Schlagwort: § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB

OLG Hamm: Streitwert für unerwünschte Werbung per Post beträgt 4.000 Euro – 9 W 23/13

OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2013 – 9 W 23/13 §§ 48 Abs. 2 GKG, 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB Leitsätze 1. Der Streitwert für eine Unterlassungsklage wegen unerwünschter Werbeschreiben orientiert sich insbesondere an dem Interesse der Klägerin im Einzelfall, durch die entsprechende Werbung der

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