AG Hamburg: Die Luft wird dünn für Parship – Herrschende Meinung der Richter

Nach 50 Klagen gegen die PE Digital GmbH wegen überzogener Wertersatzforderungen für die Nutzung von parship.de, sowie zahlreicher Versäumnisurteile, erreichen uns vermehrt Hinweise des Amtsgerichts Hamburg, die Parship zum Umdenken veranlassen dürften. Das Gericht weist darauf hin, dass ein Wertersatzanspruch nach Widerruf vollständig ausscheiden dürfte, was von den meisten Abteilungen des Amtsgerichts vertreten würde. 

Für Verbraucher, die nach erklärtem Widerruf bereits Wertersatz für die Nutzung von Parship zahlten oder derzeit auf Zahlung von Wertersatz in Anspruch genommen werden, dürfte jetzt der richtige Zeitpunkt sein, beim Amtsgericht Hamburg zu klagen.


AG Hamburg, Hinweis vom 31.07.2017, 33a C 101/17 (parship.de)

„Hinweis gemäß § 139 ZPO:
Das Gericht weist daraufhin, dass es nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand der Klage stattgeben und die Berufung zulassen wird. Ein Wertersatzanspruch der Beklagten dürfte mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 357 Abs. 8 S. 1 BGB ausscheiden. Der Vorsitzende der Abteilung 33a teilt insoweit die Einschätzungen der Sach- und Rechtslage der meisten Abteilungen dieses Gerichts.“


AG Hamburg, Hinweis vom 31.07.2017, 33a C 101/17 (parship.de)