LG Berlin in Sachen Ideo Labs – Eine Entwertung des Widerrufsrechts par excellence

LG Berlin, Urteil vom 30.06.216 – 52 O 340/15

Das Landgericht Berlin setzt sich im vorliegenden Urteil mit den Datingportalen dateformore.de, dateforemore.at und daily-date.de, daily-date.at der Ideo Labs GmbH auseinander. Dabei folgt es der Meinung der beklagten Ideo Labs GmbH, dass es sich bei dem Angebot auf den streitgegenständlichen Websites um die „Lieferung digitaler Inhalte“ i.S.d. § 356 Abs. 5 BGB handelt, mit der Folge, dass Verbraucher ihr Widerrufsrecht bei entsprechender Gestaltung im Rahmen des Kaufprozesses verlieren können.

Mit seinem Urteil öffnet das Gericht der Entwertung des Widerrufsrechts Tür und Tor. Denn mit entsprechender Begründung und rechtswirksamer Umsetzung, an der es vorliegend allerdings mangelte, versetzt das Gericht jedenfalls sämtliche Online-Partnerportale in die Lage, das Widerrufsrecht von Verbrauchern auszuschließen. Es dürfte nicht lange dauern, bis weitere Online-Datingportale auf den Zug aufspringen und ihren Verbraucher-Kunden beim Erwerb einer Mitgliedschaft einen ausdrücklichen Verzicht auf das Widerrufsrecht abringen.

Die Ideo Labs hatte im Prozess vorgetragen, dass es sich bei ihrem Internetangebot um digitale Inhalte handele, denn sie stelle ihren Kunden die Profile und Fotos anderer Kunden digital zur Verfügung. Entsprechend heißt es in den AGB der Datingportale der Ideo Labs auch heute:

„Vertragsgegenstand ist die Bereitstellung von kostenlosen und kostenpflichtigen digitalen Inhalten vor allem in Form von nutzergenerierten Inhalten, wie z.B. Nutzerprofilen, Fotos und Nachrichten anderer Nutzer, die von den Kunden betrachtet und genutzt werden können.“ (AGB daily-date.de vom 09.08.2016).

Im Gegensatz hierzu beschrieb die Ideo Labs den Vertragsgegenstand von daily-date.de in der Vergangenheit wie folgt:

„1.1. Vertragsgegenstand ist die Nutzung der vom Anbieter auf seinen Websites zur Verfügung gestellten kostenlosen und kostenpflichtigen Kontaktdienstleistungen.
1.2. Die Dienstleistungen des Anbieters können unter verschiedenen Domains wie auch über integrierte Lösungen bei Kooperationspartnern zur Verfügung gestellt werden.
1.3. Die Dienstleistungen stehen nur Personen zur Verfügung, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Minderjährigen ist die Nutzung untersagt. Ebenfalls ist eine Nutzung der Dienstleistungen für andere als die vorgesehenen Zwecke, vor allem für gewerbliche Zwecke, untersagt.
1.4. Der Anbieter stellt seinen Kunden den Zugriff auf seine Vermittlungs-Dienstleistungen bereit. Bestimmte Grundfunktionen, wie zum Beispiel die Registrierung, das Anlegen eines Profils oder das Erhalten von Kontaktvorschlägen können kostenlos sein. Die Kundendaten können mit denen anderer Mitglieder abgeglichen werden und Kontaktvorschläge können unterbreitet werden.“ (AGB daily-date.de vom 06.05.2015).

Die Tatsache, dass es sich bei dem Angebot der Ideo Labs GmbH nicht um die Lieferung digitaler Inhalte handelt, wird deutlich, wenn man sich vorstellt, dass sämtliche Nutzer eines der Portale zum gleichen Zeitpunkt ihre Accounts löschen würden, das Portal in Bezug auf vorhandene Nutzer – bis zur Neuanmeldung anderer Nutzer – also vollkommen inhaltslos wäre. Es dürfte auf der Hand liegen, dass die Ideo Labs auch für diesen Fall, in dem die vermeintlichen digitalen Inhalte nicht mehr zur Verfügung stünden, dennoch auf die Zahlung der Nutzungsgebühren bestehen würde. Denn die eigentliche Leistung des Unternehmens besteht unseres Erachtens darin, die Erreichbarkeit des Portals zu gewährleisten und die entsprechende Infrastruktur vorzuhalten, mit der die Nutzer eigenständig Kontakte knüpfen können.

Mit dem Thema, ob es sich bei der Bereithaltung eines Online-Datingportals um die Lieferung digitaler Inhalte i.S.d. § 356 Abs. 5 BGB handelt, werden wir uns in einem gesonderten Beitrag ausführlich auseinandersetzen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei nur soviel gesagt, dass die Einordnung durch das Landgericht unseres Erachtens dem Sinn und Zweck des § 356 Abs. 5 BGB zuwiderläuft, der darin zu sehen sein dürfte, einem Missbrauch des Widerrufsrechts in solchen Fällen vorzubeugen, in denen der Verkäufer dem Verbraucher einen Download zur Verfügung stellt (z.B. Apps, eBooks, Filme etc.). In den letztgenannten Fällen steht der Verkäufer, der den Vertrag mit dem Verbraucher durch die Zurverfügungstellung des Downloads vollständig erfüllt hat, nach erklärtem Widerruf nämlich vor der Problematik, nicht sicherstellen zu können, dass der Verbraucher die digital zur Verfügung gestellten Inhalte nicht mehr weiterverwendet und diese vielmehr vollständig und dauerhaft von seiner Festplatte löscht.

Das Urteil im Volltext: 


In dem Rechtsstreit

des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände -Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., vertreten d.d. Vorstand Klaus Müller, Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin,

Klägers,

Prozessbevollmächtigte: […]

gegen

die ldeo Labs GmbH, vertreten d.d. Geschäftsführerin […],

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: […]

hat die Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 19.05.2016 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht […] und die Richterinnen am Landgericht […] für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt,es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, dies zu vollstrecken an der Geschäftsführerin, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland oder in der Republik Österreich haben,

1. im Internet die Bestellung eines kostenpflichtigen Vertrages, bei der sich ein Vertrag über eine 14tägige Laufzeit zu einem Preis von 1,00 € automatisch in einen Vertrag mit einer Bindung von 6 Monaten zu einem monatlichen Entgelt von 89,00 € verlängert, so zu gestalten, dass die Informationen über die Laufzeit des Vertrages von 6 Monaten und der Preis für die Leistungen für diese Laufzeit nicht in hervorgehobener Weise erteilt werden,

und/oder

2. die Verbraucher vor Abgabe von deren Vertragserklärung, die zum Abschluss einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft auf einer Kennenlernplattform führt, wie folgt über das Erlöschen des Widerrufsrechts zu informieren:

 „Ich wünsche ausdrücklich, dass der Anbieter sofort nach dem Kauf ohne Verzögerung mit der Bereitstellung der digitalen Inhalte vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Mir ist bekannt, dass ich durch diese Zustimmung mit Bereitstellung der digitalen Inhalte mein Widerrufsrecht verliere. Für die gewählte Zahlungsart fallen keine zusätzlichen Gebühren an.“,

3. im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, die Verbraucher vor Abgabe von deren Vertragserklärung, die zum Abschluss einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft auf einer Kennenlernplattform führt, lediglich in der Weise über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren, dass auf die „AGB“ verwiesen wird, wenn dies geschieht wie in Anlage K1 und K2 wiedergegeben:

Anlage K1 [1/2]

Anlage K1 [2/2]

Anlage K2 [1/2]

Anlage K2 [2/2]

 5. bei Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der in der Republik Österreich haben, bei im Internet geschlossenen Verträgen über die Mitgliedschaft bei einer Kennenlernplattform die unterstrichene oder inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden:

a. „Das kostenpflichtige Vertragsverhältnis kann unter Einhaltung der nachfolgend genannten Fristen vor Ablauf des erworbenen Zugangszeitraums ordentlich gekündigt werden. Bei Vertragslaufzeiten von weniger als drei Monaten beträgt die Kündigungsfrist eine Woche, bei Vertragslaufzeiten von drei Monaten oder mehr beträgt die Kündigungsfrist einen Monat. Sofern beim Kauf der kostenpflichtigen Mitgliedschaft eine andere Frist genannt wurde, ist diese einzuhalten. Die Kündigung der kostenpflichtigen Mitgliedschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und ist an die Ideo Labs GmbH (Adresse siehe Impressum) zu richten. Die Anwendung des § 127 Abs. 2 BGB wird ausgeschlossen. Die Kündigung per Fax bzw. E-Mail ist daher aus Sicherheitsgründen leider nicht möglich. Der Nutzer Ist außerdem berechtigt, online über das Webportal zu kündigen. Für eine eindeutige Zuordnung sollte die Kündigung des Kunden folgende Angaben enthalten: Die bei Registrierung hinterlegte E-Mail-Adresse oder Chiffre. Das kostenlose Vertragsverhältnis bleibt von einer Kündigung das kostenpflichtigen Vertragsverhältnisses unberührt.“,

die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der In der Bundesrepublik Deutschland oder in der Republik Österreich haben, bei im Internet geschlossenen Verträgen über die Mitgliedschaft bei einer Kennenlernplattform die folgende oder inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden:

b. „Der Anbieter hat das Recht, jegliche Inhalte, die der Kunde auf den Websites vom Anbieter einstellt, für alle Kunden des Anbieters, unabhängig davon, auf welchen Websites sich der Kunde registriert und/oder diese Inhalte eingestellt hat, bereitzustellen. Hierzu zählen sowohl weitere Websites des Anbieters selbst wie auch Websites von Kooperationspartnern des Anbieters“.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 250 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2015 zu zahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 30, die Beklagte 70% zu tragen.

Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich der Unterlassungsansprüche gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 23.000,00 € im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10% vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist eine in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste nach § 4 Abs. 1 S. 1 UKlaG eingetragene qualifizierte Einrichtung. Er ist Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände und hat gemäß § 2 seiner Satzung den Zweck, Verbraucherinteressen wahrzunehmen, die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu stärken. Mit der vorliegenden Klage beanstandete er die Verwendung von Klauseln und Regelungen in den AGB, welche die Beklagte auf den von ihr betriebenen Webseiten dateformore.de / dateforemore.at und daily-date.de / daily-date.at verwendet.

Die Beklagte betreibt auf der unter www.dateformore.de abrufbaren Website eine Plattform, die es Verbrauchern ermöglicht , mit anderen gleichgesinnten Nutzern derselben Plattform zunächst über das Internet zu kommunizieren, sodann ggf. weitere Kontaktdaten auszutauschen und sich persönlich zwecks sexueller Kontakte („Partner für einen Seitensprung“) zu treffen. Die Kontaktplattform spricht Verbraucher an, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (.de) als auch in Österreich (.at) haben. Vertragsgegenstand ist gemäß Ziffer 1 der AGB

„die Bereitstellung von kostenlosen und kostenpflichtigen digitalen Inhalten vor allem in Form von nutzergenerierten Inhalten wie z.B. Nutzerprofile, Fotos und Nachrichten anderer Nutzer, die von den Kunden betrachtet und genutzt werden können …“

Dabei wird zunächst eine „Schnuppermitgliedschaft“ mit „Laufzeit 14 Tage, Gesamtbetrag 1 €“ angeboten, die sich bei Nichtkündigung in eine 6monatige „Premium-Mitgliedschaft“ verlängert, für die eine nach Zeitabschnitten bemessene und nutzungsunabhängige Vergütung von 89,90 [€] monatlich zu zahlen ist.

Der Vertragsschluss vollzieht sich wie folgt:

Im Rahmen der Anmeldung soll der Nutzer zuerst eine E-Mail-Adresse angeben. In fünf anschließenden Schritten werden sodann einige Daten zu seiner Person, seinen Vorlieben und seinen Vorstellungen über den gewünschten Kontakt abgefragt. In einem siebten Schritt wird der Nutzer schließlich aufgefordert, ein Passwort für den Zugang zur Plattform zu erstellen. Ist dies vollzogen gelangt man in den Mitgliederbereich, in dem einige – nach Maßgabe eines automatisierten Abgleichs -der vom Nutzer angegebenen Daten mit den Daten bereits angemeldeter Mitglieder passende, anonymisierte Kontaktvorschläge unterbreitet werden. Es handelt sich um eine begrenzte Anzahl von Mitgliederprofilen, wobei nicht alle Inhalte freigegeben sind und das für eine Partnerwahl wichtige Profilfoto nur verschwommen gezeigt wird. Versucht der Nutzer mehr über die ihm so vorgeschlagenen anderen Mitglieder zu erfahren, kann er das bereits erwähnte Angebot einer 14tägigen Mitgliedschaft zum Gesamtbetrag von 1 € auswählen. Er wird auf eine Seite , wie aus der Anlage K1 ersichtlich, geleitet, auf der er seine Bankverbindungsdaten angeben kann und auf dem sich rechts ein separater Kasten mit Informationen zur Schnuppermitgliedschaft sowie Verlängerung zu einer regulären kostenpflichtigen Premiummitgliedschaft bei Nichtkündigung in weißer Schrift befinden. Am Ende der Seite befindet sich ein Button mit der Bezeichnung „Kaufen“ befindet. In einem Fließtext, der sich zwischen jenem Button und den für die Eingabe der Bankverbindungsdaten vorgesehenen Feldern befindet, heißt es:

„Mit meiner Bestellung erkläre ich mich mit den AGB und Datenschutzrichtlinien einverstanden und bestätige, … Ich wünsche ausdrücklich, dass der Anbieter sofort nach dem Kauf ohne Verzögerung mit der Bereitstellung der digitalen Inhalte vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Mir ist bekannt, dass ich durch diese Zustimmung mit Bereitstellung der digitalen Inhalte mein Widerrufsrecht verliere.“

Die Widerrufsbelehrung ist durch Anklicken des vorstehend genannten Links „AGB“ aufrufbar und hat den Inhalt wie aus der Anlage K8 zu Ziffer 3. ersichtlich. Dort befinden sich auch die von der Klägerin mit dem Klageantrag zu 5) beanstandeten AGB-Klauseln.

Die Internetseite dateformore.at ist identisch gestaltet. Dort verwendet die Beklagte die AGBs wie aus der Anlage K9 ersichtlich.

Die Internetseite daily-date.de ist eine Kennenlernplattform, deren Registrierungsprozess vergleichbar gestaltet ist. Auch sie richtet sich – wie aus der Suchregion ersichtlich – an Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland und Österreich.

Auch auf daily-date.de bietet die Beklagte eine „Schnuppermitgliedschaft“ an (Anlage K13), die 14 Tage dauern und 1 € kosten soll. Mit Abschluss der „Schnuppermitgliedschaft“ gelangt man auf die Anmeldeseite wie zuvor beschrieben. Bei Abschluss eines Vertrages über daily-date.de verwendet die Beklagte die als Anlage K15 vorgelegten AGB.

Die von der Beklagten weiterhin betriebene Internetseite daily-date.at ist identisch wie daily-date.de gestaltet. Dort werden die aus der Anlage K16 ersichtlichen AGB verwendet.

Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 08.04.2015 abgemahnt und sie aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Zugleich hat er die durch die Abmahnung entstandenen Kosten mit 214,- € beziffert und insoweit einen Erstattungsanspruch geltend gemacht. Die Beklagte hat beides mit anwaltlichem Schreiben vom 22.04.2015 zurückgewiesen.

Der Kläger stützt seinen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Unterlassungsanträge zu I.-4. auf § 2 UKlaG und hinsichtlich der Verwendung der unter Ziffer 5. genannten AGB-Klausel auf § 1 UKlaG. Soweit er die Interessen der Verbraucher in Österreich geltend macht, beruft er sich auf § 4a UKlaG für die Anspruchsberechtigung. Er trägt vor, vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und vom Bundeskartellanwalt der Republik Österreich mit der Geltendmachung der Unterlassungsansprüche beauftragt worden zu sein und verweist insoweit auf die Anlage K17.

Er meint, ihm stehe ein Anspruch auf Unterlassung wie im Antrag zu Ziffer 1) beantragt zu. Mit der streitgegenständlichen Klausel informiere die Beklagte Verbraucher nicht hinreichend über die mit der Anmeldung verbundenen Kosten sowie die Vertragslaufzeit und verstoße damit gegen § 312j Abs. 2 BGB iVm Art. 246a § 1 S. 1 Nr. 5 und Nr. 11 EGBGB, wonach klar und verständlich über die monatlichen Gesamtkosten und die Bedingungen der Kündigung zu informieren sei. Auf der Internetseite werde eine Laufzeit von 14 Tagen und ein Gesamtpreis von 1 € genannt. Tatsächlich gingen die Verbraucher aber eine Verbindlichkeit mit einer Vertragslaufzeit von 6 Monaten und Kosten von monatlich 89 € ein, wenn sie die Schnuppermitgliedschaft nicht rechtzeitig kündigen. Hierüber, so meint der Kläger, werde nur unzureichend mittels eines unterhalb des Hinweises auf die Laufzeit von 14 Tagen befindlichen in deutlich kleinerer Schrift und einem zusammenhängenden Fließtext informiert.

