AG München – Umfang eines Auskunftsanspruches nach DSGVO sowie Streitwert und Höhe der anwaltlichen Vergütung (Streitwert: 5.000,- €) – Urteil vom 04.09.2019

AG München, Teilurteil v. 04.09.2019 – 155 C 1510/18

Normenketten
DS-GVO Art. 15 Abs. 1 Art. 99
BDSG § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2
HGB § 128, § 129, § 257
BGB § 242, § 286
RVG § 14, § 23 Abs. 3 S. 2
GKG § 12

Leitsätze

1. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO geht auf Auskunft der zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens beim Verantwortlichen gespeicherten personenbezogenen Daten. Es handelt sich um ein umfassendes Auskunftsrecht betreffend die gespeicherten bzw. verarbeiteten personenbezogenen Daten.

2. Personenbezogene Daten liegen immer dann vor, wenn auf Seiten des Auskunftsverpflichteten aufgrund der dort vorhandenen Daten ein Bezug der entsprechenden Daten zu der auskunftsberechtigten Person hergestellt werden kann. Dies ergibt sich etwa aus dem Erwägungsgrund 26, wie auch 57 der Datenschutz-Grundverordnung.

3. Nach dem Erwägungsgrund 26 sollen die Grundsätze des Datenschutzes für alle Informationen gelten, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, auch wenn personenbezogene Daten einer Pseudonymisierung unterzogen sind, jedoch unter Heranziehung zusätzliche Informationen einer natürlichen Person zugeordnet werden können.

4. Von der Auskunftsverpflichtung erfasst sind daher alle Daten wie Namen oder Geburtsdatum genauso wie jegliche Merkmale, die eine Identifizierbarkeit eine Person ermöglichen können, z.B. Gesundheitsdaten, Kontonummer usw., nicht jedoch interne Vorgänge wie etwa Vermerke, sämtlicher gewechselter Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist, rechtliche Bewertungen oder Analysen. Der Anspruch aus Art. 15 DSGVO dient nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen, sondern soll sicherstellen, dass der Betroffene den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen kann.

5. Ein besonderes Rechtsschutzinteresse ist nicht Voraussetzung für den Auskunftsanspruch.

6. Soweit sich aus § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) neue Fassung eine Einschränkung des Auskunftsanspruchs ergeben kann, wäre ein solcher von Amts wegen zu berücksichtigen. 

7. Der Streitwert einer Datenauskunftsklage, mit der keine wirtschaftlichen Interessen verbunden sind, ist auf 5.000 € festzusetzen.

8. Der Ansatz einer 1,9-Geschäftsgebühr gem. RVG VV 2300 für eine vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit im Datenschutzrecht als Spezialrechtsgebiet erscheint nicht übersetzt.

Auszug aus den Entscheidungsgründen

Die zulässige Klage ist, soweit über diese bislang entschieden werden kann, begründet.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Das Amtsgericht München ist örtlich gem. § 29 ZPO im Hinblick auf die Beklagten zu 2 und 3 betreffend die hier geltend gemachte akzessorische Haftung nach der Beklagten zu 1 nach §§ 128, 129 HGB (vgl. etwa Bork, NJW 2018, 2985), sowie § § 12,17 ZPO betreffend die Beklagte zu 1 sowie sachlich gem. § 281 ZPO aufgrund des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts München I vom 22. 1. 2018 (Blatt 37-39), auch im Hinblick auf die erfolgte Teil-Erledigung und die Neufassung der Klageanträge jedenfalls nach §§ 23 Nr. 1,71 GVG zuständig.

2. Soweit mit Schriftsatz vom 16.7.2019 (Blatt 158-160) die Klage im Hinblick auf den Klageantrag zu 1 neu gefasst und präzisiert wurde, handelt es sich aufgrund von Sachdienlichkeit jedenfalls um eine zulässige Klageänderung gem. § 263 ZPO.

