OLG Saarbrücken: Zur Notwendigkeit der vorgerichtlichen Konkretisierung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet durch Bezeichnung von URLs

OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.04.2018 – 5 U 49/17

Die Inanspruchnahme einer Suchmaschinenbetreiberin als mittelbare Störerin setzt deren Nichttätigwerden trotz Kenntnis von der Rechtsverletzung voraus. Wie konkret eine Inkenntnissetzung erfolgen sollte, stellt das OLG Saarbrücken in seiner Entscheidung heraus. Hiernach ist stets die Bezeichnung der URLs zu den rechtsverletztenden Inhalten zu fordern.

Leitsätze des Gerichts

1. Den Betreiber einer Suchmaschine treffen erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat.

Das setzt voraus, dass der Betroffene unter konkreter Bezeichnung der beanstandeten URL eindeutig mitteilt, durch welche konkrete Äußerung in einer durch die Suchmaschine aufgefundenen und verlinkten Veröffentlichung der rechtswidrige Eingriff in das Persönlichkeitsrecht seiner Auffassung nach erfolgt und welche Maßnahme er von dem Suchmaschinenbetreiber fordert.

2. Entsprechendes gilt bei inhaltlichen Beanstandungen sog. „Textschnipsel“ („Snippets“) in den Suchergebnissen.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 8. August 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 4 O 7/16 – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. September 2017 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert wird – in Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung – für die erste Instanz auf 20.000,- Euro bis zum 17. Januar 2017 und ab dann sowie für die Berufungsinstanz auf bis zu 7.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Beklagte betreibt eine Internet-Suchmaschine. Bei Eingabe eines Suchwortes auf ihrer Webseite werden Suchergebnisse angezeigt, die neben dem jeweiligen Link („URL“) auch sog. „Snippets“ (= „Schnipsel“, Textauszüge) enthalten. Der Kläger, von Beruf Unternehmensberater, nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch mit dem Anliegen, die Anzeige von Suchergebnissen und Verlinkungen bestimmten Inhaltes, die am 14. Dezember 2015 bei Eingabe von seinem Namen entsprechenden oder dem ähnelnden Zeichenfolgen in die Suchmaske angezeigt wurden, zu unterbinden.

Hintergrund seines Anliegens sind vermeintliche Äußerungen des Klägers auf der Internet-Plattform „Facebook“. Im Juli 2014 hatten verschiedene Medien über einen Facebook-Eintrag des Schriftstellers A. P. berichtet, der sich darin abfällig über ein Interview mit der Soziologin Prof. E. T. zu liberaler Sexualpädagogik geäußert hatte. Zu diesem Facebook-Eintrag war über den Facebook-Account des Klägers ein Kommentar erstellt und im Internet öffentlich gemacht worden, der u.a. lautete, „was bliebe, wäre diesen Genderlesben jeweils 8×9 mm ins Gehirn zu jagen“.

Dieser Kommentar war in der Folgezeit unter Nennung des Namens des Klägers Gegenstand von Presseberichterstattungen und Kommentaren im Internet, insbesondere im Blog „w….com“. In zwei vor dem Senat verhandelten Rechtsstreitigkeiten nahm der Kläger die D…-O… Z… M… GmbH, O… … sowie die die t… Verlags und Vertriebs GmbH, B…, auf Unterlassung der Berichterstattung in Anspruch. Beide Klagen wurden im Berufungsrechtzug abgewiesen (Senat, Urteile vom 30. Juni 2017 – 5 U 16/16, AfP 2017, 439 und 5 U 17/16, NJW-RR 2017, 1122).

Mit E-Mail vom 4. Juni 2015 (Bl. 22 GA) wandte sich der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten an die Beklagte. Unter Hinweis auf Beschimpfungen („abuse“) unter der URL http: … pp. bat er um unverzügliche Löschung dieser „blogs“. Mit weiterer Mail vom 9. Juni 2015 (Anlage B5) erläuterte der Kläger die seines Erachtens missbräuchlichen Inhalte.

Die Beklagte teilte am 22. Juni 2015 mit, dass die vorbezeichnete URL in Kürze aus den Suchergebnissen entfernt werde (Bl. 25 GA). Mit E-Mail vom 15. Juli 2015 beanstandete der Kläger, dass die URL weiterhin in den Suchergebnissen zu finden sei (Bl. 27 GA). Die Beklagte teilte dem Kläger mit E-Mail vom 16. Juli 2015 mit, dass die URL aus den Suchergebnissen entfernt worden sei oder in Kürze entfernt würde. Zugleich bat sie darum, sich der Schreibweise zu vergewissern (Bl. 28 GA). Mit E-Mail vom 17. August 2015 (Anlage B6) reklamierte der Kläger erneut.

Die Beklagte bat mit E-Mail vom 31. August 2015 um Übermittlung eines „Screenshots“ (Anlage B7). Nach dessen Vorlage mit E-Mail vom 1. September 2015 (Anlage B8) entfernte die Beklagte die daraus ersichtliche Verlinkung der Seite http. … pp. was sie dem Kläger mit E-Mail vom 2. September 2015 mitteilte (Anlage B9).

Mit E-Mail vom 7. Dezember 2015 beanstandete der Kläger erneut das Vorhandensein entsprechender „Suchergebnisse“ (Anlage B10). Die Beklagte verwies mit E-Mail vom 7. Dezember 2015 auf ihre Nachricht vom 2. September 2015 und bat den Kläger, falls dieser weitere URLs beanstande, diese mitzuteilen (Anlage B 11). Bei einer am 14. Dezember 2015 durchgeführten Recherche fand der Kläger nach Eingabe seines Namens in wörtlicher oder geringfügig abgewandelter Form einzelne Verlinkungen, die sich in seines Erachtens unangemessener Art und Weise mit seiner Person oder seinen angeblichen Äußerungen auseinandersetzten.

