OLG Köln: Zum Überwiegen des Persönlichkeitsschutzes bei Wort- und Bildberichterstattung über Küsse Prominenter auf einer „After-Show-Party“ – Der „Knutsch-Schraubstock“

OLG Köln, Urteil vom 07.01.2014, 15 U 86/13

Leitsätze des Verfassers

1. Eine Veröffentlichung von Photos einer prominenten Person, die diese beim Austausch von Zärtlichkeiten festhalten, verletzt das Recht am eigenen Bild als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ist nicht von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, wenn die Photos geeignet sind, die abgebildete Person lächerlich zu machen und die Medien eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse nicht ernsthaft und sachbezogen erörtern und damit zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, sondern vielmehr – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser befriedigen.

2. Das allgegenwärtige Vorhandensein von – für die Prominenz als solchen nicht erkennbaren – Reportern führt nicht dazu, dass hinzunehmen ist, dass jede Handlung einer prominenten Person, die einer begrenzten Öffentlichkeit sichtbar ist, auch für eine unbegrenzte Öffentlichkeit der Zeitungsleser und Internetkonsumenten zugänglich wird.

3. Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfällt, soweit sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden („Selbstöffnung“); die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden.

4. Eine Reduzierung des Schutzes der Privatsphäre Prominenter findet nicht alleine dadurch statt, dass die betroffene Person in einem früheren Interview geäußert hat, „kein Geheimnis“ aus einer Partnerschaft zu machen. Aus einer derartigen Äußerung kann keine Selbstöffnung in dem Umfang abgeleitet werden, dass einer Öffentlichmachung jeglicher Details aus Partnerschaften oder deren Anbahnung zugestimmt zugestimmt wird.

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5.6.2013 (28 O 530/12) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt neu gefasst wird:

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung – die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an den Mitgliedern des Vorstands der Beklagten – zu unterlassen,

a)

(1) das Bildnis, veröffentlicht in der C-Zeitung am 20.08.2012 (auf der Seite 12 mit der Bildzeile „ANBEISSEN! C2 flirtet mit I im „G2 Club““, Beitrag „Hier knutscht die 2. Promi-Generation“) erneut – wie dort geschehen – zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen;

(2) das Bildnis, veröffentlicht in der C-Zeitung am 20.08.2012 (auf der Seite 12 mit der Bildzeile „REINBEISSEN! Plötzlich knutschen sie wild“, Beitrag „Hier knutscht die 2. Promi-Generation“) erneut – wie dort geschehen – zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen;

(3) das Bildnis, veröffentlicht in der C-Zeitung am 20.08.2012 (Titel und auf der Seite 12 mit der Bildzeile „UMREISSEN! Das haut I um! Sie hält sich am Geländer fest, C2s Technik: der Knutsch-Schraubstock“, Beitrag „Hier knutscht die 2. Promi-Generation“) erneut – wie dort geschehen – zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen;

b) wörtlich oder sinngemäß zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder veröffentlichen und / oder verbreiten zu lassen:

(1) „I & C2 Hier knutscht die 2. Promi-Generation“

(2) „Plötzlich knutschen sie wild“

(3) „Das haut I um! Sie hält sich am Geländer fest, C2s Technik: der Knutsch-Schraubstock“

(4) „Die Bässe wummern, die Drinks stehen bereit und IHRE Lippen Kleben aneinander! Wir sehen: Promi-Knutschen in der 2. Generation … Vor den Augen der C-Leser-Reporter gaben sich die Star-Kinder I (31) und C2 (18) heiße Küsse in einer angesagten L Disco! (…) C2 (ist 13 Jahre jünger) und I flirten, blicken sich tief in die Augen. Plötzlich küssen sie sich leidenschaftlich! So heftig, dass sich die schöne Schauspielerin am Geländer festhalten muss, um nicht auf dem Rücken zu landen! WILD, JUNG, AUSGELASSEN! Liebe? Sicher nicht …“,

wenn dies geschieht wie in der C-Zeitung vom 20.8.2012 auf Seite 12 im Beitrag „Hier knutscht die 2. Promi-Generation“ erfolgt.

