Schlagwort: § 22 KUG

OLG Hamm: 7.000 € Schmerzensgeld für die Internet-Veröffentlichung eines Fotos, das die Abgebildete beim Oralverkehr zeigt

Fotos, die den Partner bei der Vornahme sexueller Handlungen zeigen (vorliegend: Oralverkehr) dienen ausschließlich privaten Zwecken. Die (konkludente) Einwilligung in die Nutzung ist regelmäßig auf die Dauer der Liebesbeziehung beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 13. 10. 2015 – VI ZR 271/14). Nach Beendigung der Beziehung kommen deshalb Unterlassungs-,

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LG Frankfurt: Anspruch auf Löschung intimer Bilder nach Beendigung einer Beziehung

Mit der Überlassung von Nacktbildern an den Partner während einer Beziehung wird konkludent auch die Einwilligung zum Behaltendürften erteilt. Vom Fortbestand dieser Einwilligung über das Ende der Beziehung hinaus ist regelmäßig nicht auszugehen. Hiernach kann schon das Innehaben der Verfügungsmacht über Bildaufnahmen gegen den Willen der Abgebildeten deren Persönlichkeitsrecht verletzen. Allein

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OLG Oldenburg: Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Kindes durch Fotos im Internet – Wenn Eltern sich nicht einigen können

Die Veröffentlichung von Fotos eines Kindes erfordert die Einwilligung beider Eltern. Leben die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des Kindes getrennt und stellt einer der Elternteile Fotos des Kindes ins Internet, ist der andere Elternteil nicht befugt, allein im Namen des Kindes gegen die unberechtigte Veröffentlichung vorzugehen. Hierfür ist das

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OLG Köln: Zum Verhältnis von KUG und DSGVO im journalistischen Bereich (Beschluss vom 18.06.2018, 15 W 27/18)

Art. 85 DGVO erlaubt nationale Gesetze mit Abweichungen von der DSGVO. Für den Bereich journalistischer Bildberichtserstattung sieht das OLG Köln die Anwendbarkeit des KUG neben der DSGVO als gegeben an. Art. 85 DSGVO stelle nur auf die Herbeiführung der praktischen Konkordanz zwischen Datenschutz einerseits und dem Recht auf freie Meinungsäußerung

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Die Entscheidung des BGH zum Anspruch auf Löschung intimer Bildnisse. Auch ein Rettungsanker für den Fall voreiliger Überlassung von Nacktbildern über Messenger Apps.

Moderne Smartphones bringen eine Allverfügbarkeit der technische Möglichkeit zur Herstellung digitaler Bildnisse mit sich. Der Gefahr, die Herstellung von Bildnissen in intimen Situationen – u.U. in einem unüberlegten Moment – zuzulassen oder derartige Bildnisse selbst zu erstellen und z.B. über eine Messenger App zu versenden und hierdurch eine Ursache für den

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Veröffentlichung von Arbeitnehmer-Bildnissen zu Werbezwecken

BAG, Urteil vom 11.12.2014, 8 AZR 1010/13 Arbeitgeber sind gut beraten, wenn sie sich die Einwilligung zur Veröffentlichung von Bildnissen (Fotos und Videos) Ihrer Arbeitnehmer schriftlich erteilen lassen. Eine lediglich mündliche erteilte Einwilligung ist nicht geeignet, eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Arbeitnehmers auszuschließen und kann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach sich

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OLG Köln: Zum Überwiegen des Persönlichkeitsschutzes bei Wort- und Bildberichterstattung über Küsse Prominenter auf einer „After-Show-Party“ – Der „Knutsch-Schraubstock“

OLG Köln, Urteil vom 07.01.2014, 15 U 86/13 Leitsätze des Verfassers 1. Eine Veröffentlichung von Photos einer prominenten Person, die diese beim Austausch von Zärtlichkeiten festhalten, verletzt das Recht am eigenen Bild als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ist nicht von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, wenn die Photos geeignet sind, die abgebildete Person lächerlich

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