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OLG München: “Abofallenbetreibern das Handwerk legen” – Boykottaufruf – Mitteilung an die Banken

OLG München, Urt. v. 15. November 2012, – 29 U 1481/12

Leitsatz: Der Aufruf einer Verbraucherzentrale, Banken zur Kündigung von Konten aufzufordern, welche Betreiber so genannter Abofallen im Internet bei ihnen unterhalten, kann von der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gedeckt sein.

Die Verbraucherzentrale Hamburg e. V. hatte auf Ihrer Internetpräsenz den folgenden Text veröffentlicht:

“Abofallenbetreibern das Handwerk legen

Was kann ich tun, um den Betreibern das Handwerk zu legen? Da die Betreiber der Abofallen oft im Ausland sitzen, ist ein direktes Vorgehen (Unterlassungsklage durch Verbraucher oder Verbraucherzentrale) häufig schwierig. Zudem wird die Identität der Hintermänner oft bewusst verschleiert. Umso mehr ist die [Antragsgegnerin] bemüht dazu beizutragen, den Sumpf zumindest in Deutschland trocken zu legen. Über die von uns ständig aktualisierte Tabelle […] erfahren Sie Namen und Anschrift der von den Betreibern beauftragten Geldinstitute, Inkassodienste und Rechtsanwälte. Am besten können Sie den Gaunern in die Suppe spucken, wenn Sie dazu beitragen, dass deren Konto gekündigt und das Geld an die Absender zurücküberwiesen wird.”

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Schreiben Sie so an die Bank/Sparkasse, auf deren Konto das Geld überwiesen werden soll (Kontoinstitut über Bankleitzahl ermitteln):

„Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe den Verdacht, dass über das Konto … bei Ihrer Bank illegale Beträge fließen. Es geht um Abofallen. Ich appelliere an Sie, das Konto zu kündigen und das eingegangene Geld an die Absender zurück zu überweisen. Mit freundlichem Gruß“

“Auch die Verbraucherzentrale schreibt solche Briefe an die Banken/Sparkassen. Häufig haben die Geldinstitute bereits reagiert, weil auch sie nichts mit den Fallenstellern zu tun haben wollen. Aber es kann nützen, wenn auch viele Verbraucher sich dort beschweren!”

Der Abofallenbetreiberin, die im Internet Dienstleistungen (Routenplanungen sowie den Abruf von Gedichten, Liedtexten oder Kochrezepten) gegen Entgelt anbot, war das gar nicht recht. Sie erwirkte im Beschlussweg eine einstweilige Verfügung des Landgerichts, mit welcher der Verbraucherzentrale unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt wurde, Dritte dazu aufzufordern, dass diese die Bank oder Sparkasse anschreiben, bei welcher die Antragstellerin ein Girokonto unterhält, und diese aufzufordern, dieses Girokonto zu kündigen und/oder eingegangenes Geld an die Absender zurück zu überweisen. Hiergegen legte die Verbraucherzentrale Widerspruch ein. Das Landgericht München bestätigte die einstweilige Verfügung, worauf die Verbraucherzentrale in Berufung ging.

Das OLG München gab der Verbraucherzentrale in seinem Urteil vom 15. November 2012 Recht und stellt im Wesentlichen fest:

“Die Antragsgegnerin verfolgt mit ihrem Aufruf [...] soziale Belange der Allgemeinheit. Denn sie wendet sich dagegen, dass nach ihrer Auffassung die Unachtsamkeit zahlreicher Internetnutzer bei der Inanspruchnahme vermeintlich kostenloser Internetangebote ausgenutzt wird, um Zahlungsansprüche gegen diese herzuleiten, und bringt zum Ausdruck, dass diesem – von ihr Abofallen genannten – Missstand nicht zuletzt durch Kündigung der Kontoverträge begegnet werden sollte, zu der die Verbraucher die Banken der Betreiber auffordern sollen. Es handelt sich damit um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, bei dem eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede spricht.”

“Der Aufruf ist geeignet, dem von der Antragsgegnerin bekämpften Missstand zu begegnen.”

“Die Antragstellerin mag zwar als Folge des Aufrufs wirtschaftliche Einbußen befürchten. Das begründet indes kein Übergewicht ihrer Belange gegenüber dem von einem öffentlichen Interesse getragenen Anliegen der Antragsgegnerin.”

“Schließlich  ist der streitgegenständliche  Aufruf auch  nicht unter dem Gesichtspunkt einer Prangerwirkung unverhältnismäßig.”

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Wir vertreten eine Vielzahl von Mandanten gegen die Vendis GmbH, die unserer Meinung nach ebenfalls in die Kategorie “Abofallenbetreiberin” eingeordnet werden kann.