Soweit Ansprüche gegen österreichische Verbraucher geltend gemacht werden, meint der Kläger, nach österreichischem Recht gelte gemäß § 8 Abs. 1 (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz =FAGG) iVm § 4 Abs. 1 Ziffer 4 FAGG, wonach der Unternehmer den Verbraucher in klar und hervorgehobener Weise über die mit dem Vertragsschluss verbundenen Kosten sowie die Laufzeit und die Bedingungen der Kündigung (§ 4 Abs. 1 Ziffer 14 und 15 FAGG) informieren müsse.

Der Kläger meint, es liege ein Verstoß gegen die Informationspflichten des Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB vor. Es werde nicht zutreffend informiert. Die Beklagte unterstelle, dass das Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 5 BGB erlösche, in Betracht komme bei diesem Vertrag aber allenfalls ein Erlöschen nach § 356 Abs. 4 BGB , weil es sich um einen Vertrag über eine Dienstleistung (Nutzung einer Plattform) handele, die, da es sich um ein Dauerschuldverhältnis handele, erst nach Ende der Vertragslaufzeit vollständig erbracht sei. Selbst wenn man § 356 Abs. 5 BGB für einschlägig hielte, sei die Erklärung zum Erlöschen des Widerrufsrechts falsch. Ein Erlöschen des Widerrufsrechts setze voraus, dass der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert. Beides erfordere eine von der auf den Vertragsschluss gerichteten Erklärung gesonderte Willensäußerung des Verbrauchers, was nicht dadurch getätigt werden könne, dass der Verbraucher seine zum Vertragsschluss führende Erklärung abgibt. Zudem müsse die Erklärung nach dem Vertragsschluss erfolgen.

Zum Unterlassungsanspruch betreffend die an Verbraucher in Österreich gerichteten Internetplattformen trägt der Kläger vor, dass zwar im Unterschied zum Deutschen Recht im österreichischen Recht kein Widerrufsrecht sondern ein Rücktrittsrecht vorgesehen sei. Dieser Unterschied sei aber nur begrifflicher Natur. § 4 Abs. 1 Nr. 11 FAGG sehe wie das deutsche Recht die Pflicht zur Information über die Umstände, unter denen der Verbraucher sein Rücktrittsrecht verliere vor. Die Regelung über das vorzeitige Erlöschen gemäß § 356 Abs. 4 BGB ergebe sich aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 FAGG. Diese Regelung sei ebenso wie die Deutsche Regelung in Umsetzung der VRRL vorgenommen worden.

Der Kläger meint, die Beklagte verstoße gegen § 312j Abs. 2 BGB iVm Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB, da sie nicht klar und verständlich über die wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Dienstleistung informiere. Hierzu gehöre auch die Information darüber, wie viele Mitglieder welchen Geschlechts aus den jeweiligen Regionen (Zahl der jeweiligen Mitglieder aus den Bundesländern getrennt nach Geschlecht) bereits angemeldet seien, denn nur so könnten die Verbraucher den Nutzen der Plattform einschätzen. Auch nach österreichischem Recht seien Unternehmen verpflichtet, unmittelbar vor Abgabe der Vertragserklärung die Informationen über die wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Dienstleistung klar und verständlich zur Verfügung zu stellen.

Der Kläger meint zum geltend gemachten Anspruch zu Ziffer 4., dass gegenüber Verbrauchern in Deutschland nicht klar und deutlich über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren über die Ausübung des Widerrufsrechts gemäß §§ 312d Abs. 1, 355 BGB belehrt werde und das Musterformular Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 21 Nr. 1 EGBGB nicht verwendet werde. Der bloße Hinweis auf die AGB, wie auf den Webseiten der Beklagten dateformore.de und dailydate.de genüge nicht, wenn nicht auch mitgeteilt werde, dass sich die Widerrufsbelehrung dort in den AGBs befinde.

Zu den unter Ziffer 5 des Klageantrags gestellten Klauseln meint der Kläger zur Klausel zu

 a. Die Kündigungsklausel verstoße gegen § 307 BGB und nach österreichischem Recht gegen § 879 ABGB. Es liege eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher vor, da die Kündigung dadurch erschwert werde, dass die Schriftform verlangt werde, obwohl es sich um einen Vertrag handele, der ausschließlich über das Internet geschlossen werde: Ein Online-Formular werde von der Beklagten nicht vorgehalten. Insoweit sei schon unklar, was mit dem Verweis einer Kündigung per „Webportal“ gemeint sei. Für österreichische Verbraucher sei die Klausel schon deshalb unwirksam, weil auf § 127 BGB Bezug genommen werde, der in Österreich nicht existiere.

Ferner werde auch eine Datenschutzerklärung verwendet, welche dem in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB bzw. § 879 Abs. 3 ABGB geregelten Transparenzgebot nicht genüge. Dies deshalb, weil der Klausel nicht zu entnehmen sei, unter welchen Bedingungen die Beklagte Inhalte an welche Websites und Kooperationspartner weitergebe.

Der Kläger macht ferner die Kosten der Abmahnung in Form einer Pauschale in Höhe von 214,00 € geltend.

Der Kläger beantragt, unter Rücknahme des ursprünglich gestellten Antrags zu 5b, die Beklagte zu verurteilen,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, dies zu vollstrecken an der Geschäftsführerin, zu unterlassen

1. im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland oder in der Republik Österreich haben, im Internet die Bestellung eines kostenpflichtigen Vertrages, bei der sich ein Vertrag über eine 14tägige Laufzeit zu einem Preis von 1,00 € automatisch in einen Vertrag mit einer Bindung von 6 Monaten zu einem monatlichen Entgelt von 89,00 € verlängert, so zu gestalten, dass die Informationen über die Laufzeit des Vertrages von 6 Monaten und der Preis für die Leistungen für diese Laufzeit nicht in hervorgehobener Weise erteilt werden – wenn dies geschieht wie in Anlage K1 und K2 wiedergegeben

und/oder

2. im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland oder in der Republik Österreich haben, die Verbraucher vor Abgabe von deren Vertragserklärung, die zum Abschluss einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft auf einer Kennenlernplattform führt, wie folgt über das Erlöschen des Widerrufsrechts zu informieren:

 „Ich wünsche ausdrücklich. dass der Anbieter sofort nach dem Kauf ohne Verzögerung mit der Bereitstellung der digitalen Inhalte vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Mir ist bekannt, dass ich durch diese Zustimmung mit Bereitstellung der digitalen Inhalte mein Widerrufsrecht verliere. Für die gewählte Zahlungsart fallen keine zusätzlichen Gebühren an.“

wenn dies geschieht wie in Anlage K1 und K2 wiedergegeben

und/oder

3. im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland oder in der Republik Österreich haben, die Verbraucher unmittelbar vor Abgabe von deren Vertragserklärung, die zum Abschluss einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft auf einer Kennenlernplattform führt, nicht über die Anzahl der bereits registrierten Mitglieder – getrennt nach Bundesland und Geschlecht – zu informieren.

und/oder

4. im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, die Verbraucher vor Abgabe von deren Vertragserklärung, die zum Abschluss einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft auf einer Kennenlernplattform führt, lediglich in der Weise über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren, dass auf die „AGB“ verwiesen wird wenn dies geschieht wie in Anlage K1 und K2 wiedergegeben

und/oder

5. mit Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland oder in der Republik Österreich haben, bei im Internet geschlossenen Verträgen über die Mitgliedschaft bei einer Kennenlernplattform die folgenden oder inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden oder sich darauf zu berufen:

 a. „Das kostenpflichtige Vertragsverhältnis kann unter Einhaltung der nachfolgend genannten Fristen vor Ablauf des erworbenen Zugangszeitraums ordentlich gekündigt werden. Bei Vertragslaufzeiten von weniger als drei Monaten beträgt die Kündigungsfrist eine Woche, bei Vertragslaufzeiten von drei Monaten oder mehr beträgt die Kündigungsfrist einen Monat. Sofern beim Kauf der kostenpflichtigen Mitgliedschaft eine andere Frist genannt wurde, Ist diese einzuhalten. Die Kündigung der kostenpflichtigen Mitgliedschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und ist an die ldeo Labs GmbH (Adresse siehe Impressum) zu richten. Die Anwendung des § 127 Abs. 2 BGB wird ausgeschlossen. Die Kündigung per Fax bzw. E-Mail Ist daher aus Sicherheitsgründen leider nicht möglich. Der Nutzer ist außerdem berechtigt, online über das Webportal zu kündigen. Für eine eindeutige Zuordnung sollte die Kündigung des Kunden folgende Angaben enthalten: Die bei Registrierung hinterlegte E-Mail-Adresse oder Chiffre. Das kostenlose Vertragsverhältnis bleibt von einer Kündigung des kostenpflichtigen Vertragsverhältnisses unberührt.“

b. „Der Anbieter hat das Recht, jegliche Inhalte, die der Kunde auf den Websites vom Anbieter einstellt, für alle Kunden des Anbieters, unabhängig davon, auf welchen Websites sich der Kunde registriert und/oder diese Inhalte eingestellt hat, bereitzustellen. Hierzu zählen sowohl weitere Websites des Anbieters selbst wie auch Websites von Kooperationspartnern des Anbieters“.