2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung – die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an der Geschäftsführung der Komplementärin – zu unterlassen,

a)

(1) das Bildnis, veröffentlicht unter www.C.de („ANBEISSEN! C2 flirtet mit I im „G2 Club““, Beitrag „Hier knutscht die 2. Promi-Generation“) erneut – wie dort geschehen – zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen;

(2) das Bildnis, veröffentlicht unter www.C.de („REINBEISSEN! Plötzlich knutschen sie wild“, Beitrag „Hier knutscht die 2. Promi-Generation“) erneut – wie dort geschehen – zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen;

(3) das Bildnis, veröffentlicht unter www.C.de („UMREISSEN! Das haut I um! Sie hält sich am Geländer fest, C2s Technik: der Knutsch-Schraubstock“, Beitrag „Hier knutscht die 2. Promi-Generation“) erneut – wie dort geschehen – zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen;

b) wörtlich oder sinngemäß zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder veröffentlichen und / oder verbreiten zu lassen:

(1) „I & C2
Hier knutscht die 2. Promi-Generation“

(2) „Plötzlich knutschen sie wild“

(3) „Das haut I um! Sie hält sich am Geländer fest, C2s Technik: der Knutsch-Schraubstock“

(4) „Die Bässe wummern, die Drinks stehen bereit und IHRE Lippen kleben aneinander! Wir sehen: Promi-Knutschen in der 2. Generation … Vor den Augen der C-Leser-Reporter gaben sich die Star-Kinder I (31) und C2 (18) heiße Küsse in einer angesagten L Disco! (…) C2 (ist 13 Jahre jünger) und I flirten, blicken sich tief in die Augen. Plötzlich küssen sie sich leidenschaftlich! So heftig, dass sich die schöne Schauspielerin am Geländer festhalten muss, um nicht auf dem Rücken zu landen! WILD, JUNG, AUSGELASSEN! Liebe? Sicher nicht …“

wenn dies geschieht wie unter www.C.de im Beitrag „Hier knutscht die 2. Promi-Generation“, eingestellt am 20.8.2012, erfolgt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten jeweils zur Hälfte auferlegt.

Diese Entscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über eine Bild- und Wortberichterstattung der Beklagten.

Die Klägerin ist eine bekannte deutsche Schauspielerin, ihre Mutter eine bekannte Sängerin und Schauspielerin.

Die Beklagte zu 1) betreibt ein Verlagsunternehmen und gibt u.a. die Zeitung „C“ heraus. Die Beklagte zu 2) betreibt die Onlineausgabe der C-Zeitung, das Online-Portal „C.de“.

Die Klägerin nahm am 17.8.2012 als Laudatorin bei der im Rahmen der Messe Gamescom in L stattfindenden Preisverleihung der „BÄM Awards!“ teil, Veranstaltungsort war das H-Theater in der Bstraße. Nach dieser Veranstaltung begab sie sich in den L Club „G2“ auf dem G, wo sie sich mit C2, dem Sohn eines bekannten Tennisspielers, küsste. C2 war bei der vorhergegangenen Preisverleihung ebenfalls anwesend, in welcher konkreten Rolle, ist streitig.

Hierüber berichtete die Beklagte zu 1) am 20.8.2012 in der C-Zeitung, die Beklagte zu 2) auf der Internetseite www.C.de jeweils unter dem Titel „I & C2 Hier knutscht die 2. Promi-Generation“. Der Artikel ist u.a. mit drei Fotos bebildert, die dem Artikel zufolge von „Leser-Reporter Nr. 1414“ stammen.

Die drei Fotos zeigen die Klägerin und C2 zunächst gegenüberstehend mit der Bildunterschrift „Anbeissen! C2 flirtet mit I im „G2 Club“, dann sich küssend mit der Bildunterschrift „Reinbeissen! Plötzlich knutschen sie wild“ und schließlich im dritten Bild noch immer küssend, wobei die Klägerin sich mit beiden Händen an einer Stange festhält, um nicht das Gleichgewicht zu verlieren. Die Bildunterschrift dazu lautet „Umreissen! Das haut I um! Sie hält sich am Geländer fest, C2s Technik: Der Knutsch-Schraubstock“. Das Gesicht der Klägerin ist lediglich im ersten Bild zu sehen.

In der die Bilder begleitenden Wortberichterstattung wird auf den Auftritt der Klägerin und C2s bei der Preisverleihung Bezug genommen, die Szene im Club „G2“ beschrieben und berichtet, dass eine Liebesbeziehung der Klägerin mit C2 nicht bestehe. Dazu werden Stellungnahmen C2 zitiert. Auf die prominenten Eltern der Klägerin und C2 wird hingewiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Bild- und Wortberichterstattung wird auf die Anlage zur Klageschrift K3 Blatt 11-13 Bezug genommen.

Die Klägerin hatte einer Veröffentlichung der sie zeigenden Bilder nicht zugestimmt.