Mit seiner am 8. Januar 2016 zum Landgericht Saarbrücken eingereichten Klage hat der Kläger zum einen auf Unterlassung der Verbreitung einzelner Aussagen über den Kläger in sog. „Snippets“ angetragen (Klageantrag zu I. Nr. 1). Außerdem hat er begehrt, es zu unterlassen, unter sechs nunmehr im Einzelnen benannten Verlinkungen („URLs“) aufzufindende Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, insbesondere unter Zugänglichmachung über die Suchergebnisliste der unter www.google.de abrufbaren Suchmaschine der Beklagten (Klageanträge zu I. Nr. 2 bis 6, Bl. 2 f. GA).

Nachdem die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 9. Dezember 2016 mitteilen ließ, die ihr mit der Klage erstmals zur Kenntnis gebrachten URLs aus den Suchergebnissen gelöscht zu haben (Bl. 68 GA), hat der Kläger mit am 17. Januar 2017 eingegangenem Schriftsatz die Klageanträge zu I. Nr. 2 bis 6 für erledigt erklärt (Bl. 88 GA). Die Beklagte hat der Teilerledigungserklärung widersprochen.

Der Kläger hat behauptet, er habe der Beklagten durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Datum vom 28. Juli 2015 noch ein weiteres Aufforderungsschreiben zukommen lassen, das Hinweise auf konkrete URLs enthalten habe (Bl. 29 ff. GA). Sein Facebook-Account sei gehackt worden, der beanstandete Kommentar stamme nicht von ihm selbst. Durch die seines Erachtens „unwahren Tatsachenbehauptungen“ im Internet werde er in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten mit dem Hinweis, sie habe als Suchmaschinenbetreiberin weder Kenntnis noch Kontrolle über die Inhalte der Webseiten, deren Links an die Suchmaschinennutzer weitergeleitet würden. Eine Verpflichtung zur Löschung beanstandeter Verlinkungen bestehe nur, sofern spezifische URLs sowie deren angeblich rechtsverletzende Äußerungen mitgeteilt würden, was insbesondere in Ansehung der streitgegenständlichen URLs erstmals mit der Klage geschehen sei.

Die den Nutzern angezeigten Suchergebnisse („Snippets“) hätten keinen Äußerungsgehalt. Die beanstandeten Aussagen auf den verlinkten Seiten seien auch nicht offensichtlich rechtswidrig, sondern als Meinungsäußerungen anzusehen, die im sachlichen Zusammenhang mit der Berichterstattung über den Kläger und dem unter dessen Namen bei Facebook veröffentlichten Kommentar stünden und keine Schmähkritik darstellten. Als Betreiber einer Suchmaschine hafte die Beklagte ohnehin nur subsidiär.

Mit dem angefochtenen, durch Beschluss vom 20. September 2017 gemäß §§ 319, 320 ZPO berichtigten Urteil, auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht Saarbrücken die Klage insgesamt abgewiesen. Ein Anspruch auf Unterlassung sog. „Snippets“ scheide aus, weil diesen der Äußerungscharakter fehle.

Auch der Feststellungsantrag sei unbegründet, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Löschung der von ihm beanstandeten Verlinkungen noch keinen Unterlassungsanspruch gehabt habe. Die beanstandeten Passagen seien der Beklagten erst mit der Klage angezeigt und dann zeitnah gelöscht worden. Deshalb könne dahinstehen, dass diese die Grenze zur Schmähkritik noch nicht überschritten, weil sie in ihrer Gesamtschau nicht jeden Sachbezug entfallen ließen, sondern sich neben der Person des Klägers auch intensiv mit dem streitgegenständlichen Kommentar beschäftigten.

Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren im zuletzt geltend gemachten Umfang weiter. Er ist der Auffassung, die beanstandeten „Snippets“ beruhten – vergleichbar der sog. „Autocomplete-Funktion“ – auf einer geistigen Leistung der Suchmaschine bzw. deren Schöpfer mit der Folge, dass ihnen Äußerungsqualität zuzubilligen sei.

Auch den Feststellungsantrag habe das Landgericht zu Unrecht abgewiesen, weil dem Kläger zum Zeitpunkt der Löschung der beanstandeten Verlinkungen bereits ein Unterlassungsanspruch zugestanden habe. Die Beklagte sei ausreichend darauf hingewiesen worden, dass jemand unter der Domäne unter „[…]“ sein Unwesen zum Nachteil des Klägers betreibe. Der Kläger könne nicht wissen, wie viele Unterseiten unter http: … pp. noch existierten. Von der Beklagten seien angesichts ihrer Marktmacht und -stärke entsprechende Prüfpflichten zu erwarten, denen diese nicht nachgekommen sei.

Der Kläger beantragt (Bl. 154 GA),

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- Euro, Ordnungshaft höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bei Eingabe des Namens des Klägers „E. Sch.“ und/oder „Ed. Sch.“ und/oder „Edu. Sch.“ in die Suchmaske der Beklagten unter www.google.de

1. über den Kläger in einem Snippet zu verbreiten,

a) „so neues über die kleine gedrungene Nervtöle E. Sch. gibt“,
b) der Möchtegernkiller E. Schr.. … E. Sch. „9mm-Ede“
c) „…Kennt Ihr E. Sch., den Vollhonk?…“

wie geschehen unter www.google.de bei Eingabe von „E. Sch.“ und „Ed. Sch.“ am 14. Dezember 2015,

2. festzustellen, dass sich die Klageanträge zu Ziff. I. 2) bis 6) erledigt haben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 984,60 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt (Bl. 162 GA),

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 18. Juli 2017 (Bl. 108 ff. GA) und des Senats vom 21. März 2018 (Bl. 236f. GA) verwiesen.


II. Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

1. Seine internationale und örtliche Zuständigkeit hat das Landgericht Saarbrücken mit zutreffenden Erwägungen bejaht.

a) Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt vorliegend mangels vorrangiger völker- oder gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen aus den allgemeinen Vorschriften des Zivilprozessrechts (vgl. Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO 38. Aufl., Vorb. § 1 ZPO Rn. 6). Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) findet vorliegend keine Anwendung, weil die Beklagte ihren Sitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, sondern in den Vereinigten Staaten von Amerika, und auch keiner der in Artikel 6 Abs. 1 EuGVVO genannten Ausnahmefälle vorliegt.

Die hiernach anwendbaren Vorschriften der deutschen Zivilprozessordnung über die örtliche Zuständigkeit (§§ 12 ff ZPO) regeln mittelbar auch die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit deutscher und ausländischer Gerichte. Soweit nach diesen Vorschriften ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist, ist es im Verhältnis zu den ausländischen Gerichten auch international zuständig (BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 – IX ZR 176/10, BGHZ 189, 320).

b) Im Streitfall folgt die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus § 32 ZPO, dem besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die deutschen Gerichte zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinn aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen – Interesse der Antragstellerin an der Achtung ihres Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse der Antragsgegnerin an der Gestaltung ihres Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits – nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der konkreten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann (BGH, Urteil vom 2. März 2010 – VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313).

Dies ist vorliegend anzunehmen, weil eine Kenntnisnahme von den beanstandeten Suchergebnissen in Gestalt von Verlinkungen und dazu gehörenden Textauszügen (Schnipseln, „Snippets“) nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2010 – VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313; OLG Karlsruhe, MMR 2017, 487). Denn diese betreffen Internet-Seiten in deutscher Sprache, in denen über den im Inland wohnenden Kläger berichtet wird und von denen zu erwarten ist, dass sie insbesondere in Deutschland gesucht und zur Kenntnis genommen werden (vgl. OLG Köln, MMR 2017, 549).

2. Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht das Rechtsverhältnis der Beteiligten nach deutschem materiellem Recht beurteilt.

Gemäß Artikel 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung zwar grundsätzlich dem Recht desjenigen Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Der Verletzte kann jedoch nach Artikel 40 Abs. 1 Satz 2 und 3 EGBGB im ersten Rechtszug bis zum Ende des frühen ersten Termins oder dem Ende des Vorverfahrens verlangen, dass anstelle dieses Rechts das Recht des Staates angewandt wird, in dem auch der Erfolg eingetreten ist. Diese Wahlmöglichkeit stand dem Kläger hier offen, weil durch die angegriffenen Äußerungen die Achtung, die der in Deutschland wohnhafte und geschäftlich tätige Kläger in seinem Lebenskreis hierzulande genießt, jedenfalls auch in Deutschland gestört bzw. gefährdet wird, mithin der Erfolgsort in Deutschland liegt (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2010 – VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313).

Der Kläger hat von seinem Wahlrecht auch Gebrauch gemacht, indem er bereits in der Klageschrift auf die von ihm eingewandten Rechtsgrundlagen des deutschen Rechts bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Bezug genommen und dadurch zum Ausdruck gebracht hat, die beanstandeten Verhaltensweisen nach diesen Rechtsgrundsätzen beurteilen lassen zu wollen.

3. In der Sache stehen dem Kläger die mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsansprüche entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artikel 2 Abs. 1, Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes jedoch nicht zu.

Das gilt sowohl für den bis zuletzt aufrecht erhaltenen Klageantrag zu I. Nr. 1), mit dem der Kläger allgemein die Anzeige bestimmter Textauszüge („Snippets“) bei Eingabe seines Namens in die Suchmaske unterbinden will – dazu sogleich unter b) -, als auch für die ursprünglichen, nach Löschung für erledigt erklärten Klageanträge zu I. Nr. 2) bis 6), die konkrete Verlinkungen (URLs) auf im Einzelnen bezeichnete Internet-Seiten der Domäne „https: … pp.“ betrafen – dazu unter a).

a) Soweit das Landgericht den zuletzt geltend gemachten Feststellungsantrag abgewiesen hat, erfolgte dies zu Recht. Die auf Unterlassung der in den Klageanträgen zu I. Nr. 2) bis 6) im Einzelnen bezeichneten Verlinkungen (URLs) gerichtete Klage war von Anfang an unbegründet, weshalb die Erledigung der Hauptsache nicht festgestellt werden konnte.

aa) Wird mit einer Klage die Feststellung begehrt, dass die Hauptsache erledigt ist, hat das Gericht im ordentlichen Streitverfahren zu prüfen, ob die eingereichte Klage zulässig und begründet war, aber durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis gegenstandslos geworden ist (BGH, Urteil vom 27. Februar 1992 – I ZR 35/90, NJW 1992, 2235; Urteil vom 19. Juni 2008 – IX ZR 84/07, NJW 2008, 2580).

Liegen diese Voraussetzungen vor, spricht das Gericht die Erledigung durch Urteil aus; andernfalls weist es die Klage ab (BGH, a.a.O.; Urteil vom 17. April 1984 – IX ZR 153/83, BGHZ 91, 126). Der Übergang vom ursprünglichen Sachantrag zur Erledigungserklärung war – als privilegierte Klageänderung nach § 264 Nr. 2 ZPO – ohne weiteres zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2015 – V ZR 26/15, MDR 2016, 482). Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO bei Feststellungsklagen erforderliche besondere Feststellungsinteresse folgt aus der günstigeren Kostenfolge, die sich für den Kläger daraus ergeben kann, dass festgestellt wird, dass die Klage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1998 – I ZR 264/95, NJW-RR 1998, 1571).

bb) Jedoch war die Klage hinsichtlich der später für erledigt erklärten Klageanträge zu I. Nr. 2 bis 6 schon ursprünglich unbegründet. Eine – hier allein eingewandte – Verantwortlichkeit der Beklagten analog § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artikel 2 Abs. 1, Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes bestand nicht, weil die Beklagte in Ansehung der geltend gemachten Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht als Störerin anzusehen war.

