Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Zusendung unerwünschter Werbung – GWE schlägt Vergleich vor

In Sachen GWE Wirtschafts-Informations GmbH sollte es seit den Urteilen des BGH vom 30.06.2011 – I ZR 157/10 – „Branchenbuch Berg“ und vom 26.07.2012 – VII ZR 262/11- ja ruhig geworden sein. Könnte man meinen. In einem aktuellen Beschluss des AG Düsseldorf zum Az. 34 C 2442/13 weist das Gericht die GWE sogar ausdrücklich darauf hin, dass es die Entscheidung des BGH vom 26.07.2012 in früheren Fallkonstellationen zugrunde gelegt hat (Hinweis durch den Kollegen Ferner).

Mein Mandant – der Kollege Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht – erhielt trotzdem ein Eintragungsangebot. Die GWE wurde daraufhin schriftlich dazu aufgefordert, ihm zukünftig keine Werbung mehr zukommen zu lassen. Kurze Zeit später flatterte das nächste Schreiben der GWE in´s Haus (besser: in die Kanzlei).

Die nun folgende Abmahnung wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb meines Mandanten sah die GWE als nicht gerechtfertigt an. Es sei doch nichts Schlimmes daran, meinem Mandanten ein Angebot zu machen. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung werde man nicht abgeben, Rechtsanwaltskosten werde man keine zahlen.

Nun wird das AG Düsseldorf entscheiden. Termin für die mündliche Verhandlung ist für den 4.6.2013 angesetzt. Im schriftlichen Vorverfahren erklärt die GWE, das Telefax meines Mandanten nicht erhalten zu haben. Da die das Eintragungsangebot eine verschleierte Werbung i.S.d. § 4 Nr. 3 UWG darstellt und bei Eingriffen in den Gewerbebetrieb  auch die Wertungen des UWG heranzuziehen sind (OLG Naumburg, Urteil vom 22.12.2006 – 10 U 60/06; LG Lüneburg, Urteil vom 4.11.2011, 4 S 44/11), ist dies ohne Bedeutung. Und im Gegensatz zu § 7 Abs. 1 UWG verlangt § 4 Nr. 3 UWG nicht, dass der Beworbene einen entgegenstehenden Willen geäußert hat. Im Übrigen liegt auch eine irreführende geschäftliche Handlung i.S.d. § 5 Abs. 1 UWG vor. Die entsprechende Wertung ist bei dem Eingriff in den Gewerbebetrieb meines Mandanten ebenfalls heranzuziehen.

Die GWE hat meinem Mandanten nunmehr den Abschluss eines Vergleichs angeboten. Man würde eine Unterlassungserklärung abgeben und die Kosten würden gegeneinander aufgehoben.

Vielen Dank für das nette Angebot, Herr Cyperski, aber wir lassen es darauf ankommen.