Click-and-date.de der Ideo Labs GmbH: Augen auf beim Eierkauf!

Mit click-and-date.de schickt die Monheimer Dating-Schmiede Ideo Labs GmbH ein weiteres Pferd ins Rennen. Wie daily-date.de, dateformore.de und only-dates.de handelt es sich um ein Portal für das sogenannte „Casual Dating“.*

„Beim Casual Dating beziehungsweise Casual Sex geht es um sexuelle Beziehungen ohne Verpflichtungen – nichts muss, aber alles kann! Daher bietet Casual Dating die Möglichkeit, sexuelle Fantasien auszuleben, ohne sich gleich in eine feste Beziehung zu begeben.“ (Zitat: Ideo Labs GmbH am 14.07.2016 auf click-and-date.de)

An der Struktur der Website click-and-date.de hat sich im Vergleich zu daily-date.de, only-dates.de und dateformore.de nichts geändert. Unmittelbar nach der Registrierung erhält der männliche Nutzer einen Gutschein für eine 14-tägige Schnuppermitgliedschaft offeriert:

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click-and-date.de – Gutschein – Screenshot vom 14.07.2016 (Weichzeichnungen durch den Author des Beitrags)

Die Exklusivität diese Angebots unterstreicht die Ideo Labs GmbH in der Begrüßungs-eMail, die auf die kostenlose Registrierung folgt:

„Du wurdest für unser exklusives Willkommensgeschenk ausgewählt! Einigen neuen Mitgliedern schenken wir die Möglichkeit, 14 Tage alle Premium-Vorteile von Click and Date für nur 1 Euro zu testen – und dazu gehörst auch Du!“

„Sei schnell – dieses Willkommensgeschenk ist nur 24 Stunden gültig.“

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click-and-date.de – Willkommensgeschenk – Screenshot vom 14.07.2016 (Weichzeichnung durch den Author des Beitrags)

Anstatt schnell zu handeln sollte der liebes- (wohl besser sex-)hungrige Verbraucher dieses „Geschenk“ jedoch mit Argwohn betrachten. Die Behauptung, das „Willkommensgeschenk“ sei nur 24 Stunden gültig ist, unwahr. Der Gutschein wird uns auch nach Ablauf der 24 Stunden noch angeboten. Das Gutschein-Popup begrüßt uns jedenfalls auch noch 1 Woche später unmittelbar nach dem Login:

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click-and-date.de – Gutschein – Screenshot vom 20.07.2016 (Weichzeichnung der Sex-Bildchen durch den Author des Beitrags)

Hier kommt der Gedanke an Nr. 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG auf:

Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Absatz 3 sind…

Nr. 7: die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder zu bestimmten Bedingungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden.

Zudem birgt die „Einlösung des Gutscheins“ (oder anders ausgedrückt: die Entgegennahme des „Willkommensgeschenks“)  für eine 14-tägigen Schnuppermitgliedschaft für den unaufmerksamen Verbraucher das Risiko, unbewusst eine langfristige Freundschaft mit der Ideo Labs einzugehen, die ihn teuer zu stehen kommen kann.

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click-and-date.de – Willkommensgeschenk – Screenshot vom 14.07.2016 (Weichzeichnung der scharfen Bräute durch den Author des Beitrags)

Wer beim Anblick des „Geschenks“ nämlich nur auf die Bildchen mit den minimal-bekleideten Damen achtet, die die Hoffnung auf ein schnelles Sex-Date nähren, erkauft sich die vermeintliche Befriedigung seiner Leidenschaft unter Umständen durch einen hohen Preis.

Die Bezeichnung des Gutscheins als „Willkommensgeschenk“ dürfte  angreifbar sein. Zum einen kostet das „Geschenk“ 1,00 Euro. Von Unentgeltlichkeit, wie sie § 516 Abs. 1 BGB für eine Schenkung vorsieht, kann hier also keine Rede sein:

„Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.“

Somit dürfte die Begrifflichkeit „Willkommensgeschenk“ vor dem Hintergrund des hierfür erwarteten Entgeltes in Höhe von 1,00 Euro zumindest aus formal-juristischer Sicht unzutreffend sein. Da die Ideo Labs die Kosten in Höhe von 1,00 Euro für das Angebot jedoch in unmittelbarer Nähe zu der Bezeichnung „Willkommensgeschenk“ deutlich hervorhebt, dürfte es sich nicht um eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Handlung im Sinne der Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG handeln. Hiernach ist eine unzulässige Handlung:

„das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder dergleichen, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind“

Zweifel an der Geschenk-Qualität kommen allerdings auf, wenn man die Konditionen, unter denen das Geschenk gewährt wird, im Detail betrachtet. Hierzu gehen wir den Bestellprozess (die Annahme des Geschenks) durch. Ein Klick auf „Gutschein einlösen“ des Geschenk-Gutscheins führt uns zur Übersicht über die bei click-and-date.de angebotenen Mitgliedschaften. Vorausgewählt ist das „Schnupperangebot“, also die 14-tägige Premium-Mitgliedschaft zum Preis von 1,00 Euro:

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click-and-date.de – Mitgliedschaften – Screenshot vom 14.07.2016

Die durchgestrichenen Preise lassen Gedanken an § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG wach werden. Hiernach ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über den Anlass des Verkaufs, wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils oder den Preis enthält.

