Parship – Der Wink mit dem Zaunpfahl: Das AG Hamburg gibt die Richtung vor!

Beim AG Hamburg geht es hoch her in Sachen Parship . An die 60 Klagen allein durch unsere Kanzlei. Schriftsätze, die sich vom Umfang her jenseits von Gut und Böse bewegen. Parship verliert, und zwar einen Prozess nach dem anderen. Das AG Hamburg positioniert sich ein weiteres Mal und legt in einem Hinweis die Gründe dafür dar, warum die Kunden von Parship nach Widerruf überhaupt keinen Wertersatz schulden.


AG Hamburg, Hinweis vom 13.09.2017, 23a C 113/17

Parship verlangt seinen Kunden nach Widerruf Wertersatz ab. Und zwar nicht zu knapp. Bis 75 % des Gesamtpreises sollen vom Nutzer nach einer – unter Umständen nur wenige Stunden dauernden – Nutzung von parship.de an Wertersatz gezahlt werden. Am Anfang dieser regelrechten „Klagewelle“ ließ Parship regelmäßig Versäumnisurteile gegen sich ergehen. Es folgte das zum Wettbewerbsrecht ergangene Urteil des OLG Hamburg, (Urteil vom 02.03.2017, 3 U 122/14), das die Wende brachte. Von nun verteidigte Parship – vertreten durch zwei Hamburger Rechtsanwaltskanzleien – seine vermeintliche Wertersatzforderung vehement. 

Die Herausforderung für unsere Seite bestand darin, den Einzelrichtern ein Gesamtbild zu zeichnen, aus dem sich die Unwirksamkeit der Wertersatzforderung ergibt. Eine rein formale und nicht sämtliche Umstände berücksichtigende Betrachtungsweise reichte hierfür nicht aus, da es sich bei dem Konstrukt Parship um ein ausgeklügeltes System handelt, das bei oberflächlicher Betrachtung kaum zu durchschauen ist. Sich lediglich die Bestellseiten und die AGB anzusehen und die Argumentation daran auszurichten, wurde der Sache nicht gerecht. Vielmehr mussten die nicht leicht erkennbaren Tatsachen dargelegt werden, um das Gebilde Parship durchschaubar zu machen.

Unseren Klagen haben zahlreiche Abteilungen beim Amtsgericht Hamburg erreicht. Die Entscheidungen des Gerichts beruhen auf den verschiedensten Ansätzen. Nunmehr tauchte eine Richterin tiefer ein und erteilte einen Hinweis, der sich argumentativ am Gesamtbild orientiert.

Chapeau!


AG Hamburg, Hinweis vom 13.09.2017, 23a C 113/17:

„Das Gericht weist die Parteien darauf hin, dass der Beklagten kein Anspruch auf Wertersatz zustehen dürfte, weil sie die Klägerin nicht entsprechend § 357 Abs. 8 S. 2 BGB ordnungsgemäß informiert hat.

I. Gemäß § 357 Abs. 8 S. 2 BGB besteht der Anspruch auf Wertersatz nämlich „nur“, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert hat“. Dies bedeutet im Umkehrschluss: Bei nicht ordnungsgemäßer Information des Verbrauchers entfällt der Wertersatzanspruch in Gänze.

Vorliegend stellt der in den „produktbezogenen Vertragsinhalten“ (Anlage B 6) und der Bestätigungsmail (Anlage B 8) enthaltene Passus zur Berechnung des Wertersatzes einen unzulässigen Zusatz zur Widerrufsbelehrung dar und führt dazu, dass diese im Ganzen als nicht ordnungsgemäß anzusehen ist.

