Parship. Wenn´s mal mit dem (Geschäfts-)Partner nicht klappt…. Das AG Hamburg richtet es ;-) (Wertersatz nach Widerruf für Parship)

Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 07.06.2019, 40a C 94/19 (Parship)

Kunden, die Ihre Willenserklärung zum Abschluss des Vertrages über eine Premium-Mitgliedschaft bei Parship gegenüber der PE Digital GmbH widerrufen, sollen nach Auffassung der PE Digital GmbH bis zu 75 % des gesamten Mitgliedsbeitrages als Wertersatz für die während der Widerrufsfrist erfolgte Nutzung von Parship zahlen.

In seinem Urteil vom 07.06.2019 stellt das Amtsgericht Hamburg jedoch fest:

„Dass, wie die Beklagte meint, der objektive Wert ihrer für die in den ersten sechs Tagen erbrachten Leistungen 75 % des Jahresentgelts beträgt, hält das Gericht für abwegig“.

Nach Auffassung des Gerichts ist der Wertersatz für die bis zum Widerruf erfolgte Nutzung von Parship zeitanteilig (pro rata temporis) zu berechnen. Die Leistung von Wertersatz für das sogenannte Parship-Portrait kommt nicht in Betracht. Hiernach muss die Mandantin für die Nutzung von Parship bis zum Widerruf nur lediglich 7,18 Euro anstatt – wie gefordert – 392,96 Euro zahlen.

Die PE Digital GmbH wurde verurteilt, geleisteten Wertersatz in Höhe von 392,96 Euro abzüglich eines Betrages in Höhe von 7,18 Euro für eine sechstägigeNutzung von Parship zu erstatten. Außerdem hat Sie die Kosten des Verfahrens zu tragen und die Klägerin von den Kosten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren freizustellen.

Das Geschäft mit der Liebe boomt. Zum Glück „parshippt“ das AG Hamburg auch (es beschäftigt sich mit den Wertersatzforderungen für Parship) und bremst die PE Digital GmbH hinsichtlich ihrer überzogenen Wertersatzforderungen aus.

Das Urteil im Volltext: Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 07.06.2019, 40a C 94/19 (Parship)