AG Hamburg: Parship (PE Digital GmbH) zur Rückzahlung von Wertersatz verurteilt

Seine zwölfmonatige Premium Mitgliedschaft bei parship.de widerrief unser Mandant nur wenige Stunden nach deren Abschluss. Für die Nutzungsmöglichkeit von nicht einmal einem Tag stellte die PE Digital GmbH ihm Wertersatz in Höhe von 313,43 Euro in Rechnung. Gegen die auf Rückzahlung des Geldes gerichtete Klage verteidigte sich die PE Digital GmbH nicht, so dass sie antragsgemäß durch Versäummisurteil verurteilt wurde:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 313,43 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2016

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 83,54 € freizustellen.

AG Hamburg, Versäumnisurteil vom 29.12.2016, 48 C 307/16

Die PE Digital GmbH berechnet den Wertersatz für parship.de nach erklärtem Widerruf danach, wie viele der zugesicherten Kontakte der Nutzer bis zu seinem Widerruf in Anspruch genommen hat.

„Parship behält sich im Falle eines Widerrufs die Einforderung eines Wertersatzes vor: Hierzu wird geprüft, wie viele der zugesicherten Kontakte innerhalb der Widerrufsfrist realisiert wurden. Auf Basis dieses Werts wird die Höhe des zu leistenden Wertersatzes bestimmt. Dabei werden maximal drei Viertel des Mitgliedsbeitrags, ohne Aufschläge für abweichende Zahlungsweisen, in Rechnung gestellt.“ (eMail-Bestätigung der PE-Digital GmbH über eine Premium-Mitgliedschaft für parship.de vom 23.10.2016; Auszug)

„Als Kontakt zählt jede von Ihnen gelesene Freitextnachricht auf eine von Ihnen verschickte Nachricht sowie eine von Ihnen erhaltene Nachricht, in dessen weiteren Verlauf Sie mindestens zwei Freitextnachrichten mit einem anderen Mitglied ausgetauscht und gelesen haben. Als Nachricht zählt jede Kommunikation, z.B. Freitextnachricht, Lächeln, Spaßfragen, Fotofreigaben und Kompliment.“ (eMail-Bestätigung der PE-Digital GmbH über eine Premium-Mitgliedschaft für parship.de vom 23.10.2016; Auszug)

Diese von der PE Digital GmbH dem Wertersatz zugrunde gelegte Berechnungsmethode steht unseres Erachtens nicht im Einklang mit dem Gesetz. Sie verstößt gegen die gesetzliche Regelung über die Höhe des Wertersatzes für Dienstleistungen im Falle der Ausübung des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechtes.

Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen, § 357 Abs. 8 Satz 4 BGB. Der zu leistende Wertersatz bestimmt sich nach dem objektiven Wert der empfangenen Leistung, begrenzt durch das vertraglich vereinbarte Entgelt (vgl. BGH, Urteil vom 15.04.2010 – III ZR 218/09 (zu §§ 346, 357 a.F.).

Der objektive Wert bemisst sich nach dem Gegenstand der Dienstleistung. Dieser besteht bei parship.de unseres Erachtens darin, dem Nutzer im Rahmen der Premium-Mitgliedschaft für den vereinbarten Zeitraum die Möglichkeit zu eröffnen, anhand von Partnervorschlägen – oder auch unabhängig von diesen – andere Nutzer auf parship.de zu kontaktieren und unter diesen nach einem Partner zu suchen. Dieses zeitbezogene Element ergibt sich aus der zeitbezogenen Nutzungsmöglichkeit des Angebotes von parship.de über den jeweils vereinbarten Zeitraum.

Auch die mit den Nutzern von parship.de vereinbarten Entgelte spiegeln dies wider, da sie mit der Dauer der vereinbarten Nutzung steigen. So verlangt die PE Digital GmbH für eine 6-monatige Mitgliedschaft 179,40 Euro (6 x 29,90 Euro), für eine 12-monatige Mitgliedschaft 274,80 Euro (12 x 22,90 Euro) und für eine 24-monatige Mitgliedschaft 357,60 Euro (24 x 14,90 Euro) (Stand: 03.01.2017; Standardentgelt unter Ausschluss der derzeitigen Rabattierung von 50% auf die 12- und 24-monatige Mitgliedschaft).

Soweit die PE Digital GmbH auf ihrer Webseite darüber informiert, dass die von ihr garantierte Mindestanzahl an Kontakten ersichtlich den Kern ihres Leistungsversprechens ausmacht, weshalb auch die Höhe des Wertersatzes daran auszurichten sei, ist diese Meinung unseres Erachtens falsch.

Soweit dem Nutzer durch den Erwerb einer Premium-Mitgliedschaft für parship.de die Möglichkeit eröffnet wird, sämtliche Premium-Features von parship.de für einen bestimmten Zeitraum nutzen zu können, schuldet die PE Digital GmbH die Aufrechterhaltung dieser Nutzungsmöglichkeit für den vereinbarten Zeitraum als Hauptleistungspflicht. Garantiert die PE Digital GmbH dem Nutzer darüber hinaus noch eine bestimmte Anzahl von Kontakten, so stellt dies neben der Aufrechterhaltung der Nutzungsmöglichkeit für den gesamten Vertragszeitraum unseres Erachtens nicht den Kern des Leistungsversprechens (die Hauptleistungspflicht) sondern eine zusätzliche Garantie dar, die über die Hauptleistungspflicht hinaus gewährt wird. Kein Nutzer würde für eine Garantie von einigen Kontakten (jede gelesene Freitextnachricht auf eine vom Nutzer verschickte Nachricht sowie eine vom Nutzer erhaltene Nachricht, in dessen weiteren Verlauf der Nutzer mindestens zwei Freitextnachrichten mit einem anderen Mitglied ausgetauscht und gelesen hat), mehrere hundert Euro investieren.

