Schlagwort: Sommer unseres Lebens

AG Bochum: Filesharing (Babysitter Wanted) – Widerlegung der Vermutungswirkung im Mehrpersonenhaushalt

Im Rechtsstreit eines durch uns vertretenen Beklagten sieht das Amtsgericht Bochum den Vortrag unseres Mandanten, wonach wenigstens drei weitere erwachsene Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten, als ausreichend an, um die tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft zu entkräften. AG Bochum, Urteil vom 30.07.2014, 67 C 164/14 Leitsätze des Verfassers 1. Wird über einen

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BGH: Grundsätzlich keine Störerhaftung des Anschlussinhabers für volljährige Familienangehörige, die den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen („BearShare“)

BGH, Urteil vom 8.1.2014, I ZR 169/12 („BearShare“) a) Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von

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BVerfG: Prüfungs- und Aufklärungspflichten von Anschlussinhabern im Rahmen der Störerhaftung

BVerfG, Beschluss vom 21. März 2012 – 1 BvR 2365/11 Leitsatz des Verfassers: Ob in einer Konstellation, in der der Inhaber eines Internetanschlusses einem volljährigen Familienmitglied die Benutzung des Anschlusses erlaubt, Prüfpflichten bestehen und falls ja, wie weit sie gehen, wurde vom Bundesgerichtshof bislang nicht geklärt. Die „Sommer unseres

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OLG Köln: Zur Haftung der Ehefrau für Urheberrechtsverletzung durch den Ehemann

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 16.05.2012 – 6 U 239/11 Vorinstanz: Landgericht Köln, 28 O 482/10 Leitsatz des Verfassers:  Im Verhältnis einer Ehefrau als Internetanschlussinhaberin zu ihrem Ehemann als überwiegendem Nutzer eines solchen Anschlusses bestehen keine vergleichbaren Kontrollpflichten wie im Verhältnis der Eltern zu ihren – insbesondere minderjährigen – Kindern

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