Schlagwort: § 5 TMG

Nicht „okay Google“! – Keine funktionierende E-Mail-Adresse im Impressum – KG Berlin, Urteil vom 23.11.2017, 23 U 124/14

Die Erreichbarkeit von Google is „a pain in the ass“. E-Mails, die an die im Impressum der Google LLC genannte E-Mail-Adresse „support-de@google.com“ gerichtet werden, werden nicht gelesen. Unter der Fax-Nummer der Google  LLC konnte – bei unzähligen Versuchen – bislang kein einziges Fax zugestellt werden. Die  Versandzeit eines

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LG Berlin: WhatsApp verurteilt

LG Berlin, Versäumnisurteil vom 09.05.2014, 15 O 44/13 In dem Rechtsstreit des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., vertreten durch den Vorstand, Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin, Kläger, – Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte […] gegen die WhatsApp lnc., vertreten durch den Chief Executive Off.  Jan Boris Koum, 3561 Homestead Road, Santa Clara, CA 95051, Vereinigte Staaten, Beklagte,

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OLG Düsseldorf: Pflichtangaben nach § 5 TMG im „Info“-Bereich einer Facebook-Seite sind nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar

OLG Düsseldorf Urteil vom 13.8.2013. I-20 U 75/13 § 5 TMG, § 3 Nr. 1, § 4 Nr. 11 UWG Bereits das LG Aschaffenburg hatte mit Urteil vom 19.08.2011, 2 HK O 54/11, entschieden, dass die der Bezeichnung der Pflichtangaben nach § 5 TMG als „Info“ ein Verstoß gegen das

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LG Freiburg: Zur Haftung des Unternehmers nach § 8 Abs. 2 UWG für Wettbewerbsverstöße seiner Mitarbeiter auf deren privater Facebook-Seite

LG Freiburg, Urteil vom 04.11.2013, 12 O 83/13 Leitsätze 1. Wirbt ein als Verkäufer tätiger Mitarbeiter eines Autohauses auf seiner privaten Facebookseite für den Kauf von Kraftfahrzeugen bei dem namentlich benannten Autohaus unter Hinweis auf seine dienstliche Telefonnummer, haftet das Autohaus für Wettbewerbsverstöße des Mitarbeiters nach § 8 Abs.

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OLG Düsseldorf: Zur wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht der Betreiber von Internetportalen, Verstößen gegen die Impressumspflicht durch die Nutzer des Portals entgegenzuwirken

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2013, I-20 U 145/12 Leitsätze des Verfassers 1. Den Betreiber eines Internetportals, der seinen Nutzern die Gelegenheit zur Einstellung von Angeboten gewähren, trifft eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht, der durch die Bereitstellung der Plattform für gewerbliche Angebote geschaffenen Gefahr von Verstößen gegen die Impressumspflicht entgegenzuwirken. Die Gewährung der Gelegenheit

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KG Berlin: Online-Kontaktformular im Impressum nicht ausreichend – 5 U 32/12

  KG Berlin, Urteil vom 07.05.2013, 5 U 32/12 – Online-Kontaktformular Viele Anbieter von Telemedien bedienen sich eines Online-Kontaktformulars und halten eine eMail-Adresse im Impressum – bewusst – nicht vor. Diese Vorgehensweise steht im klaren Widerspruch zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG. Nach dieser Vorschrift haben Anbieter von

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Die schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation i.S.d. § 5 TMG mit der JW-Handelssysteme GmbH

  2013-11-07: Seit dem 24.10.2013 firmiert die JW Handelssysteme GmbH unter B2B Technologies Chemnitz GmbH § 5 TMG (Telemediengesetz) bestimmt, dass Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post

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