Schlagwort-Archiv: § 8 UWG

BGH: Vorformulierte verschuldensunabhängige Unterlassungsverpflichtungserklärung kann Indiz für Missbräuchlichkeit einer Abmahnung sein – “Bauheizgerät”

BGH, Urteil vom 15.12.2011 – I ZR 174/10

 

In seiner Bauheizgerät-Entscheidung nimmt der BGH Stellung zu den Umständen, unter denen die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gemäß § 8 Abs. 1 UWG missbräuchlich i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG und damit unzulässig ist. Hierzu führt der BGH aus, dass sich ein deutlicher Hinweis darauf, dass für den Abmahnenden die Generierung von Ansprüchen auf Zahlung von Vertragsstrafen im Vordergrund steht, sich daraus ergeben kann, dass die Vertragsstrafe nach der vom Abmahnenden vorformulierten Erklärung unabhängig von einem Verschulden für jeden Fall der Zuwiderhandlung entrichtet werden soll.

Hintergrund der Abmahnung war die Werbung eines Unternehmers für ein Bauheizgerät auf eBay, in der die Angabe “2 Jahre Garantie” enthalten war. Ein Mitbewerber sah in dieser Werbung mit einer Garantie ohne Darstellung des Inhalts der Garantie einen Verstoss gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dieser Rechtsauffassung erteilte der BGH eine Absage. Unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 BGB fallen nur Willenserklärungen, die zum Abschluss eines Kaufvertrags (unselbständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrags führen, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen.

Weiterlesen

OLG Hamm: Zur Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten bei sofortiger Abmahnung trotz Aufforderung zu vorheriger Kontaktaufnahme, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG

OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2012 – I-4 U 169/11

Nicht selten findet man auf Websites die folgende oder eine ähnliche Formulierung, mittels derer sich der Websitenbetreiber vor der Inanspruchnahme auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG schützen möchte:

“Um die Kosten eines Rechtsstreits zu vermeiden, sollten Sie uns im Vorfeld bei unvollständigen Angaben, wettbewerbsrechtlichen Vorkommnissen oder ähnlichen Problemen auf dem Postwege kontaktieren. Eine kostenpflichtige anwaltliche Abmahnung ohne diesen vorab Kontakt, wird aus Sicht der Schadensminderungspflicht als unzulässig abgewiesen.”

Das OLG Hamm stellt in seinem Urteil vom 31.01.2012 klar, „dass Mitbewerber im Einzelfall zwar vereinbaren können, vor einer formellen Abmahnung durch einen Rechtsanwalt miteinander Kontakt aufzunehmen und auf ein aus Sicht eines Mitbewerbers als wettbewerbswidrig angesehenes und zu unterlassenes Verhalten hinzuweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, das Verhalten ohne den Anfall weiterer Folgekosten sofort einzustellen.“ Ohne eine derartige Vereinbarung aber stehe es „dem abmahnenden Mitbewerber frei[steht], sofort abzumahnen und die Kosten dafür erstattet zu verlangen.“

Im Ergebnis steht damit fest, dass ein wirkungsvoller Schutz vor der Inanspruchnahme auf Erstattung von Abmahnkosten durch eine Aufforderung zur vorherigen Kontaktaufnahme nicht gegeben ist.

Die Begründung des Urteils im Volltext:

Weiterlesen