Schlagwort: § 4a BDSG

VG Berlin: Werbung am Ende einer telefonischen Zufriedenheitsbefragung

Eine telefonische Kundenzufriedenheitsabfrage, an deren Ende eine Einwilligung in zukünftige Werbemaßnahmen eingeholt wird (telefonische Opt-In-Abfrage) stellt eine unzulässige Nutzung personenbezogener Daten dar, wenn der Kunde nicht zuvor in die Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogener Daten eingewilligt hat oder einer der Erlaubnistatbestände des § 28 BDSG vorliegt.

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