LG München I: Unzulässige Verarbeitung von Nutzerdaten auf beliebigen Flirt- und (Sex-)Dating-Portalen des gleichen Anbieters

Dieser Monat scheint für Verbraucher unter einem guten Stern zu stehen. Endlich befasst sich ein Gericht mit dem absoluten „no-go!“ einer datenschutzrechtswidrigen Veröffentlichung von Daten von Nutzern eines Flirt- und Datingportals auf anderen Portalen des Anbieters.


Wie füllt man ein neues Flirt- und Datingportal mit Leben? Man nehme die Nutzerdaten eines anderen – eigenen – Portals und veröffentliche sie auf dem neuen Portal.

Klauseln, die den Portal-Betreibern das Recht auf eine entsprechende Datenverarbeitung einräumen (sollen), finden sich in den AGB zahlreicher Anbieter, insbesondere solcher, die Portale zur Aufnahme von Kontakten mit sexueller Zielrichtung bereithalten.

Als Beispiel sei die Ideo Labs GmbH genannt, die – Stand: 18.12.2018 – die folgende Klausel in den AGB ihrer Dating-Portale verwendet:

„Der Anbieter hat das Recht, jegliche Inhalte, die der Kunde auf den Websites vom Anbieter einstellt, für alle Kunden des Anbieters, unabhängig davon auf welchen Websites sich der Kunde registriert und/oder diese Inhalte eingestellt hat, bereitzustellen. Hierzu zählen sowohl weitere Websites des Anbieters selbst wie auch Websites von Kooperationspartnern des Anbieters.“

LG München I: Unzulässige Verarbeitung von Nutzerdaten auf beliebigen Flirt- und (Sex-)Dating-Portalen des gleichen Anbieters
Ideo Labs GmbH – AGB (Auszug) – Stand: 18.12.2018 (only-dates.de)

Da die Ideo Labs zahlreiche Portale betreibt, die teilweise auch der Aufnahme von Kontakten mit sexueller Zielrichtung dienen, müssen die Nutzer, die sich auf einem dieser Portale anmelden, jederzeit damit rechnen, dass ihre Daten auch auf den anderen Portalen veröffentlicht werden. Nur kriegen sie davon nichts mit und je nachdem, um welches der nachfolgend beispielhaft aufgezählten Portale es sich handelt, ist Ihnen eine derartige Veröffentlichung vielleicht auch gar nicht recht.

Portale der Ideo Labs GmbH: Stand 18.12.2018 (ohne Anspruch auf Vollständigkeit)
4.dating
6.dating
c.dating
click-and-date.de
daily-date.de
daily-date.at
daily.dating
dateformore.de
dateformore.at
flirtdate18.com
flirtygirls.de
just-date.de
lol-date.de
now-date.de
only-dates.de
s.dating
single.dating
wow-date.de

In gleicher Art und Weise verfährt auch heute noch – Stand: 18.12.2018 – die Paidwings AG mit Sitz in der Schweiz, die z. B. die Portale „facefick.com“, „jungwillalt.com“, „ficktreff.com“ und „nymphomanin.com“ betreibt. Deren Nutzungsbedingungen enthalten die Bestimmung, dass

„Die Anmeldung auf diesem Dienst […] auch die Veröffentlichung des Userprofils auf den weiteren Portalen der paidwings“ [umfasst].

LG München I: Unzulässige Verarbeitung von Nutzerdaten auf beliebigen Flirt- und (Sex-)Dating-Portalen des gleichen Anbieters
paidwings AG – Nutzungsbedingungen (Auszug); Stand: 18.12.2018 (nymphomanin.com)

Auch die Dateyard AG mit Sitz in der Schweiz, die z. B. Portale mit den wohlklingenden Namen „rumgepoppe.ch“, „snapfick.de“, „wasfickt.de“, „casualdate18.de“, „richtigwild.de“, „fickzone.com“ und „cougar-dates.de“ betreibt, ging offensichtlich davon aus, mit den Daten ihrer Nutzer nach Belieben verfahren zu können, indem sie in ihren AGB bestimmte, dass der Nutzer sich mit der Registrierung auf einem ihrer Portale damit einverstanden erklärt, auf anderen, thematisch passenden, Seiten des Netzwerkes angezeigt zu werden. 

Das LG München I schob dieser Praxis nun einen Riegel vor und stellte fest, dass die entsprechende Klausel gegen das Transparenzgebot und gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO verstößt.

