Was Sie schon immer über Parship wissen sollten! (bevor Sie zur Kasse gebeten werden)

Wer Parship nutzen möchte, muss zwingend zahlreiche Fragen beantworten. Abhängig von einem Teil dieser Antworten fällt der Mitgliedsbeitrag für die Premium-Mitgliedschaft aus. Als Faustregel dürfte gelten: Wer viel hat, wird ordentlich zur Kasse gebeten. Dass z. B. das abgefragte Einkommen ein Aspekt bei der Auswahl der Partnervorschläge ist, wie Parship behauptet, mag möglich sein. Den Recherchen des Verfassers nach dient diese Angabe aber auch der Ermittlung des Angebotspreises für die Premium-Mitgliedschaft.


Die Partnersuche bei Parship beginnt mit dem wissenschaftlichen Fragebogen zur Erfassung der Partnerschafts-Persönlichkeit. Er soll die Grundlage für passende Partnervorschläge bilden.

Was Sie schon immer über Parship wissen sollten! (bevor Sie zur Kasse gebeten werden)
parship.de – Screenshot vom 05. September 2017

Nach dem Abschluss des Persönlichkeitstests geht es ans Eingemachte. Ein paar letzte Daten für die Zusammenstellung der Partnervorschläge, begründet Parship die folgenden Fragen.

Was Sie schon immer über Parship wissen sollten! (bevor Sie zur Kasse gebeten werden)
parship.de – Screenshot vom 05. September 2017

Beruf, Größe, Familienstand, Bildungsabschluss, Aufenthalt und Kinder werden abgefragt.

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parship.de – Screenshot vom 05. September 2017

Schließlich die Frage nach Geburtsdatum und Einkommen. 

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parship.de – Screenshot vom 05. September 2017

Die Einkommensangabe soll ein Aspekt bei der Auswahl der Partnervorschläge nach dem Parship-Prinzip sein. 

Was Sie schon immer über Parship wissen sollten! (bevor Sie zur Kasse gebeten werden)
parship.de – Screenshot vom 05. September 2017

Ohne Einkommensangabe geht es nicht weiter. 

Was Sie schon immer über Parship wissen sollten! (bevor Sie zur Kasse gebeten werden)
parship.de – Screenshot vom 05. September 2017

Um die Auswirkung dieser Angaben auf den Mitgliedsbeitrag für die Premium-Mitgliedschaft ersehen zu können, wurde das Ergebnis verschiedener Eingaben verglichen.


Der 1966 geborene, ledige Arzt aus Hamburg mit einem Einkommen von über 100.000,00 Euro erhält einen Willkommens-Rabatt von 35 % und zahlt hiernach

35,69 € pro Monat in den ersten 3 Monaten, danach 54,90 € / Monat“

für die 12 Monate Premium-Mitgliedschaft.

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parship.de – Screenshot vom 05. September 2017

Im Schnitt zahlt unser Arzt also 50,10 Euro im Monat bei Wahl einer 12 Monate Mitgliedschaft. Für die reguläre 6 Monate Mitgliedschaft (ohne Berücksichtigung einer Rabattierung) wird ihm sogar ein Preis in Höhe von 74,90 Euro monatlich angezeigt (entspricht 68,35 Euro monatlich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Rabattierung).


Der 1966 geborene, ledige Arzt aus Hamburg mit einem Einkommen von unter 5.000,00 Euro erhält einen Willkommens-Rabatt von 50 % und zahlt hiernach

„14,95 € pro Monat im ersten Monat, danach 29,90 € / Monat“

für die 12 Monate Premium-Mitgliedschaft.

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parship.de – Screenshot vom 05. September 2017

Im Ergebnis kostet ihn die 12 Monate Premium-Mitgliedschaft im Schnitt also 28,65 Euro im Monat. Für die 6 Monate Mitgliedschaft setzt Parship bei ihm einen Preis von 44,90 Euro im Monat an.


Die 1995 geborene ledige Studentin aus Siegburg mit einem Einkommen von unter 5.000,00 Euro hingegen erhält einen Willkommens-Rabatt von 50 % und zahlt hiernach

9,95 € pro Monat im ersten Monat, danach 19,90 € / Monat“

für die 12 Monate Premium-Mitgliedschaft.

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parship.de – Screenshot vom 05. September 2017

Hier langt Parship also nicht so zu, die 12 Monate Premium-Mitgliedschaft kostet unsere Studentin im Schnitt lediglich 19,07 Euro im Monat. Für die 6 Monate Mitgliedschaft werden regulär 29,90 monatlich fällig. 


