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AG Wiesbaden (Teilanerkenntnis-Urteil): Forderung der Tropmi Payment GmbH für Nutzung von Top of Software besteht nicht

AG Wiesbaden: Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 05.06.2012 – 93 C 187/12 (40)

In dem Rechtsstreit 93 C 187/12 (40), in dem für unseren Mandanten eine ungerechtfertigte Forderung der Tropmi Payment GmbH abwehrten, urteile das AG Wiesbaden am 05.06.2012 antragsgemäß:

„Es wird festgestellt, dass eine Forderung der Beklagten aus einem Vertrag über die Nutzung der Datenbank Top-of-software.de aus abgetretenem Recht nicht besteht.“

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Staatsanwaltschaft Landshut: Dinglicher Arrest in das Vermögen von Rechtsanwalt Olaf Tank – 4.652.720,12 Euro

Staatsanwaltschaft Landshut
4 Js 4156/10

Mitteilung im Bundesanzeiger vom 02.04.2012:

Im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Landshut, Maximilianstraße 25, 84028 Landshut, Aktenzeichen 4 Js 4156/10, gegen Olaf Tank, wh. Josefaweg 5, 85551 Kirchheim b. München, wegen Betrugs wurden aufgrund des dinglichen Arrestes in Höhe von 4.652.720,12 Euro des Landgerichts Landshut vom 06.02.2012, Az. 6 Qs 209/11 gegen den Olaf Tank die nachfolgend aufgeführten Vermögenswerte gesichert, um Vermögensverschiebungen zu verhindern.

Die staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen und ihre Bekanntmachung nach § 111e Abs. 4 Strafprozessordnung sollen Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Ansprüche in das gesicherte Vermögen durch eigene zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen zu sichern.

Eine bloße Anmeldung der Forderung bei der Staatsanwaltschaft ist nicht ausreichend. Die Aufrechterhaltung dieser vorläufigen Sicherungsmaßnahmen für die Tatverletzten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das Gericht die Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird allen Tatverletzten dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

Im Übrigen wird auf die §§ 803, 804 Zivilprozessordnung verwiesen.

Aufstellung der gesicherten Vermögenswerte:

Bargeld 520 Euro
Smartphone „mobistel“
Smartphone Blackberry
Herrenuhr Rolex „Collini“
Arresthypothek für das Wohnanwesen über 500.000 Euro
Arresthypothek für zwei Tiefgaragenstellplätze über je 30.000 Euro
Kontoguthaben über insgesamt 75.273,20 Euro.

Antassia GmbH / Content Services Limited / Top-of-Software.de / Tropmi Payment GmbH / Alexander Varin – Verflechtungen

Aus Anlass unserer Klage gegen die Tropmi Payment GmbH entstand diese Übersicht der Verflechtungen rund um Alexander Varin.

Antassia GmbH / Content Services Limited / Top-of-Software.de / Tropmi Payment GmbH / Alexander Varin - Verflechtungen

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