AG Frankfurt, Urteil vom 01.12.2011, Az: 30 C 1849/11 – 25
Mit dem Herunterladen einer Datei in einem peer-to-peer Netzwerk wird diese gleichzeitig auch allen anderen Teilnehmern dieses Netzwerks zum Herunterladen angeboten. Dieses Angebot endet in der Regel nicht mit der Beendigung des Herunterladens, es sei denn, der Herunterladende entfernt die entsprechende Datei von Hand aus seinem Angebot, zum Beispiel in dem er sie von dem “shared folder” an einen anderen Ort auf seiner Festplatte verschiebt. Ansonsten wird die Datei weiterhin angeboten und kann von den anderen Teilnehmern des Netzwerks theoretisch an jedem beliebigen Ort zum Herunterladen abgerufen werden. Nicht selten findet man daher in (Filesharing-) Abmahnschreiben die Behauptung, dass ein Gerichtsprozess wegen der gemäß § 106 UrhG unerlaubten Handlung wegen § 32 ZPO vor einem Gericht nach Wahl des Klägers anhängig gemacht werden könne.

