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BGH: Vorformulierte verschuldensunabhängige Unterlassungsverpflichtungserklärung kann Indiz für Missbräuchlichkeit einer Abmahnung sein – “Bauheizgerät”

BGH, Urteil vom 15.12.2011 – I ZR 174/10

 

In seiner Bauheizgerät-Entscheidung nimmt der BGH Stellung zu den Umständen, unter denen die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gemäß § 8 Abs. 1 UWG missbräuchlich i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG und damit unzulässig ist. Hierzu führt der BGH aus, dass sich ein deutlicher Hinweis darauf, dass für den Abmahnenden die Generierung von Ansprüchen auf Zahlung von Vertragsstrafen im Vordergrund steht, sich daraus ergeben kann, dass die Vertragsstrafe nach der vom Abmahnenden vorformulierten Erklärung unabhängig von einem Verschulden für jeden Fall der Zuwiderhandlung entrichtet werden soll.

Hintergrund der Abmahnung war die Werbung eines Unternehmers für ein Bauheizgerät auf eBay, in der die Angabe “2 Jahre Garantie” enthalten war. Ein Mitbewerber sah in dieser Werbung mit einer Garantie ohne Darstellung des Inhalts der Garantie einen Verstoss gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dieser Rechtsauffassung erteilte der BGH eine Absage. Unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 BGB fallen nur Willenserklärungen, die zum Abschluss eines Kaufvertrags (unselbständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrags führen, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen.

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