Vertragsschluss á la „Kölner Masche“: Nutzlos-Werbung für 3.500,- €

Die sogenannte „Kölner Masche“ zieht nach wie vor. Am Telefon wird Gewerbetreibenden wahrheitswidrig erklärt, man habe bereits in der Vergangenheit in Werbeträgern Anzeigen geschaltet und biete dies auch in der nächsten Auflage an; oder es wird Bezug auf eine bestehende Anzeige in einem örtlichen Anzeigenmagazin genommen. Häufig betroffen sind kleine Unternehmen, so z.B. Kosmetikstudios, kleine Restaurant- oder Hotelbetriebe.

Abhängig von der Reaktion des Angerufenen erhalten diese sodann ein Fax-Formular, das den Eindruck eines Korrekturabzugs einer bereits bestehenden oder beauftragen Werbeanzeige erweckt.

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[der geschwärzte Bereich enthält eine 1:1 Abbildung der bereits geschalteten Werbeanzeige]

Tatsächlich enthält der vermeintliche Kontaktabzug jedoch – regelmäßig im Kleingedruckten – eine Annahmeerklärung zum Abschluss eines neuen Anzeigenvertrages. Durch den am Telefon suggerierten Zeitdruck und die optische Aufmachung des Telefax zielt die Kölner Masche darauf ab, die Gewerbetreibenden zur Unterschrift unter das Fax zu veranlassen, ohne dass diese den am Telefon behaupteten Sachverhalt überprüfen.

Die Forderungen der Werbetreibenden sind immens. Für die 3-jährige Schaltung einer Online-Anzeige auf einer gänzlich unbekannten Internet-Präsenz werden mitunter über 7.000,- € angesagt.

Wie soeben dargelegt schildert uns auch die Mandantin den Vorgang eines Vertragsabschlusses mit der BBI Reklam TIC A.S. Das vermeintliche Unternehmen mit dem vermeintlichen Sitz in der Malte Plaza No: 35/4, 34848 Istanbul ließ unsere Mandantin vormittags anrufen, um ihr mitzuteilen, dass die Kontaktdaten der im Sommer geschalteten Anzeige für die dritte und letzte Auflage unverzüglich überprüft werden müssten, da die Neuauflage kurz bevor stehe. Die Mandantin, der ihre zuvor geschaltete – und bereits bezahlte – Werbe-Anzeige erinnerlich war, schöpfte keinen Verdacht, als sie nunmehr ein Fax-Formular erhielt, in dem genau diese Werbeanzeige – so wie sie sie zuvor beauftragt und bezahlt hatte – hervorgehoben abgebildet war. Eine weibliche, freundliche Stimme hatte ihr am Telefon genau das suggeriert, dass es sich lediglich um eine Routineüberprüfung handele.

Das Klein- (und Telefax-bedingt Schlecht-)gedruckte übersah die Mandantin:

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„Mediadaten“, so so….. Wohl eher ein Teil der „essentialia negotii“ (wesentliche Vertragsbestandteile), nämlich die Verpflichtung zur Zahlung von ingesamt 3.420,- €, denn der Anzeigenvertrag soll über drei Jahre laufen und drei kostenpflichte Auflagen im „Werbeobjekt“ beinhalten:

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3.420,- € für 3 Werbeanzeigen! Willkommen im Reich der Kölner Masche!

Nach Auffassung der BBI Reklam A.S. sind diese – winzigen – Vertragsbedingungen nicht versteckt, worüber die Mandantin in einem folgenden Schreiben aufgeklärt wird. Der Verfasser dieses Schreibens kann bereits grammatikalisch nicht überzeugen:

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Im Dunkeln bleibt dem Vertragspartner auch, wofür er überhaupt bezahlen soll. Laut dem Inhalt des Formulars wird der Auftrag erteilt, eine Werbeanzeige in dem Werbeobjekt „Bürgerinformation“ einzudrucken, das vom Verlag zur Verteilung bei der Deutschen Post AG im vertraglich vereinbarten Verteilungsgebiet eingeliefert“ werden soll, wobei der Verlag sich das Recht vorbehält, mehrere Ausgaben des Objektes in einem Gebiet zusammenzufassen.“ „Die Deutsche Post AG wird vom Verlag beauftragt, die Verteilung an Briefabholer (Postfachinhaber) vorzunehmen“.

