GWE – Unerwünschte Werbung – AG Düsseldorf – 58 C 10997/13
AG Düsseldorf, Versäumnisurteil vom 10.09.2013, 58 C 10997/13
Lesen -->Gewerblicher Rechtsschutz
AG Düsseldorf, Versäumnisurteil vom 10.09.2013, 58 C 10997/13
Lesen -->LG Hagen, Urteil vom 10.05.2013, 1 S 38/13 Die Zusendung von eMail-Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten stellt gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. der Wertung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des
Lesen -->OLG Frankfurt, Urteil vom 04.12.2012 – 6 U 133/11 § 7 Abs 2 UWG Leitsätze des Verfassers 1. Der Anruf eines Telekommunikationsunternehmens bei einem Verbraucher, der darauf abzielt, dem Verbraucher einen „attraktiven“ Telefontarif vorzustellen, ist als Werbung gegenüber einem Verbraucher zu werten und ohne dessen Einwilligung unzulässig. 2. Darlegungs- und beweispflichtig für
Lesen -->OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2013 – 9 W 23/13 §§ 48 Abs. 2 GKG, 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB Leitsätze 1. Der Streitwert für eine Unterlassungsklage wegen unerwünschter Werbeschreiben orientiert sich insbesondere an dem Interesse der Klägerin im Einzelfall, durch die entsprechende Werbung der
Lesen -->BGH, Urteil vom 25. 10. 2012 – I ZR 169/10 – Einwilligung in Werbeanrufe II BGB §§ 305 ff., 339; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2 a) Die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB finden auch Anwendung auf von Veranstaltern vorformulierte Erklärungen, die Verbraucher im Rahmen von
Lesen -->BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 – I ZR 164/09 UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2 Leitsätze des Gerichts a) Die Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wonach Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern generell nur nach deren vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig ist (sog. „opt-in“), steht mit
Lesen -->LG Lüneburg, Urteil vom 30.09.2011 – 4 S 44/11 Werbende Unternehmen müssen dem ausdrücklich an den Unternehmer gerichteten Wunsch eines Empfängers von Postwurfsendungen, keine Werbung mehr erhalten zu wollen, auch dann nachkommen, wenn der Empfänger der Werbung keinen Aufkleber „Werbung – Nein danke“ auf seinem Briefkasten anbringt. Leitsätze des
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