Verhalten dienen, sofern es geeignet ist, beim Gegenüber einen Irrtum hervorzurufen und den Entschluss zur Abgabe der gewünschten Willenserklärung zu beeinflussen.
So reicht es aus, wenn der Handelnde sich darüber bewusst ist, dass sein Verhalten jedenfalls in der Gesamtschau aller Einzelakte geeignet ist, den anderen in die Irre zu führen. Er muss insoweit zumindest mit der Möglichkeit rechnen, der Gegner würde bei Kenntnis aller Umstände die begehrte Willenserklärung nicht oder nicht mit dem erhofften Inhalt abgeben, wobei ein bedingter Vorsatz beim Täuschungswillen für die Annahme eines “arglistigen” Verhaltens i.S. des § 123 BGB ausreicht (vgl. BGH, a.a.O.).
Für die Berechtigung zur Anfechtung ist es nicht entscheidend, ob der Anfechtende dabei die im geschäftlichen Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet oder hinsichtlich des “Überlesens” gewisser Vertragsinformationen selbst fahrlässig gehandelt hat (vgl. BGH, a.a.O.). Die Bestimmung des § 123 BGB verfolgt das Ziel, ein auf Arglist und Täuschung beruhendes Geschäftsgebaren in aller Regel auf Wunsch des Getäuschten die Rechtswirkung nehmen zu können. Es kann auch derjenige anfechten, der dem Täuschenden die Irreführung leicht gemacht hat (BGH, a.a.O.).
Mit anderen Worten: Soweit der Irrtum beim Kunden durch ein rechtserhebliches Täuschungsverhalten der Gegenseite ausgelöst worden ist, so scheitert die Möglichkeit zur Vertragsanfechtung nicht zwangsläufig daran, dass der Irrtum des Kunden auch auf eigener Fahrlässigkeit beruht (LG Köln aaO).
Schwierigkeiten bereitet in diesem Zusammenhang stets der Nachweis, dass der Anfechtungsgegner in dem Bewußtsein der Irreführung handelte.
In einer mündlichen Verhandlung betreffend die Forderung einer einschlägig bekannten Firma aus einer Kostenfalle – das Verfahren befindet sich derzeit im Stadium der Berufung – musste ich selbst die Erfahrung machen, dass derartige Unternehmen sich darauf berufen, keine Kenntnis vom irreführenden Charakter ihres Angebots zu haben. Die beiden Prozessbevollmächtigten der Gegenseite jedenfalls entgegneten meinem Vorbringen im Prozess charmant und zuckersüß damit, man habe noch nie davon gehört, dass Nutzer durch ihr Angebot in die Irre geführt worden seien. Diesbezüglich stand ich – bis auf die zu dieser Firma ergangenen Urteile – mit leeren Händen da. Ich hatte diese Erfahrung als Lehre mitgenommen und im Folgenden einen Zeugenfragebogen in Sachen “Kostenfallen” entworfen.
In Sachen Grosshandel-Produkte.de der Vendis GmbH kann mit Hilfe unserer bislang gesammelten Zeugenfragebögen in einem Prozess nunmehr der Nachweis erbracht werden, dass – wenigstens – hunderte (mittlerweile beinahe 600) Kunden der Vendis GmbH durch Aufmachung und Formulierung des Vertragsangebots getäuscht wurden und – das ist das Wesentliche -, diese Kunden die Vendis GmbH von diesem Umstand in Kenntnis setzten, so dass das Unternehmen zumindest mit der Möglichkeit rechnen musste, ihre Kunden hätten das Angebot bei Kenntnis des Umstands der Entgeltlichkeit nicht angenommen.
Nachdem keiner meiner Mandanten gerichtlich durch die Vendis in Anspruch genommen wurde und derzeit auch keine Neuanmeldungen auf der Seite Grosshandel-Produkte.de möglich sind, ist es – abgesehen von den Mahnungen betreffend die „Altfälle“ verhältnismäßig ruhig um die Vendis geworden. Dafür mehren sich derzeit die Mandatsanfragen betreffend andere “Kostenfallen”, so dass ich meinen Zeugenfragebogen verfeinert habe und diesen nunmehr für andere Sachverhalte zur Verfügung stellen möchte, in denen die Betreiber sogenannter “Kostenfallen” bewusst eine Aufmachung Ihrer Internetpräsenz/Anmeldeseite wählen, die zur Täuschung geeignet ist.
Sinn und Zweck des Zeugenfragebogen ist es, den Nachweis einer Täuschungsabsicht i.S.d. § 123 BGB führen zu können. Im Vordergrund steht die Beantwortung der maßgeblichen Frage und die Führung des entsprechenden Nachweises, dass das Unternehmen Kenntnis vom irreführenden Charakter des Angebots hat.
Durch das Ausfüllen und Zusenden des Fragebogens entstehen Ihnen keine Kosten mir gegenüber, es wird kein Mandant erteilt und – dafür bitte ich Sie um Verständnis – es erfolgt keine kostenlose Rechtsberatung. Falls Sie eine Vertretung in dieser Sache wünschen, stellen Sie Ihre Mandatsanfrage bitte nicht im Zusammenhang mit der Übersendung des Zeugenfragebogens, sondern senden mir eine eMail an die im Impressum genannte eMail-Adresse.
Der Zeugenfragebogen lässt sich mittels des kostenlosen Adobe Readers am Computer ausfüllen. Eine Speicherung des ausgefüllten Dokuments ist nicht möglich, von daher müssen Sie den Fragebogen vollständig neu ausfüllen, falls Sie abbrechen, bevor ein Ausdruck erfolgte. Bitte bedrucken Sie das Papier nur einseitig und verwenden Sie keine Heftklammern oder ähnliches.
Die Zeugenfragebögen werden in unserer Kanzlei eingescannt und archiviert. Ihre Daten werde ich nur zu den im Zeugenfragebogen genannten – Nachweiszwecken – nutzen. Sofern Sie Ihre Einwilligung hierzu erteilen, übersende ich die Originale gegebenenfalls im Rahmen einer Strafanzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft. Ein Widerruf Ihrer Einwilligung ist jederzeit formlos – per eMail, Fax, Telefon etc. – möglich. Meine Kontaktdaten finden Sie im Impressum der Seite.
Im Falle einer Inanspruchnahme durch den Betreiber einer Kostenfalle – sei sie außergerichtlich oder gerichtlich – kann dem Unternehmen mit Hilfe der Zeugenfragebögen die Kenntnis vom irreführenden Charakter des Angebots in eine Vielzahl von Fällen entgegengehalten werden. Unabhängig von anderen Argumenten, die man der Wirksamkeit der Forderung entgegenhalten kann, stellt die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB deshalb ein wichtiges Gestaltungsrecht dar.
Den Zeugenfragebogen können Sie hier downloaden (die PDF-Datei liegt in meiner Drobox; der Klick auf den Link öffnet eine Dropobox-Seite. Rechts oben befindet sich ein Button, durch den der Download eingeleitet wird. Sollten Sie Schwierigkeiten beim Download haben, melden Sie sich bitte per eMail. Ich sende Ihnen das Dokument dann gerne per eMail zu):