Dementsprechend haben wir am 29. November 2012 Strafanzeige wegen (versuchten) Betruges gem. § 263 StGB gegen die Geschäftsführerin der Vendis GmbH, Frau Eva Rüpps, erstattet und Strafantrag gestellt. Zu diesem Zweck haben wir einen Zeugenfragebogen entwickelt, in dem unfreiwillige Kunden der Vendis Auskunft darüber erteilen können, wie es zu dem ungewollten Vertragsschluss kam und insbesondere mitteilen können, dass Frau Rüpps davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein Preishinweis nicht wahrgenommen wurde. Hierdurch soll erreicht werden, dass Frau Rüpps sich gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht darauf berufen kann, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben. Den Zeugenfragebogen können Sie am Ende des folgenden Posts herunter landen:

Vendis GmbH – Zeugenfragebogen

Unser Anruf bei der Staatsanwaltschaft Berlin vom 13. Dezember 2012 ergab, dass derzeit noch kein Aktenzeichen vergeben wurde. Sobald uns das Aktenzeichen vorliegt, werden wir sämtliche Zeugenfragebögen, die  nach Stellung unseres Strafantrages in unserer Kanzlei eingehen, zu diesem Aktenzeichen nachsenden.

Wir ermutigen Sie daher, uns weiterhin Ihre Zeugenfragebögen zuzusenden. Bitte verwenden Sie keine Büro- oder Heftklammern, da wir die Dokumente einscannen und die Entfernung der Klammern bei der grossen Menge an Zeugenfragebögen erhebliche Zeit in Anspruch nimmt. 

Ausserdem schreiben wir die uns zur Kenntnis gelangten Banken an und informieren diese über die näheren Umstände, unter denen es zu dem ungewollten Abschluss der – vermeintlichen – vertraglichen Verpflichtung mit der Vendis kommt.

Falls Sie von der Vendis in Anspruch genommen werden, sind wir Ihnen dankbar, wenn Sie uns über die aktuellen Bankverbindungen der Vendis auf dem Laufenden halten. Schreiben Sie uns hierzu einfach eine eMail an die im Impressum genannte eMail-Adresse.

 

Vendis GmbH – AGB gelten nicht für Verbraucher?

 

Heute hatten wir uns ein wenig mit Vertragsschlüssen im Internet befasst. Willenserklärungen, Angebot und Annahme, elektronische und automatisierte Willenserklärungen, Zugang einer Willenserklärung unter Abwesenden, die ganze Palette eben.

Was sagen uns die AGB der Vendis GmbH darüber, wie ein Vertrag über die Nutzung der Datenbanken ihrer Auffassung nach geschlossen werden soll?

Zumindest was Vertragsschlüsse mit Verbrauchern angeht, wurden wir im Hinblick auf die AGB der Vendis enttäuscht, denn

Sie gelten nicht für Verbraucher i.S.d. § 13 BGB.

Die interessierenden Textstellen hier noch einmal im Zusammenhang:

“Präambel 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Vendis GmbH, Unter den Linden 16, D-10117 Berlin, diese vertreten durch ihre Geschäftsführerin, und dem Kunden (nachfolgend „Nutzer“).

Sie gelten nicht für Verbraucher i.S.d. § 13 BGB.”

Und so sieht das ganze bei Grosshandel-Angebote und Grosshandel-Produkte.de am 28. November 2012 im Original aus:

 

Die Vendis erklärt also, dass ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht für Verbraucher gelten. Dies dürfte dann wohl auch für die Entgeltverpflichtung, die sich auf dem Anmeldeformular unter der Überschrift “Informationen”  sowie innerhalb des Gesamtgefüges der Allgemeinen Geschäftsbedingungen befindet, gelten. Denn auch bei der Bestimmung betreffend die Entgeltlichkeit des Angebots handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 BGB.

Gemäß § 305 Abs. 1 BGB 1 sind

“Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.”

Handelt es sich bei Bestimmung zur Zahlung eines Nutzungsentgelts folglich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, so gilt diese dem Wortlaut der Präambel nach jedenfalls nicht für Verbraucher i.S.d. § 13 BGB.

Nutzer des Angebots, die ihre Registrierung bei Grosshandel-Angebote.de oder Grosshandel-Produkte.de zu einem Zweck abschlossen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher i.S.d. § 13 BGB), sind dem Wortlaut der Präambel der AGB nach also leider von der Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts ausgeschlossen. Denn durch das Setzen des Häkchens bei

“Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungsstatus.”

im Rahmen der Registrierung dürfte der (Verbraucher-)Nutzer dann wohl oder Übel auch denjenigen Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptieren, der bestimmt, dass diese AGB für ihn nicht gelten.