(1) Gegenstand der Klageanträge zu I. Nr. 2) bis 6) war das Unterlassen der Verbreitung nachfolgender, nach Auffassung des Klägers diesen in seinem Persönlichkeitsrecht verletzenden Äußerungen unter den nachfolgend jeweils genannten URLs:

– https: „… pp.“
„…Mal sehn, was es so neues über die kleine gedrungene Nervtöle E. Sch. gibt. Eins ist jedenfalls sicher: Der blutrünstige kleine dicke „Fördermittelberater“ stinkt noch immer“.

– https: „… pp.“
„…Mal sehn, was es so neues über die kleine gedrungene Nervtöle E. Sch. gibt. Eins ist jedenfalls sicher: Der blutrünstige kleine dicke „Fördermittelberater“ stinkt noch immer“.

– https: „… pp.“
„…Mal sehn, was es so neues über die kleine gedrungene Nervtöle E. Sch. gibt. Eins ist jedenfalls sicher: Der blutrünstige kleine dicke „Fördermittelberater“ stinkt noch immer“.

– https: „… pp.“
„…Heute bin ich beim Surfen über so einen Vollidiot gestolpert: Der Honk behauptet, ein Opfer zu sein…“

„…Vielleicht säuft der auch zuviel (sehr wahrscheinlich) oder er hatte einen Joint (sehr unwahrscheinlich) zuviel rein gezogen…“

– https: „… pp.“
„Er wird auch „Killer-E.“ oder unter Freunden „9mm-E.“ genannt, weil er anscheinend starke Gewaltfantasien hat und sie auch schamlos öffentlich äußert. E. hat Probleme mit liberalen, freiheitlich-demokratischen Gesellschaftsformen, „linksgrün Versifften“ und Homosexuellen. Offenbar so sehr, daß er sie gerne töten würde…“

Entsprechende Verlinkungen in den von der Suchmaschine der Beklagten ausgegebenen Ergebnissen können im Einzelfall Gegenstand eines gegen die Beklagte gerichteten, auf § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artikel 2 Abs. 1, Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes gestützten Unterlassungsbegehrens sein, sofern darin eine rechtwidrige Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers läge und die Beklagte dafür als Störerin verantwortlich zu machen wäre.

(2) In Ansehung der durch die vorgenannten Äußerungen (möglicherweise) verursachten Beeinträchtigungen des Klägers in dessen Allgemeinem Persönlichkeitsrecht war die Beklagte jedoch nicht als Störerin anzusehen, weil es sich dabei nicht um eigene Äußerungen oder Inhalte der Beklagten handelte und diese mangels eines konkreten Löschungsverlangens vorliegend auch nicht willentlich und mitursächlich zu der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers beigetragen hat:

(a) Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft, jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213; Urteil vom 28. Juli 2015 – VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289).

Von der Norm erfasst wird sowohl der unmittelbare Störer, der durch sein Verhalten selbst die Beeinträchtigung adäquat verursacht hat, als auch der mittelbare Störer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei genügt als Mitwirkung in diesem Sinne auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 – VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289).

Dem negatorischen Unterlassungsbegehren steht nicht entgegen, dass dem in Anspruch Genommenen die Kenntnis der die Tatbestandsmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände fehlt. Ebenso ist Verschulden nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213).

(b) Die Beklagte war im Streitfall nicht unmittelbare Störerin. Als solche wäre die Beklagte nur dann anzusehen, wenn es sich bei den vom Kläger beanstandeten Seiten und den darauf befindlichen Inhalten um einen eigenen Inhalt der Beklagten handelte, wozu auch solche Inhalte gehören, die zwar von einem Dritten eingestellt wurden, die sich die Beklagte aber zu eigen gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139; OLG Karlsruhe, MMR 2017, 487). Daran fehlt es hier.

(aa) Unstreitig hat die Beklagte als Betreiberin einer Suchmaschine die vom Kläger als rechtswidrig und persönlichkeitsverletzend angesehenen Seiten und Meldungen nicht selbst verfasst oder veröffentlicht. Ihre Tätigkeit beschränkte sich vielmehr drauf, die beanstandeten Seiten bei Eingabe bestimmter Suchworte auffindbar zu machen und die jeweiligen Links, versehen mit entsprechenden Textauszügen, in einer Ergebnisliste darzustellen.

Ihre Haftung als unmittelbare Störerin bzw. Täterin würde bei dieser Sachlage jedoch voraussetzen, dass sie nicht nur eine adäquat-kausale Ursache zur Rechtsverletzung durch das Auffindbar-Machen der Berichte gesetzt hat, sondern dass sie sich die beanstandeten Äußerung auch zu eigen gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2009 – VI ZR 210/08, VersR 2009, 1419; Urteil vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139; OLG Karlsruhe, MMR 2017, 487).

(bb) Von einem Sich-Zu-Eigen-Machen ist auszugehen, wenn der Betreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat.

Dies ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung festzustellen; dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (BGH, Urteil vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139; OLG Karlsruhe, MMR 2017, 487; OLG Köln, MMR 2017, 549).

Für ein Zu-Eigen-Machen kann es sprechen, wenn der in Anspruch Genommene etwa eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt (vgl. zum Betreiber eines Internet-Forums: OLG Frankfurt, NJW 2018, 795).

