Kategorie: Kostenfallen

AG Frankfurt, Urteil vom 16.01.2014: Anspruch der JW Handelssysteme GmbH (B2B Technologies Chemnitz GmbH) besteht nicht – b2b-einkaufsplattform.de

AG Frankfurt, Urteil vom 16.01.2014, 32 C 3161/13 Urteil als PDF-Datei herunterladen Der Mandant, der ein Handwerksgewerbe unter seinem Namen betreibt, hatte sich bei b2b-einkaufsplattform.de der JW-Handelssysteme GmbH – nunmehr B2B Technologies Chemnitz GmbH (nunmehr alleiniger Geschäftsführer David Jähn) – angemeldet und einen Kostenhinweis nicht wahrgenommen. Auf die Seite

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Rechnungsstellung für Drittanbieter: Telekom fordert 4,99 €/Monat für Abo der in Deutschland nicht ladungsfähigen „Glass Mobile“

Die Abrechnung von Entgelten für Leistungen Dritter über die Telefonrechnung führt häufig zu Rechnungspositionen, die dem Nutzer unerklärlich sind. Im Fall unseres Mandanten wurde ihm seit November 2012 monatlich ein Betrag in Höhe von 4,99 Euro mit dem Betreff „Glass Mobile“ über seine Geschäftskunden-Mobilfunkrechnung abgerechnet, ohne dass unser

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BGH: Zum Nötigungscharakter (anwaltlicher) Mahnschreiben – Vergleichende Stellungnahme im Hinblick auf die Mahnungen der Betreiber sogenannter Kostenfallen

BGH, Beschluss vom 05.09.2013, 1 StR 162/13 StGB § 240 Abs. 1 bis 3; StPO § 111i Abs. 2, § 260 Abs. 4 Die Entscheidung des BGH befasst im Kern mit den Voraussetzungen des Verfalls gemäß § 73 StGB sowie des Verfalls des Wertersatzes gemäß § 73a StGB. Im

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AG Würzburg: Anspruch der JW Handelssysteme GmbH besteht nicht – mega-einkaufsquellen.de – 16 C 2997/12

  2013-11-07: Seit dem 24.10.2013 firmiert die JW Handelssysteme GmbH unter B2B Technologies Chemnitz GmbH  AG Würzburg, Urteil vom 16.05.2013, 16 C 2997/12 Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Die zulässige Widerklage hingegen ist unbegründet.  Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses

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Personalausweiskopie als Voraussetzung für die Übermittlung von Zugangsdaten für die Nutzung einer Online-Handelsplattform

  Schenkt man den uns kürzlich mitgeteilten Informationen glauben, so scheint es, als ob einige Betreiber von Online-Handelsplattformen dazu übergehen, nach der Registrierung durch die Nutzer als Voraussetzung für die Übermittlung der Zugangsdaten die Kopie einer Gewerbeanmeldung bzw. eines Handelsregisterauszuges sowie eine Personalausweiskopie anzufordern. Wir gehen der Frage

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OLG Düsseldorf I-20 U 102/12: Zur Zulässigkeit des Inaussichtstellens eines Schufa-Eintrags durch ein Inkasso

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2013 I-20 U 102/12 Gerade die Betreiber sogenannter Kostenfallen bedienen sich regelmäßig der Ankündigung eines Eintrags bei der Schufa-Holding AG, um ihre vermeintlichen Kunden zur Zahlung anzuhalten. Wegen der einschneidenden Folgen eines solchen Eintrags fühlen sich die Betroffenen erheblich unter Druck gesetzt. Eine nicht unerhebliche Zahl

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AG Mönchengladbach, 4 C 476/12: Anspruch der JW Handelssysteme besteht nicht

  2013-11-07: Seit dem 24.10.2013 firmiert die JW Handelssysteme GmbH unter B2B Technologies Chemnitz GmbH AG Mönchengladbach, Urteil vom 16.07.2013, 4 C 476/12 Hut ab vor der Richterin Makoski am AG Mönchengladbach, die sich in ihrem Urteil vom 16. Juni 2013 ausführlich und in allen Einzelheiten mit den Umständen

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AG Bremen-Blumenthal: Kein Anspruch der JW-Handelssysteme GmbH – Mega-Einkaufsquellen.de

  2013-11-07: Seit dem 24.10.2013 firmiert die JW Handelssysteme GmbH unter B2B Technologies Chemnitz GmbH  AG Bremen-Blumenthal, Urteil vom 08.01.2013 – 45 C 1233/12 Durch Versäumnisurteil stellte das AG Bremen Blumenthal fest, dass der Zahlungsanspruch der JW-Handelssysteme GmbH nicht besteht. Erstritten hat das Urteil der Kollege Ralf Möbius.  

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AG Düsseldorf: GWE zum Unterlassen verurteilt – 21 C 2099/13

AG Düsseldorf, Urteil vom 04.06.2013 – 21 C 2099/13 – Versäumnisurteil Bereits mit Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.02.2012 – I-20 U 100/11 wurde die GWE verurteilt, es bei Meidung festzusetzender Ordnungsmittel im Wettbewerb zu unterlassen, mit ihrem Eintragungsangebot zu werben. Das Rechtsmittel gegen dieses Urteil wurde vom BGH

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Die schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation i.S.d. § 5 TMG mit der JW-Handelssysteme GmbH

  2013-11-07: Seit dem 24.10.2013 firmiert die JW Handelssysteme GmbH unter B2B Technologies Chemnitz GmbH § 5 TMG (Telemediengesetz) bestimmt, dass Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post

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