3. In der Sache selbst war hier zunächst im Wege des Teilurteils oben dargestellten Umfang zu entscheiden. Soweit von Klägerseite mit Schriftsatz vom 16.7.2019 (Blatt 158-160) die Klage um einen Antrag betreffend die Beklagte zu 1, die Richtigkeit und Vollständigkeit der bisher gegebenen Auskünfte sowie der entsprechend dem neugefassten Klageantrag zu 1 noch zu erteilenden Auskunft ein Eides statt zu versichern, handelt es sich um eine klageerweiternde Stufenklage gem. §§ 254 ZPO. Eine Entscheidung über die 2. Stufe ist jedoch so lange nicht möglich, als nicht rechtskräftig über die 1. Stufe und damit den Umfang der zu erteilenden Auskünfte, bezüglich derer in der 2. Stufe dann die eidesstattliche Versicherung verlangt werden soll, entschieden ist, vgl. Urteil des OLG Köln vom 04.10.2000, Az: 26 UF 71/00 m.w.N.

4. Soweit von Klägerseite die Bevollmächtigung der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 02.11.2017 (Bl. 19) gerügt wurde, erfolgte die Vorlage der Originalvollmachten mit Schriftsatz vom 09.02.2018 (Bl. 46), worauf hin von Klägerseite mit Schriftsatz vom 16.2.2018 (Blatt 48) die Vollmachtsrüge zurückgenommen wurde.

5. Betreffend den Feststellungsantrag ist dieser zulässig, § 256 ZPO. Für die Dauer der notwendigen Verauslagung des Gerichtskostenvorschusses als Voraussetzung für die Klagezustellung gem. § 12 GKG und solange die Höhe des Erstattungsanspruchs im Zusammenhang mit der endgültigen Kostenentscheidung noch offen ist, kann daher eine entsprechende Feststellung erfolgen, vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom einen 30.10.2008, Az. 2 U 244/07.

II. Die Klage ist auch im derzeit entschiedenen Umfang begründet.

1. Dies gilt zunächst betreffend den zuletzt gestellten Auskunftsantrag. Soweit von Klägerseite im Hinblick auf den richterlichen Hinweis im Termin vom 25. 7. 2019 (Blatt 167-169) Schriftsatzfrist beantragt hat, wonach die Fassung des neuen Klageantrags zu 1 Satz 1 über die nach Datenschutz-Grundverordnung geschuldeten Auskünfte zu personenbezogenen Daten hinausgehe und beantragt wurde, den Klageantrag entsprechend der weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 16.7.2019 (Blatt 158-160) auszulegen, war die Gewährung einer entsprechenden Schriftsatzfrist aus Sicht des Gerichts deswegen nicht veranlasst, da der Klageantrag entsprechend dem obigen Tenor ausgelegt werden konnte (vgl. etwa das Urteil des OLG Brandenburg vom 05.04.2019, Az: 4 U 68/18 m.w.N.) und diese Auslegung das von Klägerseite im gleichen Schriftsatz dargelegte Auskunftsinteresse, nämlich nur im Hinblick auf personenbezogene Daten, die eine Identifizierung des Klägers zulassen, abdeckt.

Der neu gefasste Klageantrag zu 1 war wie oben erfolgt auszulegen. Aus dem gesamten Vorbringen der Klagepartei im hiesigen Verfahren ergibt sich, dass sich der Kläger auf die Datenschutzgrundverordnung stützt und weitergehende Auskünfte als die danach gerade geschuldeten personenbezogenen Daten nicht verlangt. Dies zeigt sich auch aus den weiteren Ausführungen betreffend den Klageantrag zu 1 im Schriftsatz vom 16.7.2019 (Blatt 158-160), der wiederum alleine auf personenbezogene Daten Bezug nimmt.

Aus demselben Grund war auch eine Teilklageabweisung betreffend den Auskunftsanspruch nicht veranlasst.

Der Auskunftsanspruch steht der Klagepartei auch entsprechend der erfolgten Auslegung nach Art. 15 der DSGVO gegenüber der Beklagten zu 1 zu.

Der Auskunftsanspruch ist auch nicht aufgrund der von Beklagtenseite bislang erteilten Auskünfte erloschen und vor dem Hintergrund der nunmehr erfolgten Konkretisierung nicht als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen.

Mit Schriftsatz vom 22. 7. 2019 (Blatt 163-166) wurde von Beklagtenseite insoweit lediglich ausgeführt, dass die entsprechenden Daten bereits vorliegen würden, insbesondere, da die Inkassokosten bereits im Verfahren 283 C 29963/15 vor dem Amtsgericht München geltend gemacht und die diesbezüglichen Forderungen dargelegt worden seien, ein weitergehender Auskunftsanspruch, insbesondere auch im Hinblick auf die Dateibezeichnung der entsprechenden Buchungssätze nicht bestehe. Betreffend die Frage der Dateibezeichnung wurde die Klage im Termin vom 25. 7. 2019 zurückgenommen.