Durch anwaltliches Schreiben vom 20.8.2012 mahnte die Klägerin die Beklagten wegen dieser Berichterstattung ab und beantragte, da eine Reaktion der Beklagten ausblieb, am 23.8.2012 eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Köln. Diese wurde mit Beschluss des Landgerichts Köln vom 3.9.2012 antragsgemäß erlassen. Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich um die Hauptsacheklage.

Erstinstanzlich hat die Klägerin die Ansicht vertreten, durch die Wort- und Bildberichterstattung in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt worden zu sein.

Bei den Bildnissen handele es sich um heimlich erstellte Fotos, die den Kernbereich ihrer Privatsphäre, zum Teil ihrer Intimsphäre beträfen. Sie hat behauptet, ihr Besuch im Club „G2“ sei von der vorhergegangenen Preisverleihung unabhängig erfolgt; sie sei nach der Preisverleihung zunächst in ihr Hotel zurückgekehrt und dann in den Club gegangen, wozu sie von Herrn A eingeladen worden sei. Die Klägerin habe auch durch frühere Interviews keine Einblicke in ihr Privatleben gewährt, so dass sich die Beklagten nicht auf eine „Selbstöffnung“ der Klägerin berufen könnten.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung – die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an den Mitgliedern des Vorstands der Beklagten – zu unterlassen,

a)

(1) das Bildnis, veröffentlicht in der C-Zeitung am 20.08.2012 (auf der Seite 12 mit der Bildzeile „ANBEISSEN! C2 flirtet mit I im „G2 Club““, Beitrag „Hier knutscht die 2. Promi-Generation“) erneut – wie geschehen – zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen;

(2) das Bildnis, veröffentlicht in der C-Zeitung am 20.08.2012 (auf der Seite 12 mit der Bildzeile „REINBEISSEN! Plötzlich knutschen sie wild“, Beitrag „Hier knutscht die 2. Promi-Generation“) erneut – wie geschehen – zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen;

(3) das Bildnis, veröffentlicht in der C-Zeitung am 20.08.2012 (Titel und auf der Seite 12 mit der Bildzeile „UMREISSEN! Das haut I um! Sie hält sich am Geländer fest, C2s Technik: der Knutsch-Schraubstock“, Beitrag „Hier knutscht die 2. Promi-Generation“) erneut – wie geschehen – zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen;

b) wörtlich oder sinngemäß zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder veröffentlichen und / oder verbreiten zu lassen:

(1) „I & C2 Hier knutscht die 2. Promi-Generation“

(2) „C2 flirtet mit I im „G2 Club“ …“

(3) „Plötzlich knutschen sie wild“

(4) „Das haut I um! Sie hält sich am Geländer fest, C2s Technik: der Knutsch-Schraubstock“

(5) „Die Bässe wummern, die Drinks stehen bereit und IHRE Lippen Kleben aneinander! Wir sehen: Promi-Knutschen in der 2. Generation … Vor den Augen der C-Leser-Reporter gaben sich die Star-Kinder I (31) und C2 (18) heiße Küsse in einer angesagten L Disco! (…) C2 (ist 13 jahre jünger) und I flirten, blicken sich tief in die Augen. Plötzlich küssen sie sich leidenschaftlich! So heftig, dass sich die schöne Schauspielerin am Geländer festhalten muss, um nicht auf dem Rücken zu landen! WILD, JUNG, AUSGELASSEN! Liebe? Sicher nicht …“

2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung – die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an der Geschäftsführung der Komplementärin – zu unterlassen,

a)

(1) das Bildnis, veröffentlicht unter www.C.de („ANBEISSEN! C2 flirtet mit I im „G2 Club““, Beitrag „Hier knutscht die 2. Promi-Generation“) erneut – wie geschehen – zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen;

(2) das Bildnis, veröffentlicht unter www.C.de („REINBEISSEN! Plötzlich knutschen sie wild“, Beitrag „Hier knutscht die 2. Promi-Generation“) erneut – wie geschehen – zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen;

(3) das Bildnis, veröffentlicht unter www.C.de („UMREISSEN! Das haut I um! Sie hält sich am Geländer fest, C2s Technik: der Knutsch-Schraubstock“, Beitrag „Hier knutscht die 2. Promi-Generation“) erneut – wie geschehen – zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen;

b) wörtlich oder sinngemäß zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder veröffentlichen und / oder verbreiten zu lassen:

(1) „I & C2 Hier knutscht die 2. Promi-Generation“

(2) „C2 flirtet mit I im „G2 Club“ …“

(3) „Plötzlich knutschen sie wild“

(4) „Das haut I um! Sie hält sich am Geländer fest, C2s Technik: der Knutsch-Schraubstock“

