Schlagwort: Zufriedenheitsabfrage

AG Düsseldorf: Zufriedenheitsanfrage per eMail stellt Werbung dar

Vodafone gehört zu denjenigen Unternehmen, die meines Erachtens in die Kategorie „Werbung um jeden Preis“ einzuordnen sind. Die vorliegende Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf behandelt einen Sachverhalt, in dem das Unternehmen einem Kunden nicht nur ohne dessen vorherige Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG) sondern sogar entgegen seinem ausdrücklich

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VG Berlin: Werbung am Ende einer telefonischen Zufriedenheitsbefragung

Eine telefonische Kundenzufriedenheitsabfrage, an deren Ende eine Einwilligung in zukünftige Werbemaßnahmen eingeholt wird (telefonische Opt-In-Abfrage) stellt eine unzulässige Nutzung personenbezogener Daten dar, wenn der Kunde nicht zuvor in die Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogener Daten eingewilligt hat oder einer der Erlaubnistatbestände des § 28 BDSG vorliegt.

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