II. an den Kläger 250 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, die Klage sei schon wegen rechtsmissbräuchlicher Mehrfachverfolgung unzulässig, da sie zeitgleich durch ein Mitglied des Klägers in einem Parallelprozess vor dem
Landgericht Berlin zum Aktenzeichen – 52 O 246/15 – geltend gemacht worden sei. Dies diene offensichtlich dazu, die Beklagte mit besonders hohen Prozesskosten zu belasten und damit um die Verfolgung sachfremder Ziele.

Hinzu komme, dass der Kläger systematisch gegen Partnerschaftsvermittlungsplattformen und Dating-Portale vorgehe und in seinen Abmahnungen feste Vertragsstrafen von 5.100 € fordere anstelle von Vertragsstrafen nach dem Hamburger Brauch.

Die Beklagte wendet sich ferner gegen die Aktivlegitimation des Klägers für Verstöße in Österreich. Der Kläger habe schon keine Beauftragung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz iSd § 7 VSchDG nachgewiesen.

Die Beklagte meint auch, es dürften keine Handlungen untersagt werden, welche nach deutschem Recht zulässig, nach österreichischem aber unzulässig seien. Dies sei deshalb der Fall, weil bei Telemedien, um die es hier bei den Klauseln auf einer Internetseite gehe, das Herkunftslandsprinzip gelte.

Zum Unterlassungsantrag zu 1. ist die Beklagte der Auffassung, es liege nach deutschem Recht kein Verstoß vor. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 11 EGBGB seien schon nicht einschlägig. Die Vorschrift betreffe die Informationspflichten, unter welchen man sich von einem Vertrag lösen könne, also Kündigungsmodalitäten, hier gehe es aber um Informationen zur Fortsetzung des Vertrages.

Im Übrigen sei die Darstellung der Informationen zur Kündigung des 14 tägigen Schnupperangebotes für 1 € und Verlängerung zu einer regulären Mitgliedschaft aber auch deutlich erkennbar gestaltet. Die Informationen befänden sich in einem optisch von der Seite getrennten Kasten, der gesamte Text sei durch Fettdruck in weißer Schrift auf schwarzem Grund im Kasten hervorgehoben, mehr würde auch von der zugrundeliegenden Richtlinie 2011/83/EU nicht verlangt werden. Die Verwendung im Fließtext diene dem Verständnis des Verbrauchers, da Satzfragmente missverstanden werden könnten. Vergleichbare Portale wie Parship würden weniger deutliche Angaben machen und seien hierfür sogar von der Stiftung Warentest mit „sehr gut“ ausgezeichnet worden. Gleiches gelte für den zweiten Platz der Plattform neu.de. Auch Friendscout 24 und die online-Dating Anbieter edates.de, flirtydate sowie Zeitungsabos von Die Welt und Das Handelsblatt würden Verlängerungshinweise weniger deutlich vorhalten und würden vom Kläger nicht angegriffen.

Was die Angaben gegenüber dem österreichischen Verbraucher angehe, liege ein Verstoß gegen §§ 4, 8 FAGG ebenfalls nicht vor. Nach keiner dieser Vorschriften sei die Laufzeit der Vertragsverlängerung anzugeben, gemäß § 4 FAGG sei bei sich automatisch verlängernden Verträgen die Mindestlaufzeit sowie die Verlängerungs- und Kündigungsmodalitäten mitzuteilen. Nach dem österreichischen Schrifttum werde auch nur eine deutliche Herausstellung und Absetzung von sonstigen Inhalten und Hinweisen im Gesamtlayout verlangt, welche hier erfüllt sei.

Zum Unterlassungsantrag zu 2. ist die Beklagte der Auffassung, dass weder nach deutschem, noch nach österreichischem Recht ein Verstoß gegen die Informationspflichten gegeben sei. Die Informationen des § 246a § 1 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB zum Erlöschen des Widerrufsrechts seien mitgeteilt worden. Es reiche, dass der Wortlaut der Erlöschensvorschrift mitgeteilt werde. Die Informationen über das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts seien auch richtig. § 356 Abs. 5 BGB sei auch anwendbar. Es handele sich um einen Vertrag über die Bereitstellung und Lieferung digitaler Inhalte. Die rechtliche Qualifizierung des Vertrages sei unerheblich. Im Erwägungsgrund 19 der VRRL werde nur zwischen der Bereitstellung digitaler Inhalte auf einem körperlichen Datenträger, dann seien es Waren, und Verträgen über digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt würden, unterschieden. Bei ihrem Internetangebot handele es sich um digitale Inhalte, denn sie stelle ihren Kunden die Profile und Fotos anderer Kunden digital zur Verfügung. Dass es sich um ein Dauerschuldverhältnis handele, stehe ebenfalls nicht entgegen. Vielmehr seien nach der offiziellen Erläuterung Guidance Document concerning Directive 2011/83/EU, Juni 2014, S.64 auch Abonnementverträge erfasst.

Sofern der Kläger bemängele, dass es an einer ausdrücklichen Zustimmung des Kunden fehle, sei dies Tatbestandsmerkmal des § 356 BGB habe aber mit den hier geltend gemachten Informationspflichten nichts zu tun. Die Erklärung sei im Übrigen deutlich über dem Kaufen-Button angebracht und könne nicht übersehen werden. Der Zeitpunkt der Abgabe der Zustimmungserklärung ist nach Auffassung der Beklagten irrelevant, da es um vorvertragliche Informationspflichten gehe. Im Übrigen könne die Zustimmung nach § 356 Abs. 5 BGB bereits vor Vertragsschluss eingeholt werden.

Die Beklagte meint, dass auch kein Verstoß gegen §§ 4, 18 Abs. 1 Nr. 11 FAGG vorliege. Bei ihren Lieferungen von Nutzerprofilen handele es sich um digitale Daten iSd § 3 Z. 6 FAGG. Die nach § 18 Abs. 1 Nr. 11 FAGG erforderliche Erteilung der Information über das Erlöschen des dort benannten Rücktrittsrecht gelte auch für Datenbank Abos und hierüber werde auch in Ziffer 3.4 der AGB ausführlich informiert. Ob die Tatbestandsvoraussetzungen für das Entfallen des Rücktrittsrecht vorlägen, sei nicht Gegenstand der Klage.

Zum Klageantrag zu 3. meint die Beklagte, dass mit „wesentlichen Eigenschaften“ iSd des Art. 246a § 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB nur die wesentlichen Vertragsbestandteile gemeint seien. Zu den wesentlichen Eigenschaften gehörten aber nur die von ihr zur Verfügung gestellten digitalen Inhalte in Form von Partnerprofilen, Fotos etc. und die preisrelevanten Angaben, nicht aber die vom Kläger geforderten Angaben zu den Mitgliedszahlen. Hierbei handele es sich auch um Geschäftsgeheimnisse der Beklagten, die besonders geschützt seien. Abgesehen davon benötigten die Nutzer derartige Zahlen auch nicht, insbesondere sei die Aufteilung nach Geschlechtern irrelevant, weil es auch homosexuelle Beziehungen und heterosexuelle Männer und Frauen für beide Geschlechter zur Verfügung stünden. Abgesehen davon sei eine Pflicht zur laufenden Mitteilung aktualisierter Zahlen der Nutzer auch völlig überzogen und unverhältnismäßig für eine Partnervermittlungsplattform.

Die Beklagte meint, dass auch kein Verstoß gegen österreichisches Recht gegeben sei, da die Zahl der Nutzer nach Region und Geschlecht auch keine nach § 4 Abs. 1 Z 1 FAGG „wesentliche Eigenschaft“ sei. Die Produktbeschreibung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 FAGG habe auch stets nur in angemessenem Umfang zu erfolgen. Nach der Rechtsprechung des höchsten Gerichts von Österreich bestehe auch keine Pflicht zur Vollständigkeit von Werbeaussagen, der Verbraucher dürfe nur nicht in einer für den Kaufentschluss relevanten Weise getäuscht werden. Gefordert werden könne ohnehin nur, dass je ausgewählten (Bundes)land ausreichende Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung stünden, woran für Österreich schon keine Zweifel bestehen könnten, da dort mindestens 20.000 weibliche und 20.000 männliche Nutzer registriert seien. Dass sich ein paar schwer vermittelbare Österreicher beschwert hätten, dass sie keinen Kontaktpartner gefunden hätten, sei nicht der Zahl möglicher Kontakte anzulasten.