(5) „Die Bässe wummern, die Drinks stehen bereit und IHRE Lippen kleben aneinander! Wir sehen: Promi-Knutschen in der 2. Generation … Vor den Augen der C-Leser-Reporter gaben sich die Star-Kinder I (31) und C2 (18) heiße Küsse in einer angesagten L Disco! (…) C2 (ist 13 Jahre jünger) und I flirten, blicken sich tief in die Augen. Plötzlich küssen sie sich leidenschaftlich! So heftig, dass sich die schöne Schauspielerin am Geländer festhalten muss, um nicht auf dem Rücken zu landen! WILD, JUNG, AUSGELASSEN! Liebe? Sicher nicht …“

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben erstinstanzlich behauptet, im „G2 Club“ habe die offizielle Nachveranstaltung der Award-Gala stattgefunden. Es habe dort für die Ehrengäste dieser Veranstaltung, zu der die Klägerin wie auch C2 zählten, einen speziellen VIP-Bereich gegeben, in dem kostenlos Getränke konsumiert werden konnten. Die Bilder seien hingegen im öffentlichen Club-Bereich entstanden. Die Beklagten haben weiter behauptet, die Klägerin habe sich in der Vergangenheit freimütig öffentlich über ihre Vorstellungen von Männern und Beziehungen geäußert. Sie müsse es als prominente Person daher hinnehmen, wenn über ihr öffentliches Verhalten berichtet werde. Es werde durch die Berichterstattung lediglich die Sozialsphäre der Klägerin tangiert.

Das Landgericht hat der Klage ganz überwiegend –abgesehen von den Anträgen 1 b)(2) sowie 2 b) (2) – stattgegeben.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Bildberichterstattung sei bereits unzulässig, da es sich nicht um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S. von § 23 I Nr. 1 KUG handele, sondern lediglich um Bilder aus der Privatsphäre der Klägerin zur Neugierbefriedigung der Leser. Darüber hinaus überwögen in jedem Falle die berechtigten Interessen der Klägerin, § 23 I Nr. 2 KUG, die sich erkennbar unbeobachtet gefühlt habe und sich gehen ließ. Dies gelte selbst dann, wenn der – streitige – Vortrag der Beklagten unterstellt werde, dass der VIP-Bereich des Clubs für Ehrengäste der vorangegangenen Preisverleihung reserviert gewesen sei und die Klägerin hier weder Eintritt noch Verzehr bezahlen musste, da das Verhalten der Klägerin dennoch als privat einzustufen sei und ein öffentliches Interesse daran nicht angenommen werden könne.

Mit dem gleichen Abwägungsergebnis hat das Landgericht die Wortberichterstattung – abgesehen von dem als zulässig angesehenen Satz „C2 flirtet mit I im „G2 Club““ – für unzulässig gehalten.

Durch die plastischen Beschreibungen des Artikels sei der besonders geschützte Kernbereich der Privatsphäre betroffen, demgegenüber bei der Berichterstattung der Beklagten kein über die Befriedigung der Neugier und den Zwecken der Unterhaltung hinausgehendes Berichterstattungsinteresse erkennbar sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes, des erstinstanzlichen Vortrages, der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Mit der Berufung wenden sich die Beklagten gegen ihre Verurteilung unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung des erstinstanzlichen Vortrags. Sie vertreten die Ansicht, das Landgericht habe bei seiner Entscheidung die im Rahmen des § 23 KUG vorzunehmende Abwägung rechtsfehlerhaft durchgeführt. Hinsichtlich der Wortberichterstattung wird angeführt, dass das Landgericht zu Unrecht befunden habe, der Text beschreibe Zärtlichkeiten in einer ins Detail gehenden Art und Weise. Vielmehr werde ausschließlich über die wahre Tatsache des Kusses berichtet und dieser lediglich mit Adjektiven wie „heftig“ oder „leidenschaftlich“ beschrieben.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 5.Juni 2013 zur Geschäftsnummer 28 O 530/12 die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

hilfsweise, den Tenor der Entscheidung so wie erkannt zu fassen.

Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil vollumfänglich und ist zudem in Bezug auf die Wortberichterstattung der Auffassung, das Landgericht habe zu Recht einen Eingriff in den –thematischen – Bereich der Privatsphäre angenommen. Ein Informationsinteresse sei hingegen nicht ersichtlich. Die Wortberichterstattung weise zudem die den Bildern entsprechende Detailtiefe auf.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 10.12.2013 (Bl. 229 f. GA) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Die Klägerin hat sowohl hinsichtlich der Wort- als auch der Bildberichterstattung einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte. Das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

1.