„Nach dem Wortlaut der Klausel kann die Beklagte über das Profil des Nutzers nahezu uneingeschränkt verfügen und dieses auf zahllosen weiteren Plattformen veröffentlichen. Dabei ist der in der Klausel gewählte Begriff „thematisch passend“ derart unpräzise, dass ein Nutzer, der sich beispielsweise auf einem – jedenfalls der Bezeichnung nach – „Flirt-Portale“ der Beklagten (Beispiel aus Anlage K1: „www…“) anmeldet, letztlich befürchten muss, dass sein Nutzerprofil nach willkürlicher Bestimmung durch die Beklagte auf Seiten mit der Bezeichnung nach eindeutig sexueller Zielrichtung (Beispiel aus Anlage K1: „www…“) veröffentlicht wird. Damit muss ein Nutzer, der sich auf einer „Flirt-Plattform“ anmeldet, jedoch nicht rechnen.“

LG München I, Endurteil vom 11.10.2018 – 12 O 19277/17

„Die Klausel verstößt gegen geltendes Datenschutzrecht. Eine wirksame Einwilligung des Nutzers nach Art. 6 DSGVO liegt in der streitgegenständlichen Klausel nicht. Die Wirksamkeit einer Einwilligung nach Art. 6 DSGVO setzt voraus, dass diese für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage abgegeben wird. Die betroffene Person muss wissen, was mit ihren Daten geschehen soll. Dazu muss sie zunächst wissen, auf welche personenbezogenen Daten sich die Einwilligung bezieht. Unspezifische Pauschal- oder Blankoeinwilligungen sind nicht statthaft“.

LG München I, Endurteil vom 11.10.2018 – 12 O 19277/17

Das Urteil im Volltext: LG München I, Endurteil vom 11.10.2018 – 12 O 19277/17

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen,
in Bezug auf Verträge über die Nutzung von Kommunikationsplattformen, die mit Verbrauchern geschlossen werden, die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Bestimmungen als Allgemeine Geschäftsbedingung einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:

1. „[…] Der Nutzer erkennt an und stimmt dem ausdrücklich zu, dass … zur Erleichterung des Einstiegs für neue Nutzer in die Plattform und zur Unterstützung der Kommunikation zwischen den Nutzern, Nachrichten im Namen des Nutzers verschicken kann.“

2. „Mit der Registrierung bei [Angaben der jeweiligen Plattform] erklärt sich der Nutzer einverstanden auf anderen, thematisch passenden, Seiten des … Netzwerkes angezeigt zu werden.“

3. „Ich willige ferner ein, dass … meine personenbezogen Daten den Kooperationspartner zur Verfügung stellt, die [Angabe der jeweiligen Plattform] organisatorisch betreuen und vermarkten.“

II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger € 249,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.03.2018 zu bezahlen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000,00 vorläufig vollstreckbar.

V. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Unterlassungsanspruch nach dem UKlaG.

Der Kläger ist ein nach dem UKlaG klagebefugter Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt zahlreiche Internetplattformen, auf denen Verbraucher Kontakt zu anderen Verbrauchern aufnehmen können. Hinsichtlich der Internetadressen der von der Beklagten betriebenen Kontakt-Portale wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Auf den Internetplattformen der Beklagten können sich Verbraucher kostenlos anmelden. Die Möglichkeit, die Profile anderer Plattformnutzer vollständig anzusehen, ihnen Nachrichten zu schicken oder empfangene Nachrichten anderer Nutzer lesen zu können, besteht jedoch nur, wenn die Verbraucher eine entgeltpflichtige Premiummitgliedschaft bei der jeweiligen Plattform der Beklagten zum Preis von € 24,90 bis € 39,90 monatlich (Anlage K 11) abschließen.

Die Seiten sind jeweils ähnlich aufgebaut. Dabei werden die Nutzer von der Beklagten aufgefordert, ihr Äußeres zu beschreiben, ein Foto hochzuladen und Informationen zu den eigenen Interessen anzugeben. Die Art und Weise der dabei abgefragten Interessen variiert jeweils mit der durch die Bezeichnung der Internetadresse angedeuteten Zielrichtung der Kontaktaufnahme. So werden bei einigen Seiten Interessen hinsichtlich Hobbys, Musik, Filmen, Mode, Sport oder Büchern abgefragt. Andere Seiten fragen die sexuellen Vorlieben der Verbraucher ab.