Auch die auf parship.de bereits im Vorfeld erfolgenden Erklärungsversuche, warum die PE Digital GmbH den Wertersatz nicht laufzeitbezogen berechnet, tragen nicht.

Soweit die PE Digital GmbH meint, den Wertersatz auf die tatsächlichen Kontakte – und nicht die Laufzeit – zu beziehen, um das Öffnen von „Tür und Tor“ für die massenhafte Versendung von E-Mails zu verhindern, geht dies ebenso an der Realität vorbei wie ihre Behauptung, ihre Mitglieder würden nicht jeden Tag unzählige E-Mails erhalten und „viele Flirts parallel jonglieren oder kurzfristige Affären beginnen“ wollen. Denn der Wunsch des Nutzers einer Partnerbörse geht naturgemäß dahin, möglichst viele andere Nutzer kennenzulernen, um so aus einer Vielzahl von Kontakten den richtigen Partner finden zu können.

Entgegen der Meinung der PE Digital GmbH wird dieser Zweck maßgeblich durch eine möglichst große Anzahl von Anfragen gefördert, indem der Kunde aus zahlreichen Charakteren denjenigen auswählen kann, der am besten zu ihm passt.  Die vollkommen an den Haaren herbeigezogene Behauptung der PE Digital GmbH, sie wolle – sinngemäß – verhindern, dass ihre Nutzer zu viele Anfragen erhalten und diese vor vermeintlich unerwünschten Massenanfragen schützen, bedeutet unseres Erachtens nur den – nicht überzeugenden – Versuch, ihre überhöhten Wertersatzforderungen zu rechtfertigen.

Die Unwirksamkeit der von der PE Digital GmbH vorgenommenen Wertersatz-Berechnungsmethode wurde durch das Landgericht Hamburg, Urteil vom 22.07.2014 – 406 HKO 66/14 – bestätigt. Ihre hiergegen einlegte Berufung dürfte auch nicht zu einer Aufhebung dieses Urteils führen, wie die PE Digital GmbH vorgerichtlich erklärte. Denn die genutzte Berechnungsmethode führt zu einer vollständigen Entwertung des Widerrufsrechts und damit zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Benachteiligung des Verbrauchers.

Hiernach ist es unseres Erachtens rechtlich unzulässig, den Nutzern von parship.de für eine häufig nur wenige Tage dauernde Nutzungsmöglichkeit bis zu 75% des auf den gesamten Nutzungszeitraum entfallenden Beitrages in Rechnung zu stellen. 

Einer entsprechenden Entwertung des Widerrufsrechts begegnete bereits der BGH in seinem Urteil vom Urteil vom 15.04.2010 – III ZR 218/09 – zu §§ 312, 346, 357 a.F. BGB:

„Die Gefahr einer zweckwidrigen Entwertung des Haustürwiderrufsrechts zeigt sich insbesondere bei Verträgen, die die Übermittlung von Partnervorschlägen zum Gegenstand haben (siehe hierzu auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 506). Wird die vertraglich vorgesehene Zahl von Partnervorschlägen noch in der Haustürsituation oder kurz darauf dem Verbraucher übermittelt und müsste dieser dafür in jedem Falle das vertraglich vereinbarte Entgelt entrichten, so wäre das Widerrufsrecht für den Verbraucher ohne Sinn: Im Ergebnis blieben hohe Entgeltverpflichtungen, die der Verbraucher unter dem Eindruck der typischen Überrumpelungssituation beim Haustürgeschäft eingegangen ist und wie sie gerade bei solchen Verträgen häufiger vorkommen, vom Widerrufsrecht unberührt; das Widerrufsrecht liefe weitestgehend leer.“

Kunden der PE Digital GmbH, die auf Zahlung von „Mond-Wertersatzforderungen“ in Anspruch genommen werden, sollten sich von diesen Forderungen nicht einschüchtern lassen. Unseren Erfahrungen mit der PE Digital nach kann der Inanspruchnahme allerdings nur durch eine Klage begegnet werden. In den von uns bearbeiteten Mandaten hielt die PE Digital GmbH vorgerichtlich jedenfalls stets an ihrer Wertersatzforderung fest.

Wie wenig die PE Digital GmbH die Interessen Ihrer Kunden berücksichtigt, zeigt sich auch daran, dass selbst anwaltlich vertretene Kunden unter Umgehung des Mandatsverhältnisses weiterhin durch Zahlungsaufforderungen unter Druck gesetzt werden. Zwar gilt das Verbot der Umgehung des Gegenanwalts gemäß § 12 BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte) nur unter Rechtsanwälten, so dass es der PE Digital GmbH grundsätzlich freigestellt ist, auch anwaltlich vertretene Kunden weiterhin persönlich anzuschreiben. Als seriös bewerten wir ein derartiges Verhalten, durch das erheblicher Druck auf die Kunden ausgeübt wird, jedoch nicht.


Bitte beachten Sie: Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung am 03.01.2017 wieder. Er erfüllt eine Archivfunktion und erhebt keinen Anspruch auf Aktualität. Das Versäumnisurteil des AG Hamburg ist zum Zeitpunkt 03.01.2017 noch nicht rechtskräftig. Der PE Digital GmbH steht gegen dieses Urteil der Einspruch zu.