Auch im Schriftsatz der Beklagtenseite vom 1.7.2019 (Blatt 150-155) wurden Auskünfte zu den konkreten aktuellen vorhandenen personenbezogenen Daten des Klägers im Hinblick auf die Position Inkassokosten des bezogenen Verfahrens nicht erteilt.

Soweit die Beklagtenseite ausführt, dass entsprechend der Entscheidung des LG Köln vom 18.3.2019 das mit Ziffer 1 des Klageantrags begehrte Verlangen unbegründet sei, da dem Kläger die Informationen über die im Verfahren unter dem Az. 283 C 20963/15 geltend gemachten Forderungen bereits aus dem genannten Verfahren bekannt seien und vorliegen würden, teilt das Gericht diese Auffassung nicht.

Damit ist auch nicht mehr davon auszugehen, dass entsprechend dem richterlichen Hinweis vom 24.5.2019 (Blatt 137-143) dort Seite 3 die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagtenseite vom 26. 4. 2019 (Blatt 122-134) ab Ziffer 3. b dahingehend zu verstehen sind, dass bei der Beklagtenseite keine weiteren personenbezogenen Daten der Klagepartei existieren. Vielmehr geht die Beklagtenseite offenbar davon aus, dass bezüglich etwaiger gespeicherter personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Inkassokosten generell kein Auskunftsanspruch bestehe, soweit diese im Zusammenhang mit einem früheren, gesonderten Gerichtsverfahren stehen und hat daher die von der Klägerseite insoweit geforderten Auskünfte nicht erteilt.

Das Gericht teilt die Auffassung der Beklagtenseite nicht.

Im Hinblick auf die zugrundezulegenden Rechtsnormen ist gem. Art. 99 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ab dem 25.5. 2018 diese verbindlich und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union anzuwenden, vgl BeckOK, Datenschutzrecht, 1.11.2018, DS-GVO, Art. 15 Rn. 1,2. Grund und Reichweite etwaiger Auskunftsrechte richten sich somit nach Art. 15 DS-GVO.

Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO geht auf Auskunft der zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens bei der Beklagtenseite gespeicherten, personenbezogenen Daten. Es handelt sich um ein umfassendes Auskunftsrecht betreffend die gespeicherten bzw. verarbeiteten personenbezogenen Daten. Personenbezogene Daten liegen immer dann vor, wenn auf Seiten des Auskunftsverpflichteten aufgrund der dort vorhandenen Daten ein Bezug der entsprechenden Daten zu der auskunftsberechtigten Person hergestellt werden kann. Dies ergibt sich etwa aus dem Erwägungsgrund 26, wie auch 57 der Datenschutz-Grundverordnung. Nach dem Erwägungsgrund 26 sollen die Grundsätze des Datenschutzes für alle Informationen gelten, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, auch wenn personenbezogene Daten einer Pseudonymisierung unterzogen sind, jedoch unter Heranziehung zusätzliche Informationen einer natürlichen Person zugeordnet werden können. Im Erwägungsgrund 39 wird ausgeführt, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgen sollte und insbesondere für natürliche Personen Transparenz dahingehend bestehen soll, dass sie betreffende personenbezogene Daten erhoben, verwendet, eingesehen oder anderweitig verarbeitet werden und in welchem Umfang die personenbezogenen Daten verarbeitet werden und künftig noch verarbeitet werden, wobei dieser Grundsatz insbesondere die Informationen über die Identität des Verantwortlichen und die Zwecke der Verarbeitung und sonstige Informationen, die eine faire und transparente Verarbeitung im Hinblick auf die betroffenen natürlichen Personen gewährleisten soll. Weiter wird dort ausgeführt, dass, um sicherzustellen, dass die personenbezogenen Daten nicht länger als nötig gespeichert werden, der Verantwortliche Fristen für ihre Löschung oder regelmäßige Überprüfung vorsehen sollte.