Zum Klageantrag zu 4. ist die Beklagte der Auffassung, dass der Hinweis auf die in den AGB befindliche Widerrufsbelehrung hinreichend deutlich sei. Er befinde sich auf der Bestellseite über dem Bestellbutton, wobei [der Link] AGB, der unterstrichen sei, deutlich erkennbar als Link ausgestaltet sei. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt sei veraltet und durch ein neueres Urteil des LG Frankfurt aufgehoben (3/12 O 92/06). Der Verbraucher erwarte auch unter AGB die rechtlich relevanten Angaben und zweifelsohne auch die Widerrufsbelehrung. Dies sei auch bei anderen Internetanbietern wie z.B. amazon.de so üblich.

Zum Klageantrag zu 5. a) ist die Beklagte der Auffassung, dass die Antragsfassung durch die vollständige Wiedergabe der Klausel viel zu weit gefasst sei. Die Klausel enthielte nämlich noch viele andere Regelungen, die der Kläger nicht angreife. Im Übrigen sei eine Online-Kündigung ausdrücklich zugelassen. Sie sei als Online-Kündigung auch unproblematisch möglich, indem man bei der Mitgliedschaft auf „bearbeiten“ klicke, dann seine Identität verifizieren müsse (Anmeldung bestätigen), die persönliche TAN in einem nächsten Schritt eingeben muss, um sodann die Mitgliedschaft kündigen zu können (s. Bildlich BI. 97-99).

Was unter dem Begriff „Webportal“ zu verstehen sei, sei eindeutig und jedem Nutzer bekannt, nämlich die Internetseite der Beklagten. Selbst bei einer reinen Schriftformklausel sei diese nach deutschem als auch nach österreichischem Recht zulässig. Insbesondere stelle die Schriftformklausel keine unangemessene Benachteiligung dar. Die Vereinbarung einer Schriftform in den AGB sei nach der Rechtsprechung des BGH und in der Literatur auch unproblematisch zulässig.

Soweit der Kläger den Anspruch gemäß Antrag zu 5. nach § 1 UKlaG auch nach österreichischem Recht geltend machen wolle, sei dies falsch, da § 11 UKlaG in Bezug auf Österreich nicht anwendbar sei.

Im Übrigen meint die Beklagte, dass der vom Kläger behauptete Verstoß gegen die guten Sitten gemäß § 879 ABGB liege nicht vorliege. Maßgeblich sei die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Z 4 KSchG, worauf sich der Kläger gar nicht berufe, denn diese Vorschrift untersage Vertragsbestimmungen, die vom Verbraucher gegenüber dem Unternehmer eine strengere Form als die Schriftform verlangten. Daraus folge, dass die Schriftform verlangt werden könne. Die vom Kläger vertretene Auffassung, dass bei einem online geschlossenen Vertrag auch stets eine Online-Kündigungsmöglichkeit vorhanden sein müsse, werde in der Rechtsprechung in Österreich nicht vertreten. Im Übrigen sei, wie ausgeführt, eine Online-Kündigung vorhanden. Soweit der Hinweis nach§ 127 Abs. 2 BGB in den AGB gegenüber österreichischen Verbrauchern moniert werde, werde dieser in Punkt 6.2 der AGB erläutert, nämlich dass eine Kündigung per Fax oder E-Mail nicht möglich sei.

Zum Klageantrag zu 5. b), den die Klägerin unter Rücknahme des ursprünglich in der Klageschrift gestellten Antrags mit Schriftsatz vom 2. Mai 2016 neu gestellt hat, ist die Beklagte der Auffassung, dass nach deutschen Recht die Klausel keine unangemessene Benachteiligung darstelle. Es erfolge schon keine Weitergabe an Dritte, sondern die Inhalte würden von derselben juristischen Person benutzt.

Nach österreichischem Recht beanstandet die Beklagte, dass der Kläger zur Durchsetzung dieser Klausel schon keine Ermächtigung habe, aus der Anlage K17 ergebe sich dies nicht. Des Weiteren meint die Beklagte, dass auch kein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz (dort §§ 1, 8 DSG) Österreichs vorliege, da das besondere Interesse des Betroffenen und ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse bei Weitergabe von Daten innerhalb eines Unternehmens nicht gegeben sei.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet und war daher abzuweisen.

Im Einzelnen

Die Klage ist hinsichtlich der Klageanträge I. 1., 2., 4. sowie 5 a) aber nur hinsichtlich Verbraucher in Österreich sowie 5 b) begründet.

Klageantrag zu I. 1.

Zur Klagebefugnis

Hinsichtlich der Klagebefugnis des Klägers für die zu unterlassende Handlung gegenüber den Verbrauchern in Deutschland bestehen keine Bedenken. Der Kläger ist kraft Eintragung in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 UKlaG anspruchsberechtigt.

Bezüglich der Handlungen mit Bezug auf Verbraucher in Österreich folgt die Anspruchsberechtigung für die Klageanträge 1.- 3. aus § 4a UKlaG. Danach kann bei innergemeinschaftlichen Verstößen gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 der hiergegen Verstoßende auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Darin liegt bereits die Klagebefugnis, auf die zwischen den Parteien streitige Beauftragung durch die dafür zuständige Stelle in Österreich kommt es nicht an.

Im Übrigen ist der Kläger aber auch zur Verfolgung der geltend gemachten Verstöße betreffend die Vorschriften der VRRL in Bezug auf Verbraucher, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Österreich haben vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz beauftragt worden (Anlage K17). Aus der Anlage ergibt sich, dass es insoweit ein Durchsetzungsersuchen der zuständigen Behörde Österreichs (Bundeskartellanwalt) gegeben hat.

Die hier geltend gemachten Verstöße beziehen sich auch auf eine im Anhang zur VO (EG) Nr. 2006/2004 genannte Richtlinie. Bei den hier geltend gemachten Verstößen handelt es sich um Verstöße gegen Gesetze zum Schutze der Verbraucherinteressen, mithin um Vorschriften, die sowohl in Deutschland als auch in Österreich auf der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher (VRRL) basieren. Es handelt sich insoweit um vollharmonisiertes Recht.

Die VRRL wird zwar in der VO (EG) Nr. 2006/2004 nicht genannt, aber Art. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 verweist auf die Richtlinie 97/7/EG, welche durch die VRRL abgelöst worden ist. Gemäß Art. 31 VRRL gelten Verweise auf die Richtlinie 97(7/EG als Verweise auf die VRRL.

Bezüglich der Klageanträge zu I. 1. I. 2. I. 4

Der Unterlassungsanspruch zu Ziffer 1. ist sowohl nach deutschem als auch nach österreichischem Recht gegeben.

a) Handlungen gegenüber Verbrauchern in Deutschland

Nach deutschem Recht ergibt sich der Anspruch aus einem Verstoß auf den Internetportalen dateformore.de und daily-date.de gegen die Informationspflichten des Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EGBGB iVm § 312 d Abs. 1 BGB. Nach diesen Vorschriften ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher unmittelbar vor Vertragsschluss, mithin hier bevor er seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise die Information über die Laufzeit des Vertrages oder Bedingungen der Kündigung unbefristeter oder sich automatisch verlängernder Verträge zur Verfügung zu stellen. Es handelt sich bei dem beanstandeten Hinweis zwar nicht um eine unrichtige bzw. unzureichende Information über die Laufzeit des Vertrages. Über diesen Umstand wird informiert, nämlich dass es sich um eine 14tägige Mitgliedschaft handelt. Auch über die vom Kläger als fehlend beanstandeten monatlichen Gesamtkosten des (Schnupper) Angebotes iSd Art. 246a § 1 Abs. Satz 1 Nr. 5 EGBGB wird informiert. Die 14tägige Mitgliedschaft kostet 1 €. Diese Mitgliedschaft kann auch gekündigt werden.

Zutreffend rügt der Kläger aber die unzureichende Information über das Kündigungsrecht und deren Modalitäten iSd Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EGBGB. Hierbei handelt es sich um eine wesentliche Informationspflicht, da sich bei derartigen unbefristeten bzw. automatisch verlängernden Verträgen bei nicht vorgenommener Kündigung für den Nutzer erhebliche Folgen ergeben, welche vorliegend die Verlängerung in eine reguläre 6monatige Premium-Mitgliedschaft zu einem erheblich höheren Preis.