Wir finden das ungerecht. Erst schließt die Vendis Verbraucher von der Nutzung ihrer Datenbank aus und schließlich verwehrt sie ihnen auch noch die Anwendbarkeit ihrer AGB.

Das schlechte Gewissen der Verbraucher, die sich bei bei Grosshandel-Produkte.de oder Grosshandel-Angebote.de registrierten, dürfte garantiert sein. Denn wer will sich schon auf Kosten anderer bereichern? Schließlich profitieren auch die Verbraucher von den außergewöhnlichen Sparmöglichkeiten, die die Vendis ihren Kunden bietet.

Warum also sollen sie nicht für diese Inanspruchnahme zahlen dürfen?

 

Vendis GmbH – StA FfM: “Ausreichend transparent benannte Kostenpflichtigkeit und auch im Gesamteindruck keine Täuschung”

*Edit (17.01.2013): Seit dem 10 Januar 2013 liegt uns das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Berlin vor:  223 Js 4367/12. Unseren Post dazu finden Sie hier: Aktenzeichen der StA Berlin.

*Edit (02.01.2013): Unser Anruf bei der Staatsanwaltschaft Berlin vom 02.01.2013 ergab, dass bislang nach wie vor noch kein Aktenzeichen zu unserem Strafantrag vergeben wurde. Wir halten Sie hier in unserem Blog auf dem Laufenden. 

*Edit (14.12.2012): Unser Anruf bei der Staatsanwaltschaft Berlin vom 13. Dezember 2012 ergab, dass bislang noch kein Aktenzeichen zu unserem Strafantrag vergeben wurde. Sobald uns das Aktenzeichen vorliegt, werden wir sämtliche Zeugenfragebögen, die nach Stellung unseres Strafantrags in unserer Kanzlei eingehen, zu diesem Aktenzeichen nachsenden. 

*Edit (30.11.2012): Unsere Strafanzeige ging am 29. November an die Staatsanwaltschaft Berlin. Wir sammeln weiterhin Zeugenfragebögen und werden diese der StA zum betreffenden Aktenzeichen nachsenden.

Hinsichtlich bislang erfolgter Strafanzeigen / Strafanträge gegen Frau Rüpps liegen uns mittlerweile zwei Einstellungsbenachrichtigungen der Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen Frankfurt am Main vor. Die Einstellungen betreffen die Seite Grosshandel-Angebote.de, wobei die Mehrzahl der von uns vertretenen Mandanten sich bei Grosshandel-Produkte.de registrierten und auch die überwiegende Anzahl der Zeugenfragebögen letztere Seite betreffen. Der bearbeitende Staatsanwalt hat die Einstellung der Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO über mehrere Seiten begründet. Im Kern stellt die Staatsanwaltschaft fest:

“Im Ergebnis kann hier mangels Täuschung kein Betrug angenommen werden, da die Kostenpflichtigkeit an zahlreichen Stellen der Website ausreichend transparent benannt und der Höhe nach beziffert wird. Auch im Gesamteindruck liegt keine Täuschung vor.”

Eine genaue Untersuchung der Seite Grosshandel-Angebote.de, wie sie der Staatsanwalt – durch die beiden Strafanzeigen hinreichend sensibilisiert – vorgenommen hat, erfolgt durch die Nutzer der Seite aber gerade nicht. Im Übrigen finden sich die “Informationen” bei Grosshandel-Angebote.de näher am “Jetzt Anmelden”-Button als bei Grosshandel-Produkte.de, wobei diesem Umstand unserer Auffassung nach wegen der sinnlosen Überschrift “Informationen” keine maßgebliche Bedeutung zukommt.

Unserer Meinung nach sollte von Seiten der Staatsanwaltschaft berücksichtigt werden, dass die situationsadäquate Aufmerksamkeit eines „Internetsurfers“ eher gering ist. Das Internet hält eine Fülle an Informationen und Optionen bereit und bietet dem Nutzer zugleich die Möglichkeit, rasch von einer Information zur anderen zu wechseln, was wiederum zur Folge hat, dass zahlreiche Informationen beim “Surfen” – nur fragmentarisch wahrgenommen werden. Solange es dem Seitenbesucher nicht um eine konkrete Kaufentscheidung geht und er sich im Internet im Wesentlichen zum Zweck der eigenen Unterhaltung und allgemeinen Information bewegt, solange er insbesondere nicht bemerkt, dass die Wahrnehmung von Informationsangeboten zur Begründung einer Kostenpflicht führen könnte, wird er im Regelfall keinen Anlass sehen, sich um eine gründliche und vollständige Wahrnehmung der auf dem Bildschirm erkennbaren Informationen zu bemühen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.12.2008 – 6 U 186/07, BGH, Urteil vom 16. 12. 2004 – I ZR 222/02 – Epson-Tinte). Menschen nehmen Informationen nur in dem – geringen – Maß wahr, wie sie sie verarbeiten und für ihre Erwerbsentscheidung nutzbar machen können (vgl. Blasek, GRUR 2010, 396 (398)).