Von der Auskunftsverpflichtung erfasst sind daher alle Daten wie Namen oder Geburtsdatum genauso wie jegliche Merkmale, die eine Identifizierbarkeit eine Person ermöglichen können, z.B. Gesundheitsdaten, Kontonummer usw., nicht jedoch interne Vorgänge der Beklagten, wie etwa Vermerke, sämtlicher gewechselter Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist, rechtliche Bewertungen oder Analysen. Der Anspruch aus Art. 15 DSGVO dient nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen, sondern soll sicherstellen, dass der Betroffene den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen kann, vgl. LG Köln, Teilurteil vom 18. März 2019,26 O 25/18; LG Köln, Urteil vom 19.6.2019, Az. 26 S 13/18.

Aus Sicht des Gerichts können auch bei dem Auskunftsverpflichteten gespeicherte und verarbeitete personenbezogene Daten betreffend eine Position Inkassokosten unter den Auskunftsanspruch fallen.

Soweit diese gegebenenfalls im Rahmen eines gesonderten Gerichtsverfahrens geltend gemacht wurden, führt dies aus Sicht des Gerichts nicht zu einer endgültigen und abschließenden Erfüllung des Auskunftsanspruchs für die Zukunft.

Diese internen Daten können nämlich, sei es etwa aufgrund inzwischen stattgehabter Erfüllung der Forderung oder sonstiger Umstände von den Daten abweichen, die etwa zu einem anderen Zeitpunkt, somit einem vorangegangenen Gerichtsverfahren bei dem Auskunftsverpflichteten gespeichert gewesen sein können und ggf. in einem Gerichtsverfahren gegenüber dem Auskunftberechtigten geltend gemacht wurden. Dies gilt aus Sicht des Gerichts gerade auch für personenbezogene Daten im Hinblick auf bei dem Auskunftsverpflichteten gespeicherte Kostenpositionen. Könnte der Auskunftsberechtigte hier lediglich auf bereits in der Vergangenheit erteilte Auskünfte verwiesen werden, wäre die grundsätzliche Möglichkeit, wiederholt Auskunft über den jeweils aktuellen Stand der vorhandenen personenbezogenen Daten in unzulässiger Weise entkernt.

Ein besonderes Rechtsschutzinteresse ist gerade nicht Voraussetzung des Auskunftsanspruchs. Auch sonstige durchgreifende Einwände sind nicht gegeben.

Für die Auskunft ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, vgl. BeckOK Datenschutzrecht, Stand 1.2.2019, Art. 15 Rn. 58. Die Reichweite der Bestimmung in Art. 15 Abs. 3 Satz 1 „Kopie“ ist umstritten, vgl. zum Ganzen BeckOK am angegebenen Ort, Rn. 87 ff. Das Gericht geht davon aus, dass eine Herausgabepflicht von einer Auskunftspflicht zu unterscheiden ist, eine Herausgabe von Kopien von Klägerseite gerade nicht verlangt wird. Grund hierfür ist, dass andernfalls, aufgrund der lediglich für die erstmalige Kopie der Daten kostenfreie Herausgabe, das grundsätzlich wiederholt mögliche Auskunftsverlangen (bis auf einen Fall der Missbräuchlichkeit) quasi durch die Hintertür wieder eingeschränkt werden könnte, ohne, dass hierfür (außer im Fall des mehrfachen Verlangens von Kopien) ein nachvollziehbarer Grund gegeben wäre.

Soweit sich aus § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) neue Fassung eine Einschränkung des Auskunftsanspruchs ergeben kann, wäre ein solcher von Amts wegen zu berücksichtigen, vgl. BeckOK, BDSG § 34, Stand 1.11.2018, Rn. 16 ff. Eine Einschränkung nach § 33 BDSG ist nicht ersichtlich.

Im Hinblick auf eine mögliche Unverhältnismäßigkeit wäre nach BeckOK am angegebenen Ort Rn. 36 Voraussetzung, dass sich diese gerade aufgrund des mit der konkreten Auskunft verbundenen Aufwands ergeben müsste. Zur Ermittlung der Unverhältnismäßigkeit ist eine Gesamtschau vorzunehmen zwischen dem Informationsinteresse der betroffenen Person und dem Aufwand für den Verpflichteten, wobei zusätzlich subjektiv auf den Verantwortlichen abzustellen ist.

Soweit der Anspruchsinhaber nach § 34 Abs. 2 BDSG alte Fassung der Betroffene die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichneten „sollte“, ist diese Norm zum einen nicht mehr in Kraft, zum anderen handelte es sich bereits nach altem Recht lediglich um eine Sollvorschrift, die keinerlei tatsächliche Einschränkung des Auskunftsanspruchs beinhaltet hat. Auch § 33 Abs. 2 BDSG alte Fassung ist nicht mehr in Kraft. Darüber hinaus wurde der Klageantrag in der zuletzt geltend gemachten Form hinreichend präzisiert.

