Debeka Rechtsschutz: Fehlendes „Feststellungsinteresse“ aufgrund anwaltlicher Vertretung

Eigener Leitsatz: Ist ein Versicherungsnehmer vorgerichtlich bereits anwaltlich vertreten, gehört das Abwarten, ob er von der Gegenseite verklagt wird, zu seiner Schadensminderungspflicht. Für diesen Fall fehlt es einer negativen Feststellungsklage am Feststellungsinteresse.

So, oder ähnlich würde allerdings wohl der Leitsatz für die Entscheidung lauten, die die Sachbearbeiterin der Debeka mir gestern verkündete.

Hab ich da im Studium vielleicht nicht richtig aufgepasst als wir das Feststellungsinteresse durchgenommen haben? Wird Recht nun durch die Rechtsschutzversicherung gesprochen? Gehört es zur Schadensminderungspflicht des Versicherungsnehmers, abzuwarten, (und Kosten der Rechtsverfolgung (der Gegenseite) auflaufen zu lassen) bis er von der Gegenseite verklagt wird?

In vorliegenden Sachverhalt hatte die Debeka Rechtsschutzversicherung, deren Werbebotschaft lautet „anders als andere“ zu sein, bereits vormals tief in die Trickkiste gegriffen und ungläubiges Staunen hervorgerufen:

Debeka Rechtsschutz: Deckungszusage für Forderungsabwehr nur unter der Voraussetzung, dass tatsächlich kein Vertragsverhältnis besteht!

In der Sache gegen es um einen großen eMail-Provider, der sich berühmt, einen Anspruch aus einer vermeintlichen Club-Mitgliedschaft gegen unsere Mandantin zu haben. Eine solche hat die Mandantin niemals bestellt. Das vorgerichtliche Verhalten der Gegenseite ist bekannt: Textbausteine und Inkasso. Bei der Debeka baten wir in unserem ersten Schreiben um eine Deckungszusage für das vorgerichtliche und das gerichtliche Verfahren. Streitwert: bis 500,00 Euro (vorgerichtliches Gebührenaufkommen: 83,54 Euro).

Streitgegenstand ist die Feststellung, dass zwischen unserer Mandantin und dem eMail-Provider kein Vertrag besteht.

Hier nochmals die erste Antwort der Debeka (Deckungszusage für das vorgerichtliche Verfahren, die Deckungsanfrage für das gerichtliche Verfahren wurde schlichtweg ignoriert):

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Ohne Worte!

Das „Go“ für die vorgerichtliche Vertretung hatten wir von der Mandantin dennoch erhalten. Von der Debeka hätten wir nun gerne die Deckungszusage für das gerichtliche Verfahren gehabt.

Da die Mandantin so nett ist, rufe ich bei der Debeka an, lege der Sachbearbeiterin dar, dass die Gegenseite vorgerichtlich nicht zum Forderungsverzicht zu bewegen ist und bitte erneut um die Erteilung einer Deckungszusage für eine negative Feststellungsklage.

Die Debeka „anders als andere“ Entscheiderin belehrt mich, dass unserer Mandantin das „Feststellungsinteresse“ fehlt. Sie sei anwaltlich vertreten, es sei ihr zuzumuten, abzuwarten, ob die Gegenseite eine Leistungsklage erhebe. Für eine Deckungszusage sei deshalb derzeit kein Raum. Natürlich könne die Mandantin erneut eine Deckungsanfrage stellen, falls sie verklagt wird.

Meine dahingehende Frage, wo dies in den ARB (Allgemeine Rechtsschutzbedingungen) der Debeka geregelt sei, konnte die Sachbearbeiterin nicht beantworten. Das Abwarten gehöre zu ihrer Schadensminderungspflicht.

Von Bedeutung sei auch nicht, dass unsere Kanzlei mangels gerichtlicher Feststellung unter Umständen noch jahrelang mit der Gegenseite hin- und herschreiben müsse. Wir müssten ja nicht antworten.

Kann mir bitte mal Jemand Luft zufächeln und mir wieder hochhelfen?