AG Bochum (Hinweis): Schadensersatzanspruch für fragmentarisches Horrorfilm-Filesharing liegt bei 200,00 Euro

In einem Beschluss vom 04.04.2014, mit dem das schriftliche Vorverfahren in einer Filesharing-Sache angeordnet wird, weist das AG Bochum die Klägerin darauf hin,

„dass bei bestehender Haftung dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch in Lizenzanalogie für das fragmentarische Hochladen eines Filmes auf einer Tauschbörse in Höhe von regelmäßig nicht mehr als 200,00 EUR bis 400,00 EUR in Betracht kommt, hier wegen des Sparteninteresses für einen Horrorfilm 200,00 EUR. Der Gegenstandswert des vorgerichtlich geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nebst Abmahnung bemisst sich nach der dreifachen Lizenzgebühr.

Im Übrigen enthält die geforderte Unterlassungserklärung einen über die konkrete Verletzung hinausgehenden Bereich, nämlich alle geschützten Werke deren Rechte die Klägerin hält. Dies dürfte nach der neueren Rechtsprechung zu weit gefasst sein, weil der Verbraucher regelmäßig nicht wissen kann, um welche Werke es sich handelt. Damit könnte die Abmahnung unwirksam sein.“

Dem Beschluss liegt eine Klage der Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH, vertreten durch die Kollegen BaumgartenBrandt, zugrunde.

Diese macht im Wege der Inkassozensension einen Schadensersatzanspruch in Höhe von wenigstens 400,00 Euro für die KSM GmbH geltend, deren Rechte an dem Filmwerk „Babysitter Wanted“ am 08.10.2009 durch urheberrechtswidriges Filesharing verletzt worden sein sollen, sowie Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 651,80 Euro, Letztere berechnet auf Grundlage eines Streitwertes für das Unterlassungsbegehren in Höhe von 10.000,00 Euro.

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Bei dem Beklagten handelt es sich um einen Rentner, der sein Aldi-Notebook ausschließlich dazu nutzte, seine Telekom-Rechnungen online abzurufen und dem ansonsten jegliche Computer-Kenntnisse und Fertigkeiten fehlen.

Der Hinweis des AG Bochum spiegelt die Tendenz zahlreicher Gerichte wieder, die durch das Gesetz gegen unlautere Geschäftspraktiken bewusst vorgenommene Einschränkung der Verfolgung von Urheberrechtsverstößen im Filesharing-Bereich ernst zu nehmen (so kürzlich auch das AG Köln, Urteil vom 10.03.2014, 125 C 495/13).

Das Gericht weist zudem darauf hin, dass die Abmahnung aus dem Jahr 2009 möglicherweise unwirksam sein könnte, weil die ihr beigefügte Unterlassungserklärung eine Unterlassungsverpflichtung vorsah, die sämtliche Werke der KSM GmbH umfasste.

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Dabei stellt es offensichtlich auf das Urteil des OLG Köln vom 20.05.2011 – 6 W 30/11 – ab.

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