Soweit die Beklagtenseite sich auf eine Schranke des Auskunftsanspruchs nach § 34 Abs. 1 Nummer 2 Bundesdatenschutzgesetz stützen will, ist nicht erkennbar, weshalb diese eingreifen sollte, vgl. BeckOK am angegebenen Ort Rn. 22 ff., insbesondere Rn. 26 ff. Gerade aus der Bezugnahme im Hinblick auf Aufbewahrungsvorschriften nach § 257 HGB bzw. § 147 Abs. 3 Abgabenordnung geht das Gericht davon aus, dass etwa gerade auch personenbezogene Rechnungsdaten unter den Auskunftsanspruch fallen.

Betreffend die nähere Darlegungspflicht wird auf den richterlichen Hinweis vom einen 30.1.2019 (Blatt 104-107) Bezug genommen. Zum einen wäre Voraussetzung, dass die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen wäre. Zum anderen, dass diese Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßige Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder Datenschutzkontrolle dienen. Derartiges ist vorliegend nicht erkennbar, jedenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, § 286 ZPO.

Soweit die Beklagtenseite sich darüber hinaus auf die Entscheidung des Landgerichts Köln, Urteil vom 18.3.2019, Az. 26 O 25/18 bezieht, ist zunächst festzustellen, dass dort die (weitere) Klage deswegen als unbegründet angesehen wurde, da während des dortigen Prozesses wiederholt Auskünfte erteilt wurden und der Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Seitens des Landgerichts wurde in der dortigen Entscheidung festgehalten, dass im dortigen Verfahren die erteilten Auskünfte den Auskunftsanspruch vollständig erfüllt hatten und ein weitergehender Anspruch personenbezogener Daten vor diesem Hintergrund nicht mehr gegeben war. Gleiches gilt für die Entscheidung des Landgerichts Köln, Urteil vom 19.6.2019, Az. 26 S 13/18. Eine generelle Beschränkung des Auskunftsanspruchs in der von Beklagtenseite angenommenen Weise ist den Entscheidungen jedoch gerade nicht zu entnehmen.

Betreffend den von Beklagtenseite erhobenen Einwand der Missbräuchlichkeit sind die Voraussetzungen ebenfalls nicht nachgewiesen. Es mag sein, dass der Kläger den Auskunftsanspruch im Zusammenhang mit Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagtenseite erhoben hat. Vor dem Hintergrund, dass jedoch ein besonderes Rechtschutzinteresse gerade keine Voraussetzung des Auskunftsanspruchs ist und sonstige Umstände, die eine Missbräuchlichkeit des klägerischen Auskunftsbegehrens begründen könnten nicht ersichtlich sind, fehlt es jedenfalls am hinreichenden Nachweis der Voraussetzungen der Missbräuchlichkeit, § 242 BGB.

Das von Beklagtenseite zitierte Urteil des LAG Hessen, BeckRS 2013,67364 kann auch nicht pauschal als Beleg für die von der Beklagtenseite geäußerten Rechtsansichten und rechtshindernden bzw. rechtsvernichtende Einwände zugrunde gelegt werden. Vielmehr wurde auch im dortigen Urteil jeweils der entsprechende Einwand differenziert unter Bezugnahme auf die jeweiligen Tatsachengrundlagen behandelt.

2. Betreffend die vorgerichtlichen Kosten ergibt sich zunächst dem Grunde nach ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt des Verzugs mit der geschuldeten Auskunft gegenüber der Beklagten zu 1, § 286 BGB.