Wenigstens in einem Satz räumt die Staatsanwaltschaft aber doch Bedenken ein:

“Die Staatsanwaltschaft verkennt nicht, dass die Website “www.grosshandel-angebote.de” – möglicherweise bewusst- in einem rechtlichen Grenzbereich angesiedelt ist.”

Wir verkennen nicht, dass die Beurteilung dieses “rechtlichen Grenzbereichs” lediglich aufgrund zweier Strafanzeigen erfolgte und vermuten, dass der Staatsanwaltschaft das tatsächliche Ausmaß der Gesamtsituation bislang nicht zur Kenntnis gelangt ist. Wir sehen auch, dass es zu hoch gesetzt wäre, zu verlangen, dass “die objektivste Behörde der Welt”  sofort mit Eingang einer Strafanzeige das gesamte Internet nach Hintergrundinformationen durchforstet. Im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes, durch den die Verpflichtung der Gerichte und Behörden begründet wird, den Sachverhalt, der einer Entscheidung zugrunde liegt, von Amts wegen zu untersuchen, sollte eine Google-Suche nach “Vendis” und “Betrug” aber jedenfalls machbar sein. In diesem Fall wäre offensichtlich gewesen, dass die beiden Strafanzeigen nur die “Spitze des Eisbergs” darstellen.

Wir meinen, dass die Begründung an einigen Stellen hakt und haben dazu auch im Rahmen unserer eigenen Strafanzeige Stellung bezogen.

Was uns sehr verwunderte ist der Umstand, dass die Frankfurter Ermittlungsverfahren auch gegen Herrn Michael Burat geführt wurden. Nicht dass Herr Burat ein Unbekannter ist, jedoch lässt sich der aktuellen Veröffentlichung im Handelsregister vom 03.11.2011 eine Beteiligung Herrn Burats an der Vendis GmbH nicht entnehmen. Im Hinblick auf das (noch nicht rechtskräftige – Urteil des LG Frankfurt am Main vom 18.06.2012  - 5/27 KLs 3330 Js 212484/07 KLs 12/08 -, durch das Herr Burat wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt wurde sowie das (ebenfalls noch nicht rechtskräftige) Urteil des LG Osnabrück vom 17.02.2012 – Az. 15 KLs 35/09 -, durch das gegen Herrn Burat und drei weitere Angeklagte eine Haftstrafe wegen gewerbsmäßigen Betruges (bei der Generierung von Spams) verhängt wurde, würde es uns wundern, so schnell wieder von Herrn Burat zu hören.

Interessant ist auch, dass von der Schwerpunktstaatsanwaltschaft Frankfurt zwei Verfahren geführt wurden, in denen zunächst wegen des Verdachts der Geldwäsche gegen Frau Rüpps ermittelt wurde. Nach unserem Wissen wurde eines dieser Verfahren durch eine Bank initiiert, die misstrauisch geworden war, nachdem über einen gewissen Zeitraum eine Vielzahl “kleinerer” Geldbeträge in Höhe von 284,17 auf dem Konto des Unternehmens eingingen.

Derzeit sollen noch Ermittlungsverfahren bei den Staatsanwaltschaften Berlin, Brandenburg und Frankfurt am Main gegen Frau Rüpps laufen. Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main meint, die Staatsanwaltschaft Berlin sei für Frau Rüpps zuständig. Wir haben unser “Päckchen” für die Staatsanwaltschaft und unsere Strafanzeige, deren Begründung mittlerweile einen Umfang von über 20 Seiten erreicht hat, umadressiert.

Jetzt fragt sich nur noch, wer das Paket mit den Zeugenfragebögen und den anderen Beweismitteln zur Post schleppt……. :-)

 

 

Vendis GmbH – Grosshandel-Produkte.de – Vorläufiges Resümee und Marschroute

*Edit (17.01.2013): Seit dem 10 Januar 2013 liegt uns das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Berlin vor:  223 Js 4367/12. Unseren Post dazu finden Sie hier: Aktenzeichen der StA Berlin.

*Edit (02.01.2013): Unser Anruf bei der Staatsanwaltschaft Berlin vom 02.01.2013 ergab, dass bislang nach wie vor noch kein Aktenzeichen zu unserem Strafantrag vergeben wurde. Wir halten Sie hier in unserem Blog auf dem Laufenden. 

*Edit (14.12.2012): Unser Anruf bei der Staatsanwaltschaft Berlin vom 13. Dezember 2012 ergab, dass bislang noch kein Aktenzeichen zu unserem Strafantrag vergeben wurde. Sobald uns das Aktenzeichen vorliegt, werden wir sämtliche Zeugenfragebögen, die nach Stellung unseres Strafantrags in unserer Kanzlei eingehen, zu diesem Aktenzeichen nachsenden. 