Prozentual (gemessen am monatlichen Durchschnittspreis) betrachtet zahlt der Arzt mit hoher Einkommensangabe also einen um 162.72 % höheren Preis als die Studentin (bei gleicher Leistung).


Der Anfechtung eines Kunden wegen arglistiger Täuschung aufgrund der unterlassenen Information über die Verwendung der Einkommensangabe zur Ermittlung des Angebotspreises begegnet Parship in einer Supportnachricht vom 04. September 2017 wie folgt:

Sehr geehrter […],
vielen dank für Ihre erneute Nachricht.
Ihre Auffassung kann ich  Ihnen so nicht bestätigen. Der Angebotspreis hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab – zum Beispiel vom Geschlecht, der Region oder dem Alter.“


Sofern Parship die von dem Kunden erhobenen Daten zu Geschlecht, Region, Alter und Einkommen auch erhebt, um den Angebotspreis für die Premium-Mitgliedschaft zu ermitteln, handelt es sich dabei um eine Datenerhebung im Sinne des § 3 Abs. 3 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz):

„Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen.“

Gemäß § 4 Abs. 1 BDSG sind die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.

Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben, so ist er gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BDSG, sofern er nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, von der verantwortlichen Stelle über die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zu unterrichten.

Zieht man die „Allgemeinen Datenschutzhinweise für die Nutzung der Webseite Parship – Stand 18.04.2017“ hinzu, wird der Kunde dort unter der Überschrift „Welche Daten erhebt Parship von seinen Mitgliedern zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses?“ wie folgt über die Erhebung und Verarbeitung seiner Daten informiert: 

Zur Erbringung der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen näher beschriebenen Leistungen durch Parship ist es erforderlich, personenbezogene Daten, die der Nutzer (auch als Parship-Mitglied bezeichnet) unter anderem im Rahmen des Registrierungsprozesses, des Abschlusses einer Basismitgliedschaft oder einer Premium-Mitgliedschaft angibt, zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Zweck der Datenerhebung ist dabei die Erfüllung des Vertragsverhältnisses gegenüber dem Nutzer.“

In dem sich an die Registrierung anschließenden Persönlichkeitstest werden folgende Angaben erfragt

Postleitzahl
Geburtsdatum
Familienstand
Bildungsabschluss
Beruf
Einkommen“

„Ferner benötigt Parship von seinen Nutzern zur Erbringung seiner Leistungen weitere Angaben, etwa zu Vorlieben, persönlichen Werten, Präferenzen, Aussehen und weitere für die Partner-Vorstellung relevante Merkmale, die als Grundlage für die Erstellung des Parship-Profils dienen.“

Die Daten sollen also zur Erbringung der Leistungen erhoben werden und als Grundlage für die Erstellung des Parship-Profils dienen. Als Zweck der Erhebung von Nutzungsdaten gibt Parship in den Datenschutzhinweisen unter der Überschrift „Welche Daten erhebt Parship bei Nutzung der Parship Webseite?“ an: 

„Parships Hauptzweck beim Erheben der vorbezeichneten personenbezogenen Daten ist, dem Nutzer eine sichere, reibungslose, effiziente und persönliche Nutzung der Parship-Webseiten und Dienste zu ermöglichen. Insbesondere werden die personenbezogenen Daten der Nutzer für Folgendes verwendet:

– Erbringung der vom Parship-Mitglied gewünschten Leistungen und des vom Parship-Mitglied gewünschten Kundenservices;
– Anpassung, Messung und Verbesserung der Parship Leistungen, Inhalte und Werbeanzeigen sowie Überprüfung der Kundenkommunikation zwischen den Parship-Mitgliedern und Mitarbeitern der Customer Service Abteilung;
– Anbieten von zusätzlichen, für die Parship-Mitglieder gegebenenfalls infrage kommenden Parship-Produkte und -Leistungen;
– Zusendung von zielgerichteter Marketingkommunikation und Werbeangebote auch von Kooperationspartnern von Parship;
– Verhinderung, Aufdeckung und Untersuchung möglicherweise verbotener oder illegaler Aktivitäten und Durchsetzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Parship;
– Beilegung von Streitigkeiten und Behebung von Problemen.“

Kein Wort davon, dass die erhobenen Daten zu Geschlecht, Region, Alter und Einkommen auch zu dem Zweck erhoben werden, den Angebotspreis für die Premium-Mitgliedschaft zu ermitteln.

