Schlagwort: § 357 BGB

AG Hamburg: Parship – Nach Widerruf kein Anspruch auf Wertersatz in Höhe von 395,- € für in Anspruch genommene Kontakte

AG Hamburg, Versäumnisurteil vom 08.04.2019, 40a C 17/19 Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 395,28 € zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme ihres Prozessbevollmächtigten i.H.v. 83,54 € freizustellen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits

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Parship – Der Wink mit dem Zaunpfahl: Das AG Hamburg gibt die Richtung vor!

Beim AG Hamburg geht es hoch her in Sachen Parship . An die 60 Klagen allein durch unsere Kanzlei. Schriftsätze, die sich vom Umfang her jenseits von Gut und Böse bewegen. Parship verliert, und zwar einen Prozess nach dem anderen. Das AG Hamburg positioniert sich ein weiteres Mal

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AG Hamburg: Die Luft wird dünn für Parship – Herrschende Meinung der Richter

Nach 50 Klagen gegen die PE Digital GmbH wegen überzogener Wertersatzforderungen für die Nutzung von parship.de, sowie zahlreicher Versäumnisurteile, erreichen uns vermehrt Hinweise des Amtsgerichts Hamburg, die Parship zum Umdenken veranlassen dürften. Das Gericht weist darauf hin, dass ein Wertersatzanspruch nach Widerruf vollständig ausscheiden dürfte, was von den

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