*Edit (30.11.2012): Unsere Strafanzeige ging am 29. November an die Staatsanwaltschaft Berlin. Wir sammeln weiterhin Zeugenfragebögen und werden diese der StA zum betreffenden Aktenzeichen nachsenden.

Wir hatten angekündigt, die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Vendis GmbH bezüglich ihres Angebots auf der Seite Grosshandel-Produkte.de durch die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht überprüfen zu lassen. Die Zeit seit dem Release unseres Zeugenfragebogens gestaltete sich außergewöhnlich spannend.

Zahlreiche Nutzer der Seite Grosshandel-Angebote.de, die im Rahmen ihrer Registrierung keinen Preishinweis wahrgenommen und die Vendis darüber in Kenntnis gesetzt hatten, sendeten uns unseren Zeugenfragebogen ausgefüllt in unsere Kanzlei. An dieser Stelle danken wir allen, die sich die Zeit genommen – und das Porto geopfert –  und so zur Verwirklichung unserer Absicht beigetragen haben. Unseren Dank sprechen wir auch für die vielen “Goodies” in Form von Hinweisen und Screenshots aus, die uns nicht nur von den Nutzern von Grosshandel-Produkte.de aus Deutschland, Österreich und der Schweiz sondern auch von Rechtsanwaltskollegen aus ganz Deutschland erreichten; hier gab es einiges an sehr interessanter Lektüre.

Ein besonderes Lob und unseren Dank möchten wir auch unseren Rechtsanwaltsfachangestellten aussprechen, die sich dem außergewöhnlich hohen Anrufaufkommen in Sachen Vendis zusätzlich zum regulären Tagesgeschäft gegenüber sahen. Dazu kam die Digitalisierung der Zeugenfragebögen, was in Anbetracht der grossen Resonanz einen nicht unwesentlichen Aufwand verursachte.

Das bereinigte Ergebnis kann sich sehen lassen:

Unser “Päckchen” wird in den nächsten Tagen die Reise zur Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main Staatsanwaltschaft Berlin antreten. Aus Frankfurt liegen uns bereits zwei Einstellungsbenachrichtigungen gemäß § 170 Abs. 2 StPO, die uns Zeugen zur Verfügung stellten, vor. Die Begründung, mit der die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Ermittlungsverfahrens begründete, ist für uns – zumindest im wesentlichen Punkt – nachvollziehbar. Problematisch ist – wie wir in unserem Beitrag “Vendis GmbH – Zeugenfragebogen” darlegten – hauptsächlich die Vorsatzfrage. Unserer Meinung nach dürfte sich diese Frage auf Grundlage unserer Zeugenfragebögen nunmehr nicht mehr ernsthaft stellen.

Interessant gestaltete sich die Suche nach Frau Rüpps Privatadresse, die wir bei dieser Gelegenheit interessehalber vollzogen. Nachdem viele Einschreibe-Rückscheine die “Kunden” nicht von der “Geschäftsadresse” “Unter den Linden 16″ in Berlin, sondern – persönlich von Frau Rüpps unterschrieben – aus Bad Homburg erreichten, brachten wir die Anschrift schließlich über das Handelsregister in Erfahrung. Die mit Datum vom 12. Oktober 2011 notariell beglaubigte “Neue Gesellschafterliste” der Vendis GmbH enthielt die gewünschte Information.

Einige Anfragen in unserer Kanzlei, die sowohl von staatlicher Seite als auch von Rechtsanwaltskollegen erfolgten, hatten das Thema “Screenshots” der Anmeldeseite von Grosshandel-Produkte.de zum Inhalt. Obwohl unsere Screenshots recht weit zurück reichen, interessierte uns, welche Ergebnisse die “Wayback Machine” liefern würde.

Bei der “Wayback Machine” handelt es sich um einen Bestandteil des in San Francisco ansässigen “Internet Archive”, das sich die Langzeitarchivierung digitaler Daten in frei zugänglicher Form zur Aufgabe gemacht hat. Hier hatten wir während unserer Beschäftigung mit “Top of Software” und “outlets.de” in der Vergangenheit einiges an Material gewinnen können. Archive von “Grosshandel-Produkte.de” lassen sich im Internet Archive jedoch nicht finden. Als Ursache hierfür konnten wir die Datei “robots.txt” von Grosshandel-Produkte.de, die im Wurzelverzeichnis der Web-Dateien der Domain abgelegt wird, ausmachen. In dieser Datei können Betreiber von Webseiten angeben, welcher Such-Robot welche Verzeichnisse auslesen darf. Die Datei enthält also Anweisungen für Robots von Suchmaschinen. Die überwiegende Mehrheit der Robots moderner Suchmaschinen berücksichtigen das Vorhandensein einer robots.txt, lesen sie aus und befolgen die Anweisungen.

