OLG Köln, Urteil vom 21.09.2012, 6 U 53/12
UWG §§ 3 Abs. 2, 4 Nr. 6, Anhang (zu § 3 Abs. 3) Nr. 28
In seinem Urteil legt das OLG Köln dar, unter welchen Voraussetzungen ein Werbespot, der auch an Kinder gerichtet ist, eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt, wenn die Teilnahme an einem Gewinnspiel an den Kauf mehrerer Produkte gekoppelt ist.
Enthält der Werbespot die Kopplung eines Gewinnspiels an den Kauf von Produkten, liegt eine unlautere geschäftliche Handlung vor, wenn die Werbung aufgrund objektiver Kriterien erkennbar dazu bestimmt ist, auch Kinder und Jugendliche zu erreichen und sie in ihrer konkreten Ausgestaltung geeignet ist, Kinder und Jugendliche in übertriebener Weise anzulocken, so dass die Rationalität ihrer Kaufentscheidung völlig in den Hintergrund tritt.
Leitsätze des Verfassers:
1. Eine unmittelbare Aufforderung i.S.d. § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 28 des Anhangs an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder ihre Eltern dazu zu veranlassen, liegt nicht vor, wenn Kinder in der Werbung gezeigt werden, die sich das Produkt kaufen oder die ihre Eltern zu einem Kauf auffordern.
2. Die Kopplung von Gewinnspielen an ein Umsatzgeschäft ist nicht generell unlauter. Ein solches Per-se-Verbot ohne Wertungsmöglichkeit, wie es in § 4 Nr. 6 UWG enthalten ist, ist mit der durch die Richtlinie 2005/29/EG gegen unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) bezweckten Vollharmonisierung nicht vereinbar.
3. § 4 Nr. 6 UWG ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass eine Gewinnspielkopplung eine unlautere Geschäftspraktik darstellt, wenn durch die konkrete Ausgestaltung einen Verstoß gegen die fachliche Sorgfalt des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG begründet wird.
4. Ist eine Werbung aufgrund objektiver Kriterien erkennbar dazu bestimmt, auch Kinder und Jugendliche zu erreichen, kommt der Sorgfaltsmaßstab des § 3 Abs. 2 S. 3 UWG zur Anwendung, mit der Folge, dass ein Werbespot als Verstoß gegen die fachliche Sorgfalt einzuordnen ist, wenn er in seiner konkreten Ausgestaltung geeignet ist, Kinder und Jugendliche in übertriebener Weise anzulocken, so dass die Rationalität ihrer Kaufentscheidung völlig in den Hintergrund tritt.
Gründe
I.
Die Parteien vertreiben Lakritz und Fruchtgummi und zählen auf diesem Warensektor zu den führenden deutschen Anbietern. Im Februar 2011 startete die Beklagte eine deutschlandweite Kampagne, bei welcher im Rahmen eines Fernsehwerbespots die Teilnahme an einem Gewinnspiel an den Kauf ihrer Produkte gekoppelt wurde. In dem Werbespot wirbt der bekannte Fernsehmoderator H., der eine Familie aus Vater, Mutter und zwei Kindern sowie eine Mutter mit zwei Kindern beim Einkaufen im Supermarkt trifft, für Produkte der Beklagten: U., D., Q., R. und I.. Beim Kauf von fünf Packungen zum Preis von ca. je 1 € kann man die Originaleinkaufsbelege einsenden und erlangt so die Chance, einen von 100 „I.barren“ im Wert von 5.000 € zu gewinnen.