Die vorgerichtliche Auskunft der Beklagtenseite vom 27.07.2016 (Anlage K 1) enthält lediglich eine Auskunft über einige Stammdaten und die Mitteilung betreffend die Mitteilung von Daten an eine Inkassogesellschaft sowie den Grund der Datenspeicherung, keinesfalls jedoch die geschuldete vollständige Auskunft, was sich bereits darin zeigt, dass entsprechend der Anlage K 2 erst nach Einschaltung der Klägervertreterin weitere tatsächlich geschuldete Auskünfte erteilt wurden. Bis heute ist etwa auch die nach Ziff 1. geschuldete Auskunft offen. Ausweislich der Anlage K 2 wurde die zuvor erteilte Auskunft nur deshalb beschränkt erteilt, da der Ausdruck aller entsprechenden, tatsächlich vorhandenen Daten ca. 1 V£ Mann-Tage in Anspruch nehmen würde und die Beklagtenseite offenbar alleine aufgrund der Auskunftsanforderung des Klägers diesen Aufwand nicht erbringen wollte. Der Ansatz der Beklagtenseite, auf die eigene Auskunftsbereitschaft zu verweisen, jedoch den Kläger aufzufordern, näher auszuführen, welche konkreten Daten begehrt werden, da eine unterschiedslose und flächendeckende Auswertung des gesamten auf Seiten der Beklagten vorhandenen Datenbestands einen erheblichen Aufwand von mehreren Manntagen auslösen würde, geht am Schutzzweck der Norm vorbei und zwar auch in den Fällen, wie dem vorliegenden, in denen die Klagepartei zulässigerweise ein vollständiges Auskunftsersuchen stellt.

Die Klagepartei kann nicht wissen, welche personenbezogenen Daten bei der Beklagtenseite über sie vorhanden sind. Der Auskunftsanspruch ist grundsätzlich nicht anlassbezogen oder in sonstiger Form einschränkend ausgestaltet, soweit nicht gesetzliche Beschränkungen gegeben sind, mag auch im Falle einer noch nicht angepassten Datenorganisation bei dem jeweiligen Auskunftsverpflichteten ein erheblicher Aufwand die Folge sein, vgl. BeckOK, Datenschutzrecht, Stand 1.2.2019, Art. 15 Rn. 87.4 f.

Die Einschaltung der Klägervertreterin war daher erforderlich und angemessen, vgl. Palandt, BGB, § 249, Rn. 57.

Die Klagepartei macht zuletzt eine 1,9 – Gebühr aus einem Streitwert von € 5.000,00 geltend.

Betreffend die Höhe des Streitwertes für den gegenständlichen Anspruch geht das Gericht davon aus, dass bei Auskunftsklagen grundsätzlich der Streitwert zunächst sich an dem von der Klagepartei dargestellten Rahmen orientiert, bei welchem das (wirtschaftliche) Interesse eine Rolle spielen kann, auf der anderen Seite auch der Aufwand betreffend die Auskunftserteilung.

Dieser wurde von Beklagtenseite selbst, etwa in der Anlage K 2 als massiv dargestellt. Etwa im Schriftsatz vom 08.03.2018 (Bl. 53/58) wurde von Beklagtenseite angegeben, dass die Beklagte zu 1) über 5 Systeme verfügt, in denen Kundendaten grundsätzlich gespeichert sind.

Soweit die Beklagtenseite auf den Beschluss des OLG Köln vom 5.2.2018, Az. 9 U 120/17 Bezug nimmt, wird in der entsprechenden Anmerkung zur Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass eine einheitliche Maßgabe in Form einer „roten Linie“ gerade nicht existiert. Auch seitens des Landgerichts München I wurde mit Streitwertbeschluss vom 22. 1. 2018 der Streitwert entsprechend § § 3 ZPO, 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG analog mit 5000 € festgesetzt. Aus Sicht des Gerichts besteht nach Würdigung sämtlicher Umstände kein Anlass, von der Seitens des Landgerichts München I getroffenen Einschätzung betreffend die dort verlangte vollständige Auskunft von dem angesetzten Streitwert von € 5.000,00 abzuweichen.

Betreffend die Höhe der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr richtet sich diese nach § 14 RVG, wobei sowohl die Bedeutung der Angelegenheit etwa aus Sicht des Mandanten, die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie deren Umfang im Hinblick auf den tatsächlichen zeitlichen Aufwand des Anwalts bei der Bearbeitung des konkreten Mandates zu berücksichtigen sind, vgl. Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, § 14, Rn. 11 ff. die Erholung eines Sach verständigen Gutachtens war in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht erforderlich, vgl. Mayer/Kroiß am angegebenen Ort, Rn. 67.