Im Falle von Grosshandel-Produkte.de sieht die “robots.txt” am 22. November 2012 wie folgt aus:

Der Crawler von Alexa, der das Internet Archive füllt – der “ia_archiver” wurde also bewusst “ausgesperrt”.  Es sieht so aus, Frau Rüpps ist darauf bedacht, der Nachwelt keine Hinterlassenschaften zu bieten. Schade, wo man doch seinerzeit bei Grosshandel-Produkte.de noch “Bis zu 80 % sparen” konnte, worauf man eigentlich stolz sein könnte.

Vorläufig abschließend möchten wir allen Personen, die von Frau Rüpps mit einer Entgeltforderung für die Nutzung der Datenbank von Grosshandel-Produkte.de in Anspruch genommen werden, nahe legen, sich nicht unter Druck setzen zu lassen.

Wir meinen, die Forderung ist unbegründet. Auf keinen Fall sollte die Inanspruchnahme jedoch einfach ignoriert werden. Insbesondere bei der Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung handelt es sich um Gestaltungsrechte. Diese bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit eines – nachweisbaren – Zugangs beim Erklärungsempfänger. Nichts zu tun bedeutet, sich dieser Rechte, deren Ausübung an Fristen gebunden ist – zu begeben. Der gelegentlich in Internetforen geäußerten Meinung, Schreiben der Vendis einfach zu entsorgen und erst zu reagieren, wenn ein Mahnbescheid erlassen wird, sollte daher auf keinen Fall gefolgt werden.

Nutzer, die sich tatsächlich zu einem Zweck bei Grosshandel-Produkte.de anmeldeten, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann – § 13 BGB – , sollten immer auch einen Widerruf erklären. Die Feststellungen des von Frau Rüpps auf ihrer Seite http://www.urteile-24.de/ zitierten Urteils des BGH vom 22.12.2004 – VIII ZR 91/04 halten wir im Fall von Grosshandel-Produkte.de nicht einschlägig.

Bitte senden Sie uns auch weiterhin Ihren Zeugenfragebogen! Wir werden diejenigen Dokumente, die bis zum Versand der ersten Lieferung nicht hier eingegangen sind, sammeln und in einer zweiten Lieferung an die Staatsanwaltschaft schicken. Sobald uns das Aktenzeichen vorliegt, informieren wir hier darüber. 

 

Widerrufesrecht im Fernabsatz. Bei der Vendis auch für „Gewerbetreibende“?

 

„Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung“ pflegten die Professoren an der Uni stets zu sagen. So sagt uns der gezielte Blick in § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, dass dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zusteht.

Wer sich bei Grosshandel-Angebote.de oder Grosshandel-Produkte.de anmeldete, dem steht kein Widerrufsrecht zu; so scheint zumindest Frau Rüpps von der Vendis die Rechtslage zu beurteilen.

Denn wer bei der Anmeldung den Namen einer Firma angab und das Häkchen in dem Feld „Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungsstatus“ setzte, bekommt von der Vendis das Urteil  des BGH vom 22.12.2004 – VIII ZR 91/04 – entgegengehalten. Auf der Website „urteile-24.de der Vendis GmbH findet man dieses Urteil an prominenter Stelle gleich zu Anfang unter der Überschrift „Vendis GmbH Urteile“.

Eigentlich eine nette Geste der Vendis, denn schließlich erhält man hier – untermauert durch höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH – Rechtssicherheit bezüglich der Frage, ob ein Vertrag mit der Vendis auch dann wirksam geschlossen wurde, wenn man eigentlich gar kein Gewerbetreibender ist oder nicht als solcher handelte. Letzters ist nach § 13 BGB der Fall, wenn man das Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschloß, das weder der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).

Wir jedenfalls schätzen die Bereitschaft und den Einsatz der Vendis, Ihren Kunden die bestmögliche Aufklärung im Rahmen des „bestehenden Schuldverhältnisses“ zu geben. Die Tatsache, dass das genannte Urteil des BGH einen gänzlich anderen Sachverhalt betraf, scheint die Vendis dabei nicht zu stören. Denn schließlich scheint der Leitsatz des Urteils zunächst auch auf „Schuldverhältnisse“ mit der Vendis zuzutreffen:

„Dem Käufer, der dem Verkäufer einen gewerblichen Verwendungszweck der Kaufsache vortäuscht, ist die Berufung auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) verwehrt.“

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Zeugenfragebogen

Vendis GmbH – Zeugenfragebogen

*Edit (17.01.2013): Seit dem 10 Januar 2013 liegt uns das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Berlin vor:  223 Js 4367/12. Unseren Post dazu finden Sie hier: Aktenzeichen der StA Berlin.

