Elitepartner: Debitor Inkasso GmbH nimmt Klage beim AG Pfaffenhofen a.d. Ilm zurück

AG Pfaffenhofen a.d. Ilm, 2 C 591/14

Unsere Mandantin wird auf Zahlung von Mitgliedsbeiträgen für die Nutzung von Elitepartner in Anspruch genommen. Nachdem das AG Pfaffenhofen a.d. Ilm der klagenden Debitor Inkasso GmbH mit Beschluss vom 19.08.2015 deutliche Hinweise erteilte und insbesondere erklärte, einen Ausschluss der Kündigung per eMail in den AGB von Elitepartner für unwirksam zu halten, hat die Debitor Inkasso GmbH die Klage nunmehr zurückgenommen.


Hier noch einmal die Hinweise des Gerichts und eine Ablichtung des Beschlusses:

“Gemäß § 139 ZPO wird auf Folgendes hingewiesen:

Das Gericht neigt dazu, sich hinsichtlich der AGB-Klausel zur Form der Kündigung der Auffassung des OLG Hamburg (Hinweisbeschluss v. 23.09.2014, 3 U 50/14, BeckRS 2015, 01644, MMR-Aktuell 2015, 370741) und des OLG München (U.v. 09.10.2014, 29 U 857/14, MMR 2015, 186), anzuschließen, die derartige Klauseln bei der vorliegenden Fallgestaltung insbes. vor dem Hintergrund des Ausschlusses der elektronischen Form für unwirksam halten.

Hinsichtlich der Anwendbarkeit von §§ 656, 627 BGB ist das erkennende Gericht bereits in einem anderen Verfahren der Auffassung gefolgt und gedenkt weiterhin sich der Auffassung anzuschließen, die diese Vorschriften für anwendbar hält (vgl. etwa LG Traunstein, 10.04.2014, 1 S 3750/13, BeckRS 2014, 13774).

Demnach wäre zumindest wegen § 627 BGB das Vertragsverhältnis jedenfalls zum 23.06.2013 beendet worden. Bei Unwirksamkeit der Formklausel (s.o.) wäre aber jedenfalls die – hier vergütungsmäßig streitgegenständliche – Verlängerung um 6 Monate bereits deshalb nicht zustandegekommen, da nach der vorgelegten Korrespondenz spätestens Ende Juni 2013 der Klägerin eine ausreichende Kündigungserklärung zugegangen gewesen wäre und damit – das Gericht geht von einem Vertragsschluss zum 02.05.13 und Ende des 3-Monatszeitraums zum 01.08.13 aus – rechtzeitig (Anlage K7: spätestens 4 Wochen vor Ablauf der 3 Monate); auf die Anwendung von §§ 656, 627 BGB käme es dann ohnehin nicht an.”


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