Zwar hat der BGH in seiner „Durchgestrichener Preis II“-Entscheidung klargestellt, dass eine Werbung mit durchgestrichenen Preisen keine Klarstellung bedarf, um welchen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt, wenn der durchgestrichene Preis aus der Sicht der maßgeblichen Verbraucher eindeutig einen früher von dem Werbenden geforderten Preis bezeichnet (BGH, Urteil vom 5. November 2015 – I ZR 182/14). Nach Auffassung des LG Dortmund ist eine Werbung mit einem Eigenpreisvergleich jedoch dann als irreführend und damit als unlauter anzusehen, wenn der als Normaltarif benannte Preis nicht in den letzten fünf Monaten als Normaltarif angeboten wurde, sondern kontinuierlich der Sonderpreis gegolten hat (LG Dortmund, Urteil vom 18. Dezember 2008 – 16 O 134/08).

Hinsichtlich des Portals click-and-date.de ist uns nicht bekannt, dass die Normalpreise für die 6-, 12- und 24-monatigen Mitgliedschaften (also 99,90 Euro, 89,90 Euro und 59,90 Euro) jemals verlangt wurden. Was die Portale daily-date.de, only-dates.de und dateformore.de betrifft, wird dort seit eh und je mit durchgestrichenen Preisen geworben. Insofern lässt sich unseres Erachtens eine gewisse Kontinuität der Sonderpreise feststellen, die wir wettbewerbsrechtlich nicht für unbedenklich halten.

Aber das nur am Rande. Hauptaugenmerk gebührt dem Willkommensgeschenk. Denn nur die wenigsten Verbraucher dürften angesichts der angebotenen Schnuppermitgliedschaft unmittelbar zu einer der langfristigen Mitgliedschaften greifen, indem sie die „Katze im Sack“ kaufen.

14 Tage Mitgliedschaft, Schnupperangebot, Einmalzahlung, nur 1,00 €, was kann da schiefgehen?

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click-and-date.de – 14 Tage, nur 1,00 €, Schnupperangebot, Einmalzahlung – Screenshot vom 14.07.2016

So sieht dann die Seite aus, auf der die Bestellung ausgelöst wird,

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click-and-date.de – „Kaufen“ – Screenshot vom 14.07.2016

was uns nach dem Studium sämtlicher Texte auf dieser Seite zurück zu der Frage führt, inwieweit es sich bei dem „Willkommensgeschenk“ tatsächlich um ein Geschenk handelt.

Ergänzt der Verbraucher die Zahlungsdaten und klickt auf „Kaufen“, erwirbt er zunächst eine 14-tägige Premium-Mitgliedschaft zum Preis von 1,00 € (das „Willkommensgeschenk“).

Darüber hinaus verliert er nach Auffassung der Ideo Labs sein Widerrufsrecht (§ 356 Abs. 5 BGB ermöglicht den Verlust des Widerrufsrechts bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten; der Frage danach, ob es sich bei dem Angebot der Ideo Labs um die Lieferung von digitalen Inhalten handelt, gehen wir in einem Folgebeitrag nach).

Damit aber noch nicht genug. Denn für unaufmerksame „Beschenkte“ zieht die Annahme des Angebots bei ungekündigtem Fortlauf der 14-tägigen Mitgliedschaft eine sechsmonatige Premium-Mitgliedschaft nach sich, für die monatlich 89,90 Euro in Rechnung gestellt werden (539,40 Euro in Summe).

Hierauf weist die Ideo Labs in einem Fließtext in dem Informationskästchen im rechten Teil der Bestellseite hin:

„Ihre Premium-Mitgliedschaft
Mindestlaufzeit: 14 Tage
Gesamtbetrag: 1,00 €
Die Premium-Mitgliedschaft beinhaltet den unbegrenzten Empfang und Versand von Nachrichten, das Ansehen aller Fotos und unbegrenztes Kontaktrecht. Die Abbuchung erfolgt in einer Zahlung von 1,00 €. Die Mindestlaufzeit meiner Premium-Mitgliedschaft beträgt 14 Tage. Damit ich alle Vorteile ohne Unterbrechung nutzen kann, verlängert sich die Mitgliedschaft um eine sich daran anschließende reguläre sechsmonatige Mitgliedschaft für nur 89,90 € mtl., wenn ich nicht vorher kündige. Die Kündigungsfrist des 14-tägigen Probe-Abos beträgt 1 Woche. Bei sich daran anschließenden Vertragsverlängerungen beträgt die Kündigungsfrist 1 Monat. Die Kündigung bedarf der Schriftform (§ 126 BGB). Die Anwendung des § 127 Abs. 2 BGB wird ausgeschlossen. Sie ist an folgende Adresse zu richten: Ideo Labs GmbH, Großbeerenstr. 2-10, 12107 Berlin. Zudem kann bequem online über die Kündigungsfunktion des Webportals gekündigt werden. Sämtliche Preise sind inkl. MwSt.