Im vorliegenden Fall ist dafür jedoch nichts ersichtlich. Offenkundig und für jedermann erkennbar ist es nicht Sinn und Funktion einer Suchmaschine, eigene Informationen aufzustellen oder zu verbreiten, sondern nur, Nachweise für das Auffinden fremder Informationen zu den vom jeweiligen Nutzer eingegebenen Suchbegriffen zu ermöglichen. Einer Anzeige von Suchergebnissen in Gestalt von entsprechenden Links und dazu gehörenden Textauszügen ist daher aus Sicht des verständigen Durchschnittsnutzers lediglich die Aussage zu entnehmen, dass sich die vom Nutzer eingegebenen Suchbegriffe in irgendeiner Weise in den über die angegebenen Links erreichbaren Texten auf den dortigen Internetseiten befinden, nicht aber, dass die Beklagte damit in irgendeiner Form inhaltlich eine Aussage oder Stellungnahme zu den dortigen Veröffentlichungen abgeben will (wie hier OLG Karlsruhe, MMR 2017, 487; OLG Köln, MMR 2017, 549; vgl. auch Pressemitteilung zu BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 – VI ZR 489/16, juris).

(c) Die Beklagte haftet für in diesem Zusammenhang begangene Persönlichkeitsverletzungen auch nicht als mittelbare Störerin.

(aa) Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH, Urteil vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139; OLG Karlsruhe, MMR 2017, 549; OLG Köln, MMR 2015, 549; OLG Frankfurt, NJW 2018, 795).

Die Haftung als mittelbarer Störer darf aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139; vgl. auch BGH, Versäumnisurteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219; Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213).

(aaa) Zur Haftung eines sog. „Hostproviders“ (= der dem Anbieter eigener Inhalte, dem sog. „Content-Provider“, Speicherplatz auf seinem Server zur Verfügung stellt, vgl. Staudinger/Hager (2017) § 823 C. Rn. 62a) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dieser zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern (BGH, Urteil vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139).

Auch die Haftung eines Suchmaschinenbetreibers – worum es sich bei der Beklagten handelt – setzt eine Verletzung von Prüfpflichten voraus. Von ihm kann vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er sich vergewissert, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er diese auffindbar macht. Die Annahme einer – praktisch kaum zu bewerkstelligenden – allgemeinen Kontrollpflicht würde die Existenz von Suchmaschinen als Geschäftsmodell, das von der Rechtsordnung gebilligt worden und gesellschaftlich erwünscht ist, ernstlich in Frage stellen. Ohne die Hilfestellung einer solchen Suchmaschine wäre das Internet aufgrund der nicht mehr übersehbaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar.

Den Betreiber einer Suchmaschine treffen daher erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat (Pressemitteilung zu BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 – VI ZR 489/16, juris; OLG Köln, MMR 2015, 549; OLG Karlsruhe, MMR 2017, 549).

(bbb) Soweit hiernach die Auferlegung einer anlasslosen, allgemeinen Überwachungs- oder Nachforschungspflicht zur Vermeidung einer Haftung der Beklagten als mittelbarer Störer nicht in Betracht kommt, kann eine Prüfpflicht der Beklagten im Hinblick auf die Vermittlung des Zugangs zu bestimmten Inhalten nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung verbreiteten, vom Senat geteilten Auffassung erst dann entstehen, wenn diese vom Betroffenen konkret auf eine bestimmte Rechtsverletzung hingewiesen worden ist (OLG Karlsruhe, MMR 2017, 487; OLG Köln, MMR 2017, 549; vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139).

Es liegt auf der Hand, dass der Betreiber einer weltweit operierenden Suchmaschine nicht selbst, sozusagen auf Verdacht, Seiten auf zu beanstandende Inhalte hin durchsuchen wird: dies ist schon angesichts der Fülle der Daten nicht möglich und auch nicht zumutbar. In Ermangelung allgemein bekannter Umstände, die Verstöße offensichtlich erscheinen lassen, ist sein Tätigwerden deshalb nur veranlasst, wenn der erforderliche Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann (OLG Karlsruhe, MMR 2017, 487; OLG Köln, MMR 2017, 549; vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219).

Das In-Kenntnis-Setzungs-Schreiben des Betroffenen muss daher so detailliert über den Sachverhalt informieren, dass sich die behauptete Rechtsverletzung sowohl in tatsächlicher Hinsicht eindeutig darstellt, als auch in rechtlicher Hinsicht die nicht hinzunehmende Beeinträchtigung des Betroffenen auf der Hand liegt (OLG Köln, MMR 2017, 549). Das setzt voraus, dass der Betroffene unter konkreter Bezeichnung der beanstandeten URL eindeutig mitteilt, durch welche konkrete Äußerung in einer durch die Suchmaschine aufgefundenen und verlinkten Veröffentlichung der rechtswidrige Eingriff in das Persönlichkeitsrecht seiner Auffassung nach erfolgt und welche Maßnahmen er von dem Suchmaschinenbetreiber nach In-Kenntnis-Setzen der angeblichen Rechtsverletzung fordert (OLG Karlsruhe, MMR 2017, 549; OLG Nürnberg, MMR 2009, 131).

(bb) In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze scheidet die Annahme, die Beklagte sei hinsichtlich der mit den früheren Klageanträgen zu I. Nr. 2 bis 6 beanstandeten Weblinks und deren Inhalte mittelbare Störerin, vorliegend schon deshalb aus, weil der Kläger die Beklagte vor der Klageerhebung nicht in der gebotenen Art und Weise, insbesondere nicht unter Bezeichnung der beanstandeten URLs, eindeutig mitgeteilt hatte, durch welche konkreten Äußerungen in den von der Suchmaschine aufgefundenen und verlinkten Veröffentlichungen er sich in rechtswidriger Weise in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sah.

(aaa) Der Kläger hatte zwar vorgerichtlich über seinen Prozessbevollmächtigten wiederholt mit der Beklagten via E-Mail korrespondiert. Die mit der Klage in den früheren Anträgen zu I. Nr. 2 bis 6 beanstandeten Weblinks waren indes, worauf das Landgericht zutreffend hinweist, nicht Gegenstand des außergerichtlichen Schriftverkehrs gewesen, ebenso wenig war der Beklagten der beanstandete Inhalt der erstmals im Klageverfahren benannten Seiten mitgeteilt worden.

