Schlagwort: § 32 ZPO

OLG Saarbrücken: Zur Notwendigkeit der vorgerichtlichen Konkretisierung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet durch Bezeichnung von URLs

OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.04.2018 – 5 U 49/17 Die Inanspruchnahme einer Suchmaschinenbetreiberin als mittelbare Störerin setzt deren Nichttätigwerden trotz Kenntnis von der Rechtsverletzung voraus. Wie konkret eine Inkenntnissetzung erfolgen sollte, stellt das OLG Saarbrücken in seiner Entscheidung heraus. Hiernach ist stets die Bezeichnung der URLs zu den

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LG Bonn: Streitwert bei Unterlassen von Cold Calls bei Unternehmern beträgt 4.000,00 Euro

Den Streitwert für eine auf Unterlassen von ohne Einwilligung erfolgenden Werbeanrufen bei einem Unternehmer gerichtete Klage sieht die 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn bei 4.000,00 Euro. Dies soll auch dann gelten, wenn es aufgrund des Werbeanrufs zu einem ungewollten (strittig: durch Täuschung verursachten) Vertragsabschluss kam. Kommt es aufgrund eines Cold Calls zu

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AG Düsseldorf: Zur Herleitung und zum Wesen der sekundären Darlegungslast in Filesharing-Fällen

AG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013, 57 C 3144/13 Das Amtsgericht Düsseldorf setzt sich in dieser lesenswerten Entscheidung mit der Herleitung und dem Wesen der sekundären Darlegungslast auseinander und grenzt diese von der Beweislast ab. Die sonst häufig anzutreffende unreflektierte Übernahme von im Wege der Rechtsfortbildung durch die Gerichte gewonnener

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BGH: Zur Störerhaftung des Hostproviders bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Blogger „blogspot.com“ – VI ZR 93/10

BGH, Urteil vom 25.10.2011, VI ZR 93/10 ZPO § 32; EGBGB Art. 40 Abs. 1 Satz 2; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004 a) Nimmt ein Betroffener einen Hostprovider auf Unterlassung der Verbreitung einer in einem Blog enthaltenen Äußerung eines Dritten in Anspruch, weil diese das

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AG Frankfurt – Keine „uferlose Ausdehnung“ des „fliegenden Gerichtsstands“

AG Frankfurt, Urteil vom 01.12.2011, Az: 30 C 1849/11 – 25 Mit dem Herunterladen einer Datei in einem peer-to-peer Netzwerk wird diese gleichzeitig auch allen anderen Teilnehmern dieses Netzwerks zum Herunterladen angeboten. Dieses Angebot endet in der Regel nicht mit der Beendigung des Herunterladens, es sei denn, der Herunterladende

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