Im Rahmen des Anmeldevorgangs heißt es auf der Startseite unterhalb einer „Weiter“-Schaltfläche: „Mit meiner Anmeldung erkläre ich mich mit den Nutzungsbedingungen, der Datenschutzerklärung und der Verwendung sowie Weitergabe meiner Daten einverstanden.“

Auf die Anlagen K 2 bis K 4 wird Bezug genommen. In den Nutzungsbedingungen der verschiedenen von der Beklagten betriebenen Plattformen finden sich – jeweils gleichlautend – unter § 2 Abs. 2 unter anderen folgende Passage:

„[…] Der Nutzer erkennt an und stimmt dem ausdrücklich zu, dass … zur Erleichterung des Einstiegs für neue Nutzer in die Plattform und zur Unterstützung der Kommunikation zwischen den Nutzern, Nachrichten im Namen des Nutzers verschicken kann. […] Mit der Registrierung bei [Angabe der jeweiligen Plattform] erklärt sich der Nutzer einverstanden auf anderen, thematisch passenden, Seiten des … Netzwerkes angezeigt zu werden.“

Auf die Anlagen K 5 und K 7 wird Bezug genommen.

Die von der Beklagten für die einzelnen Plattformen verwendete Datenschutzerklärung enthält unter der Überschrift „Einwilligung“ und der Unterüberschrift „Erklärung“ unter anderem folgende Passage:

„Ich willige ferner ein, dass … meine personenbezogenen Daten den Kooperationspartnern zur Verfügung stellt, die [Angabe der jeweiligen Plattform] organisatorisch betreuen und vermarkten.“

Auf die Anlagen K 6 und K 8 wird Bezug genommen.

Der Kläger meint, die im Tenor unter I. 1. genannte Klausel („Klausel 1“) verstoße gegen § 307 Abs. 1 S. 1, § 307 Abs. 2 Nr. 2 und § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. In der Klausel liege eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers, da die Beklagte sich pauschal die Befugnis einräume, persönliche Nachrichten der Nutzer in deren Namen zu versenden. Dies verletzte das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Verbraucher.

Es sei grundsätzlich Sache des Kunden, zu entscheiden, auf welche Weise er Kontakt zu anderen Nutzern aufnehme. Eine unangemessene Benachteiligung sei auch darin zu sehen, dass die Vertragspartner der Beklagten keinen Einfluss darauf hätten und keine Information dazu besäßen, in welchem zeitlichen und inhaltlichen Rahmen die Nachrichten von der Beklagten versendet würden. Die Klausel eröffne der Beklagten die pauschale Befugnis, beliebig viele Nutzer beliebig oft anzuschreiben, ohne dass dies vom Verbraucher beschränkt werden könne.

Es sei auch nicht im Interesse der Verbraucher, dass die Beklagte unter dem Profilnamen der Nutzer Nachrichten an andere Personen senden könne, an deren Profil der Nutzer kein Interesse habe. Das Auswahlrecht, mit wem Kontakt aufgenommen werden solle, stehe allein dem Nutzer zu und werde ihm durch die Vorgehensweise der Beklagten abgeschnitten.

Die unter 1. genannte Klausel verstoße zudem gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB und benachteilige die Verbraucher unangemessen. Ziel des mit der Klausel bezweckten automatischen Nachrichtenversandes sei es, andere Nutzer dazu zu veranlassen, eine entgeltpflichtige Premiummitgliedschaft einzugehen. Nur dann könnten die Empfänger der automatischen Nachrichten deren Inhalt lesen und auf die Nachrichten antworten. Die Klausel ermögliche es der Beklagten deswegen, eine Kommunikationsmöglichkeit vorzutäuschen, die für die betroffenen Verbraucher tatsächlich nicht gegeben sei.

Nach Auffassung des Klägers verstößt die unter 1. genannte Klausel auch gegen das Transparenzgebot. Es sei nicht ersichtlich, wie häufig und mit welchem Inhalt andere Nutzer von der Beklagten angeschrieben würden.

Hinsichtlich der im Tenor unter I. 2. dargestellten Klausel („Klausel 2“) vertritt der Kläger die Auffassung, diese verstoße gegen wesentliche Grundgedanken der Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die Beklagte sei zur Weitergabe der persönlichen Daten der Nutzer an andere, nicht benannte Plattformen nicht befugt. Eine entsprechende Einwilligung der Verbraucher liege nicht vor.

Zudem sei die Klausel intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Es sei unklar, an welche Seiten die Daten weitergegeben werden sollten, und nach welchen Kriterien zu beurteilen sei, was unter „thematisch passend“ zu verstehen sei. Dabei sei auch die durch die jeweiligen Plattformnamen implizierte Zielrichtung der jeweiligen Kontaktaufnahme, die sehr unterschiedlich ausfallen könne, zu berücksichtigen.

