AG Hamburg: Wertersatzforderung der PE Digital nach Widerruf ist „abwegig“

Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 06.06.2019, 40a C 377/18 (Parship)

Kunden, die Ihre Willenserklärung zum Abschluss des Vertrages über eine Premium-Mitgliedschaft bei Parship gegenüber der PE Digital GmbH widerrufen, sollen nach Auffassung der PE Digital GmbH bis zu 75 % des gesamten Mitgliedsbeitrages als Wertersatz für die während der Widerrufsfrist erfolgte Nutzung von Parship zahlen.

In seinem Urteil vom 06.06.2019 hält es das AG Hamburg für abwegig,

„dass der objektive Wert ihrer für die in den ersten neun Tagen erbrachten Leistungen 63,54 % des Gesamt-Entgelts beträgt“.

Nach Auffassung des Gerichts ist der Wertersatz für die bis zum Widerruf erfolgte Nutzung von Parship zeitanteilig (pro rata temporis) zu berechnen. Die Leistung von Wertersatz für das sogenannte Parship-Portrait kommt nicht in Betracht. Hiernach muss die Mandantin für die Nutzung von Parship bis zum Widerruf nur lediglich 19,96 Euro anstatt – wie gefordert – 314,55 Euro zahlen.

Die PE Digital GmbH wurde verurteilt, geleisteten Wertersatz in Höhe von 314,55 Euro abzüglich eines Betrages in Höhe von 19,96 Euro für eine neuntägige Nutzung von Parship zu erstatten. Außerdem hat Sie die Kosten des Verfahrens zu tragen und die Klägerin von den Kosten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren freizustellen.

Das Geschäft mit der Liebe boomt. Glücklicherweise bremst das Amtsgericht Hamburg die PE Digital GmbH hinsichtlich ihrer überzogenen Wertersatzforderungen für Parship aus.

Das Urteil im Volltext: Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 06.06.2019, 40a C 377/18 (Parship)