Die Beklagten sind hinsichtlich aller drei angegriffenen Fotos gem. §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V. m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog und § 22 f. KUG zur Unterlassung verpflichtet.

Mangels Einwilligung in die Veröffentlichung im Sinne des § 22 Satz 1 KUG kommt es für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berichterstattung nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. BGH, Urteile vom 6.3.2007 – VI ZR 51/06, in: BGHZ 171, 275 ff., vom 28.10.2008 – VI ZR 307/07, in: BGHZ 178, 213 ff., vom 10.3.2009 – VI ZR 261/07, in: BGHZ 180, 114 ff., vom 9.2.2010 – VI ZR 243/08, in: VersR 2010, 673 ff., und vom 13.4.2010 – VI ZR 125/08, in: VersR 2010, 1090 ff.), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 201 ff.) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Einklang steht (vgl. EGMR NJW 2004, 2647 und 2006, 591), darauf an, ob es sich im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, deren Verbreitung keine berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt (§ 23 Abs. 2 KUG).

Nach diesen Maßstäben ist eine Veröffentlichung der drei Fotos jedenfalls deshalb unzulässig, weil das Recht der Klägerin am eigenen Bild als Bestandteil ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber der von den Beklagten wahrgenommenen Meinungsäußerungsfreiheit überwiegt, so dass es nicht darauf ankommt, ob – wie die Klägerin meint – bereits das Vorliegen eines zeitgeschichtlichen Ereignisses zu verneinen wäre.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu.

Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser befriedigen (BHG, BGHZ180, 114; NJW 2010, 2432; BVerfGE 34, 269 (283); BVerfGE101, (361); BVerfG, NJW 2006, 3406; BVerfGE 120, 180). Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist dabei im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, und unter Berücksichtigung der zugehörigen Wortberichterstattung zu ermitteln. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Bildberichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (BGH NJW 2009, 757; NJW 2010, 2432; BVerfGE120, 180).

Der Informationsgehalt der hier in Rede stehenden Fotos unter Berücksichtigung der Bildunterschriften und des Wortbeitrages ist jedenfalls überwiegend unterhaltend; eine sachliche Auseinandersetzung mit der vorangegangenen Preisverleihung findet nicht statt. Denn die Preisverleihung wird in dem Wortbeitrag zwar erwähnt, es wird jedoch nichts Näheres über die Rolle der Klägerin dort, z.B. über ihre Rede als Laudatorin, die Preisträger, die durch sie geehrt wurden, o.Ä. berichtet. Einzig die Mitteilung „I lächelt verführerisch auf dem roten Teppich“ erscheint den Beklagten berichtenswert, illustriert durch ein – von der Klägerin nicht angegriffenes – Foto der Klägerin mit der Bildunterschrift „I (31) auf dem roten Teppich bei den „BÄM“-Awards“. Der Fokus der Berichterstattung liegt vielmehr in der Beschreibung des Kusses an sich und der Entwicklung zweier Prominenten-Kinder, die ihrerseits prominent sind. Die angegriffenen Bilder sind insoweit zwar geeignet, eine öffentliche Meinungsbildung über diesen Themenkomplex zu illustrieren, sie können diese aber nicht zusätzlich –über das Erwecken von Interesse hinaus – inhaltlich befördern.

Ein Berichterstattungsinteresse über die Klägerin und C2 als Prominentenkinder, die auch durch eigene Lebensleistung prominent geworden sind, und über ihr Zusammentreffen kann zwar auch für sich genommen, ohne einen weiteren sachbezogenen Hintergrund, gesehen werden. Denn auch unterhaltende Beiträge über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen nehmen am Schutz der Pressefreiheit teil, da sich daraus für die Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllt werden (BGH NJW 201, 3025 Rn 13- Centre Pompidou, mit weiteren Nachweisen). Allerdings muss gerade bei unterhaltenden Inhalten in besonderem Maße eine abwägende Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen erfolgen (BGH NJW 2008, 3138- Shopping mit Putzfrau).