Auch die im Tenor unter I. 3. dargestellte Klausel („Klausel 3“) verstoße gegen die Vorschriften des TMG, des BDSG und gegen die nun in Kraft getretene DSGVO. Eine wirksame Einwilligung der Verbraucher liege nicht vor. Zudem sei auch diese Klausel intransparent. Es sei unklar, an wen die Daten weitergegeben werden. Zudem könne ein Verbraucher nicht erkennen, welche personenbezogenen Daten weitergegeben werden sollten. Gleiches gelte für die beabsichtigte Speicherdauer dieser Daten und die möglichen Folgen einer Verweigerung der entsprechenden Einwilligung. Auch der Zweck der Übermittlung sei zu weit gefasst.

Der Kläger beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen,

in Bezug auf Verträge über die Nutzung von Kommunikationsplattformen, die mit Verbrauchern geschlossen werden,

die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Bestimmungen als Allgemeine Geschäftsbedingung einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen

1. „[…] Der Nutzer erkennt an und stimmt dem ausdrücklich zu, dass … zur Erleichterung des Einstiegs für neue Nutzer in die Plattform und zur Unterstützung der Kommunikation zwischen den Nutzern, Nachrichten im Namen des Nutzers verschicken kann“.

2. „Mit der Registrierung bei [Angaben der jeweiligen Plattform] erklärt sich der Nutzer einverstanden auf anderen, thematisch passenden, Seiten des … Netzwerkes angezeigt zu werden.“

3. „Ich willige ferner ein, dass … meine personenbezogen Daten den Kooperationspartner zur Verfügung stellt, die [Angabe der jeweiligen Plattform] organisatorisch betreuen und vermarkten.“

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 249,90 nebst Zinsen seit Klageerhebung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Sie meint, die Klausel 1 benachteilige die Nutzer nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Sinn eines Online-Dating-Portals sei es gerade, mit Hilfe des Dienstes der Beklagten andere Nutzer kennenzulernen.

Der Gedanke, neue Menschen kennenzulernen, stelle die zentrale Motivation für die Verbraucher dar, sich auf einem Dating-Portal anzumelden. Die genaue Zielrichtung des Kontakts sei dabei zunächst gleichgültig. Der Kläger verkenne, dass die Beklagte ihre Nutzer gleich auf den ersten Seiten des kostenlosen Registrierungsprozesses dazu befrage, mit welchem Text sie – die Beklagte – andere Nutzer für den jeweiligen Nutzer anschreiben solle.

Das entsprechende Fenster, das die Beklagte im Schriftsatz ihres Prozessvertreters vom 10.04.2018 grafisch dargestellt hat, bekomme jeder Nutzer bei der Gratis-Registrierung automatisch zu sehen. Dabei sei der Benutzer gezwungen, sich mit dem Fenster auseinanderzusetzen. Er müsse dann auf entweder „Weiter“ oder „Überspringen“ klicken, ansonsten werde der Anmeldeprozess nicht abgeschlossen. In diesem Fenster werde der Benutzer auch darauf hingewiesen, dass die vordefinierten Nachrichten, die die Beklagte für die Benutzer automatisch verschicke, beim Empfänger mit einem roten Herz im Posteingang gekennzeichnet würden.

Die Regelung stelle damit keine unangemessene Benachteiligung dar. Aus Sicht der meisten Nutzer handele es sich um ein nützliches Werkzeug, um Kontaktaufnahmen anzustoßen. Der Kläger verkenne die Beweggründe der Nutzer für die Inanspruchnahme eines Online-Dating-Portals. Die Nutzer wollten gerade andere Teilnehmer kennenlernen. Sie würden deswegen eine andere Leistung als das bloße Anzeigen eines Benutzerprofils, was etwa bei Social-Media-Plattformen ausreichend sei, erwarten, nämlich aktive Unterstützung bei der Partnersuche. Nachteile für den Nutzer seien nicht erkennbar.

Die Beklagte gebe für die Verbraucher auch keine rechtserheblichen Erklärungen ab, sondern nur solche, die einen Anstoß zur Kontaktaufnahme liefern sollten. Das Risiko, das aufgrund einer automatisierten Nachricht ein Kontakt mit einer Person zustande komme, für die der Nutzer sich nicht interessiere, sei dem Nutzer bei der Registrierung für ein Dating-Portal bekannt. Die Beklagte täusche auch keine nicht vorhandene Kommunikationsmöglichkeit vor, weil jeder Nutzer aufgrund der Kennzeichnung der Nachrichten mit einem roten Herz wisse, dass es sich um automatisch generierte Nachrichten handele.

