AG Hamburg (mit Gründen!): Kein Wertersatz für 7 zugesicherte Kontakte (Parship)

Mittlerweile zählen wir 40 Klagen beim AG Hamburg, mit denen wir gegen die Wertersatzforderungen der PE Digital GmbH für Parship vorgehen. Nach zahlreichen Versäumnisurteilen erging am 25.04.2017 ein Urteil mit Gründen. Die Forderung der PE Digital GmbH scheitert hiernach jedenfalls daran, dass die Voraussetzungen des § 357 Abs. 8 BGB nicht dargelegt wurden.


AG Hamburg, Urteil vom 25.04.2017, 44 C 46/17 (Klick öffnet PDF-Datei in neuem Tab)

Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, Wertersatz in Höhe von 116,55 € für die Inanspruchnahme von sieben zugesicherten Kontakten auf parship.de von dem Kläger zu fordern.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe (Auszug)

Die Klage ist auch begründet. Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger seine Willenserklärung wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten hat, oder nach welchen Kriterien ein etwaiger Anspruch der Beklagten für den Fall, dass vor dem Widerruf der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärung durch den Kunden bereits Kontakte vermittelt wurden, zu ermitteln ist.

Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete (vgl. Palandt / Grüneberg, BGB, 76. Auflage, § 357 Rn. 17) Beklagte hat schon nicht dargelegt, dass der Kläger, der sein Widerrufsrecht wirksam innerhalb der Widerrufsfrist ausgeübt hat, ausdrücklich verlangt haben sollte, dass die Beklagte vor Ablauf der Widerrufsfrist mit ihrer Leistung beginnt. Nur für diesen Fall aber würde ein Anspruch der Beklagten in Betracht kommen (vgl. § 357 Abs. 8 S. 1 BGB).

Demnach hat die Beklagte gegen den Kläger keine Ansprüche aus dem vormals geschlossenen, aber widerrufenen Vertrag, sodass der Feststellungsantrag begründet ist.


Bitte beachten Sie: Der Beitrag gibt den Sach- und Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung am 02. Mai 2017 wieder. Er erfüllt eine Archivfunktion und erhebt keinen Anspruch auf Aktualität.