*Edit (02.01.2013): Unser Anruf bei der Staatsanwaltschaft Berlin vom 02.01.2013 ergab, dass bislang nach wie vor noch kein Aktenzeichen zu unserem Strafantrag vergeben wurde. Wir halten Sie hier in unserem Blog auf dem Laufenden. 

*Edit (14.12.2012): Unser Anruf bei der Staatsanwaltschaft Berlin vom 13. Dezember 2012 ergab, dass bislang noch kein Aktenzeichen zu unserem Strafantrag vergeben wurde. Sobald uns das Aktenzeichen vorliegt, werden wir sämtliche Zeugenfragebögen, die nach Stellung unseres Strafantrags in unserer Kanzlei eingehen, zu diesem Aktenzeichen nachsenden. 

*Edit (30.11.2012): Unsere Strafanzeige ging am 29. November an die Staatsanwaltschaft Berlin. Wir sammeln weiterhin Zeugenfragebögen und werden diese der StA zum betreffenden Aktenzeichen nachsenden.

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Zahlreiche Personen, die sich – ohne einen Preishinweis wahrgenommen zu haben – bei Grosshandel-Produkte.de oder Grosshandel-Angebote.de anmeldeten und anschließend eine Rechnung von der Vendis GmbH erhielten, berichten uns, Strafanzeige wegen (versuchten) Betruges bei der zuständigen Staatsanwaltschaft erstattet zu haben. In den uns zur Kenntnis gebrachten Fällen soll die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen Frau Rüpps eingestellt haben. Zum Verständnis dieser Entscheidung muss Folgendes berücksichtigt werden.

Gemäß § 160 Abs. 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft zu ihrer Entschließung darüber, ob eine öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen, sobald sie durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält. Gemäß § 152 Abs. 2 StPO ist sie, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (Anfangsverdacht). Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. Andernfalls stellt sie das Verfahren ein.

Eine Anklage wird nur bei Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts erhoben. Hinreichender Tatverdacht ist dann gegeben, wenn bei vorläufiger Beurteilung der Beweissituation eine spätere Verurteilung wahrscheinlich ist. Zur Erhebung einer Klage muss die Staatsanwaltschaft es also für wahrscheinlich halten, dass das Gericht den Beschuldigten oder die Beschuldigte auch tatsächlich verurteilen wird.

Der Tatbestand des Betruges gemäß § 263 StGB setzt eine Täuschung voraus, weiterhin einen Irrtum, eine Vermögensverfügung und ein Vermögensschaden. Diesbezüglich ist insbesondere der Vorsatz hinsichtlich einer Täuschung problematisch, da es sich beim Vorsatz um eine innere Tatsache handelt. Um einen derartigen Vorsatz annehmen zu können, muss der Täter zumindest mit der Möglichkeit rechnen, dass sein Verhalten zur Täuschung geeignet ist und trotzdem handeln. Er muss es billigend in Kauf nehmen, dass er täuscht (Eventualvorsatz). An diesem Punkt wird der Beschuldigte sich regelmäßig damit verteidigen, eine Täuschung nicht für möglich gehalten zu haben. Eine derartige Argumentation würde dem Beschuldigten verwehrt bleiben, wenn ihm nicht nur ein Fürmöglichhalten, sondern sogar sichere Kenntnis der betreffenden Umstände – also von der Geeignetheit seines Handelns zur Täuschung – nachgewiesen werden könnte.

Wenn Sie sich nach Ihrer irrtümlichen Anmeldung bei Grosshandel-Angebote.de bzw. Grosshandel-Produkte.de an die Vendis gewandt und diese in Kenntnis davon gesetzt haben, dass Sie den Preishinweis nicht gesehen haben, können Sie dazu beitragen, dass zukünftige Ermittlungsverfahren nicht allein deswegen eingestellt werden, weil eine Kenntnis von der irreführenden Gestaltung des Angebots bzw. das Fürmöglichhalten einer Täuschung nicht nachgewiesen werden kann.

Zu diesem Zweck haben wir einen Zeugenfragebogen vorbereitet. Hierin teilen Sie uns mit, dass Sie die Vendis GmbH in Kenntnis davon setzten, den Preishinweis nicht gesehen, sich geirrt zu haben. Wir würden Ihren ausgefüllten Zeugenfragebogen im Zuge einer Strafanzeige der Staatsanwaltschaft vorlegen. Zumindest eine Verteidigung mit dem Argument, keine Kenntnis vom irreführenden Charakter des Angebots gehabt zu haben, käme nicht mehr in Betracht.

