AG Berlin Mitte: Kostentragung nach § 91a ZPO durch Ideo Labs aufgrund voraussichtlichen Unterliegens – 5 C 199/15

AG Berlin Mitte, Beschluss vom 14.08.2015, 5 C 199/15.

Geklagt hatten wir für unseren Mandanten aus Frankfurt beim Amtsgericht Berlin Mitte. Nachdem die Ideo Labs GmbH nach Rechtshängigkeit der Klage sämtliche Klageforderungen erfüllte, legt das Gericht der Betreiberin von dateformore.de durch Beschluss vom 14.08.2015 die Kosten des Verfahrens auf: „Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes sind der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Denn die Beklagte wäre voraussichtlich unterlegen.“


Auf Erstattung von knapp 300,00 Euro Mitgliedsbeiträgen für dateformore.de, Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auskunft nach § 34 BDSG hatten wir geklagt. Nach Rechtshängigkeit erfüllte das Unternehmen sämtliche Klageforderungen, so dass wir den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärten. Die Ideo Labs hat dieser Erledigungserklärung trotz Belehrung nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht widersprochen, weshalb das Gericht gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens  zu entscheiden hatte.

Hierzu stellt das Gericht in seinem Beschluss vom 14.08.2015 – 5 C 199/15 – fest, dass die Ideo Labs in dem Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre, weshalb ihr die Kosten durch Beschluss aufzuerlegen waren:

[gview file=“https://www.kanzlei-rader.de/wp-content/uploads/20150817-Beschluss-geschwaerzt.pdf“]


Die Vertragsschlüsse betreffend die von der Ideo Labs GmbH betriebenen Dating-Plattformen dateformore.de, daily-date.de, just-date.de und only-dates.de unterliegen unseres Erachtens ganz erheblichen rechtlichen Bedenken.


24.08.2015 Thomas Rader


Update vom 11.09.2015: Einen entsprechenden Beschluss – ebenfalls betreffend die Dating-Plattform dateformore.de der Ideo Labs GmbH erließ das Amtsgericht Berlin Mitte am 27.08.2015 in der Sache 12 C 226/15.

AG Berlin Mitte (erneut!): Kostentragung nach § 91a ZPO durch Ideo Labs aufgrund voraussichtlichen Unterliegens – 12 C 226/15


Die Beiträge auf dieser Website geben den Sach- und Rechtsstand bzw. die Meinung des Verfassers zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie erfüllen eine Archivfunktion und erheben keinen Anspruch auf Aktualität oder Vollständigkeit. Sofern Screenshots dargestellt werden, dienen diese insbesondere als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage im Sinne des § 51 UrhG für die  Ausführungen des Verfassers.