Was als ordnungsgemäße Belehrung anzusehen ist, ergibt sich aus § 357 Abs. 8 S. 2 BGB, der zunächst auf Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 3 EGBGB verweist. Danach ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher über „die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2″ (Nr. 1) und darüber zu informieren, ,,dass der Verbraucher dem Unternehmer bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen (…) einen angemessenen Betrag nach § 357 Absatz 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die vom Unternehmer erbrachte Leistung schuldet, wenn der Verbraucher das Widerrufsrecht ausübt, nachdem er auf Aufforderung des Unternehmers von diesem ausdrücklich den Beginn der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt hat“ (Nr. 3).

Gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 a.E. EGBGB kann der Unternehmer die in Abs. 2 genannten Informationspflichten dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt. Die Beklagte hat das in Anlage 1 vorgesehene, zutreffend ausgefüllte Muster wortlautgleich in Ziffer 11 .1 und 11 .2 ihrer AGB (Anlage B 4) übernommen.

Auch ergibt sich aus den Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 3 EGBGB keine Pflicht zur Belehrung über die Berechnung des Wertersatzes oder gar die Höhe des Wertersatzes im Einzelfall (vgl. MüKoBGB/Fritsche § 357 BGB, 7. Auflage 2016, Rn. 31 , Palandt/Grüneberg, 76. Aufl. 2017, §
246a § 1 EGBGB, Rn. 9).

Allerdings stellt der in den „produktbezogenen Vertragsinhalten“ und der Bestätigungsmail enthaltene, von § 357 Abs. 8 S. 1, 4 und 5 BGB abweichende und daher nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB und § 361 Abs. 2 S. 1 BGB nichtige Passus zur Berechnung des Wertersatzes anhand der realisierten Kontakte einen unzulässigen Zusatz zur Widerrufsbelehrung dar:

1. Der von der Beklagten verwendeten Passus zur Berechnung des Wertersatzes

(,,Hierzu wird geprüft, wie viele der zugesicherten Kontakte innerhalb der Widerrufsfrist von Ihnen realisiert wurden. Auf Basis dieses Werts wird die Höhe des zu leistenden Wertersatzes bestimmt. Dabei ist der Wertersatz begrenzt auf maximal drei Viertel des gesamten Mitgliedsbeitrags“)

kann für die Berechnung nicht herangezogen werden.

Bei diesem Passus handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB, die gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB und § 361 Abs. 2 S. 1 BGB verstößt und damit unwirksam ist.

a) Der genannte Passus ist mit wesentlichen Grundgedanken des § 357 Abs. 8 S. 1, 4 und 5 BGB, von denen er abweicht, unvereinbar.

Nach § 357 Abs. 8 S. 1, 4 und 5 BGB schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung, wobei für die Berechnung des Wertersatzes der vereinbarte Gesamtpreis, bzw., falls dieser unverhältnismäßig hoch ist, der Marktpreis der erbrachten Leistung zu Grunde zu legen ist.

Nach dem Gesetzeswortlaut stellt sich der Wertersatz also als Multiplikation des Gesamtpreises (bzw., falls der Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch ist, des Marktpreises) mit dem Anteil der bereits erbrachten an der insgesamt geschuldeten Leistung dar.

Nach dem von der Beklagten verwandten Passus soll sich der Wertersatz dagegen danach berechnen,

,,wie viele der zugesicherten Kontakte innerhalb der Widerrufsfrist ( . .. ) [vom Verbraucher] realisiert wurden.“

Der Wertersatz soll sich also als Multiplikation des Gesamtpreises mit dem Anteil der bereits realisierten an den zugesicherten Kontakten darstellen.