Zusammenfassend ergibt sich der folgende Vertragsinhalt:

– Druck in das Werbeobjekt „Bürgerinformation“

– Zusammenfassung mehrerer Ausgaben des Objektes in einem Gebiet

– Verteilung auf Postfachinhaber durch die Deutsche Post im vertraglich vereinbarten Verteilungsgebiet

Auch nach mehrmaligem Studium des Formulars erschließt sich uns nicht, wo genau – Bundesland, Stadt – die „Bürgerinformation“ die Postfachinhaber erfreuen soll. Für Anzeigenwerbung ein ganz maßgebliches Kriterium, auf dessen Bezeichnung hier nonchalant verzichtet wird.

Die Forderungen gegen unsere Mandantin wurden – wie üblich – an ein weiteres Unternehmen abgetreten.

Nun fordert die Vivag Ltg. mit Sitz in der 72 Great Suffolk Street, London SE1 OBL. Bei der Korrespondenzanschrift der Vivag Ltd. – Hauptstr. 134 in 51143 Köln – handelt es sich um eine uns bekannte Adresse. Die Anschrift ist gleichlautend mit derjenigen der Firma CGN-Office Decker, die – ebenfalls in der Hauptstrasse 86a & 134 in 51143 Köln – die Bereitstellung von Geschäftsadressen anbietet:

„Eine Geschäftsanschrift in Köln  kann man über die Firma CGN-Office ohne lange Wartezeiten erhalten. Damit Kunden und Geschäftspartner dennoch einen Ansprechpartner in Köln haben, ist in das Angebot der Geschäftsadresse eine Postweiterleitung eingeschlossen. Zudem lässt sich dieser Service auf eine telefonische Betreuung und zusätzliche individuelle Dienstleistungen erweitern.“

Ein nicht unerheblicher Aufwand für den Abschluss  und die Abwicklung eines Anzeigen-Vertrages:

1. „Kunden-Akquise“ durch die BBI Reklam TIC A.S. in Instanbul

2. Vertragsübernahme durch die Vivag Ltd. mit Hauptsitz in London

3. Korrespondenz-Adresse über die Firma CGN-Office in Köln

und schließlich

4. Forderungsbeitreibung durch das AktivaInkasso mit Sitz in Bad Kreuznach

Auch das AktivaInkasso ist keine unbekannte Größe im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen, die unseres Erachtens nach der „Kölner Masche“ herbeigeführt werden. Das Unternehmen residiert – wohl dem Zufall geschuldet – unter der gleichen Anschrift wie die Medienwerk Digital GmbH in der Industriestraße 36 in 55543 Bad Kreuznach. Über die Medienwerk Digital GmbH berichteten wir bereits zuvor im Zusammenhang mit der „Kölner Masche“:

– Medienwerk Digital GmbH verzichtet auf Forderung für Adresseintrag für schlappe 7.200,00 Euro!

– 7.100,- € für Adresseintrag im Internet: Medienwerk Digital GmbH verzichtet auf Forderung

However:

Sofern Sie meinen, Opfer der „Kölner Masche“ geworden zu sein, dürfte sich eine anwaltliche Vertretung lohnen. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen! Der vermeintliche Vertragsabschluss ist erheblichen Einwendungen ausgesetzt, die unseres Erachtens zur Unwirksamkeit des Vertrages führen. Wohl nicht umsonst verzichtete die Medienwerk Digital GmbH bereits zweimal auf Forderungen gegen unsere Mandanten.

Wir warten nach wie vor auf einen Anlass zur Klageerhebung. Eine (land-)gerichtliche Klärung dürfte der Rechtssicherheit und den Bedürfnissen der getäuschten Kunden zuträglich sein.