Schlagwort-Archiv: Störerhaftung

AG München: Zur Störerhaftung des Vermieters für durch den Mieter über das WLAN des Vermieters begangener Rechtsverletzung

Amtsgericht München, Urteil vom 15.02.2012, Az.: 142 C 10921/11

Leitsatz (des Verfassers)

Durch die Aufnahme einer Klausel im Mietvertrag, durch die sich der Mieter verpflichtet, das WLAN des Vermieters weder zum Abruf noch zur Verbreitung von sitten- oder rechtswidrigen Inhalten zu nutzen sowie keine urheberrechtlich geschützten Güter widerrechtlich zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen, genügt der Vermieter seinen Prüfpflichten, die seine Störerhaftung ausschließen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten infolge einer Urheberrechtsverletzung im lnternet innerhalb einer sog. Tauschbörse (P2P-Netzwerk).

Die Klägerin zu 1) verfügt über die Rechte des Tonträgerherstellers gemäß § 85 UrhG und ist ausschließlich zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung bezüglich des Albums “Chaostheorie” der Musikgruppe Revolverheld berechtigt. Die Klägerin zu 2) verfügt über diese Rechte hinsichtlich der Alben “Das große Leben“ der Musikgruppe Rosenstolz sowie “Ein neuer Tag“ der Musikgruppe Juli. Der Beklagte war im Jahr 2007 Inhaber eines drahtlosen Internetanschlusses (WLAN). Die Musikalben wurden zwischen dem 20.07.2007, 11:51:43 Uhr und dem 22.07.2007, 20:26:05 Uhr insgesamt sechsmal vom Internetanschluss des Beklagten aus Teilnehmern der Internettauschbörse edonkey zum Download angeboten ohne Erlaubnis der Rechteinhaber.

Der Beklagte und seine Ehefrau sind Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses. Eine Wohnung in diesem Haus bewohnten sie ohne weitere Personen im Jahr 2007 selbst. Eine weitere Wohnung hatten sie im Jahr 2007 an den damaligen Mieter [...] vermietet, der einige Zeit nach dem 22.07.2007 “über Nacht” auszog und seitdem für den Beklagten nicht mehr auffindbar war.

Der Beklagte und seine Ehefrau trafen als Vermieter gegenüber dem Mieter [...] im Mietvertrag vom 21.02.2007 u. a. folgende Vereinbarung:

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OLG Köln: Zur Haftung der Ehefrau für Urheberrechtsverletzung durch den Ehemann

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 16.05.2012 – 6 U 239/11

Vorinstanz: Landgericht Köln, 28 O 482/10

Leitsatz des Verfassers: 

Im Verhältnis einer Ehefrau als Internetanschlussinhaberin zu ihrem Ehemann als überwiegendem Nutzer eines solchen Anschlusses bestehen keine vergleichbaren Kontrollpflichten wie im Verhältnis der Eltern zu ihren – insbesondere minderjährigen – Kindern oder anderen Hausgenossen.

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OLG Köln: Darstellung fremder Inhalte in einem Frame

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 16.03.2012 – 6 U 205/11

Leitsätze des Verfassers:

1. Öffentlich zugänglich machen im Sinne von § 19a UrhG ist ein vom Verletzer kontrolliertes Bereithalten eines in seiner Zugriffssphäre befindlichen Werks zum Abruf.

2. Die Darstellung fremder Inhalte in einem Frame ist trotz des damit vom Linksetzer erweckten Eindrucks eines einheitlichen Internetauftritts jedenfalls dann kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG, wenn er sich  den Inhalt nicht in einer Weise zu Eigen gemacht hat, dass sie von Internetnutzern für Inhalte seiner Unterseite gehalten werden mussten. 

3. Macht der Linksetzer sich den Inhalt des Frames nicht zu eigen, ist das Framing nicht anders zu beurteilen als das Setzen gewöhnlicher Hyperlinks. Hierdurch wird lediglich in einer Weise auf das fragliche Werk verwiesen, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang zu diesem Werk erleichtert.

4. § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG enthält kein das Framing abdeckendes unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe. 

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