Insoweit liegt auch ein Verstoß vor, denn es wird in der Information im Fließtext nicht mitgeteilt, wie zu kündigen ist und welche Kündigungsfrist einzuhalten ist und damit über die Bedingungen der Kündigung unbefristeter bzw. sich automatisch verlängernder Verträge nicht informiert. Soweit es in der Information im Kasten heißt, „… Kündigungsrecht, wie in AGB geregelt…“ ist dies nicht klar und verständlich, da erst durch Aufrufen der AGB ermittelt werden kann, welche Kündigungsfrist einzuhalten ist. Damit liegt eine wesentliche Information bei Vertragsschluss nicht vor.

b) Handlungen gegenüber Verbrauchern in Österreich

Ein Unterlassungsanspruch besteht auch betreffend Handlungen auf den Datingportalen dateformore.at und daily-date.at gegenüber Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich.

Nach Art. 6 ROM-I-VO ist österreichisches Recht auf das Verhältnis der Kunden in Österreich anwendbar, da die Beklagte durch diese Portale auch auf dem österreichischen Markt tätig wird. Für die Informationen zum Kündigungsrecht auf den beanstandeten österreichischen Internetseiten dateformore.at und daily-date.at gilt das zuvor Ausgeführte. Es handelt sich um vollharmonisiertes Recht. Es liegt ein Verstoß gegen die entsprechende Vorschrift im österreichischen Recht § 8 iVm § 4 Abs. 1 Ziffer 14 FAGG vor, wonach der Unternehmer den Verbraucher bei unbefristeten und sich automatisch verlängernden Verträgen in klar und hervorgehobener Weise über die mit dem Vertragsschluss verbundenen Kosten sowie die Laufzeit und die Bedingungen der Kündigung zu informieren hat. Dass nach dem österreichischen Schrifttum nur eine deutliche Herausstellung und Absetzung von sonstigen Inhalten und Hinweisen im Gesamtlayout verlangt werde, wie die Beklagte vorträgt, steht nicht entgegen, denn es fehlt an der entsprechenden Information, der Information über die Bedingungen des Kündigungsrechts, die daher auch nicht herausgestellt ist.

Klageantrag zu I. 2.

Zur Klagebefugnis kann auf die vorherigen Ausführungen verwiesen werden.

Der Klageantrag zu I. 2. ist sowohl gegenüber deutschen Verbrauchern nach deutschem Recht als auch gegenüber österreichischen Verbrauchern nach österreichischem Recht begründet. Hinsichtlich der Klagebefugnis kann auf die vorherigen Ausführungen Bezug genommen werden.

a) Handlungen gegenüber Verbrauchern in Deutschland

Eine rechtsmissbräuchliche Mehrfachverfolgung hinsichtlich der Unterlassung dieser Klausel wegen nahezu zeitgleichen Unterlassungsklagen durch den Bundesverband der Verbraucherzentralen und ein Mitglied des Bundesverbandes, der Verbraucherzentrale Hamburg im Parallelverfahren – 52 O 246/15 – vermag die Kammer hier nicht anzunehmen. Zwar liegt eine Mehrfachverfolgung objektiv vor und wird die Beklagte dadurch doppelt mit Prozesskosten belastet. Erforderlich für eine rechtsmissbräuchliche Mehrfachverfolgung ist aber auch immer ein beabsichtigtes Zusammenwirken der hieran Beteiligten. Hieran fehlt es, denn der Kläger hat versichert, vom Vorgehen seines Hamburger Mitglieds keine Kenntnis gehabt zu haben. Dem entgegenstehende Anhaltspunkte gibt es nicht. Dem Kläger und der Verbraucherzentrale Hamburg kann insoweit nur mangelnde Information und Koordination beim Vorgehen gegen Wettbewerbsverstoßende vorgeworfen werden.

Hinsichtlich Begründetheit verweist die Kammer auf ihre im Verfahren 52 O 246/15 – zu dieser Klausel in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 28.04.2016 gemachten Ausführungen. die naturgemäß für dieselbe Klausel auch im hiesigen Verfahren gelten. Dort hat die Kammer wie folgt ausgeführt.

„Bei der von der Beklagten angebotenen Mitgliedschaft handelt es sich um einen Vertrag über die ,,Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten“. Digitale Inhalte sind gemäß Art. 2 Nr. 11 Verbraucherrechtrichtlinie (im folgenden VRRL), die durch das am 13. Juni 2014 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der VRRL das Widerrufsrecht bei Verträgen über digitale Inhalte erstmals ausdrücklich geregelt hat, Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden. Hierzu zählen Computerprogramme, Anwendungen (Apps), Spiele, Musik, Videos oder Texte, und zwar unabhängig davon, ob auf sie durch Herunterladen oder Herunterladen in Echtzeit (Streaming) von einem körperlichen Datenträger oder in sonstiger Weise zugegriffen wird. Dies ergibt sich aus Erwägungsgrund 19 VRRL (Münchner-Kommentar/Wendehorst, BGB, 7. Auflage, § 312f Rn. 21; vergl. auch Bierekoven, Neuerungen für Online-Shops nach Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie, Ein erster Überblick MMR 2014, 283; Peintinger, Widerrufsrechte beim Erwerb digitaler Inhalte, Praxisvorschläge am Beispiel des Softwarekaufs unter Berücksichtigung von SaaS-Verträgen (MMR 2016, 3). Um die Vermittlung solcher digitalen Inhalte handelt es sich auch hier bei den von der Beklagten im Rahmen der Mitgliedschaft zur Verfügung gestellten Daten. Vertragsgegenstand ist gemäß Ziffer 1 der AGB „die Bereitstellung von kostenlosen und kostenpflichtigen digitalen Inhalten vor allem in Form von nutzergenerierten Inhalten wie z.B. Nutzerprofile, Fotos und Nachrichten anderer Nutzer, die von den Kunden betrachtet und genutzt werden können. …“

Mit dem Abschluss des kostenpflichtigen Vertrages werden dem Nutzer auch solche digitalen Inhalte zur Verfügung gestellt, denn bei den Fotos, Nachrichten, Profile anderer Nutzer handelt es sich um Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden. Auch bei solchen Datenlieferungen, wie sie die Beklagte im Rahmen der zahlungspflichtigen Mitgliedschaft zur Verfügung stellt, besteht mithin das 14tägige Widerrufsrecht gemäß § 312 g Abs. 1 BGB, welches unter den Voraussetzungen des § 356 Abs. 5 BGB erlöschen kann. „… die beanstandete Regelung erfüllt in der Art ihrer Ausführung die Vorgaben des § 356 Abs. 5 BGB nicht“.

Nach § 356 Abs. 5 BGB erlischt das Widerrufsrecht bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten dann, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, 1. nachdem der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, 2. seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert. Soll das Widerrufsrecht mithin nach § 356 Abs. 5 BGB erlöschen, darf der Unternehmer erst mit der Ausführung des Vertrags beginnen, nachdem die Voraussetzungen, Bestätigung der Kenntnis des Verbrauchers über den Verlust des Widerrufsrechts und Zustimmung zur Ausführung des Vertrages kumulativ gegeben sind. Dem Verbraucher muss daher zum einen verdeutlicht werden, dass er sein Widerrufsrecht verliert (Belehrung über Verlust des Widerrufsrechts), des Weiteren muss er sowohl die Kenntnis hiervon bestätigen als auch ausdrücklich der Vertragsausführung vor Ablauf des Widerrufsrechts zustimmen.

Aus der Angabe, dass „ausdrücklich“ zuzustimmen ist und „die Kenntnis zu bestätigen“ ist; wird deutlich, dass ein konkludentes Akzeptieren der Regelungen nicht in Betracht kommt. Denn ansonsten wäre es ausreichend gewesen, eine Informationspflicht zu statuieren und allein eine Zustimmung zu fordern. Wie die Angabe ausdrücklich deutlich macht, ist aber erforderlich, dass der Kunde gezwungen wird, sich mit dem Verlust des Widerrufsrechts zu beschäftigen und dann eine Entscheidung darüber zu treffen, ob er sich damit einverstanden erklären will. Diese lässt sich nur erreichen, wenn eine eigene exklusive Bestätigung bzgl. dieser Regelungen erfolgt, weil dies den Kunden zwingt, sich mit diesem Problem auseinanderzusetzen. Dem genügt die hier beanstandete Gestaltung der Regelung über die Rechtsfolgen des § 356 Abs. 5 BGB nicht.

Allein schon, dass der Verbraucher mit seiner auf die Eingehung einer Mitgliedschaft gerichteten Willenserklärung, das heißt durch Anklicken des mit „Kaufen“ überschriebenen Buttons zugleich erklären soll, dass er eine sofortige Ausführung der Leistung wünscht und zur Kenntnis genommen hat, dass er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert, erfüllt damit die Anforderungen an die Kenntnisnahme des Nutzers von der Tragweite seiner abgegebenen Erklärungen nicht. Damit ist gerade nicht gewährleistet, dass der Nutzer erkennt, zur Kenntnis nimmt und sich damit auseinander setzt, welche rechtlich bindenden Erklärungen er gerade abgegeben hat. Im Zweifel liegt sein Fokus allein auf „Kaufen“ und weiteren die weiteren damit auch abgegebenen Erklärungen zum Verlust des Widerrufsrechts [werden] nicht wahr- bzw. zur Kenntnis genommen.

