Schlagwort: Art. 2. Abs. 1 GG

LG Hamburg: 1-Stern-Bewertung bei Google

Bei einer 1-Stern-Bewertung ohne Begleittext auf Google handelt es sich um eine Meinungsäußerung. Die Meinungsäußerungsfreiheit findet – soweit es um Äußerungen in den Medien geht – dort ihre Grenze, wo es für eine bestimmte und einen anderen belastende Meinung schlechthin keine tatsächlichen Bezugspunkte gibt. Fehlen tatsächliche Bezugspunkte, auf die

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LG Duisburg: Zum Schmerzensgeldanspruch einer 17-jährigen für die Veröffentlichung von Nacktfotos

Zur Begründetheit eines Schmerzensgeldanspruchs für die Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer Minderjährigen durch die Veröffentlichung von Nacktfotos und -videos, bei deren Entstehung die beschränkt Geschäftsfähige im Rahmen eines Festivals aktiv mitgewirkt hat,  Landgericht Duisburg, Urteil vom 27.03.2017, 2 O 438/14 (nicht rechtskräftig)

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BGH: „Das Mädchen Lissy“ – Zu den Voraussetzungen und der Höhe einer Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen über das Internet

BGH, Urteil vom 17.12.2013, VI ZR 211/12 Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG; § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB; § 186 StGB a) Eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Internetveröffentlichung ist nicht

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AG München: Kein Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten aus Ärztebewertungsportal

AG, München, Urteil vom 12.10.2012, 158 C 13912/12 Leitsätze des Verfassers 1. Ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen i.S.d. 29 Abs. 1 Nr. 2 an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung personenbezogener Daten ist gegeben, wenn das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG in

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OLG Saarbrücken: Zur Beachtlichkeit eines „Vertraulichkeitsvermerks“ in einer eMail – Allgemeines Persönlichkeitsrecht – 5 U 5/12

OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.06.2012, 5 U 5/12 – 4 O 287/11 Leitsätze des Verfassers 1. Als lediglich einseitige Erklärung ist ein „Vertraulichkeitsvermerk“ (Disclaimer) in einer eMail nicht geeignet, rechtliche Verpflichtungen des Empfängers auf Unterlassen der Weitergabe der betroffenen E-Mail zu begründen. 2.  Die Veröffentlichung von Korrespondenz, soweit diese

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