Indes handelt es sich bei der Realisierung der zugesicherten Kontakte evident nicht um die gesamte von der Beklagten geschuldete Leistung (vgl. HansOLG Hamburg, Urt. v. 02.03.2017, Az.: 3 U 122/14 sowie LG Hamburg, Urt. v. 22.07.2014, Az.: 406 HKO 66/14) und bei näherem Hinsehen sogar überhaupt nicht um eine von der Beklagten geschuldete Leistung.

aa) Die Realisierung der zugesicherten Kontakte kann jedenfalls nicht die Gesamtheit der geschuldeten Leistung ausmachen, da zu der von der Beklagten geschuldeten Leistung ersichtlich noch andere Elemente gehören. Denn nach dem Inhalt des Vertrags schuldet die Beklagte dem Kläger auch die Übersendung des Persönlichkeitsgutachtens, die Übermittlung von 5.400 passenden Partnervorschlägen auf Grundlage des durchgeführten Persönlichkeitstests, die Ermöglichung des Zugangs zur Datenbank, wo der Nutzer andere Nutzer kontaktieren und seinerseits von ihnen kontaktiert werden kann (für die gesamte Vertragslaufzeit von 24 Monaten), sowie die Kenntlichmachung des Klägers als neuen Nutzer zu Beginn der Vertragslaufzeit.

bb) Im Ergebnis dürfte die Realisierung der zugesicherten Kontakte aber überhaupt keine von der Beklagten geschuldeten Leistung sein. Dafür spricht, dass die Beklagte auf die Realisierung von Kontakten durch den Kläger überhaupt keinen Einfluss hat. Vielmehr liegt die Realisierung von Kontakten einzig in der Hand des Klägers und der anderen Nutzer. Denn nach der von der Beklagten festgelegten Definition handelt es sich bei einem Kontakt um

„jede von dem betreffenden Nutzer gelesene Freitextantwort auf eine von ihm verschickte Nachricht sowie eine vom Nutzer erhaltene Nachricht, in dessen weiteren Verlauf er mindestens zwei Freitextnachrichten mit einem anderen Nutzer ausgetauscht und gelesen [hat]“.

Dies scheint die Beklagte auch selbst erkannt zu haben, zumal sie – ausweislich Ziffer 6.2. ihrer AGB – nicht haftet, falls innerhalb der Vertragsdauer kein Kontakt zustande kommt. Wenn die fehlende Realisierung der zugesicherten Kontakte aber keine Schadensersatzansprüche auslöst, dann ist das ein weiteres Indiz dafür, dass die Realisierung der zugesicherten Kontakte gar nicht zum Umfang der von der Beklagten geschuldeten Leistung gehört.

Tatsächlich verspricht die Beklagte mit der „Kontaktgarantie“ eine ganz andere Leistung: nämlich die kostenlose Verlängerung des Vertrages um sechs Monate, falls bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit die von ihr zugesicherten Kontakte nicht zustande gekommen sein sollten. Es handelt sich also um ein i.S.d. § 158 Abs. 1 BGB aufschiebend bedingtes Leistungsversprechen.

cc) Vor dem Hintergrund dessen ist es mit wesentlichen Grundgedanken des § 357 Abs. 8 S. 1, 4 und 5 BGB unvereinbar, den Wertersatz aus der Multiplikation des Gesamtpreises mit dem Anteil der bereits realisierten an den zugesicherten Kontakten zu berechnen.

2. Der Wertersatz berechnet sich daher ausschließlich nach Maßgabe des § 357 Abs. 8 S. 1, 4 und 5 BGB.

Nach dem Gesetzeswortlaut stellt sich der Wertersatz als Multiplikation des Gesamtpreises (bzw., falls der Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch ist, des Marktpreises) mit dem Anteil der bereits erbrachten an der insgesamt geschuldeten Leistung dar (s.o.).

a) In diesem Sinn ist auch die Stellungnahme der Europäischen Kommission zu verstehen: Diese hat in ihrem im Juni 2014 veröffentlichten Leitfaden zur VerbraucherR-RL (im Folgenden: Leitfaden), der, ohne rechtsverbindlich zu sein, als Auslegungshilfe für die VerbraucherR-RL (und somit indirekt zur Auslegung von § 357 Abs. 8 S. 1, 2 und 5 BGB) herangezogen werden kann, zur Berechnung des Wertersatzes angedeutet, dass die Berechnung des Wertersatzes bei Leistungen, die über die gesamte Vertragslaufzeit zu erbringen sind, pro rata temporis – nach dem Anteil der bis zum Widerruf vergangenen Tage an allen Tagen der Vertragslaufzeit – erfolgen müsse. Beispielsweise habe ein Verbraucher, der von einem Mobiltelefonvertrag zurücktrete, nachdem er die Leistungen zehn Tage lang in Anspruch genommen habe, an den Unternehmer ein Drittel der Monatsgebühr zu entrichten (Leitfaden, S. 61 ).