Gegenüber dem Berichterstattungsinteresse der Beklagten ist im vorliegenden Fall der Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin erheblich: diese wird beim Austausch von Zärtlichkeiten bildlich festgehalten, wobei die aufgenommenen Fotos, insbesondere das dritte Foto, die Klägerin in durchaus unvorteilhafter Position festhalten und geeignet sind, die Klägerin zu einem gewissen Grade lächerlich zu machen. Es ist zwar richtig, dass der Vorgang des Küssens selbst in der (begrenzten) Öffentlichkeit der Diskothek stattfand und von dort beobachtet werden konnte; das bildliche Festhalten dieses sicherlich nicht lange dauernden Prozesses, und zwar in seinem Verlauf und unter Auswahl eines besonders „wilden“ Bildes beeinträchtigen die Klägerin jedoch deutlich.

Die Klägerin durfte bezüglich der konkreten Situation auch die berechtigte Erwartung haben, von Abbildungen zum Zwecke der Medienberichterstattung geschützt zu sein (vgl. BVerfG NJW 2008, 1793 ff Rz 70).

Die Klägerin befand sich zwar in einem öffentlichen Raum, möglicherweise sogar an exponierter Stelle, und um sie herum befanden sich eine Vielzahl von Personen, die mehrheitlich mit Smartphones oder Fotohandies ausgestattet gewesen sein dürften. Die Klägerin musste aber nicht damit rechnen, dass von Gästen gefertigte Fotos über einen relativ beschränkten Umfang (Verbreitung über Twitter/Facebook) hinaus an bundesweit verbreitete Presseorgane wie die Beklagten gelangen würde, wie dies im vorliegenden Fall durch „C Leser-Reporter 1414“ geschehen ist.

Denn offizielle Pressefotografen, die als solche erkennbar waren, haben sich unstreitig nicht in der Diskothek befunden. Auch haben die Beklagten nicht vorgetragen, dass die behaupteten Veranstalter der Nachfeier Fotografen gestellt hätten. Das ubiquitäre Vorhandensein von- für die Prominenz als solchen nicht erkennbaren – C-Leserreportern kann aber nicht dazu führen, dass hinzunehmen ist, dass jede Handlung, die einer begrenzten Öffentlichkeit sichtbar ist, auch für eine unbegrenzte Öffentlichkeit der Zeitungsleser und Internetkonsumenten zugänglich wird (vgl. LG Berlin, GRUR-RR 2007, 198 ff- Strandfoto Podolski).

Die Beklagten können sich demgegenüber auch nicht auf eine Selbstöffnung der Klägerin gegenüber der Presse berufen. Auch in den von den Beklagten vorgelegten Interviews der Klägerin ist in keinem Fall ein Bildnis der Klägerin mit einem Partner, erst recht nicht in einer vertraulichen Pose, enthalten.

Dieses Abwägungsergebnis zu Gunsten der Klägerin bezieht sich auf alle drei der angegriffenen Fotos.

Die die Bilder verbindenden Bildunterschriften „Anbeissen- Reinbeissen- Umreissen“ führen hier dazu, dass die drei Fotos als eine Serie im Sinne einer einheitlichen Bildgeschichte zu beurteilen sind. Zwar ist das erste Foto, welches die Klägerin und C2 gegenüberstehend, in gesprächstypischem Abstand, miteinander redend zeigt und welches an sich keine Rückschlüsse auf eine Beziehung der Personen zulässt, für sich genommen und ohne Bildunterschrift nicht als persönlichkeitsverletzend einzustufen. Im Kontext mit den beiden folgenden Fotos und dem in die Betrachtung einzubeziehenden Wortbeitrag stellt sich das Bild jedoch als Teil einer sich entwickelnden Geschichte dar und ist in diesem Zusammenhang nicht zulässig. Hinzu kommt, dass die Veröffentlichung dieses ersten Bildes als dem einzigen, auf dem die Klägerin sicher zu identifizieren ist, den Nachrichtenwert der Serie deutlich erhöht; die Veröffentlichung der zwei folgenden Bilder ohne das erste hätte wohl nur eine Berichterstattung über C2, nicht aber über die Klägerin, nahegelegt.

2.

Die Beklagte ist gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB sowie Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zur Unterlassung der angegriffenen Wortberichterstattung verpflichtet. Die Berichterstattung stellt einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar, den sie in dieser konkreten Form nicht hinnehmen muss.

Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 20.5.2010 – VI ZR 245/08, in: AfP 2010, 261 ff. m.w.N.).

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgeben (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 10.6.2009 – 1 BvR 1107/09, in: AfP 2009, 365 ff., und vom 25.6.2009 – 1 BvR 134/03, in: AfP 2009, 480 ff., jeweils m.w.N.).