Bis zum Abschluss der Befragung, dem letzten Moment also, zu dem von einer Speicherung der eingegebenen Daten auszugehen ist, wird der Kunde – soweit ersichtlich – nicht über die Erhebung und Verarbeitung seiner Daten auch zum Zweck der Angebotspreisermittlung informiert, noch erteilt er eine ausdrückliche Einwilligung zur Nutzung seiner Daten zu diesem Zweck.

Nach den letzten Fragen geht es gleich weiter zum Parship-Profil. 

Was Sie schon immer über Parship wissen sollten! (bevor Sie zur Kasse gebeten werden)
parship.de – Screenshot vom 05. September 2017

Ein Hinweis auf die AGB, die Widerrufsbelehrung und die Regelung zum Wertersatz sowie die produktbezogenen Vertragsinhalte erfolgt erstmalig im Erwerbsprozess einer Premium-Mitgliedschaft. 

Was Sie schon immer über Parship wissen sollten! (bevor Sie zur Kasse gebeten werden)
parship.de – Screenshot vom 05. September 2017

Hinsichtlich des Datenschutzes enthalten die AGB lediglich einen Verweis auf die Datenschutzhinweise.

Was Sie schon immer über Parship wissen sollten! (bevor Sie zur Kasse gebeten werden)
parship.de – Screenshot vom 05. September 2017

Zwar werden „AGB“ und „Datenschutz“ während des gesamten Fragebogens am unteren Rand der Seite angezeigt. Ein Hinweis gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB, der Voraussetzung für die Einbeziehung ist, wird zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht erteilt. 


Die Erhebung und Verarbeitung der Daten zu Geschlecht, Region, Alter und Einkommen des Nutzers zum Zwecke – auch – der Ermittlung des Angebotspreises für die Premium-Mitgliedschaft erfolgt nach Auffassung des Verfassers hiernach ohne Einwilligung und damit datenschutzrechtswidrig.


Die oben beschriebene Vorgehensweise stellt nach Auffassung des Verfassers auch eine Täuschung i. S. d. § 123 BGB der Verbraucher dar, die zur Anfechtung berechtigt. Parship stellt maßgeblich darauf ab, die Angaben des Nutzers für die „Zusammenstellung Ihrer Partnervorschläge“ zu benötigen. Sofern hier eine deutliche Information dazu erfolgen würde, dass die Daten gleichfalls dazu verwendet werden, einen Angebotspreis zu ermitteln, ist davon auszugehen, dass ein Großteil der Nutzer jedenfalls die Frage nach dem Einkommen durch die Angabe eines niedrigen Einkommens beantworten würden (Man spart, wo man kann).  Hier wird es nicht nur unterlassen, über die Zweckbestimmung der Einkommensabfrage zu informieren, sondern durch die Information, die Daten für die Zusammenstellung der Partnervorschläge zu benötigen, ein Irrtum erregt, der dazu führt, dass diejenigen Nutzer, die ein hohes Einkommen angeben, selbst dazu beitragen, dass man ihnen einen relativ hohen Preis für die Premium-Mitgliedschaft anbietet. 


In diesem Sinn stellt auch das Amtsgericht Hamburg in seinem Hinweis vom 28. August 2017 (12 C 126/17) fest, dass Manches für eine arglistige Täuschung spricht:

„Da aus den dargelegten Gründen ein Wertersatzanspruch der Beklagten ausscheidet, bedurfte es nicht der Klärung, ob der Kläger auch berechtigt war, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wofür jedoch manches spricht, da die Beklagte einen für sie preisbildenden Faktor aus der Sphäre des potentiellen Vertragspartners mit einer ganz anderen Begründung abfragt und der potentielle Vertragspartner keine Möglichkeit hat, zu erkennen, dass er aufgrund der Offenlegung seiner Einkommensverhältnisse ggf. einen höheres Entgelt zu zahlen hat. Da es darauf jedoch nicht streitentscheidend ankommt, bedurfte es keiner Klärung, ob die Beklagte den entsprechenden klägerischen Tatsachenvortrag nicht bestreitet, was die von ihr gewählte Formulierung nahelegt.“


Bitte beachten Sie: Der Beitrag gibt den Sach- bzw. Rechtsstand zum Zeitpunkt der erstellten Screenshots bzw. zum Zeitpunkt der Veröffentlichung am 06. September 2017 wieder. Er erfüllt eine Archivfunktion und erhebt keinen Anspruch auf Aktualität. Die Screenshots dienen der Veranschaulichung des Inhalts.