Einschränkend hat die Kommission ausgeführt, dass, wenn die Erbringung von Dienstleistungen mit einmaligen Kosten für den Unternehmer zur Bereitstellung der betreffenden Dienstleistungen für den Verbraucher verbunden sein sollte, der Unternehmer diese Kosten in die Berechnung des Abgeltungsbetrags einbeziehen könne (Leitfaden, a.a.O.). Beispielsweise könne der Unternehmer die Kosten für die Arbeiten in Rechnung stellen, die im Rahmen eines Vertrags über elektronische Festnetzdienste zur Herstellung eines Anschlusses in der Wohnung des Verbrauchers erfolgt sind, bevor der Verbraucher den Vertrag widerrufen hat.

Nach Auffassung des Gerichts darf es aber richtigerweise nicht darauf ankommen, bis zu welchem Grad der Unternehmer die Leistung bis zum Widerruf bereits erbracht hat, sondern – zumal es um den Wertersatz für erbrachte Leistungen geht – inwieweit sich der Wert einer bis zum Widerruf erbrachten Leistung für den Verbraucher realisiert hat.

Zwar realisiert sich der Wert einer Leistung in den meisten Fällen gleichzeitig mit ihrer Erbringung. Es ist aber durchaus möglich, dass der Unternehmer eine Leistung bereits vollständig erbracht hat, und sich ihr Wert für den Verbraucher erst später realisiert. Genauso ist es möglich, dass der Unternehmer eine Leistung erst zu einem geringen Teil erbracht hat, aber dass sich der Wert der geschuldeten Leistung bereits zu einem größeren Anteil realisiert hat (falls nämlich die betreffende Leistung zu Beginn der Vertragslaufzeit einen höheren Wert besitzt als im späteren Verlauf der Vertragszeit).

b) Die Schwierigkeit, den Gesetzeswortlaut auf Verträge zur Anwendung zu bringen, bei denen sich die geschuldete Leistung aus mehreren Teilleistungen zusammensetzt, besteht mithin darin, zu bestimmen, welcher Teil des Gesamtpreises auf welchen Teil der Leistung entfallen soll.

aa) Dabei umfasst vorliegend die geschuldete (Gesamt-)Leistung jedenfalls folgende Teilleistungen: die Übersendung des Persönlichkeitsgutachtens, die Übermittlung von 5.400 passenden Partnervorschlägen auf Grundlage des durchgeführten Persönlichkeitstests, die Ermöglichung des Zugangs zur Datenbank, wo der Kläger andere Nutzer kontaktieren und seinerseits von ihnen kontaktiert werden kann, die Kenntlichmachung des Klägers als neuen Nutzer sowie die Kontaktgarantie, also die aufschiebend bedingte Vertragsverlängerung.

bb) Hier kommt man nach Auffassung des Gerichts nicht umhin, die Einzelleistungen anhand ihres objektiven Werts zueinander ins Verhältnis zu setzen und dann den Gesamtpreis entsprechend diesem Verhältnis auf die Einzelleistungen aufzuteilen, um so die Einzelpreise zu ermitteln. Sodann ist zu prüfen, welche Einzelleistung zu welchem Anteil erbracht ist und welcher Wertersatzteil sich aus der Multiplikation des jeweiligen Einzelpreises mit dem Anteil der bereits erbrachten an der insgesamt geschuldeten Einzelleistung ergibt. Am Ende sind die Wertersatzteile für alle erbrachten Einzelleistungen zu einem Gesamtwertersatz für die erbrachte Gesamtleistung zusammenzurechnen.

cc) Eine entsprechende Formel (vgl. zu deren möglicher konkreter Ausgestaltung AG Hamburg, Urt. v. 11 .09.2017, Az.: 23a C 350/16) hat die Beklagte aber weder entwickelt noch angewandt.