Danach müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Zu beachten ist dabei, dass für die Wortberichterstattung als solche der durch Art. 5 GG gewährleistete Grundsatz der freien Berichterstattung gilt, wobei dem Persönlichkeitsschutz nicht schon deshalb regelmäßig der Vorrang gebührt, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten (vgl. BGH NJW 2011, 744- Rosenball; BGH NJW 2008, 3138).

Eine Berichterstattung über wahre Tatsachen kann etwa deshalb unzulässig sein, weil sie in unzulässiger Weise in die Privatsphäre der betroffenen Person eingreift, die Schutz vor unbefugter, insbesondere öffentlicher Kenntnisnahme genießt (vgl. Burkhardt, in: Wenzel, das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kapitel 5 Rn 25).

Die Privatsphäre erfasst sachlich alle Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung als unschicklich gilt, wie etwa Auseinandersetzungen mit sich selbst in Tagebüchern, vertrauliche Kommunikation unter Eheleuten oder aber der Bereich der geschlechtlichen Begegnung zwischen Menschen (BVerfG, Urteil vom 15.12.1999 – 1 BvR 653/96, in: BVerfGE 101, 361 ff. – Caroline von Monaco).

Die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität gehören dabei zur Intimsphäre einer Person, die als engster Bereich der Entfaltung der Persönlichkeit den stärksten Schutz gegen eine öffentliche Erörterung bietet (vgl. Burkhardt, in: Wenzel, a.a.O., Kapitel 5 Rn 47 f.). Ist eine Information der Intimsphäre zuzuordnen, genießt diese wegen ihrer Nähe zur Menschenwürde grundsätzlich absoluten Schutz vor den Einblicken der Öffentlichkeit (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4.4.2000 – 1 BvR 1505/99, in: NJW 2000, 2189 f., und vom 10.6.2009 – 1 BvR 1107/09, in: NJW 2009, 3357 ff.).

Die Frage, ob ein Vorgang dem Intim- oder Kernbereich der Entfaltung der Persönlichkeit zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakter hat und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.6.2009 – 1 BvR 1107/09, in: NJW 2009, 3357, 3359).

Angesichts der Örtlichkeit, in der der Kuss zwischen der Klägerin und C2 stattgefunden hat- in einem öffentlichen Club, inmitten zahlreicher, unmittelbar in der Nähe befindlichen Personen -, kann ein Wunsch der Klägerin und C2s nach Geheimhaltung ihrer Handlung nicht angenommen werden; auch dürfte das Küssen in der Öffentlichkeit so weit gesellschaftlich akzeptiert sein, dass eine Zuordnung des Ereignisses zur Intimsphäre der Klägerin nicht gerechtfertigt ist.

Allerdings ist die Privatsphäre der Klägerin tangiert. Die angegriffene Wortberichterstattung gibt die durch die Bilder illustrierte Situation so detailgetreu in ihrem Ablauf wieder, dass auch ohne diese Bilder bei dem durchschnittlichen Leser der Text den Vorgang des Flirtens, Sich-Näherkommens und Küssens bis hin zum „Knutsch-Schraubstock“, der das Festhalten am Geländer erforderlich macht, vor dem inneren Auge entstehen lässt. Besonders durch die Beschreibung des Kusses als wild, leidenschaftlich und heftig wird eine Nähe zu sexuellen Handlungen hergestellt. Auch wenn der Artikel in der Folge durch Zitierung einer Äußerung C2s eine Beziehung der beiden Prominenten in Abrede nimmt, mag der Bericht bei einem Teil der Leserschaft dennoch Anlass zu Spekulationen geben. Insgesamt ist durch die Wortwahl ein erheblicher Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin gegeben.

Dies gilt selbst unter der Annahme, dass die Behauptung der Beklagten, es habe sich um eine noch zur beruflichen Tätigkeit der Klägerin zählende „After-Show-Party“ gehandelt. Denn selbst die Beklagten tragen insoweit nicht vor, dass zu diesem Zeitpunkt Pressevertreter offiziell anwesend waren oder die Veranstalter selbst für die Prominenten erkenntlich über dieses Ereignis berichten wollten. Der Zweck einer After-Show-Party besteht auch eher darin, den geladenen (oder gebuchten) Prominenten nach den erfolgten Repräsentationsaufgaben einen Raum zum ungestörten Feiern und Entspannen zu geben. Die Klägerin konnte daher auch in diesem Rahmen damit rechnen, dass ein Moment des Sich-Gehen-Lassens nicht Gegenstand der Berichterstattung würde.

Der Schutz der Privatsphäre der Klägerin ist nicht durch eine „Selbstöffnung“ reduziert.