Durch das Ausfüllen des Formulars entstehen Ihnen keine Verpflichtungen oder Kosten den Rechtsanwälten Rader & Mazur gegenüber. Sie erteilen uns kein Mandat und erhalten keine Rechtsberatung. 

Unsere Vorgehensweise soll strukturierte Darlegungen zu dem oben genannten Beweisthema ermöglichen. Wir werden Ihre Daten ausschließlich dazu verwenden, diese in Form des ausgefüllten Formulars bei der Staatsanwaltschaft oder aber im Rahmen einer (negativen Feststellungs-) Klage (eines Dritten) bei Gericht vorzulegen, um die denkbare Berufung auf eine Nichtkenntnis vom täuschenden Charakter des Angebots auszuschließen.

Das Formular lässt sich nach dem Herunterladen mit dem Adobe Reader – Version 7 und höher – öffnen und einfach am Bildschirm ausfüllen. Lediglich Ihre Unterschrift ist eigenhändig erforderlich.

Den kostenlosen Adobe Reader können Sie im Internet herunterladen. Die Windows Version gibt es hier: Download Adobe Reader for Windows. Eine Version für Macintosh-Computer erhalten Sie hier: Download Adobe Reader for Mac.

Falls Sie in dieser Form zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Vendis durch die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht beitragen möchten, bedanken wir uns im Voraus.

Zeugenfragebogen herunterladen 

(Das Dokument wird zunächst in einem neuen Fenster als Vorschau angezeigt. Den Download-Button finden Sie in der oberen rechten Ecke.)

Vendis GmbH / Grosshandel-Angebote.de / Grosshandel-Produkte.de – Angebote mit finanziellen Folgen

 „Produkte bis zu 80% günstiger einkaufen“ lautet es vollmundig auf der Homepage des Anbieters Grosshandel-Angebote.de. Doch wer sich hier registriert, sollte sich darüber bewusst sein, ein Abonnement abzuschließen, das ihn teuer zu stehen kommen könnte.

Denn „Durch Drücken des Buttons “Jetzt anmelden” entstehen Ihnen Kosten von 238,80 Euro zzgl. Mwst pro Jahr (12 Monate zu je 19,90 Euro) bei einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren.“

Diesen Preishinweis haben zahlreiche Besucher der Seiten Grosshandel-Angebote und Grosshandel-Produkte.de übersehen. Dennoch soll nach Auffassung der Vendis ein Vertrag vorliegen, für den während der Vertragslaufzeit von 24 Monaten insgesamt 568,34 Euro (inkl. MwSt.) fällig werden sollen. Dabei sollte der am 06.08.1956 geborenen Geschäftsführerin Eva Rüpps der in Berlin ansässigen Vendis GmbH bekannt sein, dass ähnliche bis identische Seitengestaltungen bzw. Preishinweise bereits Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen waren.

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Staatsanwaltschaft Landshut: Dinglicher Arrest in das Vermögen von Rechtsanwalt Olaf Tank – 4.652.720,12 Euro

Staatsanwaltschaft Landshut
4 Js 4156/10

Mitteilung im Bundesanzeiger vom 02.04.2012:

Im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Landshut, Maximilianstraße 25, 84028 Landshut, Aktenzeichen 4 Js 4156/10, gegen Olaf Tank, wh. Josefaweg 5, 85551 Kirchheim b. München, wegen Betrugs wurden aufgrund des dinglichen Arrestes in Höhe von 4.652.720,12 Euro des Landgerichts Landshut vom 06.02.2012, Az. 6 Qs 209/11 gegen den Olaf Tank die nachfolgend aufgeführten Vermögenswerte gesichert, um Vermögensverschiebungen zu verhindern.

Die staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen und ihre Bekanntmachung nach § 111e Abs. 4 Strafprozessordnung sollen Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Ansprüche in das gesicherte Vermögen durch eigene zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen zu sichern.

Eine bloße Anmeldung der Forderung bei der Staatsanwaltschaft ist nicht ausreichend. Die Aufrechterhaltung dieser vorläufigen Sicherungsmaßnahmen für die Tatverletzten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das Gericht die Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird allen Tatverletzten dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

Im Übrigen wird auf die §§ 803, 804 Zivilprozessordnung verwiesen.

Aufstellung der gesicherten Vermögenswerte:

Bargeld 520 Euro
Smartphone „mobistel“
Smartphone Blackberry
Herrenuhr Rolex „Collini“
Arresthypothek für das Wohnanwesen über 500.000 Euro
Arresthypothek für zwei Tiefgaragenstellplätze über je 30.000 Euro
Kontoguthaben über insgesamt 75.273,20 Euro.

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Aus Anlass unserer Klage gegen die Tropmi Payment GmbH entstand diese Übersicht der Verflechtungen rund um Alexander Varin.

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