Schlagwort: § 312g BGB

LG Berlin: Schlichter Link auf AGB, die Widerrufsbelehrung enthalten, unzureichend

Informationen über das Widerrufsrecht müssen dem Verbraucher in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehört auch eine klare und verständliche Darstellung der Information. Der Verbraucher muss ohne weiteres erkennen können, dass und wo ihm die Widerrufsbelehrung zuteil wird. Hierzu reicht die schlichte Verlinkung der Bezeichnung „AGB“ auch dann

Lesen -->

LG München I: Einstweilige Verfügung hinsichtlich Unterlassen eines nicht den Anforderungen des § 312g Abs. 3 BGB genügenden Bestellbuttons

LG München I, Beschluss vom 11.06.2013, 33 O 12678/13 (nicht rechtskräftig) Leitsätze des Verfassers 1. Geht einem Vertragsschluss zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr eine zunächst kostenlose Testzeit voraus, die ohne ein weiteres Zutun des Verbrauchers in die entgeltplichtige Vertragslaufzeit übergeht, und erfolgt der Bestellvorgang über

Lesen -->