Unter Berücksichtigung der dem Rechtsanwalt grundsätzlich obliegenden Einschätzungsprärogative, vgl. Mayer/Kroiß am angegebenen Ort, Rn. 56 ff. erscheint der Ansatz einer 1,9 Gebühr vor dem Hintergrund sämtlicher Umstände gerade noch als angemessen. Zu berücksichtigen ist hier zum einen, dass Gegenstand des Mandates zum einen ein Spezialrechtsgebiet, nämlich das Datenschutzrecht war, zum anderen die erhebliche Dauer und der Umfang der vorgerichtlichen Korrespondenz über einen Zeitraum von etwa einem halben Jahr, darüber hinaus insbesondere, dass Gegenstand des klägerischen Auskunftsbegehrens eine vollständige Auskunft sämtlicher bei der Beklagtenseite vorhandener personenbezogener Daten war, somit schon nach dem Vorbringen der Beklagtenseite, etwa im Rahmen der Anlage K2 mit einem erheblichen Umfang von Daten zu rechnen war, deren Auswertung auf Vollständigkeit und Plausibilität Gegenstand der Beauftragung des Klägervertreters gewesen ist, wonach schon entsprechend der Anlage K2 zu erheblichen Datensätzen vorgetragen wurde, die bei vollständiger Auskunft im Raume stehen würden. Vor diesem Hintergrund erscheint auch entsprechend der Entscheidung des Landgerichts Berlin, BeckRS 2012,200524 vorliegend der Ansatz einer 1,9 Gebühr gerade noch als angemessen.

Betreffend die Beklagten zu 2 und 3 ergibt sich ein Zahlungsanspruch insoweit aus dem Gesichtspunkt der Akzessorietät, §§ 128, 129 HGB. Insbesondere handelt es sich bei der Zahlungsverpflichtung nicht um eine unvertretbare Handlung der Beklagten zu 1, anders als etwa betreffend das von Klägerseite in der Hauptsache geltend gemachte Auskunftsverlangen. Bei einer schadenersatzbasierten Zahlungsverbindlichkeit schuldet der Gesellschafter unproblematisch dasselbe wie die Gesellschaft, vgl. Münchner Kommentar zum HGB, 4. Aufl. 2016, § 128, Rn. 25.

3. Soweit von Klägerseite mit dem Feststellungsantrag Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem geleisteten Gerichtskostenvorschuss von 324 € für die Zeit vom 4.10.2017 bis zum Eingang eines Kostenfestsetzungsantrags nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote geltend gemacht werden, handelt es sich ebenfalls um einen erstattungsfähigen Verzugsschaden betreffend die Beklagte zu 1 und einen akzessorischen Anspruch betreffend die Beklagten zu 2 und 3. Ausgangspunkt ist zunächst, dass der Rechtsgrund der Geldschuld unbeachtlich ist, vgl. Beck Online Groß Kommentar, Stand 1.6.2019, § 291, Rn. 11. Für die Dauer der notwendigen Verauslagung des Gerichtskostenvorschusses als Voraussetzung für die Klagezustellung gem. § 12 GKG und solange die Höhe des Erstattungsanspruchs im Zusammenhang mit der endgültigen Kostenentscheidung noch offen ist, kann daher eine entsprechende Feststellung erfolgen, vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom einen 30.10.2008, Az. 2 U 244/07. Ausweislich des Kostenhefts ist der Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Euro 344,00 am 4.10.2017 eingezahlt worden.

4. Der Zinsanspruch im Übrigen ergibt sich ebenfalls aus dem Gesichtspunkt des Verzugs, §§ 286, 288, 291 BGB, soweit die Beklagte zu 1 betroffen ist, betreffend die Beklagten zu 2 und 3 ebenfalls nach dem Grundsatz der Akzessorietät. 77 Rechtshängigkeit ist betreffend die Beklagten zu 1 im Hinblick auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten entsprechend der Postzustellungsurkunde betreffend die Klageschrift vom 16.10.2017 am 17.10.2017 eingetreten.

III. Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 709 ZPO. Soweit im Wege des Teilurteils entschieden wurde, geht das Gericht davon aus, dass betreffend den Klageantrag zu 1 ein Streitwert von Euro 700 und entsprechend festzusetzender Sicherheitsleistung unter Zugrundelegung auch des vermuteten Aufwands zur Zurverfügungstellung der entsprechenden Auskünfte auf Beklagtenseite, betreffend den Streitwert zu 2 der Nennbetrag von Euro 595,70 und betreffend den Antrag zu 3 ein Betrag von Euro 50 zugrundezulegen ist, § 3 ZPO