Dass nach der Erläuterung zur VARL (Guidance Document concerning Directive 2011/83/EU, Juni 2014, S.66) Kenntnisnahme und Zustimmung in einer Erklärung zusammengefasst werden können, bedeutet nicht, dass diese Erklärungen auch zusammen mit dem „Kaufen“-Button, mit welchem die Mitgliedschaft als solche eingegangen wird, verbunden werden können. Sie kann sicher auch mit der Vertragserklärung selbst abgegeben werden, wenn zuvor ein ausdrückliches akzeptieren des Wegfalls des Widerrufsrechtes erfolgt ist (z.B. mittels einer Checkbox).

Darüber hinaus enthält, wie aus der in Bezug genommenen Anlage K3 ersichtlich, die durch Anklicken des Buttons „Kaufen“ abzugebende Bestätigung der Kenntnisnahme und Zustimmungserklärung iSd § 356 Abs. 5 BGB hier noch einen weiteren Inhalt, nämlich die Einverständniserklärung des Verbrauchers mit den AGBs und Datenschutzrichtlinien, und die Erklärung, dass er mindestens 18 Jahre alt sei. Nach dem dann folgenden hier streitgegenständlichen Passus heißt es zudem dann noch, „Für die gewählte Zahlungsart fallen keine zusätzlichen Gebühren an“. Dass die Zusammenfassung aller dieser Erklärungen, Belehrungen, Kenntnisnahmebestätigung und Einverständniserklärungen in einem Text abzugeben durch Anklicken eines einzigen Buttons den Anforderungen des § 356 Abs. 5 BGB nicht genügen kann, liegt auf der Hand.

Diese Ausführungen gelten auch hier, da es sich um die gleiche Klausel handelt.

b) Handlungen gegenüber Verbrauchern in Österreich.

Auch nach österreichischem Recht besteht ein Anspruch gemäß §§ 4 Abs. 1 Nr. 11, 18 Abs. 1 Nr. 1 FAGG. Dass dort nicht von einem „ Widerrufsrecht“, sondern von einem „Rücktrittsrecht“ die Rede ist, steht nicht entgegen, da es sich um dasselbe Recht handelt, über dessen Verlust klar und deutlich informiert werden muss. § 4 Abs. 1 Nr. 11 FAGG sieht, wie das deutsche Recht die Pflicht zur Information über die Umstände, unter denen der Verbraucher sein Rücktrittsrecht verliert, vor. Die Regelung über das vorzeitige Erlöschen gemäß § 356 Abs. 4 BGB entspricht § 18 Abs. 1 Nr. 1 FAGG. Es handelt sich insoweit um die Umsetzung der VRRL, so dass dieselbe Auslegung wie bei der Umsetzung im deutschen Recht vorzunehmen ist.

Klageantrag zu I. 4.

Dem Kläger steht der nur gegenüber deutschen Verbrauchern geltend gemachte Anspruch zu. Nach Art 246a § 1 Abs. 2 Nr.1 EGBGB hat der Unternehmer, sofern dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach§ 312g Abs. 1 BGB zusteht, was hier – wie ausgeführt-, der Fall ist, den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach§ 355 BGB sowie das Musterwiderrufsformular in der Anlage 2 zu informieren. Diese Informationen müssen dem Verbraucher in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt werden (Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB). Die Vorschrift setzt die VRRL Art. 7 und 8 um und erfordert eine klare und verständliche Darstellung der Informationen auf dem jeweiligen Medium (s. auch Urteil der 103 im Verfahren 103 O 80/15 vom 20. Oktober 2015 mit Verweis auf die Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 1, BT-Drucksache 17/12.637, Seite 75). Dazu gehört, dass der Verbraucher ohne weiteres erkennen kann, wo er die Widerrufsbelehrung findet. Dem genügt die hier streitgegenständliche Darstellung nicht. Die Widerrufsbelehrung befindet sich in den AGB und ist auch nur durch einen Link „AGB“ aufrufbar. Anders als die Beklagte meint, reicht dies für eine klare und verständliche Darstellung nicht aus. Da es sich um eine Information über ein dem Verbraucher gesetzlich zustehendes Recht handelt, bedarf es mehr, als dass Verbraucher heutzutage die Belehrung auch in den AGB vermuten und finden. Die Widerrufsbelehrung hat gerade auch den Zweck, den Käufer darüber zu informieren, dass ihm überhaupt ein Widerrufsrecht zusteht.

Daran ändert auch nichts, dass die Widerrufsbelehrung inzwischen nach § 312d Abs. 1 Satz 2 BGB Teil der Vertragsbestimmungen ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass der durchschnittlich informierte und aufmerksame Verbraucher von dieser Änderung Kenntnis hat und daher die Widerrufsbelehrung unter einem Link „AGB“ sucht, mag es auch in diversen Internetportalen mittlerweile Praxis sein, sie dort zu finden. Ebenfalls steht nicht entgegen, dass das Erfordernis der Anbringung eines mit „Widerrufsbelehrung“ gekennzeichneten Links auf der Website, zur Erfüllung der Informationspflicht des Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB in der Konsequenz bedeuten würde, dass auch die anderen in dieser Vorschrift genannten Informationen, so sie denn auf den jeweiligen Vertrag Anwendung finden, dem Verbraucher durch einen entsprechend gekennzeichneten Link vor Vertragsabschluss klar und deutlich zur Kenntnis gegeben werden müssten. Der Verbraucher würde mit mehreren so gekennzeichneten Links auf verschiedene wichtige Informationen auch nicht überfordert. Ihm ist zuzumuten, sich die jeweils für ihn wichtige Information durch Anklicken des entsprechend gekennzeichneten Links herauszusuchen. Ob im vorliegenden Fall ein Link bezeichnet mit „Widerrufsbelehrung“ ausreichend ist, wie das OLG Köln GRUR-RR 2015, 447 zum Internetportal „Flirtcafe“ angenommen hat, war von der Kammer nicht zu entscheiden.

Klageantrag zu I. 5 a)

Der Klageantrag zu 5 a) ist mit der aus dem Tenor ersichtlichen Einschränkung gegenüber Verbrauchern in Österreich begründet, als die Klausel einen Verweis auf § 127 Abs. 2 BGB enthält, der gegenüber österreichischen Verbrauchern irreführend ist. Der Kläger kann insoweit aber nur einen Anspruch nach § 2 UKlaG geltend macht, denn für einen Anspruch nach § 1 UKlaG fehlt es an der Klagebefugnis. Diese kann nicht aus § 4a UKlaG hergeleitet werden, denn § 11 UKlaG, wonach sich der andere Vertragsteil auf die Wirkung eines Unterlassungsurteils berufen kann, wenn der verurteilte Verwender einem auf § 1 beruhenden Unterlassungsgebot hinsichtlich der Verwendung von für unwirksam erklärter Allgemeiner Geschäftsbedingungen zuwider handelt.

Der Anspruch gegenüber Verbrauchern besteht aber nach § 2 UKlaG, worauf sich der Kläger alternativ auch gestützt hat. Insoweit liegt wiederum ein Verstoß gegen § 8 iVm § 4 Abs. 1 Ziffer 14 FAGG vor, wonach der Unternehmer den Verbraucher bei unbefristeten und sich automatisch verlängernden Verträgen in klar und hervorgehobener Weise über die Bedingungen der Kündigung zu informieren hat. Hieran fehlt es, wenn auf eine im österreichischen Recht nicht gültige Rechtsnorm Bezug genommen wird.

Klageantrag zu 5 b)

a) Nach der nunmehr beanstandeten Klausel zu 5. b) im neugestellten Antrag ist der Unterlassungsanspruch nach deutschem Recht begründet. Es wird eine Datenschutzerklärung verwendet, welche dem in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelten Transparenzgebot schon deshalb nicht genügt, weil der Klausel nicht zu entnehmen ist, unter welchen Bedingungen die Beklagte Inhalte an welche Websites und Kooperationspartner weitergibt.

Die Behauptung der Beklagten, es handele sich nur um eine Weitergabe an Tochterfirmen. lässt sich der beanstandeten Klausel nicht entnehmen. Im Übrigen bliebe auch dann für den Verbraucher unklar, an welche rechtlich selbständigen Unternehmen seine Daten zu welchen Bedingungen weitergegeben werden.

b) Nach österreichischem Recht liegt ein Verstoß gegen § 879 Abs. 3 ABGB vor.

Die Abmahnkostenpauschale ist nach den vorstehenden Ausführungen begründet, die Teilzurückweisung spielt insoweit keine Rolle. Im Übrigen war die Klage abzuweisen, da sie unbegründet ist.