Mit der Klausel 2 erweitere die Beklagte nur die Reichweite, die die Nutzer mit ihrem Onlineprofil erreichen können und erhöhe so die Anzahl der potentiellen Kontakte. Nutzer eines Online-Dating-Portals würden grundsätzlich eine hohe Reichweite anstreben, so dass dies im Interesse der Nutzer liege.

Ein Verstoß gegen Datenschutzvorschriften, insbesondere gegen Art. 6 DSGVO, liege nicht vor. Die Vorschrift stelle auf eine Interessenabwägung ab, bei der die Interessen der Beklagten und diejenigen des Nutzers abgewogen werden müssten. Die Beklagte habe ein berechtigtes Interesse daran, ihren Nutzern möglichst viele potentielle Kontaktmöglichkeiten anzuzeigen, weil dadurch die Zufriedenheit der Nutzer steige.

Irgendwelche berechtigten Interessen von Nutzern, deren Profile auch auf anderen Dating-Portalen angezeigt würden, die einer solchen Nutzung entgegenstehen könnten, seien nicht ersichtlich. Die Nutzer würden von der größeren Reichweite profitieren. Eine Einwilligung in die Verarbeitung der Daten auf anderen Dating-Portalen sei damit nicht erforderlich. Die angegriffene Klausel sei dementsprechend rein deklaratorisch zu verstehen und deswegen auch nicht rechtswidrig.

Mit der Klausel 2 erweitere die Beklagte nur die Reichweite, die die Nutzer mit ihrem Onlineprofil erreichen können und erhöhe so die Anzahl der potentiellen Kontakte. Nutzer eines Online-Dating-Portals würden grundsätzlich eine hohe Reichweite anstreben, so dass dies im Interesse der Nutzer liege.

Ein Verstoß gegen Datenschutzvorschriften, insbesondere gegen Art. 6 DSGVO, liege nicht vor. Die Vorschrift stelle auf eine Interessenabwägung ab, bei der die Interessen der Beklagten und diejenigen des Nutzers abgewogen werden müssten. Die Beklagte habe ein berechtigtes Interesse daran, ihren Nutzern möglichst viele potentielle Kontaktmöglichkeiten anzuzeigen, weil dadurch die Zufriedenheit der Nutzer steige. Irgendwelche berechtigten Interessen von Nutzern, deren Profile auch auf anderen Dating-Portalen angezeigt würden, die einer solchen Nutzung entgegenstehen könnten, seien nicht ersichtlich.

Die Nutzer würden von der größeren Reichweite profitieren. Eine Einwilligung in die Verarbeitung der Daten auf anderen Dating-Portalen sei damit nicht erforderlich. Die angegriffene Klausel sei dementsprechend rein deklaratorisch zu verstehen und deswegen auch nicht rechtswidrig.

Auch die Klausel 3 halte den Angriffen des Klägers stand. Die Beklagte unterhalte kein eigenes Callcenter oder eine eigene Abteilung für E-Mail-Support, sondern lasse diese Tätigkeit von einem externen Dienstleister durchführen. Diesem seien die personenbezogenen Daten der Nutzer zugänglich zu machen. Dieser Kooperationspartner könne sich zudem ändern.

Der Hinweis in der angegriffenen Regelung, dass auch Kooperationspartner, die die Seite vermarkten, Daten der Nutzer erhalten würden, beziehe sich auf Werbepartner, die eine Werbeprämie pro vermitteltem Neukunden von der Beklagten erhalten würden. Zur Erfüllung der entsprechenden Verträge mit den Werbepartnern sei die Datenweitergabe notwendig und liege damit im berechtigten Interesse der Beklagten. Sie sei deswegen gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO zulässig. Auch diese Klausel sei rein deklaratorisch zu verstehen und damit nicht rechtswidrig.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger gemäß §§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 UKlaG klagebefugt. Das Landgericht München I ist gemäß § 1, 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 UKlaG i.V.m. § 6 Nr. 1 GZVJu sachlich und örtlich ausschließlich zuständig.

B. Die Klage ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 1 UKlaG verlangen, dass diese es unterlässt, die drei angegriffenen Klauseln ihres Bedingungswerks gegenüber Verbraucher zu verwenden.

I. Bei den angegriffenen Klauseln handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Dies ist zwischen den Parteien ebenso unstreitig wie die Tatsache, dass die genannten Klauseln auch von der Beklagten gegenüber Verbraucher verwendet werden.

II. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für die einzelnen Plattformen enthaltene Klausel 1 unter § 2 Abs. 2 S. 6 ist unwirksam, weil sie die Vertragspartner der Beklagten entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB). Die unangemessene Benachteiligung ergibt sich zum einen daraus, dass entsprechend § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, durch die Regelung so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Zum anderen ist die Klausel imtransparent.

1. Die Natur des Vertrags zwischen dem Betreiber eines Online-Dating-Portals und dessen Nutzern liegt darin, dass der Betreiber dem Nutzer die Möglichkeit verschafft, über das Portal Kontakt zu anderen Personen unter Berücksichtigung eines bestimmten Ziels der Kontaktaufnahme herzustellen. Der Betreiber des Portals erbringt dabei in rechtlicher Hinsicht regelmäßig eine Dienstleistung. Dabei stehen sich als wesentliche Leistungen der Beteiligten einerseits die Möglichkeit des Nutzers, zu anderen Nutzern entsprechend dem Zweck des Portals in Kontakt zu treten, und – im Regelfall – andererseits die Pflicht des Nutzers zur Zahlung eines Entgelts gegenüber.

Leitbild des Kontakt-Plattform-Vertrags ist damit hinsichtlich der Betreiberleistung die Verschaffung der Möglichkeit, nicht jedoch der Pflicht für den Nutzer, mit anderen Nutzern, die bestimmte Merkmale in ihrem Profil aufweisen, in Kontakt zu treten. Gerade bei Vorliegen eines Online-Portals von der Art derjenigen der Beklagten, das zumindest auch der Aufnahme von Kontakten mit sexueller Zielrichtung dient, ist diesem Leitbild des Vertrages vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich verankerten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Persönlichkeitsrechts das von der Rechtsordnung geschützte Recht des Nutzers zu entnehmen, selbst zu entscheiden, mit welchen anderen Nutzern er in Kontakt treten möchte (vgl. dazu auch zum Partnervermittlungsvertrag Kappus in: v. Westphalen/Thüsing VertrR/AGB-Klauselwerke, Partnervermittlungsvertrag Rn. 29 f.).

2. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten niedergelegte Regelung, wonach die Beklagte im Namen des Nutzers Nachrichten mit nicht näher bestimmtem Inhalt versenden darf, führt zu einer Verletzung dieses sich aus der Natur des Vertrages ergebenden Rechts des Nutzers. Aufgrund der angegriffenen Regelung kann die Beklagte für den jeweiligen Nutzer entscheiden, welche anderen Nutzer in seinem Namen kontaktiert werden, welche Profileigenschaften diese Nutzer aufweisen, und mit welchen Nachrichteninhalt die Kontaktaufnahme erfolgt. Der Nutzer hat damit keinen Einfluss mehr darauf, mit welchen und mit wie vielen Personen er Kontakt aufnimmt.

Der Zusatz in der streitgegenständlichen Regelung, wonach die automatisch versandten Nachrichten im Posteingangsfach entsprechend gekennzeichnet sind, ändert daran nichts. Es handelt sich dennoch um eine ausdrücklich „im Namen des Nutzers“ erfolgte Kontaktaufnahme. Unabhängig davon, ob es sich um eine vom Nutzer vorbestimmte Nachricht oder aber um einen von der Beklagten verfassten Nachrichtentext handelt, soll die Zusendung der automatisierten Nachricht den kontaktierten Nutzer dazu bringen, die Nachricht zu lesen.

Dies kann er jedoch nur, wenn er zuvor eine entgeltpflichtige Premiummitgliedschaft abschließt. Erst dann ist ihm auch eine Antwort auf die erhaltene Nachricht möglich. Damit ist auch offensichtlich, dass es der Beklagten zuallererst darum geht, möglichst viele entgeltpflichtige Premiummitgliedschaften auf die genannte Weise zu erreichen. Ginge es ihr, wie vorgetragen, nur darum, dem Nutzer möglichst viele zusätzliche Kontakte zu verschaffen und die Kontaktaufnahme anzustoßen, könnte sie dies ebenso gut dadurch tun, dass sie im eigenen Namen eine Nachricht an den oder die Nutzer versendet und auf möglicherweise interessante andere Nutzerprofile hinweist. Dies tut die Beklagte jedoch gerade nicht,

3. Die Klausel 1 ist ferner deswegen unwirksam, weil sie gegen das Transparenzgebot aus § 7 Abs. 1 S. 2 BGB verstößt. Durch die Klausel wird dem Nutzer nicht klar, wie viele andere Nutzer im seinen Namen angeschrieben werden. Es ist auch offen, mit welchem Text und mit welcher Zielrichtung dies erfolgt.

Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass sie dem Nutzer ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, einen eigenen Text zu verfassen und zudem darauf hinweist, dass die Nachrichten im Posteingang mit einem roten Herz gekennzeichnet seien, ändert dies daran nichts.

Der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartner und Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (vgl. BGH, Urteil vom 05.06.2018 – XI ZR 790/16, ständige Rechtsprechung). Es ist demnach ein abstrakter Prüfungsmaßstab zugrunde zu legen.

Abzustellen ist nicht auf die konkrete Verwendung und Handhabung im Einzelfall, sondern auf den Inhalt der streitigen Klausel. Sind nach Auslegung der Klausel mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB zur Anwendung. In diesem Fall ist auf die kundenfeindlichste Auslegung der fraglichen Klausel abzustellen (vgl. BGH, a.a.O.).

Daran gemessen ergibt die Auslegung der von der Beklagten verwendeten Klausel 1 eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher. Der durchschnittliche Nutzer kann der Klausel keinerlei Hinweis darauf entnehmen, welchen Inhalt die in seinem Namen automatisch versandten Mitteilungen haben werden. Er bleibt ebenso darüber im Unklaren, wie viele solcher Nachrichten die Beklagte zu versenden beabsichtigt, wie viele Empfänger Nachrichten erhalten werden, und anhand welcher Kriterien die Empfänger ausgewählt werden.

Die Klausel ist in erheblichem Maße unbestimmt und dadurch unklar. Nach ihrem Wortlaut kann die Beklagte jegliche – auch rechtserhebliche – Erklärung an beliebige Nutzer versenden. Die Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot und ist unwirksam.

III. Die von dem Kläger angegriffene Klausel in § 2 Abs. 2 S. 8 der Nutzungsbedingungen der Beklagten enthaltene Klausel 2 ist ebenfalls unwirksam.

1.Die Klausel ist intransparent § 307 Abs. 1 S. 1, 2 BGB.

Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den AGB möglichst klar, einfach und präzise darzustellen. Dazu gehört nicht nur, dass die einzelne Regelung für sich genommen klar formuliert ist; sie muss auch im Kontext verständlich sein. Dem Vertragspartner muss klar sein, was auf ihn zukommt (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 77. Auflage, § 307 Rdnr. 21).

Dem Nutzer, der sich auf einer der Plattformen der Beklagten anmeldet, wird aus der Klausel nicht deutlich, auf welchen anderen Plattformen sein Nutzerprofil zusätzlich angezeigt wird. Es bleibt ferner offen, anhand welcher Kriterien die Beklagte entscheidet, auf welchen ihrer zahlreichen Plattformen sie die Nutzerprofile noch veröffentlicht, insbesondere anhand welcher Kriterien sie entscheidend, was „thematisch passende“ Seiten sein sollen.

Nach dem Wortlaut der Klausel kann die Beklagte über das Profil des Nutzers nahezu uneingeschränkt verfügen und dieses auf zahllosen weiteren Plattformen veröffentlichen. Dabei ist der in der Klausel gewählte Begriff „thematisch passend“ derart unpräzise, dass ein Nutzer, der sich beispielsweise auf einem – jedenfalls der Bezeichnung nach – „Flirt-Portale“ der Beklagten (Beispiel aus Anlage K1: „www…“) anmeldet, letztlich befürchten muss, dass sein Nutzerprofil nach willkürlicher Bestimmung durch die Beklagte auf Seiten mit der Bezeichnung nach eindeutig sexueller Zielrichtung (Beispiel aus Anlage K1: „www…“) veröffentlicht wird. Damit muss ein Nutzer, der sich auf einer „Flirt-Plattform“ anmeldet, jedoch nicht rechnen.

Die Klausel ist schon wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.

2. Die Klausel 2 begründet daneben eine rechtswidrige und damit unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Beklagte.

Durch die Verwendung der Klausel verstößt die Beklagte gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Sie erlaubt die Weitergabe personenbezogener Daten an andere Internetplattformen und die Verarbeitung durch diese. An einer wirksamen Einwilligung fehlt es schon deswegen, weil die Klausel unter § 2 Abs. 2 S. 8 der Nutzungsbedingungen nicht Teil der von der Beklagten verwendeten „Einwilligung“ im Bereich „Datenschutz“ (Anlage K 8) ist.