Hier erhebt sich die Frage, ob das Angebot einer 14-tägigen Mitgliedschaft zum Preis von 1,00 Euro, die sich bei ungekündigtem Fortlauf in eine sechsmonatige Mitgliedschaft zum Preis von 89,90 Euro monatlich verlängert, tatsächlich noch als ein – durch die Werbung versprochenes – Geschenk einzuordnen ist.

Nach einer Anfütterung des Verbrauchers mit

„Jetzt 14 Tage testen“,

„Gutschein“,

„Willkommensgeschenk“,

„Schnupperangebot“,

„nur 1 €“

„Einmalzahlung“ und

„Einigen neuen Mitgliedern schenken wir die Möglichkeit, 14 Tage alle Premium-Vorteile von Click and Date für nur 1 Euro zu testen“

dürfte es jeden Verbraucher ganz erheblich überraschen, bei ungekündigtem Fortlauf der 14-tägigen Schnuppermitgliedschaft in einem Halbjahresvertrag für schlappe 539,40 Euro (89,90 x 6) hineinzuschlittern.

Für uns ein klarer Fall von § 305c BGB. Hiernach werden

„Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.“

Automatische Vertragsverlängerungen sind durchschnittlichen Verbrauchern natürlich ein Begriff. Abos gehören zum Alltag und die Verlängerung von Verträgen ohne ein Zutun des Verbrauchers stellt in vielen Fällen sogar eine erhebliche Erleichterung dar. So wäre z.B. eine automatische Beendigung von Handyverträgen damit verbunden, regelmäßig neue Verträge abschließen zu müssen. Abos können unseren Lebensalltag somit auch erleichtern.

Jedoch kommt es auf die Umstände des Vertragsschlusses an.  Berücksichtigt man die Werbung der Ideo Labs für die 14-tägige Mitgliedschaft, die zu den Umständen des Vertragsschlusses zählt, liegt unseres Erachtens ein Überraschungsmoment vor. Denn die Werbung mit den Bezeichnungen

„Jetzt 14 Tage testen“,  „Gutschein“, „Willkommensgeschenk“,  „Schnupperangebot“, „nur 1 €“, „Einmalzahlung“ und „Einigen neuen Mitgliedern schenken wir die Möglichkeit, 14 Tage alle Premium-Vorteile von Click and Date für nur 1 Euro zu testen“

lässt unseres Erachtens eine derart kostenintensive Verpflichtung nicht erwarten.

Bedenkt man die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zum Thema der „Blickfangwerbung“ aufgestellt hat und wendet diese auf die vorliegende Gestaltung entsprechend an, dürfte das Angebot nach einem besonders deutlich herausgestellten – am Blickfang der Werbung für das Willkommensgeschenk teilhabenden – klarstellenden Hinweis verlangen.

So stellt der BGH fest, dass in den Fällen, in denen eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe in einer Werbung bei isolierter Betrachtung eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, der dadurch veranlasste Irrtum regelmäßig nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden kann, der selbst am Blickfang teilhat (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2009 – I ZR 149/07 – Sondernewsletter; Urteil vom 18.12.2014 – I ZR 129/13 – Schlafzimmer komplett; und zuletzt Urteil vom 15.10.2015 – I ZR 260/14 – All Net Flat).

Zwar entspricht der für die 14-tägige Schnuppermitgliedschaft geforderte Preis von 1,00 Euro exakt den Angaben in der Werbung. Das Angebot muss unseres Erachtens jedoch in seiner Gesamtheit betrachtet werden, d.h. unter Berücksichtigung des hervorgehobenen Geschenkcharakters und der Begrifflichkeit einer „Einmalzahlung“ in der Werbung sowie der bei Unterlassen einer Kündigung eintretenden ganz erheblichen finanziellen Verpflichtung. Hiernach ruft die Werbung unseres Erachtens die fehlerhafte Vorstellung einer kurzfristigen, 14-tägigen Premium-Mitgliedschaft ohne weitere Verpflichtungen hervor.

Soweit die Ideo Labs in der hervorgehobenen Überschrift im Informationskästchen auf der rechten Seite die Bezeichnung „Mindestlaufzeit“ verwendet und im Übrigen die Informationen über die Verlängerung in dem sich darunter befindlichen Fließtext darstellt, genügt diese Darstellung unseres Erachtens nicht, um die Fehlvorstellung von der besagten kurzfristigen Premium-Mitgliedschaft ohne weitere Verpflichtungen zu beseitigen, weshalb wir die Verlängerungsklausel als überraschend im Sinne des § 305c BGB einordnen.

Obwohl ein Vertrag unter Einbeziehung der bezeichneten Verlängerungsklausel unseres Erachtens bereits gemäß § 305c BGB nicht zustande kommt, unterliegt das Angebot auch weiteren erheblichen rechtlichen Bedenken, die eine Bindung der männlichen Verbraucher an ihre Willenserklärung ausschließen. Hierzu soll in Folgebeiträgen Stellung genommen werden**.


Bitte beachten Sie: Sämtliche Screenshots wurden von der besprochenen Website der Ideo Labs GmbH erstellt.

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