Klageantrag zu I. 3.

Der Klageantrag zu I. 3. ist unbegründet, ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte vor Vertragsschluss über die Anzahl der bereits registrierten Mitglieder – getrennt nach Bundesland und Geschlecht·- zu informieren, nicht besteht.

a) Gegenüber Verbrauchern in Deutschland folgt eine derartige Informationspflicht insbesondere nicht aus § 312j Abs. 2 BGB iVm Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB, wonach klar und verständlich über die wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Dienstleistung informiert werden muss. Denn bei der Information darüber, wie viele Mitglieder welchen Geschlechts aus den jeweiligen Regionen bereits angemeldet sind, handelt es sich nicht um eine wesentliche Eigenschaft der von der Beklagten angebotenen Dienstleistung.

Bei der Bestimmung der „wesentlichen Eigenschaften“ der Dienstleistung kommt es hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der zu erteilenden Informationen auf die konkrete Ware bzw. Dienstleistung an Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Auflage, § EG 246 Rn. 5; Bamberger/Roth, Beckscher-Online-Kommentar, Materialien zu EGBGB § 1 Rn. 10). Notwendig ist eine Beschreibung, aus der der Verbraucher die für seine Entscheidung maßgeblichen Merkmale entnehmen kann, wie bei Bekleidung z.B. die Größe, Farbe und das Material der Textilien Es handelt sich um die essentialia negotii (Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Auflage Art. 246a Rn. 7-10).

Die hier angebotene kostenpflichtige Mitgliedschaft bei der Beklagten bietet Verbrauchern die Möglichkeit, mit anderen gleichgesinnten Nutzern derselben Plattform zunächst über das Internet zu kommunizieren, sodann ggf. weitere Kontaktdaten auszutauschen und sich persönlich zwecks sexueller Kontakte („Partner für einen Seitensprung“) zu treffen. Die grundsätzliche Möglichkeit, mit anderen Nutzern in Kontakt zu kommen, was durch die von der. Beklagten zur Verfügung gestellten digitalen Inhalte in Form von Partnerprofilen, Fotos etc. erfolgt und die preisrelevanten Angaben müssen bei dieser Dienstleistung dem Verbraucher vor Vertragsschluss mitgeteilt werden. Danach weiß er aber auch, was er bekommt. Wieviele Mitglieder zu diesem Zeitpunkt bereits angemeldet sind, ist zwar eine Information, um die Größe der Plattform einzuschätzen. Es handelt sich aber nicht um eine wesentliche Eigenschaft der Dienstleistung, denn auch eine kleine Plattform kann durch entsprechende Werbung oder Verbreitung im Internet schnell bekannt werden und wachsen. Es kommt für die Beurteilung der „wesentlichen Eigenschaft“ auch nicht darauf an, ob der jeweilige Nutzer persönlich vorab die für ihn interessante Information erhält, wieviele Mitglieder in seinem näheren Umkreis des anderen Geschlechts bei der Plattform registriert sind. Denn es ist nicht Aufgabe der Informationspflichten jedem einzelnen die für ihn interessante Information zukommen zu lassen. Diese können auch durchaus unterschiedlich sein, während der eine für seinen Seitensprung gar kein Interesse hat, einen Kontakt in näherem Um kreis kennen zu lernen, erscheint dies einem anderen vielleicht gerade praktisch. Abgesehen davon können – worauf die Beklagte auch hinweist – von bestimmten Nutzern gerade gleichgeschlechtliche Partner gesucht werden. Es muss nur über die Merkmale der angebotenen Dienstleistung informiert werden, damit der Verbraucher weiß, was er für den Preis kauft. Dies ist hier eben nur eine Mitgliedschaft auf einer Datingplattform mit der Übermittlung von Fotos und Profilen anderer Nutzer.

Auch nach österreichischem Recht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 FAGG) kann nicht[s] anderes gelten. [Hiernach sind] Unternehmen verpflichtet, unmittelbar vor Abgabe der Vertragserklärung die Informationen über die wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Dienstleistung klar und verständlich zur Verfügung zu stellen.

Klageantrag zu I. 5. a)

Die Klage ist ebenfalls unbegründet, soweit mit dem Klageantrag zu 5. a) die Schriftformklausel betreffend die Kündigung angegriffen wird. Der auf § 1 UKlaG gestützte Antrag ist bereits zu weit gefasst.

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG muss der Antrag zwar die beanstandete Klausel im Wortlaut enthalten, was hier der Fall ist. Allerdings enthält [besteht] die Klausel inhaltlich aus mehreren selbständige[n] Teile[n], die zwar alle mit „Kündigung“ zu tun haben, aber einzelne, voneinander unabhängig[e] Bedingungen regeln, nämlich der einerseits [die] Vereinbarung eines Kündigungsrechts, dann die Kündigungsfristen, die Schriftform der Kündigung, der [den] Ausschluss des § 127 Abs. 2 BGB, die zusätzliche Online-Kündigung über das „Webportal“, sowie, dass das kostenlose Vertragsverhältnis von einer Kündigung des kostenpflichtigen unberührt bleibt.

Gegenstand der Unterlassungsklage ist aber nur die Schriftformregelung, die Verwendung des Begriffs „Webportal“ sowie im Hinblick auf die Verbraucher in Österreich der Hinweis auf § 127 BGB. Insoweit hätte der Antrag auf den unwirksamen Teil zu beschränkt werden müssen, da andernfalls die Klage teilweise unbegründet ist (BGH,Urteil vom 04.12.2013 – IV ZR 215/12 – in GRUR-RS 2013, 21935). Geltend gemacht wird hier zum einen ein Verstoß gegen die Schriftformklausel bei der Kündigung eines Online geschlossenen Vertrages.

Die Schriftform benachteiligt deutsche Verbraucher nicht unangemessen iSv § 307 BGB. Dies schon deshalb nicht, weil auch eine Online-Kündigung ausdrücklich zugelassen ist. Der Begriff „Webportal“, der in diesem Zusammenhang verwendet wird, ist nach Auffassung nicht missverständlich oder unklar. Damit ist für alle Computer- und Internetnutzer bekannt, eine Website gemeint.

Aufgrund der ausdrücklich zugelassenen Online-Kündigung hat der Nutzer also die Wahl, online oder per Schriftform zu kündigen. Ob die Online-Kündigung vom Proceder[e] unproblematisch möglich ist, oder – wie vom Kläger behauptet – nur kompliziert und erschwert durchführbar-, darauf kommt es nicht an, weil gemäß dem Kläger-Antrag nur die Verwendung der Klausel als solche unterlassen werden soll. Wenn der Kläger meint, die angebotene Online-Kündigung sei keine tatsächliche Alternative, weil sie so kompliziert sei, hätte er den Antrag anders fassen müssen.

Selbst bei einer reinen Schriftformklausel wäre diese sowohl nach deutschem als auch nach österreichischem Recht zulässig. Nach der Werteentscheidung des § 11 Nr. 16 AGBG a.F. war nur die Bindung an eine strengere Form als die Schriftform unwirksam. Der BGH hatte deshalb auch nicht angenommen, dass der Käufer dadurch, dass er für die Erklärung des Rücktritts die Schriftform einzuhalten hat, i. S. von § 9 AGB-Gesetz unangemessen benachteiligt wird (BGH NJW-RR 1989, 625). Dieser Entscheidung hat sich auch das Kammergericht in seinem Hinweis vom 19.11.2015 im Verfahren 23 U 109/14 (Anlage B8) angeschlossen und zwar gerade auch für den Fall, dass es sich um einen Online geschlossenen Vertrag handelt (anders AG Hamburg, Urteil vom 17.06.2011 – 7c C 69/10, BeckRS 2011, 20344).

Für das österreichische Recht ergibt sich nichts anderes hinsichtlich der Schriftformklausel. Ein Verstoß gegen die guten Sitten iSd § 879 ABGB kann schon nicht vorliegen, da neben der Schriftform-Kündigung auch eine Online-Kündigung zugelassen ist. Im Übrigen sieht § 6 Abs. 1 Z. 4 KSchG dieselbe Wertentscheidung wie das deutsche Recht vor, nämlich dass nur das Verlangen eine[r] strengeren als die Schriftform unzulässig sein soll.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Bei der Quote hat die Kammer neben der Rücknahme des ursprünglich gestellten und wieder zurück genommenen Klageantrags zu 5. b) berücksichtigt, dass der Klageantrag zu 5. a) bezüglich Handlungen gegenüber Verbrauchern in Deutschland abzuweisen und gegenüber Verbrauchern in Österreich nur nach § 2 UKlaG begründet war.

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 706 Nr. 11, 709 ZPO.


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