OLG München, Urt. v. 15. November 2012, – 29 U 1481/12
Leitsatz: Der Aufruf einer Verbraucherzentrale, Banken zur Kündigung von Konten aufzufordern, welche Betreiber so genannter Abofallen im Internet bei ihnen unterhalten, kann von der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gedeckt sein.
Die Verbraucherzentrale Hamburg e. V. hatte auf Ihrer Internetpräsenz den folgenden Text veröffentlicht:
“Abofallenbetreibern das Handwerk legen
Was kann ich tun, um den Betreibern das Handwerk zu legen? Da die Betreiber der Abofallen oft im Ausland sitzen, ist ein direktes Vorgehen (Unterlassungsklage durch Verbraucher oder Verbraucherzentrale) häufig schwierig. Zudem wird die Identität der Hintermänner oft bewusst verschleiert. Umso mehr ist die [Antragsgegnerin] bemüht dazu beizutragen, den Sumpf zumindest in Deutschland trocken zu legen. Über die von uns ständig aktualisierte Tabelle […] erfahren Sie Namen und Anschrift der von den Betreibern beauftragten Geldinstitute, Inkassodienste und Rechtsanwälte. Am besten können Sie den Gaunern in die Suppe spucken, wenn Sie dazu beitragen, dass deren Konto gekündigt und das Geld an die Absender zurücküberwiesen wird.”
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Schreiben Sie so an die Bank/Sparkasse, auf deren Konto das Geld überwiesen werden soll (Kontoinstitut über Bankleitzahl ermitteln):
„Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe den Verdacht, dass über das Konto … bei Ihrer Bank illegale Beträge fließen. Es geht um Abofallen. Ich appelliere an Sie, das Konto zu kündigen und das eingegangene Geld an die Absender zurück zu überweisen. Mit freundlichem Gruß“
“Auch die Verbraucherzentrale schreibt solche Briefe an die Banken/Sparkassen. Häufig haben die Geldinstitute bereits reagiert, weil auch sie nichts mit den Fallenstellern zu tun haben wollen. Aber es kann nützen, wenn auch viele Verbraucher sich dort beschweren!”
Der Abofallenbetreiberin, die im Internet Dienstleistungen (Routenplanungen sowie den Abruf von Gedichten, Liedtexten oder Kochrezepten) gegen Entgelt anbot, war das gar nicht recht. Sie erwirkte im Beschlussweg eine einstweilige Verfügung des Landgerichts, mit welcher der Verbraucherzentrale unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt wurde, Dritte dazu aufzufordern, dass diese die Bank oder Sparkasse anschreiben, bei welcher die Antragstellerin ein Girokonto unterhält, und diese aufzufordern, dieses Girokonto zu kündigen und/oder eingegangenes Geld an die Absender zurück zu überweisen. Hiergegen legte die Verbraucherzentrale Widerspruch ein. Das Landgericht München bestätigte die einstweilige Verfügung, worauf die Verbraucherzentrale in Berufung ging.
Das OLG München gab der Verbraucherzentrale in seinem Urteil vom 15. November 2012 Recht und stellt im Wesentlichen fest:
“Die Antragsgegnerin verfolgt mit ihrem Aufruf [...] soziale Belange der Allgemeinheit. Denn sie wendet sich dagegen, dass nach ihrer Auffassung die Unachtsamkeit zahlreicher Internetnutzer bei der Inanspruchnahme vermeintlich kostenloser Internetangebote ausgenutzt wird, um Zahlungsansprüche gegen diese herzuleiten, und bringt zum Ausdruck, dass diesem – von ihr Abofallen genannten – Missstand nicht zuletzt durch Kündigung der Kontoverträge begegnet werden sollte, zu der die Verbraucher die Banken der Betreiber auffordern sollen. Es handelt sich damit um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, bei dem eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede spricht.”
“Der Aufruf ist geeignet, dem von der Antragsgegnerin bekämpften Missstand zu begegnen.”
“Die Antragstellerin mag zwar als Folge des Aufrufs wirtschaftliche Einbußen befürchten. Das begründet indes kein Übergewicht ihrer Belange gegenüber dem von einem öffentlichen Interesse getragenen Anliegen der Antragsgegnerin.”
“Schließlich ist der streitgegenständliche Aufruf auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Prangerwirkung unverhältnismäßig.”
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Wir vertreten eine Vielzahl von Mandanten gegen die Vendis GmbH, die unserer Meinung nach ebenfalls in die Kategorie “Abofallenbetreiberin” eingeordnet werden kann.
Dementsprechend haben wir am 29. November 2012 Strafanzeige wegen (versuchten) Betruges gem. § 263 StGB gegen die Geschäftsführerin der Vendis GmbH, Frau Eva Rüpps, erstattet und Strafantrag gestellt. Zu diesem Zweck haben wir einen Zeugenfragebogen entwickelt, in dem unfreiwillige Kunden der Vendis Auskunft darüber erteilen können, wie es zu dem ungewollten Vertragsschluss kam und insbesondere mitteilen können, dass Frau Rüpps davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein Preishinweis nicht wahrgenommen wurde. Hierdurch soll erreicht werden, dass Frau Rüpps sich gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht darauf berufen kann, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben. Den Zeugenfragebogen können Sie am Ende des folgenden Posts herunter landen:
Vendis GmbH – Zeugenfragebogen
Unser Anruf bei der Staatsanwaltschaft Berlin vom 13. Dezember 2012 ergab, dass derzeit noch kein Aktenzeichen vergeben wurde. Sobald uns das Aktenzeichen vorliegt, werden wir sämtliche Zeugenfragebögen, die nach Stellung unseres Strafantrages in unserer Kanzlei eingehen, zu diesem Aktenzeichen nachsenden.
Wir ermutigen Sie daher, uns weiterhin Ihre Zeugenfragebögen zuzusenden. Bitte verwenden Sie keine Büro- oder Heftklammern, da wir die Dokumente einscannen und die Entfernung der Klammern bei der grossen Menge an Zeugenfragebögen erhebliche Zeit in Anspruch nimmt.
Ausserdem schreiben wir die uns zur Kenntnis gelangten Banken an und informieren diese über die näheren Umstände, unter denen es zu dem ungewollten Abschluss der – vermeintlichen – vertraglichen Verpflichtung mit der Vendis kommt.
Falls Sie von der Vendis in Anspruch genommen werden, sind wir Ihnen dankbar, wenn Sie uns über die aktuellen Bankverbindungen der Vendis auf dem Laufenden halten. Schreiben Sie uns hierzu einfach eine eMail an die im Impressum genannte eMail-Adresse.





