Schlagwort-Archiv: Unterlassung

OLG Köln: Darstellung fremder Inhalte in einem Frame

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 16.03.2012 – 6 U 205/11

Leitsätze des Verfassers:

1. Öffentlich zugänglich machen im Sinne von § 19a UrhG ist ein vom Verletzer kontrolliertes Bereithalten eines in seiner Zugriffssphäre befindlichen Werks zum Abruf.

2. Die Darstellung fremder Inhalte in einem Frame ist trotz des damit vom Linksetzer erweckten Eindrucks eines einheitlichen Internetauftritts jedenfalls dann kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG, wenn er sich  den Inhalt nicht in einer Weise zu Eigen gemacht hat, dass sie von Internetnutzern für Inhalte seiner Unterseite gehalten werden mussten. 

3. Macht der Linksetzer sich den Inhalt des Frames nicht zu eigen, ist das Framing nicht anders zu beurteilen als das Setzen gewöhnlicher Hyperlinks. Hierdurch wird lediglich in einer Weise auf das fragliche Werk verwiesen, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang zu diesem Werk erleichtert.

4. § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG enthält kein das Framing abdeckendes unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe. 

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OLG Braunschweig: Unberechtigte Verwendung von Lichtbildern beim privaten eBay-Verkauf

OLG Braunschweig, Urteil vom 08.02.2012, 2 U 7/11

§ 13 UrhG, § 72 Abs 1 UrhG, § 97 Abs 2 S 3 UrhG, § 97 Abs 2 S 4 UrhG, § 97a Abs 1 S 2 UrhG, § 97a Abs 2 UrhG, § 287 ZPO

Leitsätze des Gerichts:

1. Wird ein Produktfoto (hier von einem Monitor), für das kein urheberrechtlicher Motivschutz sondern nur ein Schutz nach § 72 Abs. 1 UrhG besteht, bei einem privaten eBay-Verkauf ohne Einverständnis des Fotografen verwendet, ist für die Schätzung der Schadenshöhe im Wege der Lizenzanalogie vorrangig auf eine repräsentative Vertragspraxis des Fotografen bei der Vermarktung seiner Fotos abzustellen.


2. Lässt sich eine repräsentative Verwertungspraxis des Fotografen zur Überlassung von Produktfotos zum Zwecke eines privaten eBay-Verkaufs nicht feststellen, kann zur Bemessung der angemessenen Lizenzhöhe nicht auf die MFM-Honorarempfehlungen zurückgegriffen werden, weil diese eine solche Art der Fotonutzung nicht abbilden.


3. Sind keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife zur Überlassung von Produktfotos zum Zwecke eines privaten eBay-Verkaufs ersichtlich, ist zu klären, auf welchem legalen Markt Nutzungsrechte an solchen Fotos erhältlich sind und unter Berücksichtigung des dortigen Preisgefüges bezogen auf den konkreten Einzelfall bei Beachtung der Marktgegebenheiten gemäß § 287 ZPO zu schätzen, was vernünftige Vertragspartner in einem solchen Fall als Lizenz vereinbart hätten.


4. Bei einem privaten eBay-Verkauf begrenzt der zu erzielende Verkaufspreis für die jeweilige Sache die angemessene Lizenzhöhe, wobei die Parteien bei der Bildung der Lizenzhöhe vernünftigerweise berücksichtigen, dass ein Privatverkäufer den Restwert der zu verkaufenden Sache für sich realisieren will, über keine Verkaufsgewinnspanne zur Finanzierung von Absatzkosten verfügt und nicht auf professionelle Fotos für den Verkauf eines Einzelstücks zwingend angewiesen ist, weshalb realistischerweise nur moderate Lizenzbeträge vereinbart werden.


5. Eine unterbliebene Urhebernennung führt bei der ungenehmigten Fotonutzung für einen privaten eBay-Verkauf nicht zu einem prozentualen Aufschlag, weil eine entsprechende Vergütungspraxis gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG nicht besteht und ein solcher Aufschlag auch nicht gemäß § 97 Abs. 2 S. 4 UrhG bei einer derart geringfügigen Verletzung, die ein einmaliger privater eBay-Verkauf darstellt, der Billigkeit entspräche.


6. Sofern der Fotograf sel
bst in der Lage ist, den urheberrechtlichen Verstoß einer ungenehmigten Fotonutzung zu erkennen, eine vorgerichtliche Abmahnung des Verletzers vorzunehmen und letzteres in zurückliegender Zeit in anderen gleichgelagerten Fällen auch schon getan hat, sind die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des vorgerichtlichen Abmahnverfahrens nicht notwendig und damit nicht erstattungsfähig i.S. des § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG. Die Kenntnis hierzu kann der Fotograf auch dadurch erlangen, dass er zuvor in gleichgelagerten anderen Verfahren anwaltliche Hilfe zur Durchführung der Abmahnung in Anspruch genommen hatte und sich ihm aufgrund der Gleichartigkeit der Verletzungen und der dagegen gerichteten außergerichtlichen Vorgehensweise ohne Weiteres erschließt, wie er zukünftig selbst Verletzungen erkennen und Abmahnungen durchführen kann.

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