3. Der erörterte Passus stellt einen Bestandteil der Widerrufsbelehrung dar und ist daher geeignet, deren Ordnungsmäßigkeit i.S.d. § 357 Abs. 8 S. 2 BGB zu beseitigen.

Denn eine Widerrufsbelehrung darf keine Zusätze enthalten, die dazu führen, dass der Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten wird. Hierdurch würde der mit der Widerrufsbelehrung verfolgte Zweck, den Verbraucher über sein Widerrufsrecht richtig und umfassend zu informieren, nicht erreicht (BGH, Urt. v. 04.07.2002, Az.: 1 ZR 55/00 = NJW 2002, 3396).

Der Passus zur Berechnung Wertersatz ist aber vorliegend geeignet, den Verbraucher dazu zu bewegen, auf die Ausübung seines Widerrufsrechts zu verzichten, denn er muss befürchten, im Widerrufsfall den überwiegenden Teil des ursprünglich für die Gesamtlaufzeit des Vertrags vereinbarten Entgelts entrichten zu müssen (vgl. – in ähnlichem Zusammenhang – Rehberg , VuR
2014, 407 [409]).

Insofern wird die von der Beklagten vermittelte Berechnung des Wertersatzes zwar der Warnfunktion der Widerrufsfolgenbelehrung insoweit gerecht, als der Kunde von einem übereilten – die Folge der Verpflichtung zum Wertersatz außer Acht lassenden – Widerruf abgehalten wird. Sie hält den rational über einen Widerruf entscheidenden Kunden aber zugleich davon ab, den Widerruf auszuüben. Hat der Kunde bis zur ins Auge gefassten Ausübung des Widerrufs bereits die Zahl der garantierten Kontakte realisiert und rechnet daher mit einem Wertersatzanspruch der Beklagten in Höhe von 75 % des für die Gesamtlaufzeit vereinbarten Entgelts, wird er vom Widerruf Abstand nehmen, denn er würde für die weiteren 25 % des vereinbarten Entgelts während der gesamten Restlaufzeit die Leistungen der Beklagten weiterhin uneingeschränkt in Anspruch nehmen können. Ein Widerruf stellt sich daher nach den Angaben der Beklagten zur Höhe und Berechnung des Wertersatzes bei Widerruf als „schlechtes Geschäft“ dar.

Dass der Passus zum Wertersatz nicht in den AGB der Beklagten und damit nicht in der als „Widerrufsbelehrung“ kenntlich gemachten Ziff. 11 der AGB enthalten ist, sondern sich in den „produktbezogenen Vertragsinhalten“ findet, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal es sich inhaltlich um einen Zusatz zur Widerrufsbelehrung handelt.

4. In der Rechtsfolge, die sich im Umkehrschluss aus § 357 Abs. 8 S. 2 BGB ergibt, entfällt der Wertersatzanspruch der Beklagten in voller Höhe.

III. [müsste II. sein] Das Gericht beabsichtigt, die Berufung zuzulassen. Vor diesem Hintergrund möge die Beklagte mitteilen, ob sie ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufrechterhält.

IV. [müsste III. sein] Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.

Dr. Kauffmann
Richterin am Amtsgericht“


Bitte beachten Sie: Der Beitrag gibt den Sach- bzw. Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung am 25. September 2017 wieder. Er erfüllt eine Archivfunktion und erhebt keinen Anspruch auf Aktualität.  Bei dem zitierten Text des Amtsgerichts Hamburg handelt es sich „lediglich“ um einen Hinweis und nicht um ein der Rechtskraft fähiges Urteil.