Das gilt insbesondere für das – lediglich im Entwurf vorgelegte, nach Behauptung des Klägers zum Versand gegebene – Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 28. Juli 2015 (Bl. 29 GA), dessen Erhalt die Beklagte indes – wirksam – bestritten hat und das ohnehin nur auf die – nicht klagegegenständlichen – URLs https: „… pp.“ (Bl. 29, 30, 31 GA), https: „… pp.“ , https: „… pp.“ und https: „… pp.“ sowie einzelne, dort aufzufindende Schimpfwörter (insbes.: „h.“) verweist.

Mit E-Mails vom 4. und 9. Juni 2015 (Bl. 22 GA, Anlage B5) war seitens des Klägers lediglich der „blog“ mit der URL https: … pp.“ beanstandet worden; die Löschung dieses Links hatte die Beklagte umgehend zugesagt, er ist dementsprechend auch nicht Gegenstand der Klage gewesen. Auch die späteren E-Mails des Klägers bezogen sich nicht auf Suchergebnisse, die Gegenstand der für erledigt erklärten Klageanträge zu I. Nr. 2 bis 6 waren. Sie enthalten im Wesentlichen allgemeine Vorhalte, dass seinem Anliegen nicht genüge getan worden sei, was – offenkundig – auf der Fehlvorstellung des Klägers beruhte, mit dem auf die URL https: „… pp.“ bezogenen Hinweis bereits das seinerseits erforderliche getan zu haben, um eine vollständige Löschung sämtlicher Inhalte zu erreichen.

Das ist jedoch nicht der Fall. Wie dem Kläger aus der – nach Vorlage eines Screenshots – antragsgemäß vorgenommenen Löschung der URL https: … pp. (Anlagen B8, B9) ersichtlich war, war es hierzu notwendig, konkrete – insbes. eindeutig und richtig geschriebene – URLs mitzuteilen, worauf er auch in den beiden an ihn gerichteten Mitteilungen der Beklagten vom 2. September und vom 7. Dezember 2015 nochmals ausdrücklich hingewiesen worden war. Soweit er diesen Anforderungen nicht nachkam, sondern erstmals mit der Klage konkrete URLs bezeichnete, deren antragsgemäße Löschung die Beklagte bereits mit der Klageerwiderung vermelden konnte, liegt dies nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten.

(bbb) Soweit die Berufung hiergegen einwendet, die Beklagte sei vorgerichtlich ausreichend auch darauf hingewiesen worden, dass jemand unter der Domäne https: … pp. „sein Unwesen zum Nachteil des Klägers betreibe“, verfängt dies nicht.

Der Senat sieht selbst vor dem Hintergrund eines solchen Hinweises keine Verpflichtung der Beklagten, gewissermaßen auf Verdacht sämtliche anderen, unter dieser Domäne vorhandenen Unterseiten auf – nicht einmal näher bezeichnete – rechtswidrige Inhalte hin zu durchsuchen. Dass die Beklagte ein großes, weltweit operierendes Unternehmen ist, das möglicherweise über erhebliche personelle und technische Ressourcen verfügt, ändert daran nichts.

Die Fülle an Informationen, die das Internet bereithält, ist – offenkundig – kaum überschaubar; das gilt selbst für die Ergebnisse einzelner Internet-Domänen, zumal wenn diese – wie die hier gegenständliche – auf die Verbreitung von einzelnen Informationen mittels sog. „blogs“ abzielt.

Wie der Kläger selbst – von der Beklagten in für die Beurteilung des Rechtsstreits nicht erheblichen technischen Einzelheiten korrigiert – in seiner Klageschrift ausführt, arbeitet die Suchmaschine der Beklagten mit automatisierten Anfragen, um Informationen von Webseiten zu sammeln und zu indexieren. Eine Untersuchung der hierbei gewonnenen Ergebnisse nach persönlichkeitswidrigen Inhalten, die eine fundierte rechtliche Bewertung voraussetzt, ist offenkundig – jedenfalls derzeit – maschinell nicht zu leisten.

Die Notwendigkeit, eigenes Personal mit der Durchsuchung nicht ausdrücklich beanstandeter URLs nach persönlichkeitsrechtswidrigen Inhalten zu befassen, nur weil diese einer bereits erfolgreich beanstandeten Domäne zugehören, würde erhebliche Kapazitäten bündeln, die das – dem Interesse der Allgemeinheit entsprechende – Geschäftsmodell der Beklagten, das Suchen im Internet zu erleichtern, beeinträchtigen oder gar gefährden könnte. Solches ist der Beklagten daher nicht zuzumuten.

Demgegenüber wäre es dem – ohnehin auf die ihn betreffenden Informationen fixierten und dementsprechend sensibilisierten – Kläger ein Leichtes gewesen, die einzelnen URLs gegenüber der Beklagten zu benennen, zumal ihm bekannt war, dass seinem bisherigen Löschungsverlangen von dort aus bereits entsprochen worden war.

(ccc) Dass der Kläger mit der Klage die von ihm beanstandeten Webseiten nebst Inhalten spezifiziert hat, ändert daran nichts.

Zwar kann die In-Kenntnis-Setzung des Suchmaschinenbetreibers auch noch im Klageverfahren erfolgen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10. August 2017 – 15 U 188/16, n.v.; als Anlage BB2 vorgelegt). An der ursprünglichen Unbegründetheit der Klage vermag das jedoch nichts mehr zu ändern: War diese – wie hier – bereits im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses unzulässig oder unbegründet, geht eine Erledigungserklärung ins Leere (BGH, Urteil vom 27. Februar 1992 – I ZR 35/90, NJW 1992, 2235).

cc) Andere Rechtsgrundlagen, die geeignet sein könnten, den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu stützen, sind auf der Grundlage des vom Kläger vorgetragenen Sachverhaltes nicht erkennbar; dies gilt insbesondere für bisweilen in diesem Zusammenhang erörterte, im Streitfall jedoch nicht einmal eingewandte Unterlassungsansprüche wegen Verletzung eines Schutzgesetzes zur Datenerhebung oder -übermittlung (§§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog, i.V.m. §§ 4 Abs. 1, 29 BDSG, vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328; OLG Hamburg, NJW-RR 2011, 1611; OLG Köln, MMR 2017, 549).

(1) Vorliegend hat der Kläger sein Unterlassungsbegehren ausdrücklich auf den Vorwurf einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artikel 2 Abs. 1, Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes beschränkt.

Unterlassungsansprüche unter dem Gesichtspunkt einer Schutzgesetzverletzung (hier: §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog, i.V.m. §§ 4 Abs. 1, 29 BDSG) hat er nicht eingewandt. Diese unterliegen anderen Voraussetzungen als solche aus der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts; auch sind sie in der Rechtsfolge auf ein anderes Ziel gerichtet, indem sie sich insbesondere nicht auf die Verbreitung persönlichkeitsrechtswidriger Inhalte beschränken, sondern die Erhebung und Verbreitung personenbezogener Daten als solches betreffen.

Darum geht es dem Kläger nicht. In einem solchen Fall, in dem das materielle Recht für den Kläger die Möglichkeit vorsieht, ein bestimmtes Rechtsschutzziel auf unterschiedlichen Wegen und – vor allem – unter unterschiedlichen Voraussetzungen zu erreichen, ist über andere als die vom Kläger eingewandten Ansprüche nicht zu entscheiden (Musielak, in: MünchKomm-ZPO 5. Aufl., § 308 Rn, 15; Vollkommer, in: Zöller, ZPO 32. Aufl., Einl Rn. 84; vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 1984 – V ZR 199/82, BGHZ 91, 282; Beschluss vom 3. März 2016 – IX ZB 33/14, BGHZ 209, 168).

Konsequenterweise hat das Landgericht seine Klage allein unter dem geltend gemachten Aspekt der Persönlichkeitsrechtsverletzung behandelt. Im Rahmen seiner Berufung gegen das klageabweisende Urteil hat der Kläger ebenfalls keine anderen Klagegründe in den Rechtsstreit eingeführt. Auch im Hinblick auf diese prozessrechtliche Lage sind diese, auf anderen Voraussetzungen beruhenden Ansprüche vorliegend nicht Streitgegenstand des Berufungsrechtszugs geworden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1998 – VI ZR 357/97, NJW 1999, 279).

(2) Davon abgesehen, sind die materiellen Voraussetzungen eines solchen Unterlassungsanspruchs hier nicht gegeben.

Gemäß § 4 Abs. 1 BDSG, der ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 2011, 1611; Sprau, in: Palandt, BGB 77. Aufl., § 823 Rn. 65) sind die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Ergänzend regelt § 29 BDSG im Einzelnen die Voraussetzungen, unter denen das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung (§ 29 Abs. 1 BDSG) sowie die Übermittlung (§ 29 Abs. 2 BDSG) zulässig ist.

Dafür, dass ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verletzt wurde, trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger die Darlegungs- und Beweislast. Dass die Beklagte gegen die vorgenannten Vorschriften verstoßen hätte, wird von ihm jedoch nicht behauptet und kann auf der Grundlage des im Berufungsrechtszug zugrunde zu legenden Sach- und Streitstandes auch nicht festgestellt werden.

b) Den bis zuletzt aufrecht erhaltenen Klageantrag zu I. Nr. 1, mit dem der Kläger die Anzeige und Verbreitung bestimmter Textauszüge („Snippets“) bei Eingabe seines Namens in die Suchmaske unterbinden will, hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht ebenfalls als unbegründet angesehen. Ein auch insoweit allein geltend gemachter Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artikel 2 Abs. 1, Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes steht dem Kläger nicht zu.

aa) Die Berufung beanstandet allerdings zu Recht, dass die in dem angefochtenen Urteil gegebene Begründung, den beanstandeten „Snippets“ fehle es offensichtlich am Äußerungsgehalt, weshalb ein Unterlassungsanspruch insoweit nicht in Betracht komme, zu kurz greift.

Zwar wurde in der Vergangenheit z.T. angenommen, Suchergebnisse in Gestalt sog. „Snippets“ seien schon per se keine rechtswidrigen Eingriffe in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, weil sie nicht auf der intellektuellen Leistung von Menschen beruhen, sondern aufgrund eines automatisierten Vorganges zustande kommen (vgl. OLG Hamburg, MMR 2007, 315; OLG Stuttgart, MMR 2009, 190).

Diese Überlegung stellt entscheidend auf die – hier nicht bestehende – Verantwortlichkeit der Beklagten als unmittelbarer Störer ab, übersieht allerdings, dass der Betreiber einer Suchmaschine durchaus auch als mittelbarer Störer für die das Persönlichkeitsrecht verletzenden Inhalte von Suchergebnissen fremder Webseiten haften kann, sofern er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt, insbesondere die ihm bekannt gewordenen Verletzungshandlungen Dritter trotz entsprechender rechtlicher und tatsächlicher Möglichkeit nicht verhindert (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139; OLG Karlsruhe, MMR 2017, 549; OLG Köln, MMR 2015, 549).

Dementsprechend sind nach Ansicht des Senats auch Textschnipsel aus Suchergebnissen, sog. „Snippets“ in gleicher Weise am Maßstab der Störerhaftung zu messen wie die mit den ursprünglichen Klageanträgen zu I. Nr. 2 bis 6 beanstandeten Verlinkungen auf Webseiten mit angeblich persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten (vgl. OLG Hamburg, MMR 2011, 685; OLG München, NJW-RR 2016, 162, auch unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 – C-131/12, NJW 2014, 2257).

bb) Gleichwohl sieht der Senat auch unter dieser Prämisse keine rechtliche Verpflichtung der Beklagten, die Anzeige bestimmter Begriffe oder Textpassagen als sog. Suchfragmente bei Eingabe des Namens des Klägers – in unterschiedlichen Schreibweisen – zu unterbinden, wie der Kläger dies mit seinem bis zuletzt aufrecht erhaltenen Klageantrag zu I. Nr. 1 geltend macht.

Die Beklagte bewegt sich mit ihrem Geschäftsmodell einer Internet-Suchmaschine anerkanntermaßen im Rahmen einer erlaubten wirtschaftlichen Tätigkeit, weshalb ihre Haftung für den Nachweis von Webseiten mit persönlichkeitsrechtsverletzendem Inhalt gegenüber dem davon Betroffenen nur in Betracht kommt, wenn sie die ihr obliegenden Prüfpflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß wahrnimmt (OLG Köln, MMR 2017, 549; vgl. Pressemitteilung zu BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 – VI ZR 489/16, juris).

Allerdings beschränkt sich diese Verpflichtung der Beklagten nach dem oben Gesagten immer nur auf die Überprüfung konkret beanstandeter Webseiten, die unter Angabe der URL und des als verletzend angesehenen Inhaltes bezeichnet werden müssen. Erforderlich ist eine „anlassbezogene, konkrete und belegte Beanstandung, die hinreichend qualifiziert ist, die Beklagte in die Lage zu versetzen, die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers zu überprüfen (OLG München, NJW-RR 2016, 162; vgl. OLG Köln, MMR 2017, 549; OLG Karlsruhe, MMR 2017, 487; OLG Nürnberg, MMR 2009, 131).

Da der Beklagten eine solche Prüfung nur unter diesen Voraussetzungen zugemutet werden kann und eine generelle Überprüfungspflicht ausscheidet, kommt die mit dem Klageantrag zu I. Nr. 1 begehrte pauschale Unterlassung der Anzeige von Suchergebnissen eines bestimmten Inhaltes bei bloßer Eingabe des Namens des Klägers nicht in Betracht (OLG Nürnberg, MMR 2009, 131; vgl. zum Antrag auf Einrichtung eines „Suchfilters“ OLG Köln, MMR 2017, 549).

cc) Andere Anspruchsgrundlagen, die geeignet sein könnten, das klägerische Begehren zu tragen, sind auch insoweit nicht Gegenstand des Rechtsstreits und auf der Grundlage seines Vortrages auch nicht erfüllt. Auch insoweit ist die Abweisung der Klage mithin zu Recht erfolgt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

5. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ §§ 3, 4 ZPO, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG.

a) Wird eine Klage in der Hauptsache – wie hier – ganz oder teilweise für erledigt erklärt, so bemisst sich der Wert des Streitgegenstandes ab dem Zeitpunkt der Einreichung des geänderten Antrages mit der verbleibenden Hauptsache zzgl. der für den erledigten Teil entstandenen Kosten (BGH, Beschluss vom 9. Mai 1996 – VII ZR 143/94, NJW-RR 1996, 1210; Beschluss vom 18. Juni 2015 – V ZR 224/14, NJW 2015, 3173; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO 38. Aufl., § 91a Rn. 62).

Den mit der Berufung weiter verfolgten Unterlassungsantrag bewertet der Senat entsprechend den erstinstanzlich vom Kläger geäußerten Wertvorstellungen, denen die Beklagte nicht entgegen getreten ist, mit 5.000,- Euro.

Das auf den – zunächst mit weiteren 15.000,- Euro bewerteten – erledigten Teil entfallende Kosteninteresse ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht erledigten Teil der Hauptsache geführt hätte (BGH, Beschluss vom 9. Mai 1996 – VII ZR 143/94, NJW-RR 1996, 1210; Beschluss vom 13. Juli 2005 – XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728). Dieser Betrag beläuft sich vorliegend auf ca. 1.955,26 Euro.

Denn im Falle einer von vornherein mit einem Gegenstandswert von 5.000,- Euro erhobenen Klage wären erstinstanzlich Kosten in Höhe von ca. 2.288,46 Euro entstanden (3 Gerichtsgebühren: 438,- Euro sowie als Rechtsanwaltsgebühren zweimal je eine 1,3-Verfahrensgebühr: 393,90 Euro, eine 1,2 Terminsgebühr: 363,60 Euro, 20,- Euro Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, zusammen jeweils 923,23 Euro).

Durch die zunächst mit einem Gegenstandswert von 20.000,- Euro erhobene, mit Schriftsatz vom 17. Januar 2017 sodann teilweise für erledigt erklärte Klage sind demgegenüber höhere Gerichtsgebühren (1.035,- Euro) sowie 1,3-Verfahrensgebühren (jeweils 964,60 Euro), mithin Kosten in Höhe von insgesamt 4.243,72 Euro angefallen.

b) Der Senat nimmt die vorstehenden Ausführungen zum Anlass, die erstinstanzliche Wertfestsetzung von Amts wegen zu korrigieren, wozu er gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG befugt ist.

Da die Erledigung vorterminlich erklärt worden war, hat sich dieses Ereignis auf die Höhe der erst danach entstandenen Terminsgebühren der Prozessbevollmächtigten ausgewirkt. Der Gegenstandswert war deshalb nach Zeitabschnitten festzusetzen und betrug mithin schon ab Eingang des Schriftsatzes vom 17. Januar 2017 nur noch bis zu 7.000,- Euro.