Sie ist auch sonst in keiner Weise hervorgehoben. Eine Einwilligung im Sinne von Art. 4 Nr. 11 DSGVO, der eine bewusste Handlung eines informierten Nutzers voraussetzt, liegt damit nicht vor. Zudem fehlt es mangels Nennung der Plattformen, an die Daten weitergegeben werden, sowie mangels Benennung der konkreten Daten, die weitergegeben werden, an einer transparenten Verarbeitung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 a) DSGVO. Auch dies führt zur Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit der Klausel.

IV. Auch die in der Datenschutzerklärung der Beklagten (vgl. Anlagen K 6, K 8) unter der Überschrift „Einwilligung“ und der Unterüberschrift „Erklärung“ enthaltene Klausel 3, wonach der Nutzer einwilligt, dass die Beklagte seine personenbezogenen Daten Kooperationspartnern und Vermarktern zur Verfügung stellt, ist unwirksam.

1.Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, eine Einwilligung des Nutzers sei nicht erforderlich, überzeugt dies nicht. Zum einen geht die Beklagte ausweislich der Überschrift und des Wortlauts ihrer Datenschutzerklärung offenbar selbst davon aus, eine Einwilligung des Nutzers zu benötigen.

Zum anderen liegen die Voraussetzungen eines der anderen Erlaubnistatbestände des Art. 6 DSGVO nicht vor. Insbesondere erschließt sich nicht, weshalb die Weitergabe von Daten an irgendwelche „Kooperationspartner“ hier schlicht Werbekunden der Beklagten – zur Erfüllung des Vertrags zwischen dem Nutzer und der Beklagten erforderlich sein sollte (Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) DSGVO), oder wie eine solche Weitergabe an Werbekunden die Interessen der Nutzer wahren könnte (Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO).

2. Die Klausel verstößt gegen geltendes Datenschutzrecht. Eine wirksame Einwilligung des Nutzers nach Art. 6 DSGVO liegt in der streitgegenständlichen Klausel nicht. Die Wirksamkeit einer Einwilligung nach Art. 6 DSGVO setzt voraus, dass diese für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage abgegeben wird. Die betroffene Person muss wissen, was mit ihren Daten geschehen soll. Dazu muss sie zunächst wissen, auf welche personenbezogenen Daten sich die Einwilligung bezieht. Unspezifische Pauschal- oder Blankoeinwilligungen sind nicht statthaft (vgl. Schulz in: Gola, DSGVO, 2. Auflage, Rdnr. 34).

Daran fehlt es hier. Die streitgegenständliche Klausel konkretisiert weder, welche genauen personenbezogenen Daten des Nutzers weitergegeben werden. Sie verschweigt auch, wem diese Daten überlassen werden sollen. Die streitgegenständliche Klausel stellt letztlich den Versuch dar, der Beklagten eine pauschale Möglichkeit der Datenweitergabe an nicht näher benannte Vertragspartner zu verschaffen. Dies stellt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar. Die Klausel ist unwirksam.

3. Die Klausel verstößt zudem gegen das Transparenzgebot aus § 7 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Verbraucher wird nach dem Wortlaut der Klausel darüber im Unklaren gelassen, welche Daten an wen weitergegeben werden. Auch der Zweck der Weitergabe wird in der Klausel nicht genannt. Irgendeinen Zweck für die Überlassung der Daten, deren Verwendung durch die „Kooperationspartner“ beschränken könnte enthält die Klausel nicht. Die Klausel eröffnet der Beklagten bei kundenfeindlichster Auslegung letztlich die Möglichkeit der Weitergabe sämtlicher persönlicher Daten an alle möglichen Geschäftspartner zu jedem denkbaren Zweck. Dies wird dem Verbraucher aus der Klausel aber nicht deutlich. Sie ist unwirksam.

V. Die drei angegriffenen Klauseln halten damit einer Inhaltskontrolle nicht stand, sondern sind sämtlich unwirksam. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG zu. Die Entscheidung über die Androhung des Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft beruht auf § 890 Abs. 1, Abs. 2 ZPO.

Weiter hat der Kläger Anspruch auf Kostenerstattung wie beantragt.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung sowie aus § 709 S. 2 ZPO bezüglich des klägerischen Anspruchs auf Kostenerstattung.

Der Streitwert war gemäß § 3 ZPO auf € 2.500,00 pro angegriffene Klausel festzusetzen. Diese Festsetzung entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, da sich der Streitwert im Verfahren nach dem UKlaG allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen Bestimmung, nicht dagegen nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 29.07.2015 – IV ZR 45/15; BGH, Beschluss vom 19.01.2017 – III ZR 296/16).