Es entspricht der Rechtsprechung sowohl des BVerfG als auch des BGH, dass sich niemand auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen kann, die er selbst der Öffentlichkeit preisgibt (BVerfGE 101, NJW 2000, 1021 (1022)- Caroline von Monaco; BGH NJW 2005, 594- Rivalin von Uschi Glas; BGH, NJW 2004, 762 – Feriendomizil I; BGH NJW 2004, 766 -Feriendomizil II).

Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfällt, soweit sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (BHG NJW 2005, 594 m.w.N.).

Zwar ist die Klägerin in der Vergangenheit mehrfach Gegenstand von Veröffentlichungen in der Presse gewesen und hat hierbei auch durch Gewährung von Interviews aktiv mitgewirkt. Die von den Beklagten vorgelegten Interviews aus der Zeitschrift „Bunte“ Nr. 25 aus dem Jahr 2008 (Bl. 55 ff GA) sowie aus der Zeitschrift „Bunte“ vom 8.2.2007 (Bl. 65 GA) befassen sich zwar auch mit der Partnerschaft der Klägerin, jedoch nur in wenigen Sätzen, die über das Bestehen einer Beziehung zu „Fabio“ hinaus nur geringen Einblick in das Privatleben der Schauspielerin bieten.

Allerdings antwortet die Klägerin auf die Frage, ob sie um ihren Mann ein Geheimnis mache: „Er hat nur keine Lust, mit mir über den roten Teppich zu laufen. Fabio und ich leben seit zwei Jahren zusammen.“ (Bl. 65 GA). Selbst wenn man jedoch diese Antwort der Klägerin so auslegen wollte, dass sie „kein Geheimnis“ aus einer Partnerschaft machen will, kann daraus keine Selbstöffnung in dem Umfang abgeleitet werden, dass sie einer Öffentlichmachung jeglicher Details aus Partnerschaften oder deren Anbahnung zugestimmt hätte.

Zu berücksichtigen ist bei der Auslegung der Äußerung der Klägerin in dem zitierten Interview auch, dass dieses zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Veröffentlichung bereits 5 Jahre zurücklag. Es kann ausgeschlossen werden, dass sich die Klägerin bewusst gewesen wäre, durch diese vergleichsweise kurze und detailarme Interviewäußerung auch für die Zukunft und für andere Partnerschaften oder Beziehungen auf ihre Privatsphäre zu verzichten. Soweit die Beklagten vorbringen, die Klägerin habe sich in den zitierten und weiteren Interviews auch grundsätzlich zu ihren Erwartungen an Männer, Familie etc. geäußert, ergibt sich daraus für die streitgegenständliche Veröffentlichung nichts anderes, da es bei dieser gerade um konkrete und reale Vorgänge geht. Vergleichbares hat die Klägerin in der Vergangenheit nicht selbst öffentlich gemacht.

Das schutzwürdige Interesse der Klägerin überwiegt hier gegenüber dem Berichterstattungsinteresse der Beklagten, welches ausschließlich unterhaltenden Zwecken dient. Der Fokus des Artikels liegt insgesamt mehr auf C2, dessen Werdegang und weitere Frauenbekanntschaften beschrieben werden und der mit dem Titel „Junioren-Flirtmeister“ beschrieben wird. Die Klägerin erscheint insofern mehr als Objekt C2, ein Bericht über die Klägerin selbst und deren Auftritt bei der Preisverleihung hat bei dem Artikel insgesamt weniger Gewicht. In der Abwägung zwischen Berichterstattungsinteresse und Persönlichkeitsschutz überwiegen daher die Belange der Klägerin.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

Soweit der Urteilstenor entsprechend dem hilfsweisen Unterlassungspetitum formuliert worden ist, liegt darin kein Obsiegen der Beklagten in der Sache; vielmehr handelt es sich um ein Klarstellen des bereits von Anfang an begehrten Klageziels.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, da die Beurteilung des Rechtsstreits auf der Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruht. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den vorliegenden Fall hinaus von Interesse sein könnten, waren nicht zu entscheiden. Vielmehr handelt es sich um eine auf den besonderen Umständen des konkreten Sachverhalts beruhende Einzelfallentscheidung.

Der Streitwert wird auf bis 80.000,00 Euro festgesetzt, was der erstinstanzlich von keiner Partei angegriffenen Gebührenstufe entspricht. Der in geringem Umfang reduzierte zweitinstanzliche Streitgegenstand rechtfertigt nicht den Sprung zur darunterliegenden, bis 65.000 € reichenden Gebührenstufe.