Amtsgericht München, Urteil vom 15.02.2012, Az.: 142 C 10921/11
Leitsatz (des Verfassers)
Durch die Aufnahme einer Klausel im Mietvertrag, durch die sich der Mieter verpflichtet, das WLAN des Vermieters weder zum Abruf noch zur Verbreitung von sitten- oder rechtswidrigen Inhalten zu nutzen sowie keine urheberrechtlich geschützten Güter widerrechtlich zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen, genügt der Vermieter seinen Prüfpflichten, die seine Störerhaftung ausschließen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten infolge einer Urheberrechtsverletzung im lnternet innerhalb einer sog. Tauschbörse (P2P-Netzwerk).
Die Klägerin zu 1) verfügt über die Rechte des Tonträgerherstellers gemäß § 85 UrhG und ist ausschließlich zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung bezüglich des Albums “Chaostheorie” der Musikgruppe Revolverheld berechtigt. Die Klägerin zu 2) verfügt über diese Rechte hinsichtlich der Alben “Das große Leben“ der Musikgruppe Rosenstolz sowie “Ein neuer Tag“ der Musikgruppe Juli. Der Beklagte war im Jahr 2007 Inhaber eines drahtlosen Internetanschlusses (WLAN). Die Musikalben wurden zwischen dem 20.07.2007, 11:51:43 Uhr und dem 22.07.2007, 20:26:05 Uhr insgesamt sechsmal vom Internetanschluss des Beklagten aus Teilnehmern der Internettauschbörse edonkey zum Download angeboten ohne Erlaubnis der Rechteinhaber.
Der Beklagte und seine Ehefrau sind Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses. Eine Wohnung in diesem Haus bewohnten sie ohne weitere Personen im Jahr 2007 selbst. Eine weitere Wohnung hatten sie im Jahr 2007 an den damaligen Mieter [...] vermietet, der einige Zeit nach dem 22.07.2007 “über Nacht” auszog und seitdem für den Beklagten nicht mehr auffindbar war.
Der Beklagte und seine Ehefrau trafen als Vermieter gegenüber dem Mieter [...] im Mietvertrag vom 21.02.2007 u. a. folgende Vereinbarung:

