Schlagwort-Archiv: Urheberrecht

BVerfG: Prüfungs- und Aufklärungspflichten von Anschlussinhabern im Rahmen der Störerhaftung

BVerfG, Beschluss vom 21. März 2012 - 1 BvR 2365/11

Leitsatz des Verfassers:

Ob in einer Konstellation, in der der Inhaber eines Internetanschlusses einem volljährigen Familienmitglied die Benutzung des Anschlusses erlaubt, Prüfpflichten bestehen und falls ja, wie weit sie gehen, wurde vom Bundesgerichtshof bislang nicht geklärt. Die „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung des BGH betraf einen anderen Sachverhalt, nämlich die Frage, ob ein WLAN-Anschluss auf einen hinreichenden Schutz durch Sicherungsmaßnahmen gegen die Benutzung durch außenstehende Dritte geprüft werden muss.

Der Beschluss im Volltext:

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OLG Köln: Zur Haftung der Ehefrau für Urheberrechtsverletzung durch den Ehemann

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 16.05.2012 – 6 U 239/11

Vorinstanz: Landgericht Köln, 28 O 482/10

Leitsatz des Verfassers: 

Im Verhältnis einer Ehefrau als Internetanschlussinhaberin zu ihrem Ehemann als überwiegendem Nutzer eines solchen Anschlusses bestehen keine vergleichbaren Kontrollpflichten wie im Verhältnis der Eltern zu ihren – insbesondere minderjährigen – Kindern oder anderen Hausgenossen.

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Änderung des Urheberrechts- und des Gerichtskostengesetzes durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken am Beispiel des Filesharing-Mandats

Dem Referentenentwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken zur Folge sollen unter anderem § 97a UrhG und § 49 GKG wie folgt gefasst werden:


§ 97a UrhG

Abmahnung

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. § 49 des Gerichtskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(3) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

§ 49 GKG

Urheberrechtsstreitsachen

(1) In einer Urheberrechtsstreitsache beträgt der Streitwert für den Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch 500 Euro, wenn der Beklagte

1. eine natürliche Person ist, die urheberechtliche Werke oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und

2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Klägers durch Vertrag, aufgrund einerrechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden.


Erklärtes Ziel ist die Eindämmung unseriöser Praktiken in diesem Bereich ohne die Belange seriöser Gewerbetreibender zu beinträchtigen. Erreicht werden soll dieses Ziel unter anderem durch die Verringerung finanzieller Anreize.

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